Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.01.2009

LSG NRW: ermessen, erlass, wahrscheinlichkeit, reisekosten, hauptsache, fahrtkosten, niedersachsen, rechtsschutz, antritt, arbeitsstelle

Landessozialgericht NRW, L 19 B 218/08 AS ER
Datum:
21.01.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 218/08 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 20 AS 335/08 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerden des Antragsstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.11.2008 werden zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1
Die Antragsgegnerin gewährte dem Antragsteller für die Zeit vom 27.05. bis 26.07.2008
Fahrtkostenhilfe für die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und auswärtiger
Arbeitsstätte. Ab August 2008 berücksichtigte sie die erforderlichen Fahrtkosten zur
Arbeitsstätte nur noch im Rahmen des auf die Grundsicherungsleistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) anrechenbaren Erwerbseinkommens des
Antragsstellers, was insgesamt zu einer ungekürzten Leistungsbewilligung (Regelsatz
und Kosten der Unterkunft) führte.
2
Mit seinen am 30.10.2008 beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen gestellten Antrag hat
der Antragsteller die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt weiterhin,
höhere Reisekosten zu übernehmen.
3
Das SG hat mit Beschluss vom 13.11.2008 den Antrag und Prozesskostenhilfe
abgelehnt, weil der Antragssteller ungekürzte Leistungen nach dem SGB II erhalte und
die Bewilligung zusätzlicher Fahrtkosten im Ermessen der Antragsgegnerin stehe.
4
Die dagegen gerichteten Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet.
5
Das SG hat zu Recht den Erlass der begehrten Regelungsanordnung sowie die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
6
Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur
Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Anordnungsanspruch - ein in der Hauptsache durchsetzbarer
7
Rechtsanspruch - sowie Anordnungsgrund - Eilbedürftigkeit der gerichtlichen
Entscheidung - sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung - ZPO). Vorliegend lässt sich schon ein Anordnungsanspruch nicht
feststellen.
Die Gewährung der begehrten Mobilitätshilfen steht im Ermessen der Antragsgegnerin.
Nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II kann sie u.a. die im ersten bis dritten und sechsten
Abschnitt des vierten Kapitels des SGB III geregelten Leistungen erbringen. Hierzu
zählen gemäß §§ 46 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 3, 54 SGB III Reisekosten bzw.
Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung. Der Gesetzgeber wollte wie in der
Verwendung des Wortes "kann" in § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II zum Ausdruck kommt, die
Erbringung entsprechender Eingliederungsleistungen - mit Ausnahme solcher für
behinderte Erwerbsfähige - in das Ermessen der Leistungsträger stellen (BTDrucks
15/2997, S. 24 zu Art. 1 Nr. 9a; Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 16 RdNr. 61;
Niewald in LPK SGB II, 2. Aufl., § 16 RdNr.7).
8
Es kann dahinstehen, ob dies dem Erlass einer Regelungsanordnung grundsätzlich
entgegensteht, oder ob gleichwohl im Einzelfall die vorläufige Verpflichtung der
Behörde in Betracht kommt (vgl. dazu die Nachweise bei Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer Kommentar zum SGG, 9. Aufl., § 86 b RdNr. 30).
Voraussetzung für eine solche Verpflichtung ist nämlich zumindest, dass bei der
nachzuholenden Ermessensentscheidung diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zu Gunsten des Antragstellers ausgeht (vgl. LSG Niedersachsen/Bremen, Breithaupt
2007, 342, 347) oder ohne die begehrte Regelungsanordnung Rechtsschutz nicht
erreichbar und dies für den Antragssteller unzumutbar wäre (vgl. Hessisches LSG, info
also 2005, 262, 264; SG Hannover, Beschluss v. 25.01.2005 - S 5 AL 32/05 ER). Aus
dem Umstand, dass die Antragsgegnerin die auswärtige Arbeitsaufnahme des
Auftragsstellers durch die Gewährung der Mobilitätshilfe für zwei Monate gefördert hat,
folgt für die Zeit danach weder eine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des
Antragsstellers noch die überwiegende Wahrscheinlichkeit seines Obsiegens im
Hauptsacheverfahren. Auch wenn die im Widerspruchsbescheid vom 24.11.2008
angestellten Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin unzureichend seien mögen,
kommt in der Hauptsache doch nur ihre Verurteilung zur ermessensgerechten
Neubescheidung, nicht aber zur Leistungsverpflichtung in Betracht.
9
Die gegenteilige Auffassung des Antragsstellers, infolge der Suggestion einer
Fortsetzung der Mobilitätsbeihilfe durch die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, Frau E
habe er auf die Leistungsgewährung vertraut, sodass die Ermessensentscheidung zu
seinen Gunsten (Ermessenreduzierung auf Null) erfolgen müsse, geht fehl. Dem
Antragsteller ist beim Antritt der auswärtigen Arbeitsstelle nur für zwei Monate befristet
eine Mobilitätsbeihilfe bewilligt worden. Auch nach seinem Vortrag erfolgte die
Arbeitsaufnahme daher nicht im Vertrauen auf eine weitergehende Förderung. Wenn
ihm nach Ablauf des Bewilligungszeitraums durch Frau E mitgeteilt worden ist, sie sei
nicht mehr für die Bewilligung zuständig, konnte er auch nicht aufgrund dieser Aussage
auf eine Weiterbewilligung vertrauen, da er wusste, dass Frau E selbst nicht mehr
hierüber zu entscheiden hatte, selbst wenn diese ihm erklärt haben sollte, er könne mit
weiteren Leistungen rechnen.
10
Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht einmal vorgetragen, dass sein befristetes
Arbeitsverhältnis über den Befristungszeitpunkt hinaus und zu welchen Konditionen
fortgesetzt worden ist.
11
Daher ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkennbar, dass die begehrte Leistung im
Hauptsacheverfahren durchsetzbar ist.
12
Die Beschwerde ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG
beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
13
Da das Verfahren danach nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO)
geboten hat, hat das SG zu Recht Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auch die hiergegen
gerichtete Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Die Nichterstattungfähigkeit der
Kosten des Beschwerdeverfahrens insoweit folgt aus einer entsprechenden Anwendung
des § 127 Abs. 4 ZPO.
14
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
15