Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.09.2003

LSG NRW: psychische störung, stationäre untersuchung, asthma bronchiale, stationäre behandlung, tinnitus, migräne, behinderung, bluthochdruck, schwerhörigkeit, therapie

Landessozialgericht NRW, L 7 SB 104/02
Datum:
25.09.2003
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 7 SB 104/02
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 29 SB 464/00
Sachgebiet:
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 28. Mai 2002 wird zurückgewiesen. Kosten haben die
Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Der 1941 geborene Kläger begehrt die Anerkennung als Schwerbehinderter.
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Im Anschluss an den Antrag des Klägers von April 2000 stellte der Beklagte nach
Beiziehung von Befundberichten sowie einer beratungsärztlichen Stellungnahme mit
Bescheid vom 03.07.2000 einen GdB von 40 fest wegen der Behinderungen
"Hörminderung beidseits, störende Ohrgeräusche, schlafbezogene Atemstörungen,
Asthma bronchiale, Wirbelsäulenverschleißleiden, Refluxoesophagitis". Der Kläger
erhob Widerspruch mit der Begründung, die starken Ohrgeräusche hätten eine
psychische Erkrankung und Artikulationsstörungen verursacht. Zudem sei wegen der
Schlafstörungen, die Dr. G mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 einstufe, eine
stationäre Behandlung erfolgt. Der Beklagte zog Befundberichte von Dres. P, G und U
bei. Nach Einholung versorgungsärztlicher Stellungnahmen wies der Beklagte den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2000 zurück.
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Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf am 21.12.2000 Klage mit
der Begründung erhoben, es sei wiederholt Dienstunfähigkeit wegen der
Schwerhörigkeit und der Ohrgeräusche eingetreten.
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Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte und sodann ein Gutachten des
Lungenfacharztes und Arbeitsmediziners Dr. T eingeholt. Der Sachverständige hat
einen Gesamt-GdB von 40 ermittelt. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 05.12.2001 wird
verwiesen. Der Kläger hat einen Bericht des HNO-Arztes Dr. T1 eingereicht, wonach die
Tinnitusbeschwerden zu Konzentrations- und Schlafstörungen, lavierter Depression und
allgemeinen Wahrnehmungsbeeinträchtigungen führen. Sodann hat das SG ein
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Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. S eingeholt, der eine
Anpassungsstörung mit länger währender depressiver Reaktion, psychosomatischen
Beschwerden, Tinnitus sowie eine Migräne feststellte. Den Gesamt-GdB hat er auf 40
eingeschätzt.
Das SG Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 28.05.2002 abgewiesen. Auf die
Entscheidung wird Bezug genommen.
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Gegen das am 17.06.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.07.2002 Berufung
eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, die
Wirbelsäulenbeschwerden seien mindestens mit einem Einzel-GdB von 20 zu
bewerten. Zudem habe er im Juni einen Unfall erlitten, der sowohl die Wirbelsäulen- als
auch die Tinnitusbeschwerden verstärke. Außerdem sei seine berufliche Situation nicht
ausreichend berücksichtigt.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2002 zu ändern und den
Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 03. Juli 2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 21. November 2000 zu verurteilen, bei ihm einen GdB
von 50 festzustellen.
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Hilfsweise beantragt der Kläger,
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eine erneute Begutachtung des bei ihm vorliegenden Tinnitus von Amts wegen oder
gemäß § 109 SGG.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er sieht sich durch das Ergebnis der Beweisaufnahme in seiner im Bescheid
vertretenen Auffassung bestätigt.
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Der Senat hat Befundberichte von Dres. Q, O und G1 eingeholt. Sodann hat der Senat
ein Gutachten des HNO-Arztes Prof. Dr. C sowie ein neurologisch-psychiatrisches
Zusatzgutachten von Frau Dr. M eingeholt. Prof. Dr. C hat zusammenfassend einen
Gesamt-GdB von 40 ermittelt unter Berücksichtigung der Behinderungen
Anpassungsstörungen mit zeitweilig depressiven Verstimmungen und
Somatisierungsstörung (30), Migräne (20), knapp geringgradige
Hochtonschwerhörigkeit rechts und annähernde Normalhörigkeit links (0) mit
belästigenden beiderseitigen, audiometrisch nicht objektivierbaren Hochtongeräuschen
(10), Wirbelsäulenschäden (10), Bluthochdruck (10).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die zwischen den Beteiligten gewechselten vorbereitenden Schriftsätze, den übrigen
Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid vom 03.07.2000 nicht im Sinne des
§ 54 Abs. 2 SGG beschwert. Das SG hat zu Recht die Anerkennung des Klägers als
Schwerbehinderter verneint. Ein höherer GdB als 40 ist nicht erwiesen.
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Nach § 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) wird auf Antrag eines behinderten
Menschen das Vorliegen einer Behinderung und des GdB festgestellt. Eine
Behinderung ist gemäß § 2 SGB IX die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden
Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen, körperlichen, geistigen oder
seelischen Zustand beruht und die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt. Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als GdB nach
Zehnergraden abgestuft von 20 bis 100 festzustellen (§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Bei
mehreren Funktionsbeeinträchtigungen, wie sie bei dem Kläger vorliegen, ist nach § 69
Abs. 3 SGB IX der Gesamt-GdB nach den Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Dabei ist der GdB unter Heranziehung der
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
nach dem Schwerbehindertengesetz" (AP) in ihrer jeweils geltenden Fassung
festzustellen, da die AP rechtsnormähnliche Wirkung haben und wie untergesetzliche
Normen von der Verwaltung und den Gerichten anzuwenden sind (BSG, Urteil vom
09.04.1997, 9 RVs 4/95 m.w.N.).
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nach Überzeugung des Senates fest,
dass der GdB nicht mehr als 40 beträgt. Dies ergibt sich aus den
Sachverständigengutachten von Frau Dr. M, Prof. Dr. C, Dr. T und Dr. S sowie aus den
vorliegenden ärztlichen Unterlagen.
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Der Schwerpunkt des Leidens des Klägers ist dem Funktionssystem "Psyche"
zuzuordnen. Es handelt sich um eine Anpassungsstörung mit zeitweiligen depressiven
Verstimmungszuständen und eine Somatisierungsstörung vor dem Hintergrund einer
schizoiden Primärpersönlichkeit. Die Sachverständige Dr. M hat diese stärker
behindernde psychische Störung in Übereinstimmung mit Nr. 26.3 Seite 60 AP 1996 mit
einem Einzel-GdB von 30 bewertet. Dieses Ergebnis wird durch die Ausführungen des
Dr. S bestätigt und zudem gestützt durch die vorliegenden Berichte der behandelnden
Ärzte sowie der sich aus den Akten ergebenden Selbstdarstellung des Klägers. Ein GdB
von 30 bis 40 kann nach den AP 1996 bei stärker behindernden Störungen mit
wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere
depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen
mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) berücksichtigt werden. Beim Kläger ist eine
erhebliche psychische Störung erwiesen, wie sie auch durch die in leitender Position in
der Berufsschule aufgetretenen Probleme, die er als Mobbing empfindet, zum Ausdruck
kommen. Er hat nach eigenen Angaben mit seinem designierten Nachfolger
Schwierigkeiten und fühlt sich einem "Nahkampf" ausgesetzt. Er reagiert nach
Einschätzung von Frau Dr. M auf die Belastungen mit psychosomatischen Störungen
wie Tinnitus, Migräne, Bluthochdruck und Schlafstörungen. Ein höherer GdB als 30 wird
aber nach den Einschätzungen der gehörten Sachverständigen noch nicht erreicht. Der
Einschätzung von Dr. T, die psychovegetativen Störungen bei beruflicher
Konfliktsituation seien nur mit einem GdB von 20 zu bewerten, vermag sich der Senat
nicht anzuschließen. Zum einen hat der Sachverständige eine ausgeprägte
behindernde Störung und eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit pauschal ohne nähere Begründung verneint. Zum anderen geht
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aus den Ausführungen des Dr. S und der behandelnden Ärzte Dr. G1 und Dr. L hervor,
dass der Kläger nicht nur an leichteren psychovegetativen Störungen leidet. Die
behandelnden Ärzte beschreiben den Kläger durchgängig als sehr besorgt, angespannt,
ängstlich, zentriert auf die Beschwerden und kontrolliert von der Angst vor der eigenen
Dienstunfähigkeit.
Darüber hinaus besteht beim Kläger im Funktionssystem "Kopf" eine echte Migräne.
Nach den Angaben des Klägers, die sich auch in den Berichten der behandelnden Ärzte
widerspiegeln, beginnt die Migräne mit Lichtblitzen und Flimmern auf einem Auge,
gefolgt von Sehstörungen, die dann zu Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit führen.
Die Anfälle treten ein- bis zweimal monatlich auf und dauern ein bis zwei Tage.
Neurologische Ausfälle liegen nicht vor. Damit ist dieses verselbstständigte Leiden nach
Nr. 26.2 Seite 51 AP 1996 mit einem GdB von 20 zu bewerten.
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Darüber hinaus hat der Sachverständige Prof. Dr. C im Funktionssystem "Ohren" eine
knapp geringgradige Hochtonschwerhörigkeit rechts und links eine annähernde
Normalhörigkeit (0) mit belästigenden beiderseitigen, audiometrisch nicht
objektivierbaren Ohrgeräuschen (10) festgestellt. Die Sachverständigen haben
übereinstimmend betont, dass die Beschwerdesymptomatik Tinnitus Folge der
neurologisch-psychiatrischen Behinderung sei. Daraus folgt nach den AP 1996, dass
die Ohrgeräusche dort zu berücksichtigen sind. Eine darüber hinausgehende
Bewertung mit einem Einzel-GdB im Funktionssystem "Ohren" ist nicht möglich. Prof.
Dr. C hat ausdrücklich nach umfangreicher ambulanter Untersuchung darauf
hingewiesen, dass nur eine geringgradige Schwerhörigkeit rechts vorliegt und die
Bejahung einer mittelgradigen Schwerhörigkeit mit Tinnitus seitens des Beklagten durch
seine ambulante Untersuchung widerlegt ist. Der Nachweis eines Tinnitus, der nach
den AP einen GdB von 20 bedingt, konnte durch die Untersuchungen nicht geführt
werden.
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Darüber hinaus liegt beim Kläger im Funktionssystem "Rumpf" ein
Wirbelsäulenschaden vor. Dieser verursacht einen GdB von 10. An der HWS ist die
Drehfähigkeit nach rechts leichtgradig und nach links endgradig herabgesetzt, die
Seitwärtsneigung ist leicht- bis mittelgradig reduziert. Vor- und Rückneigung sind
uneingeschränkt möglich. Darüber hinaus liegen im Bereich der BWS und LWS
endgradige funktionelle Einschränkungen vor.
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Im Funktionssystem "Herz-Kreislauf" besteht ein arterieller Bluthochdruck ohne
nachgewiesene Organbeteiligung. Unter der medikamentösen Therapie sind die
Blutdruckwerte diastolisch diskret erhöht, sodass kein GdB von mehr als 10 zu
berücksichtigen ist.
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Im Funktionssystem "Lunge" ist durch die stationäre Untersuchung im Schlaflabor der
Ruhrlandklinik ein Schlaf-Apnoe-Syndrom auszuschließen. Zudem besteht beim Kläger
eine chronische Bronchitis mit Verdacht auf bronchiale Hyperreagibilität ohne
Einschränkung der Lungenfunktion. Die Beschwerden sind als leichtgradig einzustufen,
eine spezifische Therapie oder ein Heilverfahren wurde nicht durchgeführt, sodass der
GdB nicht mehr als 10 beträgt (Nr. 26.8 S. 82 AP 1996).
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Nach den AP 1996 ist ausgehend von der schwerwiegendsten Gesundheitsstörung zu
prüfen, ob und inwieweit das Ausmaß der Behinderung durch die anderen
Funktionsbeeinträchtigungen vergrößert wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass leichte
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Gesundheitsstörungen, die einen GdB von 10 bedingen, in der Regel nicht zu einer
wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der Gesundheitsbeeinträchtigungen führen und
dass es vielfach bei leichten Behinderungen mit einem GdB von 20 nicht gerechtfertigt
ist, eine Erhöhung vorzunehmen. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen
Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen zueinander (Nr. 19 AP 1996).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben beträgt der Gesamt-GdB 40. Hierbei ist von
einem Einzel-GdB von 30 für das Funktionssystem "Psyche" und von einem Einzel-GdB
von 20 für das Funktionssystem "Kopf" auszugehen. In der Gesamtschau kann hier eine
Anhebung um 10 erfolgen, obwohl die Migräne von Frau Dr. M als Auswirkung der
Somatisierungsstörung gesehen wird. Letztendlich kann dies dahinstehen, da der
Beklagte bescheidmäßig bereits einen GdB von 40 anerkannt hat. Die weiteren
vorliegenden Einzel-GdB von 10 führen nach den Anhaltspunkten nicht zur Anhebung
des Gesamt-GdB auf 50.
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Der Senat sah sich nicht gedrängt, von Amts wegen ein weiteres Gutachten auf Hals-
Nasen-Ohrenärztlichem Fachgebiet einzuholen. Hörbeeinträchtigung und
Ohrgeräusche sind im Gutachten nach § 106 SGG von Prof. Dr. C eingehend ermittelt
und bewertet worden. Zum einen sind die Ausführungen des Prof. Dr. C in seinem
Gutachten von Juli 2003 Ergebnis einer ausführlichen ambulante Untersuchung sowie
in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Zum anderen werden sie gestützt durch die
Ausführungen des Prof. Dr. W, der 1999 einen identischen audiometrischen Befund
beschrieb. Darüber hinaus setzt sich der Sachverständige Prof. Dr. C auch mit den
Ausführungen des Dr. T1 auseinander und weist zutreffend auf Widersprüche zwischen
den vorliegenden Audiogrammen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen hin.
Eine erneute Begutachtung hinsichtlich des Tinnitus erscheint dem Senat auch deshalb
nicht angezeigt, weil die Ohrgeräusche Folge und Ausdruck der psychischen
Erkrankung sind und daher dort zu berücksichtigen sind.
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Der Antrag des Klägers, ein Gutachten auf Hals-Nasen-Ohrenärztlichem Fachgebiet
nach § 109 SGG einzuholen, hat der Senat nach § 109 Abs. 2 SGG zurückgewiesen.
Danach kann das Gericht einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die
Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird und der Antrag nach der freien
Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen oder aus
grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Erkennt ein Beteiligter, dass
die Beweiserhebung durch das Gericht abgeschlossen ist, muss er innerhalb
angemessener Frist den Antrag nach § 109 SGG stellen. Der Antrag in der mündlichen
Verhandlung ist verspätet, wenn der Beteiligte angemessene Zeit - vier Wochen - vor
dem Termin darauf hingewiesen worden ist, dass eine weitere Beweisaufnahme von
Amts wegen nicht beabsichtigt ist (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage, §
109 SGG, Anmerkung 8a; Hess. LSG SozSich 1980, 28; Behn SozVers 1990, 30).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Übersendung des Gutachtens an den
Klägerbevollmächtigten erfolgte mit Verfügung vom 23. Juli 2003, ausgeführt von der
Geschäftsstelle am 28. Juli 2003. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung datiert vom
13. August 2003, ausgeführt von der Geschäftsstelle am 14. August 2003, zugegangen
am 18.08.2003. Der Klägerbevollmächtigte hat mehr als vier Wochen verstreichen
lassen, bevor er im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.09.2003 den Antrag
nach § 109 SGG zu Protokoll erklärte. Eine andere Beurteilung kann auch nicht deshalb
erfolgen, weil der Kläger während der Sommerferien (31.07. bis 15.09.2003) und der
Klägerbevollmächtigte ab Mitte August drei Wochen ortsabwesend war. Der
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Klägerbevollmächtigte, auf den abzustellen ist, hätte dem Senat spätestens zu dem
Zeitpunkt, in dem er die Ladung zum Termin erhielt, mitteilen können, dass eine
Antragstellung nach § 109 SGG in Erwägung gezogen wird. Die Antragstellung im
Termin war verspätet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Anlass zur Zulassung der Revision hat der Senat nicht gesehen.
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