Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.05.2004

LSG NRW: beamtenverhältnis, entlassung, bezirk, erwerbsunfähigkeit, schwangerschaft, anhörung, schulbehörde, pension, schule, rechtskraft

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 16 B 5/04 SF
11.05.2004
Landessozialgericht NRW
16. Senat
Beschluss
L 16 B 5/04 SF
Sozialgericht Dortmund, S 11 SF 3/04
Sonstiges
rechtskräftig
Auf die Beschwerde der Klägerin vom 30.03.2004 (Eingang beim
Sozialgericht am 01.04.2004) wird der Beschluss des Sozialgerichts
Dortmund vom 05.03.2004 dahingehend geändert, dass der Rechtsstreit
an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen wird. Über die Kosten des
Rechtsstreits vor den Sozialgerichten entscheidet abschließend das
zuständige Verwaltungsgericht.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten, ob das Sozialgericht (SG) Dortmund eine von der Klägerin (Kl.)
erhobene Klage zu Recht an das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen verwiesen hat.
Die Kl., eine frühere Lehrerin an einer berufsbildenden Schule, wendet sich gegen die
beklagte Bezirksregierung Münster, von der sie aus dem Beamtenverhältnis wegen
Krankheit entlassen worden ist.
Die 1959 geborene Kl., eine diplomierte und promovierte Biochemikerin, wurde zum
02.09.1991 als Lehrerin im Landesdienst angestellt und am 08.07.1992 als Studienrätin zur
Anstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Nach längerer
Dienstunfähigkeit (psychische Erkrankung) entließ die Beklagte (Bekl.) die Kl. mit
bestandskräftiger Entlassungsverfügung vom 01.02.1995 gemäß § 34 Abs. 1 Ziff. 3 des
Landesbeamtengesetzes (LBG), weil sie die Kl. für dauernd dienstunfähig halte und die
gesundheitliche Eignung für den Lehrerdienst nicht festgestellt werden könne.
Offenbar im Gefolge eines sozialgerichtlichen Verfahrens um Fragen der
Erwerbsunfähigkeitsrente wandte sich die Kl. am 05.01.2004 an das SG und bat, ihr "ein
neues Aktenzeichen zu geben, damit (sie) gegen den RP Münster klagen (könne), da (sie)
nicht dienstunfähig (sei) und (sie ihre) Pension gemäß A 13 mit Zulage einzuklagen habe".
Die ihr "zugefügte Erwerbsunfähigkeit" würde "als dienstfähiger Pensionär weiterhin
bestehen bleiben". Sie sei u.a. vom RP Münster "verfassungsmäßig entwertet worden". Die
Entlassung sei insbesondere deshalb rechtswidrig gewesen, weil sie während ihrer
Schwangerschaft und des Erziehungsurlaubs erfolgt sei.
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Schwangerschaft und des Erziehungsurlaubs erfolgt sei.
Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 05.03.2004 den
Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das VG
Gelsenkirchen verwiesen. Der am 01.04.2004 beim SG eingelegten Beschwerde, mit der
die Kl. geltend gemacht hat, für ihre Angelegenheit sei das VG Münster zuständig, hat es
nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist begründet.
Zutreffend hat das SG gemäß § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -
entschieden, dass für den vorliegenden Rechtsstreit wegen der angeblichen Entlassung
aus dem Beamtenverhältnis nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist,
sondern die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung berufen sind. Dies ergibt sich, wie
bereits den zutreffenden sozialgerichtlichen Ausführungen zu entnehmen ist, aus § 51 des
Sozialgerichtsgesetzes - SGG - sowie aus § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Im Gegensatz zur Auffassung des SG ist jedoch nicht das VG Gelsenkirchen für die
Entscheidung über die Klageanträge der Klägerin zuständig, sondern das VG Münster, bei
dem bereits ein ähnlich lautendes, wenn nicht sogar identisches Begehren unter dem Az. 4
K 275/04 anhängig ist. Dies ergibt sich, worauf die Bekl. den erkennenden Senat zutreffend
hingewiesen hat, aus § 52 Nr. 4 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Richtig
ist zwar - wovon ersichtlich das SG ausgegangen ist -, dass für alle Klagen aus dem
gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das VG örtlich zuständig ist, in dessen
Bezirk ein Kläger oder Beklagter (natürliche Personen) seinen dienstlichen Wohnsitz oder,
wenn ein solcher fehlt - was bei früheren Beamten regelmäßig der Fall ist -, seinen
(bürgerlichen) Wohnsitz hat (Nr. 4 Satz 1). Zu beachten ist jedoch die Sonderregelung des
§ 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO, wonach immer dann, wenn ein Kläger keinen dienstlichen oder
bürgerlichen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der beklagten Behörde hat,
ein Zuständigkeitswechsel eintritt. Dann nämlich ist das VG zuständig, in dessen Bezirk die
Behörde ihren Sitz hat. Zuständig ist demgemäß das VG in Münster; denn die Kl. hat
keinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Münster. Sie wohnt
vielmehr im Einzugsbereich der Bezirksregierung Arnsberg. Deshalb richtet sich die
Zuständigkeit nach dem Sitz der Schulbehörde in N. Dies ist auch sinnvoll, denn mit der
Regelung soll sichergestellt werden, dass bei (ggf. weit) auswärts wohnenden früheren
Beamten der Rechtsstreit in der Nähe der aktenführenden Behörde und des früheren
Dienstortes geführt werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 17 b Abs. 2 GVG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG bzw. § 17 a Abs. 4 GVG. Es hat kein
Anlass bestanden, die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht nach § 17 a Abs. 4
Satz 4 GVG zuzulassen.