Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.03.2008

LSG NRW (kläger, ernährung, innere medizin, verschlechterung des gesundheitszustandes, höhe, ärztliche verordnung, zwingendes recht, ursächlicher zusammenhang, fürsorge, notwendigkeit)

Landessozialgericht NRW, L 12 AS 43/06
Datum:
12.03.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AS 43/06
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 5 AS 46/05
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.06.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Im Streit steht, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum vom
01.05.2005 bis 31.10.2005 einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 5 Sozialgesetzbuch
Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) für eine
kostenaufwändige Ernährung in Höhe von monatlich 35,79 EUR zu gewähren.
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Der Kläger beantragte erstmals am 18.08.2004 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 25.11.2004 wurde ihm und seiner
mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau für den Zeitraum vom
01.01.2005 bis 30.04.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 1.074,20 EUR
gewährt. Einen Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung enthielt dieser Betrag
nicht.
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Am 06.12.2004 beantragte der Kläger daraufhin die Gewährung eines solchen
Mehrbedarfs für sich und seine Ehefrau. Er legte dazu jeweils eine ärztliche
Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin Dr. H vom 06.12.2004 der Beklagten
vor. Darin bescheinigte Dr. H, dass der Kläger an Hyperlipidämie sowie Hypertonie
leide und sich seit dem 16.08.2002 in seiner ständigen Behandlung befinde.
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Mit Bescheid vom 09.12.2004 wurde der Bewilligungsbescheid vom 25.11.2004
dahingehend abgeändert, dass für den Kläger und für seine Ehefrau jeweils ein Betrag
von monatlich 35,79 EUR für eine kostenaufwändige Ernährung zusätzlich bewilligt
wurde. Es ergab sich ein monatlicher Gesamtleistungsbetrag von 1.145,78 EUR.
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Am 04.04.2005 beantragte der Kläger die Fortgewährung von Leistungen nach dem
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SGB II für die Zeit ab 01.05.2005 und gab bei Antragstellung an, dass in seinen
Verhältnissen keinerlei Änderungen eingetreten seien.
Die Beklagte bewilligte mit Fortzahlungsbescheid vom 25.04.2005 für den Zeitraum vom
01.05.2005 bis 31.10.2005 Leistungen nach dem SGB II für den Kläger und seine
Ehefrau in Höhe von monatlich insgesamt 1.109,99 EUR. Dieser Leistungsbetrag
enthielt weiterhin einen Betrag von 35,79 EUR für den Mehrbedarf wegen
kostenaufwändiger Ernährung für die Ehefrau des Klägers, nicht mehr hingegen für den
Kläger selbst.
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Mit Schreiben vom 24.05.2005 legte der Kläger Widerspruch gegen den
Fortzahlungsbescheid vom 25.04.2005 ein. Zur Begründung führte er aus: Gemäß den
Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II, die sich auf eine
Aufstellung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DVF) stützten,
sei bei Hyperlipidämie die Zahlung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung
in Höhe von 35,79 EUR monatlich vorzunehmen. Diese entstünde durch die
Notwendigkeit des Verzehrs von lipidsenkender Kost. Die Zahlung des vorgenannten
Betrages sei "politisch" angeordnet und könne nicht durch die Beklagte auf der
Grundlage eigener Untersuchungen und Erhebungen versagt werden. Ein
Hinwegsetzen der Bundesagentur für Arbeit über die Anordnung seines behandelnden
Arztes komme nicht in Betracht. Vielmehr sei diese für die Beklagte bindend.
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Auf Veranlassung der Beklagten erstellte der ärztliche Dienst des
Kreisgesundheitsamtes des Kreises Recklinghausen durch den Facharzt für Innere
Medizin, Dr. L1, am 24.09.2005 eine ärztliche Stellungnahme. Darin führte dieser aus:
"Sollte Herr L an einer Fettstoffwechselstörung leiden, ist die empfohlene Ernährung
eine vollwertige Mischkost, deren Fettanteile auf ein Mindestmaß zu beschränken sind.
Insbesondere die Verwendung von tierischen Fetten ist als ungünstig anzusehen. Diese
Diätmaßnahmen gehen ohne den Aufwand höherer Kosten im Vergleich zu einer
Normalernährung einher. Ein Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung ist im
Fall der vorliegenden Erkrankungen medizinisch nicht nachvollziehbar."
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Mit Schreiben vom 21.09.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach der
Stellungnahme von Dr. L1 eine Diät bestehend aus einer vollwertigen Mischkost deren
Fettanteile zu beschränken seien, zu empfehlen, aber der Einsatz von
kostenaufwändigen Diätprodukten nicht notwendig sei. Ein Mehrbedarf für
kostenaufwändige Ernährung entstehe nicht.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des
Klägers zurück. Zur Begründung führte sie noch aus, die Empfehlungen des deutschen
Vereins für öffentliche und private Fürsorge, denen ein Mehrbedarf bei einer
Hyperlipidämie zu entnehmen sei und die früher zu einer entsprechenden Anerkennung
eines Mehrbedarfs geführt hätten, seien für die Beklagte nicht bindend. Schon aus der
Benutzung des Begriffs "Empfehlungen" ergebe sich, dass keine Pflicht zu ihrer
Anwendung bestehe. Hätten sich die wissenschaftlichen Erkenntnisse wie im
vorliegenden Fall geändert, so könne von den Empfehlungen abgewichen werden. Bei
einer Hyperlipidämie - einer Erhöhung der Blutfettwerte - sei nach den gegenwärtigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen vollwertige Mischkost empfohlen. Der Fettanteil -
insbesondere die Verwendung tierischer Fette - sei zu beschränken. Höhere Kosten
fielen durch die empfohlene Ernährung nicht an, weil besondere Nahrungsmittel nicht
erforderlich seien. Dasselbe gelte für die Hypertonie in Bezug auf die ebenfalls eine
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Vollkosternährung empfohlen werde. Bei der Bewilligung von Leistungen nach dem
SGB II sei deshalb in Bezug auf den Kläger zu Recht kein Mehrbedarf für
kostenaufwändige Ernährung anerkannt worden. Die Berücksichtigung eines solchen
bei seiner Frau sei zu Unrecht erfolgt.
Dagegen hat der Kläger am 11.10.2005 vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen (SG)
Klage erhoben, mit der er weiterhin die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen
kostenaufwändiger Ernährung für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.10.2005 begehrt.
Zur Begründung hat er vorgetragen, eine ausreichende Untersuchung durch Dr. L1 habe
nicht stattgefunden. Daher habe die ärztliche Verordnung durch Dr. H, der einen
Mehraufwand wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 35,79 EUR monatlich
verordnet habe, weiterhin Geltung. Aus der Bescheinigung des Dr. H gehe hervor, dass
er aus ärztlicher Sicht eine besondere Kostform benötige. Zu den Kosten einer solchen
Ernährung äußere sich die Bescheinigung nicht. Die entsprechenden, die einzelnen
Krankheiten betreffenden Beträge seien hingegen den Empfehlungen des Deutschen
Vereins für öffentliche und private Fürsorge zu entnehmen. Die dem Kläger durch Dr. H
empfohlenen Produkte hätten im Handel einen höheren Preis als "normale Kost".
Insbesondere die von ihm einzunehmenden Omega-3-Kapseln, die bis 31.12.2004
durch Leistungen seiner Krankenkasse finanziert worden seien, seien von ihm weiterhin
täglich einzunehmen und verursachten höhere Kosten. Dass höhere Kosten bei den
Krankheiten, die bei ihm vorlägen anfielen, ginge aus § 21 SGB II hervor. In den
entsprechenden Ausführungsbestimmungen sei festgehalten, dass die Krankheiten, bei
denen die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung nach den Empfehlungen
des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge anerkannt seien,
kostenaufwändiger seien als eine normale Ernährung. Nach diesen Werten habe sich
auch die Beklagte zu richten.
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Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
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die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 25.04.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 27.09.2005 zu verpflichten, ihm Mehrkosten für
kostenaufwändige Ernährung in Höhe von monatlich 35,79 EUR für den Zeitraum vom
01.05.2005 bis 31.10.2005 zu bewilligen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat sie darauf hingewiesen, dass aufgrund des medizinischen
Gutachtens des Amtsarztes des Kreisgesundheitsamtes Recklinghausen beim Kläger
aufgrund der Problematik der Fettstoffwechselstörung kein Mehrbedarf für
kostenaufwändige Ernährung notwendig sei. Die für den Kläger notwendige Ernährung,
bestehend aus einer vollwertigen Mischkost, verursache keine höheren Kosten im
Vergleich zu einer Normalernährung.
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Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten des Internisten und
Kardiologen Dr. N vom 06.12.2005 und des Internisten Dr. H vom 06.12.2005. Auf beide
Berichte (Bl. 66 u. 74 ff. der Gerichtsakte) wird konkret Bezug genommen.
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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das SG am 23.06.2006 ohne mündliche
Verhandlung durch Urteil entschieden und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat
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es folgendes ausgeführt: Die Leistungsgewährung nach dem SGB II in Höhe von
insgesamt 1.109,99 EUR monatlich an den Kläger und seine Ehefrau als
Bedarfsgemeinschaft entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Die Beklagte habe zu
Recht für den Kläger keinen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung gemäß §
21 Abs. 5 SGB II anerkannt. Die Gewährung des Mehrbedarfs hänge davon ab, ob aus
medizinischen Gründe nachweislich das Erfordernis einer kostenaufwändigeren
Ernährung bestehe, wobei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer drohenden
oder bestehenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer kostenaufwändigen
Ernährung vorausgesetzt werde. Zwar bestätige die vom Kläger im Rahmen der
Antragsstellung bei der Beklagten vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Internisten
Dr. H vom 06.12.2004 das Vorliegen einer Hyperlipidämie und einer Hypertonie beim
Kläger. Auch bestätige Dr. H in seinem vom Gericht eingeholten Befundbericht vom
06.12.2005 das Vorliegen einer Hypercholesterinämie und arteriellen Hypertonie beim
Kläger. Ebenso bestätige der vom Gericht eingeholte Befundbericht des Dr. N vom
06.12.2005 das Vorliegen einer Hypertonie, einer Hyperlipoproteinämie, einer chronisch
obstruktiven Bronchitis und einer ventrikulären Arrhythmie. Auch führten diese
Erkrankungen gemäß den Ausführungen von Dr. H zu einer von ihm getätigten
diätischen Empfehlung an den Kläger. Dieser müsse eine energiereduzierte
fettreduzierte, salzarme Mischkost einhalten. Die vom Kläger einzuhaltende
Ernährungsform verursache jedoch keine zusätzlichen, also die Kosten einer
Normalemährung übersteigenden, weiteren Kosten. Dies folge entgegen den
Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge aus den
Ausführungen des Dr. H vom 06.12.2005, denen des Dr. N vom 06.12.2005, der
Stellungnahme des Dr. L1 vom 14.09.2005 sowie neueren medizinischen
Erkenntnissen. Der Kläger sei nach den Empfehlungen seines behandelnden Arztes Dr.
H gehalten, insgesamt weniger und ausgesuchte Lebensmittel zu verzehren. Die für
seinen Verzehr geeigneten Lebensmittel würden jedoch nicht grundlegend von denen,
die einer "Normalernährung" zugrunde liegen, abweichen. Die Kammer sei aufgrund
eigener Kenntnisse und insbesondere aufgrund der Ausführungen des Dr. H, die dem
Kläger empfohlenen Lebensmittel könnten in normalen Lebensmittelgeschäften
erworben werden und verursachten keine zusätzlichen Kosten, davon überzeugt, dass
Mehrkosten dem Kläger nicht entstünden. Abgesehen davon, dass auch einem nicht an
den Krankheiten des Klägers leidenden Menschen eine energiereduzierte,
fettreduzierte, salzarme Mischkost als Ernährungsform durch die
Ernährungswissenschaft angeraten werde und dem Kläger damit bereits aufgrund eines
solchen Vergleichs Mehrkosten seiner Ernährung nicht entstehen könnten, sei es ihm
zuzumuten, nach dem Diätplan empfohlene Lebensmittel in normalen
Lebensmittelgeschäften möglichst preisgünstig zu erwerben. Die Kammer halte die
Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge entgegen der
Ansicht des Klägers bei Vorliegen der dort aufgeführten Erkrankungen nicht für
zwingend anzuwendende gesetzesgleiche Richtlinien. Verbindlich für die
Leistungsgewährung sei lediglich das Gesetz. Auch folge bereits aus der Benennung
dieser Richtlinien als "Empfehlungen", dass eine zwingende Anwendungspflicht dieser
nicht bestehen könne.
Das Urteil ist dem Kläger am 21.07.2006 zugestellt worden. Am 21.08.2006 hat er
dagegen die vom SG zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im
Wesentlichen vor, die Einhaltung der von Dr. H gegebenen diätischen Empfehlung
verursache Mehrkosten, die durch Anerkennung des Mehrbedarfs auszugleichen seien.
Insbesondere verursache die Aufnahme natriumarmer Kost zusätzliche Kosten. Allein
der Rückgriff auf naturbelassene Produkte reiche nicht aus, da diese den
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grundsätzlichen Bedarf an Kohlenhydraten, Eisen, Eiweiß, Vitaminen und
Spurenelementen nicht abdecken würden. Der "Deutsche Verein für öffentliche und
private Fürsorge" in Frankfurt habe 1996 neue Empfehlungen zur sachgerechten
Bemessung der Krankenkostenzulagen herausgegeben. Danach entstünden bei
Einhaltung einer lipidsenkenden Kost Mehrkosten in Höhe von 35,79 EUR monatlich.
Auch wenn es sich bei diesen Empfehlungen nicht um zwingendes Recht handele, so
hätten die Empfehlungen bei der Anwendung des Gesetzes dennoch Berücksichtigung
zu finden. Da tatsächlicher Mehraufwand für lipidsenkende Kost gutachterlich belegt sei,
könne die Notwendigkeit des Mehraufwandes bei entsprechender Diagnose als
unstreitig erachtet werden. Eine weiteren Prüfung des "Ob" der Gewährung des
Mehrbedarfs obliege dem behandelnden Arzt; allein er könne die Schwere und das
Ausmaß der Erkrankung feststellen und entsprechend die Notwendigkeit einer
lipidsenkenden Kost bestätigen. Soweit der behandelnde Arzt - wie der Internist Herr Dr.
H - die Notwendigkeit einer die Krankheit berücksichtigenden kostenaufwändigen
Ernährung feststelle, sei der Mehrbedarf auszugleichen.
Auf die Nachfrage an den Kläger, welche konkreten Mehraufwendungen für welche
Lebensmittel ihm entstanden seien oder entstehen würden, verweist dieser auf die
Omega-3-Kapseln, welche er weiterhin einnehme, obwohl sie nicht mehr von der
Krankenversicherung gezahlt würden.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.06.2006 zu ändern und nach dem
erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Sie ist weiter der Auffassung, dass keine
medizinischen Gründe für einen Mehrbedarf gegeben seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese Akten
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die kraft der Zulassung durch das SG und auch ansonsten zulässige Berufung ist
unbegründet. Zu Recht hat das SG durch Urteil (nicht durch Gerichtsbescheid; insoweit
enthält der verkündete Tenor eine Unrichtigkeit) die Klage abgewiesen, denn dem
Kläger steht kein Mehrbedarf wegen kostaufwändiger Ernährung zu.
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Streitgegenstand ist alleine ein Anspruch des Klägers auf Mehrbedarf wegen
kostenaufwändiger Ernähung gem. § 21 Abs. 5 SGB II, der als abgrenzbarer Teil des
Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts eigenständig geltend
gemacht werden kann (vgl. dazu BSG 07.11.2006 - B 7 b AS 8/07 R Rz. 18 ff.;
Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink § 21 SGB II Rz. 9) und auch in diesem Sinne vom
Kläger ausweislich seines Klageantrags geltend gemacht wird.
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Nach § 21 Abs 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen
Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in
angemessener Höhe. Der Kläger gehört zwar grundsätzlich zum berechtigten
Personenkreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.
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Allerdings bedarf er aus medizinischen Gründen keiner kostenaufwändigen Ernährung.
Denn dies erfordert, dass ein medizinischer Sachverhalt gegeben ist, also Krankheiten
oder Behinderungen vorliegen, die so ausgeprägt sind, dass sie nicht nur eine
besondere Ernährung erfordern, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
zu verhindern, sondern darüber hinaus eine Ernährung verlangen, die mit besonderen
Kosten verbunden ist (so auch Hessisches LSG, Urteil vom 21.08.2007 - L 6 AS 97/07).
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Im Falle des Klägers liegt ein solcher Sachverhalt nicht vor. Zwar ist aufgrund der
vorliegenden Befundberichte der Ärzte Dr. N und Dr. H (jeweils vom 06.12.2005), bei
denen der Kläger in Behandlung war bzw. ist, davon auszugehen, dass der Kläger an
Bluthochdruck leidet und zudem eine Fettstoffwechselstörung in Form der
Hyperlipoproteinämie bzw. Hyperlipidämie vorliegt. Doch hält Dr. N diese Erkrankungen
nicht für so schwerwiegend, dass sie überhaupt eine besondere Ernährung erforderten.
Dr. H verweist darauf, dass er eine energiereduzierte, fettreduziert und salzarme
Mischost empfohlen habe, die aber keine die Normalernährung übersteigende Kosten
verursache. Beide Ärzte bestätigen ausdrücklich die entsprechenden Festellungen des
Amtsarztes Dr. L1 in seinem Gutachten vom 14.09.2005. Der Senat hält diese
übereinstimmenden Stellungnahmen für überzeugend und schließt sich ihnen an.
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Der Kläger hat zu diesen ärztlichen Stellungnahmen nichts vorgetragen, was den Senat
zu einer anderen Beurteilung oder zu weiteren Ermittlungen hätte veranlassen können.
Die Nachfrage, welche konkreten Mehrkosten er durch den Erwerb bestimmter
Lebensmittel habe, ist mit dem Hinweis auf die Kosten für den Erwerb von Omega-3-
Kapseln beantwortet worden. Warum aber gerade die Einahmen dieser Kapseln als
medizinisch notwendige besondere Ernährung anzusehen sei, bleibt offen. Näher
gelegen hätte es, sich mit den detaillierten schriftlichen diätischen Empfehlungen
auseinanderzusetzen, die dem Kläger von Dr. H ausgehändigt wurden. Diese machen
ebenfalls deutlich, dass es im Falle des Klägers lediglich einer Umstellung der
Ernährungs- bzw. bestimmter Lebensgewohnheiten (Sport!) bedarf, nicht jedoch einer
besondern kostenträchtigeren Ernähung. Warum der Kläger meint, vom ihm werde
erwartet, dass er Marktrecherchen anstelle, erschließt sich der Senat nicht.
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Vor dem Hintergrund dieser Beurteilung kommt es auf den Inhalt und den
Rechtscharakter der Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Gewährung von
Krankenkostzulagen nicht an. Denn jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden, in
denen die bestehenden Erkrankungen nicht so schwerwiegend sind, dass sie aus
medizinischen Gründen Einfuß auf die Ernährungserfordernisse hätten, ist die
Anwendung der Empfehlungen nicht zu rechtfertigen. Nur ergänzend merkt der Senat
an, dass sich Letzteres sogar aus den Richtlinien selbst ergeben dürfte (vgl. Hessisches
LSG, Urteil vom 21.08.2007 - L 6 AS 97/07 -).
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1
oder 2 SGG nicht vorliegen.
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