Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 01.03.2005

LSG NRW: eigenes verschulden, leichte fahrlässigkeit, arbeitsamt, versäumnis, insolvenz, nachfrist, kündigung, arbeitsgericht, arbeitslosenversicherung, vollmacht

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 1 AL 68/04
01.03.2005
Landessozialgericht NRW
1. Senat
Urteil
L 1 AL 68/04
Sozialgericht Dortmund, S 30 AL 247/03
Arbeitslosenversicherung
nicht rechtskräftig
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund
vom 06.08.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind
auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Insolvenzgeld.
Der Kläger war als Kraftfahrer bei der F AG in T in Sachsen (im Folgenden: Schuldnerin)
beschäftigt. Die Schuldnerin kündigte das Arbeitsverhältnis erstmalig am 12.04.2002 zum
31.05.2002. Hiergegen erhob der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten,
Klage zum Arbeitsgericht (ArbG) Herne (Az 1 Ca 1451/02). Mit Versäumnisurteil vom
06.06.2002 stellte das ArbG fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht
aufgelöst worden sei. In der Folgezeit fand kein Kontakt zwischen dem Kläger und der
Schuldnerin wegen einer eventuellen Arbeitsaufnahme statt. Unter dem 18.07.2002 erhob
der Prozessbevollmächtigte des Klägers Zahlungsklage gegen die Schuldnerin. Diese
kündigte das Arbeitsverhältnis erneut unter dem 29.08.2002 bei gleichzeitiger
unwiderruflicher Freistellung des Klägers. Auch hiergegen erhob der Kläger
Kündigungsschutzklage, wiederum vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten.
Dieses Verfahren ist nach Angaben des Klägers im Hinblick auf den vorliegenden
Rechtsstreit ruhend gestellt. Am 01.09.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Mit Schreiben vom 12.09.2002 teilte der
Insolvenzverwalter den Arbeitnehmer(innen) der Schuldnerin, unter ihnen dem Kläger,
seine Bestellung gemäß Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 29.08.2002 (Az 532 IN
1591/02) mit. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass das Insolvenzgeld beim Arbeitsamt
innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 01.09.2002
beantragt werden müsse. Später eingehende Anträge könnten abgelehnt werden. Für alle
bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschäftigten Arbeitnehmer würden die dafür
notwendigen Anträge gesammelt für alle Arbeitnehmer im Unternehmen vorbereitet. Alle
vorher nicht mehr beschäftigten Arbeitnehmer müssten die Anträge selbst beim Arbeitsamt
stellen. Am 01.10.2002 meldete der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen
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Lohnforderungen für die Zeit von Juni bis September 2002 zur Insolvenztabelle beim
Amtsgericht Dresden an. Am 06.12.2002 erkundigte er sich beim Insolvenzverwalter nach
dem Stand des Insolvenzgeldverfahrens. Der Insolvenzverwalter teilte mit Schreiben vom
13.12.2002 mit, ihm liege ein Antrag des Klägers auf Insolvenzgeld bislang nicht vor. Ob
der Kläger einen Antrag auf Insolvenzgeld beim Arbeitsamt C gestellt habe, sei ihm nicht
bekannt. Eine Insolvenzgeldbescheinigung könne er nicht erstellen, weil das genaue
Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses zwischen der Schuldnerin und dem Kläger
nicht bekannt sei.
Am 13.01.2003 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Arbeitsamt C die
Gewährung von Insolvenzgeld. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass der
Insolvenzverwalter den Insolvenzgeldantrag bestellt habe. Dessen Versäumnis sei ihm
nicht anzulasten. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Insolvenzgeld ab. Eine Nachfrist
gemäß § 324 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) könne nicht gewährt werden,
weil der Kläger innerhalb der Ausschlussfrist von der Insolvenz Kenntnis erhalten habe
(Bescheid vom 07.05.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2003).
Mit der Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund hat der Kläger vorgetragen, er habe
aufgrund des Schreibens vom 12.09.2002 rechtsfehlerfrei davon ausgehen dürfen, dass er
im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach wie vor bei der Schuldnerin
beschäftigt gewesen sei und daher von dem angekündigten Sammelantrag des
Insolvenzverwalters mit erfasst werde. Nachdem er von dem Versäumnis des
Insolvenzverwalters Kenntnis erhalten habe, habe er unter Berücksichtigung der
zwischenzeitlichen Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels unverzüglich seinerseits
den Insolvenzgeldantrag gestellt. Sein Prozessbevollmächtigter, der im
Insolvenzgeldverfahren nicht mandatiert gewesen sei und von dem Schreiben des
Insolvenzverwalters vom 12.09.2002 auch erst später Kenntnis erhalten habe, habe ihn
ordnungsgemäß beraten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07.05.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 05.08.2003 zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld für den
Zeitraum vom 01.06. bis zum 31.08.2002 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen: Der Kläger sei seit dem 01.06.2002 nicht mehr bei der Schuldnerin
beschäftigt gewesen und habe daher nicht annehmen dürfen, dass der Insolvenzverwalter
auch in seinem Namen Insolvenzgeld beantragen werde.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 06.08.2004). Die zweimonatige
Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III sei am 01.11.2002 abgelaufen, der Antrag
am 13.01.2003 also verfristet. Die zweimonatige Nachfrist gemäß § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB
III greife nicht ein. Der Kläger habe seit Mitte September 2002 von der Insolvenzeröffnung
gewusst. Er hätte daher ohne Schwierigkeiten den Antrag fristgerecht stellen können. Ihm
sei zumindest leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil er die Antragstellung durch den
Insolvenzverwalter nicht kontrolliert habe. Das gelte unabhängig davon, ob er sich dem
Personenkreis zugehörig habe fühlen dürfen, für den der Insolvenzverwalter den
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Sammelantrag angekündigt habe.
Mit der Berufung gegen dieses Urteil trägt der Kläger vor: Die Annahme des SGs, er habe
sich nicht auf den Insolvenzverwalter verlassen dürfen, sei lebensfremd. Gerade bei
Massenentlassungen bestehe ein allgemeines Interesse der Arbeitsverwaltung, nicht mit
jedem einzelnen betroffenen Arbeitnehmer in Kontakt treten zu müssen. Dem diene das
auch im vorliegenden Fall praktizierte Sammelverfahren. Zudem sei es für den einzelnen
Arbeitnehmer kaum möglich, mit der Beklagten in Kontakt zu treten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.08.2004 zu ändern und nach dem
erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der Kläger
sich bei der Agentur für Arbeit in Bochum ab dem 05.08.2002 in Arbeit abgemeldet habe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift des
Erörterungstermins vom 18.01.2005 verwiesen, in der sich die Beteiligten mit einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§
153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Wie das SG zutreffend entschieden hat, ist der
angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig und der Kläger daher nicht durch ihn beschwert
(§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für die
Zeit vom 01.06. bis zum 31.08.2002.
Der Anspruch scheitert daran, dass der Kläger das Insolvenzgeld nicht innerhalb der in §
324 Abs. 3 SGB III geregelten Fristen beantragt hat.
Der erforderliche Antrag ist nicht innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem
Insolvenzereignis (§ 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III) gestellt worden. Insolvenzereignis im Sinne
dieser Bestimmung ist hier die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des
Amtsgerichts Dresden vom 01.09.2002. Da der 01.11.2002 (Allerheiligen) am Erklärungsort
C kein gesetzlicher, sondern nur ein religiöser Feiertag ist (§ 3 Abs. 1 Gesetz über Sonn-
und Feiertage im Freistaat Sachsen), lief die Frist für den Insolvenzgeldantrag mithin am
01.11.2002 ab (§ 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Zwischen den Beteiligten ist
unstreitig, dass der Kläger selbst bis zu diesem Zeitpunkt keinen Antrag gestellt hat.
Ebenso war er vom innerhalb der Frist gestellten Sammelantrag des Insolvenzverwalters
nicht erfasst. Das ergibt sich unzweideutig aus dessen Schreiben an den
Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13.12.2002. Vielmehr hat der Kläger den Antrag
erst am 13.01.2003 und damit außerhalb der Frist gestellt.
Die Voraussetzungen der Nachsichtgewährung nach § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III sind nicht
erfüllt. Der Kläger hat die Frist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III aus Gründen versäumt, die
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er zu vertreten hat. Er hat sich nämlich nicht im Sinne von § 324 Abs. 3 Satz 3 SGB III mit
der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht.
An der erforderlichen Sorgfalt fehlt es immer schon dann, wenn der Arbeitnehmer das
Insolvenzereignis infolge fahrlässiger (§ 276 Abs. 2 BGB) Unkenntnis nicht kennt
(grundlegend BSG, Urt. v. 26.08.1983 - 10 Rar 1/82 - BSGE 55, 284, 285 f.). Erst recht lässt
derjenige Arbeitnehmer die erforderliche Sorgfalt vermissen, der - wie der Kläger - vom
Insolvenzereignis innerhalb der Antragsfrist Kenntnis erlangt, gleichwohl aber kein
Insolvenzgeld beantragt. In diesem Fall beginnt die Antragsfrist auch nicht etwa erst ab
Kenntnis zu laufen. Vielmehr verbleibt es bei der Frist von zwei Monaten nach dem
Insolvenzereignis (BSG a.a.O.; BSG, Urt. v. 16.11.1984 - 10 RAr 17/83 - SozR 4100 § 141b
Nr. 34; BayLSG, Urt. v. 15.10.2002 - L 11 AL 327/01 -; LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v.
28.11.2002 - L 1 AL 110/01 -; jeweils www.sozialgerichtsbarkeit.de). Der Kläger hat
innerhalb der Antragsfrist von dem Insolvenzereignis erfahren, und zwar durch das
Schreiben des Insolvenzverwalters vom 12.09.2002. Dass er dieses erhalten hat, ist
zwischen den Beteiligten unstreitig und wird im Übrigen auch durch die Anmeldung seiner
Forderungen zur Insolvenztabelle am 01.10.2002 belegt. Es wäre ihm daher ohne weiteres
möglich gewesen, bis zum 01.11.2002 einen eigenen Antrag auf Insolvenzgeld zu stellen.
Ohne Erfolg beruft der Kläger sich darauf, es sei im Hinblick auf die Ankündigung des
Sammelantrags durch den Insolvenzverwalter nicht erforderlich bzw. ihm nicht zuzumuten
gewesen, einen eigenen Antrag auf Insolvenzgeld zu stellen.
Dabei kann offen bleiben, ob der Insolvenzverwalter mit seinem Schreiben vom 12.09.2002
den Kläger in den Kreis derjenigen Arbeitnehmer der Schuldnerin aufgenommen hat, für
die er einen Sammelantrag zu stellen beabsichtigte. Denn selbst wenn man dies annähme,
müsste sich der Kläger in diesem Fall das anschließende entsprechende Versäumnis des
Insolvenzverwalters zurechnen lassen: Zwar kann Insolvenzgeld im Wege des
Sammelantrags beantragt werden (Sächsisches LSG, Urt. v. 22.04.2004 - L 3 AL 48/01 -
www.sozialgerichtsbarkeit.de; Hünecke in Gagel, § 324 SGB III [Stand Juli 2004], Rdnr.
23). Voraussetzung ist jedoch, dass der einzelne Arbeitnehmer hierzu Vollmacht erteilt hat
(Hünecke a.a.O.). Denn der Berechtigte kann Sozialleistungen nur selbst oder unter
Einschaltung eines Bevollmächtigten (§ 13 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch)
beantragen. Besteht zwischen dem Arbeitnehmer und dem Antragsteller des
Sammelantrags jedoch ein Vollmachtverhältnis, so hat der Arbeitnehmer das Verschulden
seines Bevollmächtigten nach allgemeinen Grundsätzen wie eigenes Verschulden zu
vertreten (vgl. BSG, Urt. v. 29.10.1992 - 10 RAr 14/91 - SozR 3-4100 § 141e Nr. 2; LSG
Saarland, Urt. v. 18.06.2004 - L 8 AL 41/03 -; Urt. v. 28.05.2004 - L 8 AL 36/03 -).
Insbesondere muss sich der Arbeitnehmer insoweit auch Versäumnisse des
Insolvenzverwalters entgegenhalten lassen (Hessisches LSG, Urt. v. 16.11.2001 - L 10 AL
1001/99 - juris).
Unabhängig hiervon beruht die verspätete Antragstellung aber jedenfalls deshalb auf einer
Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers, weil dieser sich innerhalb der Antragsfrist weder bei
der Beklagten noch beim Insolvenzverwalter erkundigt hat, ob für ihn ein Antrag auf
Insolvenzgeld gestellt worden ist. Die konkrete Fallgestaltung bot hierzu hinreichenden
Anlass. Wie dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 12.09.2002, das dem Kläger
unstreitig vor dem 01.11.2002 zugegangen ist, eindeutig zu entnehmen war, hat der
Insolvenzverwalter zwischen "bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschäftigten"
und anderen Arbeitnehmern unterschieden. Angesichts seiner besonderen Situation hätte
der Kläger im Rahmen der erforderlichen Sorgfalt zumindest nachfragen müssen, zu
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welcher der beiden Gruppen der Insolvenzverwalter ihn zählte. Da dieser als von der
Schuldnerin unabhängige Person (vgl. § 56 Abs. 1 Insolvenzordnung) tätig wird, ist er zur
Erfassung der für die ordnungsgemäße Abwicklung der Insolvenz bedeutsamen Tatsachen
in erheblichem Maße auf die vollständige und inhaltlich zutreffende Information sowohl
durch die Schuldnerin als auch die Gläubiger angewiesen. Insoweit konnte sich der Kläger
aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht darauf verlassen, dass der
Insolvenzverwalter ihn zutreffend als noch bei der Schuldnerin beschäftigt erfassen würde:
Die Schuldnerin hatte im ersten Gütetermin vor dem ArbG bereits ein Versäumnisurteil
gegen sich ergehen lassen. Sie hatte sich in der Folgezeit nicht mehr beim Kläger wegen
der Arbeitsaufnahme gemeldet, an ihn aber auch keinerlei Lohnzahlungen erbracht.
Demgegenüber hatte sie jedoch am 29.08.2002 und damit noch vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erneut eine Kündigung ausgesprochen, über die das Arbeitsgericht
bei Insolvenzeröffnung noch nicht entschieden hatte. Im Hinblick hierauf konnte der Kläger
keineswegs sicher sein, dass die Schuldnerin ihn weiterhin als Beschäftigten führte und
der Insolvenzverwalter ihn demgemäß in seinen Sammelantrag aufnehmen würde. Dass
eine Erkundigung beim Insolvenzverwalter insoweit möglich war, belegt dabei der
Umstand, dass der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Versäumung der
Antragsfrist den Sachverhalt aufgrund eines einzigen Anrufs aufklären konnte.
Die geschilderten Umstände waren gerade auch für den Prozessbevollmächtigten des
Klägers erkennbar, dessen Sorgfaltspflichtverletzung sich der Kläger ebenfalls zurechnen
lassen muss. Denn er war nicht nur mit der Durchführung eines einzelnen
arbeitsgerichtlichen Streitverfahrens, sondern der Durchsetzung der arbeitsrechtlichen
Ansprüche des Klägers insgesamt und damit auch seiner Entgeltansprüche beauftragt.
Dies wird dadurch belegt, dass er den Kläger nicht nur in zwei Kündigungsschutzverfahren,
sondern auch in einer Klage auf Arbeitsentgelt vertreten und seine Ansprüche zur
Insolvenztabelle angemeldet hat. In diesem Fall gebot es die anwaltliche Sorgfaltspflicht
jedoch, den Kläger auf die Notwendigkeit eines eigenen Insolvenzgeldantrags
hinzuweisen, zumindest aber zu überprüfen, ob der Insolvenzverwalter einen solchen
gestellt hatte.
Auf die vom Kläger in den Mittelpunkt seines Berufungsvorbringens gestellte Behauptung,
es sei für den einzelnen Arbeitnehmer bzw. Arbeitslosen besonders schwierig, mit der
Beklagten telefonisch zum Zwecke einer Erkundigung nach dem Antrag in Kontakt zu
treten, kommt es dabei nicht an. Der Senat hat sich daher nicht gedrängt gesehen, der
Beweisanregung des Klägers zu folgen und den Vorstandsvorsitzenden der
Bundesagentur für Arbeit hierzu als Zeugen zu vernehmen.
Da der Anspruch auf Insolvenzgeld schon daran scheitert, dass der Kläger die
Ausschlussfrist versäumt hat, kommt es nicht auf die Frage an, ob sich das Insolvenzgeld
für die Zeit ab dem 05.08.2002 entsprechend § 615 Satz 2 BGB wegen anderweitigen
Verdienstes reduziert hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen. Die durch den Fall
aufgeworfenen Rechtsfragen sind sämtlich höchstrichterlich geklärt.