Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.01.2010

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Landessozialgericht NRW, L 1 B 25/09 AS
Datum:
05.01.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 1 B 25/09 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 33 AS 165/09
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Köln vom 11. September 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1
Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die
Klägerinnen keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.
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Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die
Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält
auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz
(SGG), 114 Zivilprozessordnung. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die
Klage gegen den Bescheid vom 23.1.2009 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 12.8.2009), bietet bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg.
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Hinreichende Erfolgsaussicht setzt nicht voraus, dass die Klägerinnen mit ihrem
Begehren wahrscheinlich ganz oder teilweise obsiegen werden. Für die Annahme
hinreichender Erfolgsaussicht genügt bereits, dass eine reale - d.h. nicht ganz entfernt
liegende - Möglichkeit des Obsiegens besteht und vor der abschließenden
Beantwortung der streiterheblichen Fragen weitere Ermittlungen von Amts wegen
geboten sind oder eine schwierige, höchstrichterlich noch nicht (abschließend) geklärte
Rechtsfrage zu entscheiden ist (vgl dazu Bundesverfassungsgericht(BVerfG), Beschluss
vom 20.02.2002, Aktenzeichen (Az). 1 BvR 1450/00, Beschluss vom 29.09.2004, Az 1
BvR 1281/04 = NJW-RR 2005, 140ff und zuletzt Beschluss vom 19.02.2008, Az 1 BvR
1807/07; NJW 2008, 1060f). Das ist nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht der
Fall.
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Streitgegenstand ist der geltend gemachte Anspruch auf Ausstattung von zwei Räumen
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der Anfang 2009 neu bezogenen Wohnung mit Teppichboden. Diesen Anspruch
können die Klägerinnen nicht aus dem Gesetz herleiten. Er ergibt sich insbesondere
nicht aus § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 iVm Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Nach diesen Vorschriften werden Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung
gesondert (also neben der pauschalierten Regelleistung) erbracht. Leistungen nach §
23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II sind für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen
Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den
herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (BSG, Urteile
vom 20. August 2009 – Aktenzeichen (Az) B 14 AS 45/08 R und vom 16. Dezember
2008 - Az B 4 AS 49/07 R; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 23 RdNr 332).
Ausgehend von diesem rechtlichen Ansatzpunkt, besteht regelmäßig kein Anspruch auf
Ausstattung einer neu bezogenen Wohnung mit einem Teppichboden, weil es sich
dabei regelmäßig nicht (mehr) um eine Erst-, sondern um eine individuelle
Zusatzausstattung handelt (BSG jeweils aaO; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 3.4.2008,
Az L 19 AS 1116/06; LSG Sachsen Anhalt, Beschl. v. 14.2.2007, Az L 2 B 261/06 AS
ER). So liegt der Fall auch hier, da die Wohnung vollständig mit Bodenfliesen ausgelegt
und damit uneingeschränkt bewohnbar ist, ein Teppichboden somit bereits begrifflich
nicht eine Erst- sondern eine Ersatz-, Ergänzungs- oder Alternativausstattung mit einem
(anderen, zusätzlichen) Bodenbelag darstellt. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen
umfasst der Anspruch auf Erstausstattung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 iVm Satz 2 SGB
II nicht (auch) einen Anspruch auf Herstellung eines "durchschnittlichen
Isolierstandards", wie überhaupt die Ansprüche nach dem SGB II nicht an
durchschnittlichen Maßstäben orientiert sind. Deshalb erscheinen weitere Ermittlungen
zu den Behauptungen der Klägerinnen entbehrlich. Weist eine Mietwohnung Mängel
auf, sind diese in der Regel durch den Vermieter zu beseitigen. Ist vertragsgemäßes
Wohnen möglich, fällt die weitere (zusätzliche, ergänzende) Ausstattung (auch des
Bodens) in den Gestaltungsspielraum des Mieters. Die Ausstattung mit einem
Teppichboden dient dabei regelmäßig der Herrichtung der Wohnung und ihrem
Zuschnitt auf individuelle Wünsche und Bedürfnisse der Bewohner und ist deshalb über
die Regelleistung zu finanzieren (BSG, Urt. v. 16.12.2008, Az B 4 AS 49/07 R, Rdnr 23).
Selbst die Klägerinnen sprechen in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17.2.2009 von
einer Maßnahme "zur Verbesserung der Wohnqualität".
Ob etwas Anderes gelten könnte, wenn aus gesundheitlichen Gründen nachweislich
(kalte) Bodenfliesen ein an durchschnittlichen Lebensgewohnheiten orientiertes Leben
in der Wohnung nicht ermöglichen (so im Ansatz wohl LSG Berlin-Brandenburg, aaO,
Rdnr 28), kann hier offen bleiben, da ein solcher Sachverhalt von den Klägerinnen nicht
behauptet wird und auch nicht nahe liegt. Denn nach dem Vortrag der Klägerinnen lässt
sich die gebotene Raumtemperatur durchaus durch eine Mehraufwand an Heizkosten,
der hier von der Beklagten zu tragen ist, herstellen. Eine Obliegenheit, die von der
Beklagten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu übernehmenden Heizkosten durch
einen Teppichboden zu reduzieren, besteht daneben nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs 4 ZPO.
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Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden, § 177 SGG.
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