Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.01.2007

LSG NRW: verpflegung, zwangsarbeit, form, erhaltung, freiwilligkeit, gegenleistung, arbeitskraft, entgeltlichkeit, herbst, wahrscheinlichkeit

Landessozialgericht NRW, L 14 R 11/06
Datum:
19.01.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 14 R 11/06
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 55 (39) RJ 200/04
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 07.12.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Regelaltersrente aus der deutschen
Rentenversicherung unter Berücksichtigung von behaupteten Versicherungszeiten im
Ghetto Przemysl/Polen (im damaligen Generalgouvernement) von September 1941 bis
September 1943 nach Maßgabe des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus
Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
2
Die 1924 in Q geborene Klägerin verbrachte ihre Jugend zunächst in L und wurde im
Herbst 1939 nach Przemysl umgesiedelt. Hier hielt sie sich von Juli 1941 bis September
1943 im Ghetto auf und wurde im September 1943 ins Arbeitslager Szibnia verbracht.
Seit 1948 lebt die Klägerin in Israel und besitzt die israelische Staatsangehörigkeit.
3
Im Rahmen ihres Entschädigungsverfahrens hatte die Klägerin in einer eidlichen
Erklärung vom 20.11.1955 ausgeführt: "Im September 1941 wurde ich verhaftet und in
das Ghetto Przemysl eingeliefert. Das Ghetto war mit Stacheldraht umzäunt und von SS
und ukrainischer Miliz scharf bewacht. Innerhalb des Ghettos sorgte die jüdische Polizei
für Ordnung. Ich wohnte in der Dzarneckiego-Straße mit 6 Personen in einem kleinen
Zimmer. Ich trug den Judenstern auf einer Armbinde und arbeitete zwangsweise im
Schneiderressort. Die Nahrung bekam ich vom Judenrat zugeteilt, dessen Ältester Herr
Dr. Duldig war". Die Zeugin T führte in einer eidlichen Erklärung vom 20.11.1955 aus:
"Im Juli 1941 drangen die Deutschen in Przemysl ein und ich musste zusammen mit der
Klägerin den Judenstern auf einer Armbinde tragen und wurde zu verschiedenen
Zwangsarbeiten herangezogen. Im Herbst 1941 wurden wir gemeinsam in das Ghetto
Przemysl eingeliefert. Das Ghetto war mit Stacheldraht umgeben und von SS und
ukrainischer Miliz scharf bewacht. Wir hausten in der Nähe und trugen den Judenstern
auf einer Armbinde. Zwangsweise verrichteten wir verschiedene Arbeiten und bekamen
4
die Rationen vom Judenrat zugeteilt. Der Judenälteste war Herr Dr. Duldig. Im
September 1943 wurden wir zusammen in das ZAL Szibnia abgeschoben." Die eidliche
Erklärung der damaligen Zeugin F vom 20.11.1955 enthält wortgleiche Ausführungen. In
einer weiteren eidlichen Erklärung der Klägerin vom 06.11.1957 heißt es hinsichtlich
ihres Aufenthaltes in Przemysl weiter: "Nachdem der deutsch-russische Krieg im Juni
1941 ausgebrochen war, besetzten die Deutschen sofort die Stadt, ich musste schon
nach kurzer Zeit den Judenstern an der Armbinde tragen und wurde zu verschiedenen
Straßenarbeiten zwangsweise herangezogen. Im September 1941 kam ich in das
Ghetto Przemysl, wo ich ebenfalls den Judenstern trug. Alle weiteren genauen Angaben
habe ich bereits in meiner früher abgegebenen eigenen eidlichen Erklärung angeführt".
Die Klägerin erhielt auf der Grundlage dieser Angaben Entschädigung wegen
Schadens an Freiheit (Bescheid des Bezirksamtes für Wiedergutmachung Koblenz vom
31.08.1960).
Im Rahmen eines Antrags auf Entschädigung von Schaden an Gesundheit wird in
einem Gutachten des Arztes Dr. N vom 20.12.1958 ausgeführt: " ... dann wurde sie mit
ihren Eltern nach dem Ghetto in Przemysl zwangsweise verbracht. Dort musste sie
schwere Feldarbeit machen. Im September 1943 wurde sie nach dem
Vernichtungslager in Szibnia ... verschickt". In dem am 27.03.1960 von der Klägerin
unterzeichneten Antragsformular hinsichtlich der Geltendmachung eines Schadens an
Körper oder Gesundheit heißt es: "Die Antragstellerin wurde im September 1939 in
einem Dorf bei Przemysl zusammen mit ihrer Schwester von den Deutschen nach
Przemysl ausgesiedelt und nach Ausbruch des deutsch-russischen Krieges 1941 zu
Zwangsarbeiten genommen und ab September 1941 im Ghetto Przemysl beschäftigt. Im
September 1943 wurde die Klägerin in das Lager Szibnia überführt". In einem ärztlichen
Gutachten des Dr. F1 vom 20.07.1965 wurden als Tätigkeiten im Ghetto Przemysl
"Feldarbeiten und Schneiderwerkstätten" erwähnt. In einem weiteren am 23.08.1965
von Dr. Goldschläger erstellten Gutachten heißt es zum Verfolgungsschicksal in
Przemysl: "Im Juni 1941 wurde das Gebiet von den vordrängenden deutschen Truppen
besetzt und die Antragstellerin kam zum zweiten Mal unter das Joch der
Rassenverfolgung. Später kamen ihre Eltern auch nach Przemysl. Erst wurde ein
jüdischer Wohnbezirk eingerichtet, später ein richtiges Ghetto. Die Antragstellerin wurde
gezwungen täglich 12 Stunden schwere körperliche landwirtschaftliche Arbeiten zu
verrichten. Die Lebensmittelversorgung war bereits damals schlecht, die Antragstellerin
wurde von den ukrainischen und deutschen Aufsehern misshandelt und bedroht. Es gab
bereits die ganze Zeit Deportationen und alle, darunter auch die Antragstellerin, lebten
unter der dauernden Angst vor dieser Deportation ... Im Herbst 1943 wurde das Ghetto
liquidiert und die Antragstellerin kam ins Vernichtungslager Szibnia".
5
Die weiteren Unterlagen, eigenen Erklärung und Zeugenerklärungen in der
Entschädigungsakte befassen sich mit der Zugehörigkeit der Klägerin zu deutschen
Sprach- und Kulturkreis (dSK) und enthalten keine weiteren Angaben zu ihrem
Verfolgungsschicksal bzw. den im Ghetto verrichteten Tätigkeiten.
6
Die Klägerin hat nach dem sogenannten Stiftungsgesetz eine Entschädigungsleistung
aufgrund ihres Verfolgungsschicksals im Konzentrationslager Auschwitz erhalten.
7
Im Mai 2003 beantragte die Klägerin die Zahlung einer Regelaltersrente ab dem
01.07.1997 unter Bezugnahme auf das ZRBG. Hierbei gab sie in dem am 18.05.2003
unterzeichneten Fragebogen an, sie habe 1941 im Ghetto Przemysl verschiedene
Reinigungsarbeiten und von 1942 bis 1943 im Schneiderressort
8
Näharbeiten/Änderungsarbeiten für die Zivilbevölkerung mindestens 10 Stunden täglich
verrichtet. Sie könne sich nicht erinnern, wie diese Tätigkeit vermittelt worden sei. Sie
habe als Entlohnung ein Suppe täglich erhalten. Die Beklagte nahm Kopien aus dem
Entschädigungsverfahren zu den Akten und lehnte mit Bescheid vom 24.10.2003 die
Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem
ZRBG ab. Bei den geltend gemachten Beitrags- und Beschäftigungszeiten im Ghetto
Przemysl müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um Zwangsarbeit gehandelt
habe, die nicht vom ZRBG erfasst werde. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch
und machte geltend, sie habe über die direkte Verpflegung am Arbeitsplatz in Form der
genannten Suppe hinaus als direkten Ausfluss aus der Beschäftigung auch Anspruch
auf weitere Lebensmittel und Sachbezüge gehabt. Außerdem seien die Gewinne aus
den Arbeiten in dem Schneiderressort der deutschen Ghettoverwaltung zugeflossen und
unter Abschlägen an die Ghettoverwaltung weitergeleitet worden. Es sei deshalb von
einer entgeltlichen und freiwillig aufgenommenen Tätigkeit auszugehen. Mit
Widerspruchsbescheid vom 22.06.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Allein die Versorgung mit Mahlzeiten am Arbeitsplatz stelle kein Entgelt dar.
Hiergegen hat die Klägerin am 26.09.2004 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf
erhoben und ausgeführt, die Beklagte weite den vom Gesetz geforderten Entgeltbegriff
in unzulässiger Weise aus. In den Ghettos sei den Arbeitskräften kein Entgelt gewährt
worden, das über den persönlichen Bedarf und das Notwendige zum Überleben des
Einzelnen und seiner Familie hinaus gegangen sei und das mehr als nur zur Erhaltung
der Arbeitskraft geeignet gewesen sei. Im Rahmen des ZRBG müsse daher der Erhalt
irgendeines Entgeltes genügen. Im Übrigen seien auch die Grundsätze des § 160
Reichsversicherungsordnung (RVO) alte Fassung (a.F.) heranzuziehen. Zum Entgelt im
Sinne dieser Vorschrift gehörten neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile, Sach-
und andere Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, statt des
Gehalts oder Lohns oder daneben von dem Arbeitgeber oder Dritten erhalten haben.
Die Beklagte hat demgegenüber auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG)
vom 07.10.2004 - Az.: B 13 RJ 59/03 R - verwiesen. Danach reiche der Erhalt einer
guten Verpflegung nicht aus. Im Übrigen seien Ersatzzeittatbestände für den Zeitraum
01.10.1939 bis 31.12.1949 gegeben.
9
Mit Urteil vom 07.12.2005 hat das Sozialgericht - ohne mündliche Verhandlung - die
Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt, die
Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente, da sie über keine auf
die Wartezeit anrechenbaren Pflichtbeitragszeiten verfüge. Pflichtbeitragszeiten könnten
hier nach der einzig geltend gemachten Rechtsgrundlage (§§ 1, 2 ZRBG) keine
Berücksichtigung finden. Es sei nicht glaubhaft im Sinne einer überwiegenden
Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum
entgeltlich im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit b ZRBG beschäftigt gewesen sei.
Entgeltlichkeit der Beschäftigung liege nur dann vor, wenn den Betroffenen für die
Tätigkeit eine Gegenleistung gewährt worden sei, die zum Umfang und der Art der
geleisteten Arbeit noch in einem angemessenen Verhältnis gestanden habe. Dies sei
bei allzu geringfügigen Leistungen außerhalb eines jeden Verhältnisses zur erbrachten
Arbeit nicht mehr der Fall, da es dann an dem notwendigen Bezug zur
Versichertengemeinschaft fehle. Das Entgelt dürfe auch nicht nur in der reinen
Gewährung von freiem Unterhalt bestehen, da ansonsten Versicherungsfreiheit für diese
Beschäftigung vorliege (§ 1227 RVO a.F.). An einem versicherungspflichtigen Entgelt im
vorgenannten Sinne fehle es daher insbesondere, wenn allein freie Verpflegung zur
unmittelbaren Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse gewährt worden sei.
10
Ebenso zählten Sachbezüge in geringem Umfang zur Befriedigung kleinerer
Bedürfnisse und Lebensgewohnheiten noch zum freien Unterhalt. Im Übrigen sei bei der
Gewährung von Lebensmittel stets zu prüfen, ob sie nach Umfang und Art des Bedarfs
unmittelbar zum Verbrauch und Gebrauch oder nach vorbestimmten Maße zur
beliebigen Verfügung gegeben worden seien. Die Klägerin habe im Rentenverfahren
angegeben, für ihre 10-stündige Arbeit eine Entlohnung von täglich einer Suppe
erhalten zu haben. Weitere Aussagen habe sie hierzu nicht mehr getroffen. Die
Entlohnung mit täglich einer Suppe sei kein versicherungspflichtiges Entgelt.
Denn bei dieser Art der Vergütung handele es sich vielmehr nur um ein Mittel zur
Erhaltung der Arbeitskraft, wie es gerade typisch für Zwangsarbeitsverhältnisse sei.
Diese Leistung stehe außerhalb eines jeden Verhältnisses zu einem 10-stündigen
Arbeitstag und habe daher keinen Entgeltcharakter mehr. Der Einwand des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die Klägerin habe über den Judenrat
Nahrungsmittel und andere Sachbezüge erhalten, da der Judenrat diese Verpflegung an
die Arbeitskräfte habe ausgeben können, weil er von der deutschen Ghettoverwaltung
Geld bekommen habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Es könne offen bleiben, ob
dieser Vortrag zutreffend und überhaupt geeignet sei, die Entgeltlichkeit im Sinne des
ZRBG zu begründen. Selbst wenn man unterstellte, dass der Klägerin noch zusätzlich
zu der täglichen Suppe weitere vom Judenrat gewährte Nahrungsmittel und
Sachbezüge zugeflossen seien, erfülle dies vorliegend nicht die Voraussetzungen der
Entgeltichkeit nach dem ZRBG. Denn es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr
die Sachbezüge in solchen Mengen und in einer solchen Regelmäßigkeit gewährt
worden seien, dass sie zum Umfang (täglich mindestens 10 Stunden) der geleisteten
Arbeit noch in einem angemessenen Verhältnis gestanden hätten. Hinreichend sichere
Schlussfolgerungen zum konkreten Umfang, dem Wert und der Menge der
Gegenleistung für die erbrachten Arbeiten ließen sich aus den Angaben der Klägerin
nicht ziehen, zumal sie auch im Entschädigungsverfahren zusammen mit den Zeugen
stets nur davon gesprochen habe, sie habe Lebensmittelrationen vom Judenrat
bekommen. Zudem habe die Kläger auch an keiner Stelle behauptet, Sachbezüge über
ihren täglichen Bedarf hinaus zur freien Verfügung erhalten zu haben. Bei dieser Sach-
und Rechtslage komme es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin die behauptete
Beschäftigung tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum aus eigenem
Willensentschluss gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a ZRBG vorgenommen habe.
Ergänzend weise die Kammer allerdings darauf hin, dass vieles dafür spreche, dass
ihre Tätigkeit nicht freiwillig erfolgt sei. Denn im zeitnahen Entschädigungsverfahren
hätten sowohl die Klägerin wie auch die Zeugen ungeachtet der konkret ausgeübten
Tätigkeit davon gesprochen, zwangsweise Arbeiten verrichtet zu haben. Zwar möge es
zutreffen, dass ihnen die rechtliche Ausprägung des Begriffs der Zwangsarbeit nicht
bekannt oder bewusst gewesen sei. Das Wort Zwang habe jedoch neben seiner
inhaltlich differenzierten Bedeutung im Zusammenhang mit dem Rechtsbegriff der
Zwangsarbeit auch und insbesondere einen allgemein gültigen Sinngehalt
dahingehend, dass der Begriff des Zwangs gemeinhin als Gegenbegriff zur freien
Willensentscheidung verstanden werde und das Merkmal der Freiwilligkeit ausschließe.
Insoweit spreche vieles dafür, dass durch die Verwendung dieses Begriffs im
Zusammenhang mit der Arbeit entsprechend seinem üblichen Verständnis zum
Ausdruck gebracht werden sollte, dass sich die Betroffenen dem Arbeitseinsatz gerade
nicht entziehen konnten und gegen ihren Willen zur Arbeit gezwungen worden seien.
11
Gegen das am 14.12.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.01.2006 Berufung
eingelegt.
12
Unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens führt der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, die von der Klägerin unter Berücksichtigung
der damaligen Notlage heraus aus eigenem Willensentschluss aufgenommene
Beschäftigung sei nach der seinerzeit für das Generalgouvernement Distrikt Krakau
geltenden Rechtslage entgeltlich gewesen. Der Lohn, den sie für ihre Arbeit habe
beanspruchen können, habe die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen. Nach der
Rechtsprechung des früheren Reichsversicherungsamtes richte sich die
Versicherungspflicht nicht nach der Höhe des tatsächlich gezahlten Lohns, sondern
allein nach dem Entgelt, auf dessen Zahlung der Versicherte bei Fälligkeit einen
Rechtsanspruch gehabt habe. Es sei also unerheblich, ob und gegebenenfalls in
welcher Höhe die Klägerin tatsächlich entlohnt worden sei.
13
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
14
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.12.2005 abzuändern und die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22.06.2004 zu verurteilen, der Klägerin eine
Regelaltersrente unter Berücksichtigung einer Beitragszeit von September 1941 bis
September 1943 unter Berücksichtigung einer Ersatzzeit vom 01.10.1939 bis
31.12.1949 nach im Übrigen näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab dem
01.07.1997 zu gewähren.
15
Die Beklagte beantragt,
16
die Berufung zurückzuweisen.
17
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Soweit sich die Klägerin für die
Begründung einer Entgeltichkeit der behaupteten Beschäftigung auf die
"Anspruchstheorie" berufe, könne auf der Grundlage solcher Entgeltregelungen
zunächst kein Arbeitsverhältnis begründet werden. Es müsse nach wie vor den
Umständen des Einzelfalls vorbehalten bleiben, ob im Rahmen eines freien
Beschäftigungsverhältnisses von einer Entgeltgewährung im Sinne des ZRBG
ausgegangen werden könne. Hierbei müsse der Betroffene für die geleistete Arbeit
wirklich ein entsprechendes Entgelt erhalten haben.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der beigezogenen
Entschädigungsakte des Amtes für Wiedergutmachung in Saarburg Bezug genommen.
19
Entscheidungsgründe:
20
Der Senat konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl weder die Klägerin
noch ihr Prozessbevollmächtigter im Termin erschienen sind. Der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist mit der ordnungsgemäß erfolgten
Terminsbenachrichtigung (Empfangsbekenntnis vom 18.12.2006) auf diese
Verfahrensweise (§§ 124 Abs. 1, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) hingewiesen
worden.
21
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet.
22
Die Klägerin hat auch nach Auffassung des Senats keinen Anspruch auf
Regelaltersrente gemäß §§ 35 ff SGB VI bzw. den Vorschriften des ZRBG. Hinsichtlich
der rentenrechtlichen Voraussetzungen im Einzelnen wird zur Vermeidung von
Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG zunächst auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Auch nach
Auffassung des Senats ist das Vorliegen eines freiwillig eingegangenen, entgeltlichen
Beschäftigungsverhältnisses im Ghetto weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht
im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit oder nur einer guten Möglichkeit.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des WGSVG, der auch im Rahmen der Vorschriften des ZRBG
herangezogen werden kann, ist eine Tatsache dann glaubhaft gemacht, wenn ihr
Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare
Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, d.h. wenn nach einer
Gesamtwürdigung aller Umstände mehr Faktoren für eine Tatsache als gegen diese
sprechen. Hierbei gilt wie in allen anderen Prozessordnungen auch im
sozialgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der objektiven Beweislast, wonach die
Folgen objektiver Beweislosigkeit bzw. Nichtfeststellbarkeit der Tatsache zu Lasten
desjenigen gehen, die aus einer Tatsache ein Recht (eine ihm günstige Rechtsfolge)
herleiten will.
23
Im Falle der Klägerin ist schon fraglich, wann und unter welchen Bedingungen die im
ZRBG-Antrag für 1941 angegebenen verschiedenen Reinigungsarbeiten und die für
1942 bis 1943 geltend gemachten Tätigkeiten im Schneiderressort ausgeübt worden
sind. Dies ist auch deshalb problematisch, weil im Entschädigungsverfahren für den
streitigen Zeitraum landwirtschaftliche Arbeiten (Feldarbeit) und eine Tätigkeit im
Schneiderressort, nicht aber die im ZRBG-Antrag für 1941 geltend gemachten
Reinigungsarbeiten erwähnt und die Feldarbeit und die Tätigkeit im Schneiderressort
gleichermaßen als Zwangsarbeit bezeichnet worden sind.
24
Stellt man aber zu Gunsten der Klägerin die hieraus resultierenden Unsicherheiten
insbesondere auch zur Frage der Freiwilligkeit zurück, sieht es der Senat wie das
Sozialgericht jedenfalls als nicht glaubhaft gemacht an, dass die Klägerin die mit dem
ZRBG-Antrag geltend gemachten Tätigkeiten entgeltlich verrichtet hat.
25
Die maßgebenden Vorschriften des ZRBG, die das Sozialgericht zutreffend angewandt
hat, knüpfen an die Rechtsprechung des BSG zu den sogenannten Ghettofällen an (vgl.
u.a. BSG, Urteil vom 18.06.1997, SozR 3 - 2200, § 1248 Nr. 15; BSG, Urteil vom
21.04.1999, SozR 3 - 2200, § 1248 Nr. 16; und BSG vom 14.07.1999, SozR 3 - 5070, §
14 Nr. 3). Dem ZRBG ist nicht zu entnehmen, dass es für andere Arten von
Beschäftigungen in einem Ghetto Geltung beansprucht als solchen, die nach der
sogenannten Ghetto-Rechtsprechung des BSG als versicherungspflichtige
Beschäftigungen anzusehen sind. Dies ergibt sich aus der hierzu vorliegenden
Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 14/8583, Seite 1, 6; 14/8602, Seite 1, 5),
wonach dieses Gesetz ausdrücklich in Reaktion (und Akzeptanz) der Rechtsprechung
des BSG verabschiedet worden ist, um - im Hinblick auf § 272 SGB VI - in vielen Fällen
die daraus resultierenden Rentenansprüche ins Ausland erst zahlbar zu machen. Eine
Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den von der Ghetto-
Rechtsprechung begünstigten hinaus ist ersichtlich vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt
gewesen. Die in § 1 ZRBG genannten Kriterien folgen vielmehr der Rechtsprechung
des BSG und verdeutlichen die Trennung zur nicht versicherten Zwangsarbeit (BSG,
Urteil vom 07.10.2004, Az.: B 13 RJ 59/03 R). Zur Berücksichtigung von fiktiven
Beitragszeiten im Ghetto nach Maßgabe des ZRBG ist danach neben dem Vorliegen
26
einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen entgeltlichen
Beschäftigung eine Vereinbarung zwischen einem konkreten Arbeitgeber und dem
Beschäftigten über den Austausch von Arbeit und Lohn sowie das Eingebundensein
des Arbeitnehmers in den organisatorischen Ablauf eines Betriebes erforderlich. In
Abgrenzung hierzu ist eine unter Zwang zustande gekommene und verrichtete Arbeit
nicht als versicherungspflichtige Beschäftigung einzustufen. An diesen
Voraussetzungen hat die Rechtsprechung des BSG auch nach Einführung des ZRBG
festgehalten und im Übrigen klargestellt, dass auch unter Berücksichtigung der
allgemeinen Bedingungen nationalsozialistischer Gewaltherrschaft an der
Glaubhaftmachung der Freiwilligkeit und des Bezugs eines Entgeltes, welches sich
nicht in einer guten Verpflegung erschöpfen darf, festzuhalten ist (BSG, Urteil vom
07.10.2004, a.a.O.).
Danach ist es hier nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin die geltend
gemachten Tätigkeiten gegen Entgelt ausgeübt hat. Wie bereits dargestellt verlangt das
Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ein
Austauschverhältnis zwischen geleisteter Arbeit und gezahltem Entgelt. Zwar ist die
Höhe des Entgeltes grundsätzlich kein Merkmal für das Vorliegen oder Nichtvorliegen
eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und es kann auch in Form
von Sachbezügen entlohnt werden. Art und Umfang der gewährten Leistungen können
aber Anhaltspunkte dafür geben, ob das Entgelt als Bezahlung für die geleistete Arbeit
oder zu anderen Zwecken, wie z.B. nur als Mittel zur Erhaltung der Arbeitskraft bei zur
Arbeit gezwungenen Beschäftigten gedacht ist. Allzu geringfügige Leistungen
außerhalb eines Verhältnisses zur erbrachten Leistung haben keinen Entgeltcharakter
mehr (BSG, Urteil vom 07.10.2004, a.a.O.). Die bloße Gewährung freien Unterhaltes
genügt insoweit ebenfalls nicht, Versicherungspflicht begründen zu können, weil sie zur
Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes führte (BSG, Urteil vom 07.10.2004, a.a.O.). Die
von der Klägerin im Rentenantragsverfahren allein erwähnte Vergütung in Form einer
täglichen Portion Suppe (der Erhalt von Barlohn wurde nicht behauptet) reicht damit
ersichtlich nicht aus, um ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis annehmen zu
können.
27
Auch die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführte "Anspruchstheorie"
führt jedenfalls im vorliegenden Fall nicht dazu, dass ein entgeltliches
Beschäftigungsverhältnis anzunehmen wäre. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 1
ZRBG muss die Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt worden sein. Dieser
Gesetzeswortlaut spricht dafür, dass auch ein Entgelt (sei es auch durch ausreichende,
über die existenzsichernde Verpflegung hinausgehende Sachbezüge) tatsächlich dem
"Beschäftigten" zugeflossen ist. Ein eventueller tariflicher Anspruch, dessen Erfüllung
nach den damaligen Umständen niemals beabsichtigt war, reicht deshalb nicht aus. Die
vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierte Entscheidung des
Reichsversicherungsamtes vom 29.10.1930 (Az.: III RV 44/03 B in: Amtliche
Nachrichten für Reichsversicherung, 1931, IV, 34) rechtfertigt die Annahme eines
Entgeltes im Sinne des ZRBG ebenfalls nicht. Die sogenannte Anspruchstheorie verhält
sich lediglich zu der Beitragsschuld im Rahmen eines versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses und differenziert insoweit nach dem tarifvertraglich
geschuldeten und dem tatsächlich gezahlten Entgelt. Sie setzt also das Bestehen eines
dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses voraus und
kann deshalb nicht zur Begründung eines solchen Versicherungsverhältnisses
herangezogen werden. Sowohl aus dem Kontext der Entscheidung des BSG vom
07.10.2004 wie auch aus dem diese Frage berührenden Beschluss des BSG vom
28
14.08.2006 (Az.: B 5 RJ 246/05 B - betreffend das Urteil des LSG NRW vom 24.08.2005
- Az.: L 8 RJ 49/03 -) ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das BSG der von
dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin angesprochenen Anspruchstheorie für das
Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit folgen wollte.
Aus der vom Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren in den Raum
gestellten Behauptung, es sei eine Zahlung von Löhnen an den Judenrat erfolgt, lässt
sich eine entgeltliche Beschäftigung der Klägerin im Ghetto Przemysl ebenfalls nicht
ableiten. Unabhängig davon, dass sich das Vorliegen eines versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bestimmt,
genügt eine solche Zahlung jedenfalls nicht, um ein entgeltliches
Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ZRBG glaubhaft zu machen. In der Zahlung an
Dienststellen oder andere Stellen, etwa den Judenrat, ist keine Entlohnung des
Verfolgten zu sehen, vielmehr muss den Beschäftigten dieser Lohn selbst unmittelbar
oder jedenfalls durch Auszahlung über Dritte persönlich individuell zuordenbar als
Gegenleistung für die verrichtete Arbeit zufließen (BSG, Urteil vom 10.12.1974 - Az.: 4
RJ 379/73 -; und LSG NRW, Urteil vom 30.10.2006, Az.: L 3 R 96/06). Anhaltspunkte,
die eine solche Zuordnung ermöglichen könnten, trägt die Klägerin nicht vor, sie sind für
den Senat auch nicht ersichtlich.
29
Da somit Beschäftigungszeiten nach dem ZRBG nicht anerkannt werden können, finden
Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI ebenfalls keine Berücksichtigung, da diese nur
Versicherten zustehen.
30
Die Berufung der Klägerin konnte daher keinen Erfolg haben.
31
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.
2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
33