Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.07.2003

LSG NRW: geldinstitut, rückforderung, verrechnung, geldleistung, verfügungsmacht, kontokorrent, abhängigkeit, entreicherung, rechtsform, tod

Landessozialgericht NRW, L 3 RJ 42/03
Datum:
14.07.2003
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 3 RJ 42/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 3 RJ 88/02
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Duisburg vom 11.03.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im
Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
1
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung einer für einen Zeitraum nach
dem Tod des Versicherten (E ... O ...) erbrachten Rentenleistung.
2
Der am 14.07.2001 verstorbene Versicherte bezog von der Klägerin seit 1992 Rente, die
vom Postrentendienst monatlich auf sein Girokonto bei der Beklagten überwiesen
wurde.
3
Nach dem Tode des Versicherten erteilte der durch Erbschein legitimierte Alleinerbe in
notarieller Urkunde vom 20.07.2001 einem Verwandten ("Bevollmächtigter") Vollmacht,
die Erbschaft abzuwickeln und dabei auch über Konten des Versicherten zu verfügen.
4
Die für August 2001 auf das Konto des Versicherten überwiesene Rente von 1889,58
DM wurde am 30.07.2001 seinem Konto bei der Beklagten gutgeschrieben. Hierdurch
verringerte sich der vormalige Sollsaldo des Kontos von 2864,72 DM auf 975,14 DM.
5
Am 31.07.2001 wurden zu Lasten des Girokontos ein Zahlungsauftrag über 1243,23 DM
zu Gunsten eines Autohauses sowie eine Lastschrift über 424,96 DM zu Gunsten der D
...AG vorgenommen und die jeweiligen Beträge vom Konto abgebucht. Am 01.08.2001
fand zudem eine Barauszahlung von 1000,- DM an den Bevollmächtigten statt.
6
Bei Eingang des Rentenrückrufs bei der Beklagten am 10.08.2002 betrug der Sollsaldo
des Kontos 3481,20 DM.
7
Die Beklagte begegnete der Rentenrückforderung zunächst mit der Behauptung, ihr
8
nicht nachkommen zu können und sodann nach Hinweis auf ihre Auskunftspflicht mit
der Mitteilung, über den zurückgeforderten Betrag von 1801,92 DM (921,31 Euro) sei in
der zuvor beschriebenen Weise verfügt worden. Die Beklagte versicherte zudem, mit
keiner eigenen Forderung aufgerechnet zu haben.
Mit Schreiben vom 18.06.2002 forderte die Klägerin die Beklagte auf, 1801,92 DM
(921,31 Euro) zu erstatten bzw. weitere Auskünfte zu erteilen. Die Beklagte verwies auf
die bereits erteilte Auskunft.
9
Mit der Klage zum Sozialgericht hat die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe des
rechtsgrundlos erhaltenen Betrages von 1801,92 DM (921,31 Euro), hilfsweise die
Erteilung weiterer Auskünfte begehrt und dies damit begründet, die Fragen zur
schlüssigen Darlegung ihrer Entreicherung habe die Beklagte nicht beantwortet. Es
könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte durch den Ausgleich eines
Sollstandes des Kontos mit Eigenforderungen aufgerechnet habe. Von der Augustrente
des Versicherten von 1.889,58 DM sei nach Abzug des Eigenanteiles des Versicherten
zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 15.07. bis 31.07.2001 ein Betrag
von 1801,92 DM zu Unrecht gezahlt worden und von der Beklagten nach § 118 Abs. 3
SGB VI zu erstatten. Nach den mittlerweile von der Beklagten vorgelegten
Buchungsbelegen habe das Girokonto des Versicherten zum Zeitpunkt der Gutschrift
der Augustrente im Soll gestanden. Dieser Sollstand sei durch die Gutschrift der Rente
vermindert worden. Die Beklagte habe die Rentenzahlung benutzt, um mit eigenen
Forderungen gegen den Kontoinhaber aufzurechnen. Eine Berechtigung hierzu habe
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA
53/01 R -, SozR 2600 § 118 Nr. 9) nicht bestanden. Danach sowie im Urteil vom
04.01.1998 (- B 4 RA 72/97 R -) habe das Bundessozialgericht den
Entreicherungseinwand der Geldinstitute auch in solchen Fällen ausgeschlossen, in
denen die Gutschrift der Rente das Vermögen des Kontoinhabers nur derart vermehrt
hat, dass seine Schulden gegenüber dem Geldinstitut verringert wurden. Soweit eine
Gutschrift auf ein im Soll stehendes Konto erfolge, berühre sie den Bestand der
Erstattungspflicht des Geldinstitutes nicht. Auf die Verfügungen Dritter komme es dann
nicht mehr an.
10
Die Beklagte hat sich auf ein Urteil des BSG vom 09.12.1998 (- B 9 V 48/97 R -, SozR 3
2600 § 118 Nr. 4 = BSGE 82, 176) gestützt, wonach eine zu Unrecht überwiesene
Geldleistung auch dann nicht vom Geldinstitut zurückgefordert werden könne, wenn sie
einem durchgehend im Soll befindlichen Girokonto gutgeschrieben und über das Konto
später bis zur Rückforderung durch einen anderen Berechtigten als die Bank in Höhe
des entsprechenden Betrages verfügt worden sei. Die von ihr dargelegten Verfügungen
vor Eingang des Rentenrückrufs überstiegen die Klageforderung bzw. den Wert der
überzahlten Monatsrente. Vor diesem Hintergrund sei ihr Entreicherungseinwand nach
§ 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berechtigt.
11
Mit Urteil vom 11.03.2003 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die
Beklagte zur Rückzahlung von 921,31 Euro (1801,92 DM) verurteilt. Die
Zahlungsverpflichtung der Beklagten beruhe auf § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Auf den
Entreicherungseinwand aus § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI könne sich die Beklagte nicht
berufen, da sie durch die Buchung des Rentenbetrages auf dem Girokonto des
Versicherten dessen Vermögen bei wirtschaftlicher Betrachtung nur derart vermehrt
habe, dass seine Schuld gegenüber dem Geldinstitut verringert worden sei. Damit habe
die Beklagte gegen das Befriedigungsverbot aus § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verstoßen.
12
Soweit sich aus der Entscheidung des 9. Senats des BSG Anderes ergebe, folge die
Kammer dieser Entscheidung nicht.
Gegen das am 19.03.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.04.2003 eingelegte
Berufung, mit der die Beklagte der Meinung des Sozialgerichts entgegentritt, sie habe
nach Eingang der Rente des Versicherten eine Verrechnung zu eigenen Gunsten
vorgenommen. In der geschäftstäglichen Einstellung in das Kontokorrent liege ein
bloßer Buchungsvorgang; die bankvertraglich nur quartalsweise vorgesehene
Verrechnung habe im Zwischenzeitraum zwischen Überweisung der überzahlten Rente
und dem Eingang der Rückforderung nicht stattgefunden. Hinsichtlich des
Entreicherungseinwandes sei kein sachlicher Grund zur Differenzierung zwischen
Verfügungen aus einem Habensoldo einerseits und einem Sollsaldo andererseits
ersichtlich. Denn ob eine Entreicherung in einer Verminderung des Guthabens oder
dem Anwachsen eines Sollsaldos bestehe, sei wirtschaftlich gleichwertig. Für ihren
Entreicherungseinwand entscheidend sei vielmehr, dass der Wert der in das
Kontokorrent eingestellten Leistung des Rentenversicherungsträgers aufgrund von
Verfügungen zugunsten Dritter aufgebraucht worden sei und - wie im vorliegenden Fall -
eben nicht zum Ausgleich von Forderungen des Kreditinstituts Verwendung gefunden
habe.
13
Die Beklagte beantragt,
14
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.03.2003 abzuändern und
15
die Klage abzuweisen.
16
Die Klägerin beantragt,
17
die Berufung zurückzuweisen.
18
Sie hält die Erstattungspflicht des Geldinstitutes der Rechtsprechung des 4. Senats des
BSG folgend immer dann für gegeben, wenn die Übertragung des Wertes der
Geldleistungen auf ein im Soll stehendes Konto erfolge und das Vermögen des
Inhabers bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur derart vermehre, dass seine
Schulden gegenüber dem Geldinstitut vermindert würden. Dies sei mit der Gutschrift der
Rentenzahlung unabhängig von einer periodischen Verrechnung der Fall. Die
Richtigkeit dieser Auffassung werde auch durch die nachfolgende Entscheidung des 13.
Senats des BSG im Urteil vom 14.11.2002 (-B 13 RJ 7/02 R-) bestätigt.
19
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie der beigezogenen
Verwaltungsakten des Versicherten bei der Klägerin Bezug genommen, die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
20
Entscheidungsgründe:
21
Die zulässige Berufung der Beklagten ist aus den vom Senat nach eigener Prüfung für
zutreffend erachteten Gründen des angefochtenen Urteiles zurückzuweisen. Insoweit
nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe Bezug (§ 153 Abs. 4 SGG).
22
Im Hinblick auf den Berufungsvortrag, in der bloßen Einstellung der überzahlten Rente
in das Kontokorrent liege kein Verstoß gegen das relative Verwendungsverbot aus §
23
118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI, da eine Verrechnung nur quartalsweise vorgesehen sei und
im Zeitraum zwischen Überweisung der überzahlten Rente und Eingang des
Rückforderungsverlangens nicht stattgefunden habe, ist darauf hinzuweisen, dass
hierzu der 4. Senat des Bundessozialgerichtes in seiner Entscheidung vom 04.08.1998
(-B 4 RA 72/97 R-, SozR 3-2600, § 118, Nr. 3) bereits dahin Stellung genommen hat,
dass es auf Verfügungen Dritter schlechterdings nicht mehr ankommt, wenn der Mangel
des zur vollen oder teilweisen Erstattung aus reichenden Guthabens darauf
zurückzuführen ist, "dass das Geldinstitut selbst - in welcher Rechtsform und durch
welche Rechtshandlung auch immer - (Hervorhebung durch den Senat) den
entsprechenden Betrag aus dem Konto wieder in sein Vermögen rückgeführt hatte,"
(bevor Verfügungen Dritter wirksam wurden, Hinzufügung des Senats).
Dass sich aber die Vermögenssituation der Beklagten bereits durch die bloße
Einstellung der überzahlten Rente in das Kontokorrent des Versicherten jedenfalls
verbessert hat, nimmt sie selbst wohl an. Es ist im Übrigen auch mit der Hilfsüberlegung
evident, dass die Beklagte nach der Einstellung der Rentenzahlung in das Konto des
Versicherten unabhängig von dessen weiterer Entwicklung für jeden späteren Zeitpunkt
einer endgültigen Verrechnung bzw. eines Abschlusses des Kontos wirtschaftlich
besser gestellt war als zuvor, da sich der Schuldenstand des Versicherten um den
Betrag der zugeflossenen Rentenleistung vermindert hatte.
24
Dagegen besteht - die Berufungsbegründung scheint dies vorauszusetzen - kein
einsehbarer Grund dafür, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruches gegen
das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 SGB VI davon abhängig zu machen, ob die Bank
vertraglich vorgesehene periodische Verrechnungen zufällig vor oder nach dem
Eingang des Rückforderungsverlangens vorgenommen hat. Bei Rentenüberzahlungen
für Zeiträume nach dem Tod des Versicherten auf ein durchgehend im Soll geführtes
Konto haftet das Kreditinstitut vielmehr nach § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI, ohne sich auf
eine Entreicherung nach § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI berufen zu können.
25
Hinsichtlich der weiteren Verfügungen, die den Kontenstand weiter ins Soll treiben,
realisiert sich hier wie in allen anderen Fällen der Ausführung von Verfügungen zu
Lasten ohnehin im Defizit stehender Konten das durch die Einräumung eines nicht
notwendig auf die Höhe der regelmäßigen monatlichen Eingänge beschränkten
Überziehungskredites seitens der Geldinstitute bewußt und im Geschäftsinteresse
übernommene (Ausfall-)Risiko, bei Wegfall bzw. Rückforderung der regelmäßig zu
erwartenden Zahlungseingänge selbst zu haften (vgl. Urteil des Senats vom gleichen
Tag - 3 (18) RJ 89/02 -).
26
Für die Übernahme dieses Risikos berechnete die Beklagte ihren Kunden nach dem
Stand von Mai 2003 in ihrer Kontenführungsvariante "Citi Best" einen Zins von 9,74 %
jährlich bei Inanspruchnahme eines Kreditrahmens von bis zu 1000,- Euro, 11,74 %
darüber und lag mit beiden Werten noch unter dem Schnitt der Wettbewerber (Test,
Zeitung der Stiftung Warentest, Ausgabe Juli 2003, S. 8).
27
Gerade im Hinblick auf die Vorrangigkeit des Anspruchs gegen das Geldinstitut nach §
118 Abs. 3 SGB VI im Verhältnis zu den Ansprüchen gegen Verfügende, Empfänger
und Erben nach §§ 118 Abs. 4 SGB VI, 50 SGB X (u.a. Urteile des BSG vom 04.08.1998
- 4 RA 72/97 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 3; 29.01.2001, - B 4 RA 64/99 R -, SozR 3-1500
§ 54 Nr. 45; 20.12.2001 - B 4 RA 37/01 R, - B 4 RA 44/01 R -, - B 4 RA 53/01 R -;
09.04.2002, - B 4 RA 64/01, SozR 3-2600 § 118 Nr. 10; 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R,
28
SGb 2003, 96 f.; 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 11) gewinnt
dieser Umstand Bedeutung, zumal vergleichbare Relativierungen des wirtschaftlichen
Risikos auf Seiten der Adressaten eines Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs. 4
SGB VI nicht zu gewichten sind.
Dem Geldinstitut ist eine Berufung auf den alleinig dem Anspruch entgegenhaltenden
anspruchsvernichtenden Einwand der anderweitigen Verfügung (§ 118 Abs. 3 Satz 3
SGB VI) deswegen verwehrt, weil das Konto des Versicherten, auf dem die unter dem
Rückforderungsvorbehalt aus § 118 Abs. 3 SGB VI stehende Rentenzahlung
eingegangen ist, bis zum Eingang des Rückforderungsverlangens durchgehend einen
negativen Saldo aufgewiesen hat.
29
Zur Rückerstattung ist das Geldinstitut nach der Rechtsprechung des
Bndessozialgerichts (vgl. Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R, SozR 3-2600 § 118
Nr. 9), der der Senat auch insoweit folgt, nämlich ohne weiteres verpflichtet, solange es
den Wert der überwiesenen "Geldleistung" noch nicht in das Vermögen des
Kontoinhabers durch eine entsprechende Gutschrift auf das in der Überweisung
genannte Konto übertragen hat und bis diese Übertragung für den Kunden (im Regelfall
mit der sogenannten Abrufpräsenz, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Januar 1988, II ZR
320/87, BGHZ 103, 143 ff., NJW 1988, 1320 ff.) wirksam wird; bis dahin steht ihm
nämlich lediglich die nur durch den Bankvertrag mit dem Kunden gebundene faktische
Verfügungsmacht zu. Dasselbe gilt, wenn die Übertragung des Wertes der Geldleistung
auf ein im Soll stehendes Konto erfolgt und das Vermögen des Inhabers bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur derart vermehrt, dass seine Schulden gegenüber
dem Geldinstitut vermindert werden. Denn hier führt das relative öffentlich-rechtliche
Befriedigungsverbot aus § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI in Verbindung mit dem
Rückforderungsvorbehalt nach Satz 1 dazu, dass die Verrechnung im Verhältnis zum
Rentenversicherungsträger wie auch zum Bankkunden unwirksam bleibt; das
Geldinstitut darf den Wert des überwiesenen Betrages nicht zur Befriedigung eigener
Forderungen (gegen den Kontoinhaber) verwenden. Drittens muss das Geldinstitut dem
Rückforderungsbegehren des Rentenversicherungsträgers auch nachkommen, soweit
das Konto im Zeitpunkt der Gutschrift kein Minus aufweist oder soweit durch die
Gutschrift ein Guthaben des Kontoinhabers begründet wird und damit bereits ein
endgültiger Vermögensübergang zu seinen Gunsten eingetreten ist. Der
Entreicherungseinwand ist dabei prinzipiell möglich, wenn bei Eingang des
Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers das in der Überweisung
genannte Konto kein zur vollen oder teilweisen Erstattung ausreichendes Guthaben
aufweist und das Geldinstitut den Kontostand nicht (nachträglich) unter einen dem Wert
der Geldleistung oder Gutschrift entsprechenden Betrag gesenkt hat, um eigene
Forderungen zu befriedigen. Nur in diesen Fällen können, wie auch hier von der
Klägerin verlangt, weitere Empfänger von Geldleistungen auf der Grundlage von § 118
Abs. 4 Satz 1 SGB VI in Anspruch genommen werden.
30
Hier hat sich das Konto des Versicherten ab der Gutschrift der unter gesetzlichem
Rückforderungsvorbehalt aus § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI stehenden Rente des
Versicherten bis zum Eingang des Rückforderungsverlangens der Klägerin beim
kontoführenden Geldinstitut im Soll befunden und genügte zu keinem, insbesondere
auch keinem zwischenzeitlichen Zeitpunkt zur Abdeckung der Rückforderung.
Sämtliche vom Geldinstitut zur Begründung seines dem Ziel nach
anspruchsvernichtenden Einwandes der anderweitigen Verfügung nach § 118 Abs. 3
Satz 3 SGB VI angegebenen nachfolgenden Verfügungen erfolgten bei wirtschaftlicher
31
Betrachtung daher auch nicht aus einem dem Versicherten zuzurechnenden Guthaben,
sondern lediglich im Rahmen des ihm vom Geldinstitut eingeräumten
Überziehungskredites.
Ob in diesem auch hier vorliegenden Fall die Berufung auf anderweitige Verfügungen
vor Eingang des Rückforderungsverlangens überhaupt zulässig ist, wird in der Literatur
wohl nicht einheitlich und zum Teil kritisch gesehen bzw. nur durch Wiedergabe der
Leitsätze des BSG behandelt (Störmann in: Gemeinschaftskommentar, Stand November
2002, Rdnrn. 8 ff. zu § 118; Hauck-Haines/Terdenge, Sozialgesetzbuch 2. Band, Stand
Januar 2002, Rdnrn. 10 ff. zu § 118; Heinz, Probleme bei der Rentenrückforderung
gemäß § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI, ZfS. 1998, 265 ff. m.w.N.; Pflüger, Zur
Rückforderung nach dem Tode des Berechtigten fortgezahlter Rentenbeträge nach §
118 Abs. 3 und 4 SGB VI, DAngVers 2002, 293 ff.). Der Senat folgt jedoch der nach
seiner Auffassung zutreffenden Ansicht des Bundessozialgerichts. Entscheidend stellt
nämlich der 4. Senat des BSG (Urteil vom 04.08.1998, - B 4 RA 72/97 R -, sowie Urteile
vom 20.12.2001 - B 4 RA 37/01 R -, - B 4 RA 44/01 R -, B 4 RA 53/01 R; vgl. hierzu
Pflüger, a.a.O.), darauf ab, wegen der durch die Überweisungsnachricht des
Postrentendienstes vom kontoführenden Geldinstitut erlangten faktischen
Verfügungsmacht und der im Rahmen des Bankvertrages gegenüber dem Bankkunden,
dem Versicherten oder seinem Rechtsnachfolger erweiterten wirtschaftlichen
Gestaltungsmöglichkeit bestimme § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI die Haftung des
Geldinstitutes auf Erstattung des Wertes der Geldleistung. Der Erstattungsanspruch
erlösche, sobald und soweit dieser Haftungsgrund nicht mehr bestehe. Dies sei nur der
Fall, wenn der Wert der Geldleistung sowohl aus der unmittelbaren Verfügungsmacht
als auch aus der bankvertraglich begründeten Verwertungsbefugnis des Geldinstitutes
endgültig ausgeschieden sei, und ein anderer als das Geldinstitut oder kumulativ
andere durch ihm gegenüber rechtswirksame Verfügungen den Kontostand unter den
Wert gesenkt hätten. Dementsprechend setze bereits die Anwendung des
Entreicherungseinwandes aus Satz 3 voraus, dass der Wert der überwiesenen
Geldleistungen nicht im Vermögen des Geldinstitutes geblieben sei. Da dieses ohnehin
ab Eingang der Überweisung bis zur "Gutschrift" auf das darin angegebene Konto die
lediglich durch den Bankvertrag mit dem Kunden privatrechtlich gebundene faktische
Verfügungsmacht habe, werde es von der Erstattungspflicht solange nicht frei, bis es
den Wert der überwiesenen Geldleistungen durch eine Gutschrift auf das in der
Überweisung genannte Konto vollständig in das Vermögen des Kontoinhabers und in
dessen Verfügungsmacht übertragen habe. Nur unter dieser Voraussetzung der
Vermögensübertragung und ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens für den Kunden
sei die Einwendungsregelung überhaupt anwendbar. Der Entreicherungseinwand sei
nur eröffnet, wenn der übertragene Wert der Geldleistung weder durch den
Übertragungsakt selbst noch durch andere Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen
des Geldinstituts nach der Übertragung, die es nach dem Bankvertrag mit dem Kunden
vornehmen durfte, bei wirtschaftlicher Betrachtung wieder in das Vermögen des
Geldinstitutes geflossen sei. Dementsprechend greife der Entreicherungseinwand nur
durch, wenn es ausschließlich auf den - im Verhältnis zum Geldinstitut rechtswirksamen
- Verfügungen Dritter beruhe, dass bei Eingang der Rückforderung des
Rentenversicherungsträgers das in der Überweisung genannte Konto kein die
Erstattung ganz oder teilweise deckendes Guthaben aufweise. Liege dies aber daran,
dass das Geldinstitut selbst - in welcher Rechtsform und durch welche Rechtshandlung
auch immer - den entsprechenden Betrag aus dem Konto wieder in sein Vermögen
rückgeführt hat, komme es auf Verfügungen Dritter schlechthin nicht mehr an.
32
Der Entreicherungseinwand ist hiernach ausschlossen, soweit die Gutschrift wie im
vorliegenden Fall auf ein durchgehend im Soll befindliches Konto erfolgt, das im
gesamten Zeitraum bis zum Eingang der Rückforderung des
Rentenversicherungsträgers keinen Stand aufwies, aufgrund dessen der Rückforderung
des Rentenversicherungsträgers aus dem Vermögen des Versicherten bzw. seiner
Rechtsnachfolger entsprochen werden konnte. Die potentielle Erfüllung dieser
Verbindlichkeit bzw. die zur Begründung des Entreicherungseinwandes dienenden
Verfügungen zu Gunsten Dritter (der potentiell nach § 118 Abs. 4 SGB VI in Anspruch zu
nehmenden Verfügenden und Empfänger bzw. Erben) werden vielmehr erst dadurch
möglich, dass das Geldinstitut den erhobenen Forderungen im Rahmen des dem
Versicherten eingeräumten Überziehungskredites entspricht. Derartige nachfolgende
Verfügungen aus einem durchgehend im Soll befindlichen Konto sind nicht geeignet,
den Entreicherungseinwand aus § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI zu eröffnen, weil dies nicht
der von § 118 Abs. 3, 4 SGB VI beabsichtigten und rechtlich durch die zeitliche und
inhaltliche Abfolge der Ansprüche charakterisierten Risikoverteilung unter
Berücksichtigung auch der Interessen der Versichertengemeinschaft entspricht. Das
letztlich vom Geldinstitut mit Recht zutragende Risiko eines Verlustes entspringt der
Bereitschaft der Kreditinstitute, durch Einräumung großzügiger und hochverzinslicher
Überziehungsmöglichkeiten auch Kontenbelastungen zu erlauben, deren Ausgleich
angesichts der Höhe der periodischen Eingänge auf dem belasteten Konto bei
objektiver Betrachtung risikobehaftet ist. Dabei kann nicht ausschlaggebend sein, ob im
Zwischenzeitraum zwischen Rentenüberzahlung und Eingang der Rückforderung
(zufällig) eine nach dem Bankvertrag vorgesehene periodische Verrechnung des
Geldinstitutes mit eigenen Forderungen stattgefunden hat (vgl. auch Urteil des Senats
vom gleichen Tag, - L 3 RJ 42/03 -). Denn abgesehen von der nächstliegenden
Überlegung, dass diese Verrechnung, so sie den Schutzbetrag des § 118 Abs. 3 S. 4
SGB VI tangiert, nach § 118 Abs. 3 Satz 4 relativ im Verhältnis zum
Rentenversicherungsträger und zum Versicherten unwirksam ist, ist es nicht
hinnehmbar, eine Rückforderung und indirekt damit auch die Möglichkeit einer
Inanspruchnahme Dritter nach § 118 Abs. 4 SGB VI davon abhängig zu machen, ob die
Verrechnung zeitlich zufällig im Betrachtungszeitraum stattgefunden hat.
33
Eine solche zufällig Abhängigkeit widerspräche nicht nur sowohl dem evidenten
Normziel des § 118 Abs. 3, 4 SGB VI, eine Rückforderung zu Unrecht erbrachter
Rentenleistungen im wirtschaftlichen Interesse der Versichertengemeinschaft zu
ermöglichen als auch der Rangfolge und Abhängigkeit der
Rückforderungsmöglichkeiten nach § 118 Abs. 4 SGB VI andererseits. Diese zufällige
Abhängigkeit trüge vor allem bei der vom erkennenden Senat im Anschluss an die
Rechtssprechung des 4. Senats des BSG zugrundegelegten wirtschaftlichen
Betrachtung dem Gesichtspunkt keine Rechnung, dass einem kontoführenden
Geldinstitut, welches weitere Verfügungen zu Lasten eines ohnehin im Soll stehenden
Kontos zugelassen hat, immerhin entgegenzuhalten ist, dass es ein mögliches
(Ausfalls-)Risiko bei Ausbleiben bzw. Rückforderungen periodischer Eingänge bewusst
und im wirtschaftlichen Interesse übernommen hat, was bei Verfügenden, Empfängern
und Erben als Adressaten der Rückforderung nach §§ 118 Abs. 4 SGB VI, 50 SGB X
nicht zu gewichten ist.
34
Soweit der 9. Senat - worauf sich die Beklagte zur Begründung ihrer Auffassung stützt -
dargelegt hat (Urt. v. 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R -, SozR 3-2600 § 118 Nr. 4), ein
Leistungsträger könne von dem Geldinstitut eine zu Unrecht überwiesene Geldleistung
auch dann nicht nach § 118 Abs. 3 SGB VI zurückfordern, wenn sie einem durchgehend
35
im Soll befindlichen Girokonto gutgeschrieben und über das Konto später bis zur
Rückforderung durch einen anderen Berechtigten als die Bank in Höhe eines
entsprechenden Betrages verfügt worden sei, sieht der Senat darin keine Divergenz
sowohl im Hinblick auf seine Entscheidung als auch zu den oben mehrfach genannten
Entscheidungen des 4., 5., und 13. Senats des BSG. Zum einen war in den anderen
Entscheidungen der Rentensenate des BSG Streitgegenstand der nachrangige
Anspruch aus § 118 Abs. 4 SGB VI. Der 9. Senat hatte demgegenüber über einen
Anspruch aus § 118 Abs. 3 SGB VI zu entscheiden. Zum anderen war diese Norm
zudem nur in Verbindung mit § 66 Abs. 4 S. 2 BVG anwendbar, der in seiner für die
Entscheidung des 9. Senats anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes
vom 21.06.1991 (BGBl. I, 1310) seit dem 01.07.1991 im Bereich des Versorgungsrechts
Anwendung fand und lediglich eine Verweisung auf Abs. 3 des § 118 SGB VI eröffnete.
Der 9. Senat hatte dementsprechend den Rechtszustand der erst durch Gesetz vom
15.12.1995 (BGBl. I, 1824) geschaffener Änderung des § 118 SGB VI durch Anfügung
des Abs. 4 und der mit demselben Gesetz begründeten Erweiterung in § 66 Abs. 2 S. 4
und auch auf § 118 Abs. 4 SGB VI noch nicht in den seine Entscheidung tragenden
Gründen zu beurteilen.
Unabhängig davon vermag der Senat der Auffassung des 9. Senats ebenso wie schon
das SG nicht zu folgen, sieht hingegen die Rechtslage durch die genannten
Entscheidungen der Rentensenate des BSG hinreichend geklärt und eine Zulassung
der Revision als nicht notwendig an.
36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
37
Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht - wie dargelegt - nicht.
38