Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.11.2007

LSG NRW: gemeinnützige arbeit, abschiebung, familie, verfügung, erlass, kosovo, leistungskürzung, form, menschenwürde, organisation

Landessozialgericht NRW, L 20 B 61/07 AY ER
Datum:
12.11.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 61/07 AY ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 2 AY 29/07 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.07.2007 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren
nicht zu erstatten.
Gründe:
1
I. Die Antragsteller begehren im Wege eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung eines Geldbetrages
nach § 3 Abs.1 S. 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
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Die Antragsteller sind Albaner muslimischen Bekenntnisses aus dem Kosovo und
hielten sich zunächst ab Juli 1997 im Bundesgebiet auf. Ablehnungen der Asylanträge
wurden im Juli 2000 bestandskräftig. Der mehrfachen Aufforderung zur Ausreise kamen
sie nicht nach. Der Abschiebung entzogen sie sich 2003 zunächst durch Untertauchen.
Am 09.02.2003 reisten sie aus und kehrten am 25.01.2004 nach Deutschland zurück.
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Am 28.01.2004 beantragten sie erneut Leistungen nach dem AsylbLG. Der Antragsteller
zu 1) wurde daraufhin in Abschiebehaft genommen und hieraus im März 2004 u.a.
wegen der psychischen Erkrankung der Antragstellerin zu 2) wieder entlassen. Er
tauchte danach wiederum unter. Asylfolgefolgeanträge blieben erfolglos.
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Mit Bescheid vom 28.01.2004 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstelllern zu 2)
bis 4) auf das nach den Umständen Unabweisbare gekürzte Leistungen nach dem
AsylbLG. Zur Begründung führte sie aus, die Antragsteller hätten sich zum Zwecke des
Leistungsbezuges nach Deutschland begeben.
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Ein Abschiebungsversuch am 05.08.2004 scheiterte ua an der psychischen Erkrankung
der Antragstellerin zu 2).
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Auf seinen Antrag vom 08.06.2006 bewilligte die Antragsgegnerin auch dem
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Antragsteller zu 1) Leistungen nach dem AsylbLG, jedoch wiederum gekürzt nach § 1a
AsylbLG und verbunden mit einer Arbeitsverpflichtung gemäß § 5 AsylbLG.
Am 23.11.2006 forderten die Antragsteller die Antragsgegnerin zur Gewährung
ungekürzter Leistungen auf.
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Am 11.12.2006 beantragten die Antragsteller zu 3) und 4) vertreten durch die
Antragsteller zu 1) und 2) in einem vorausgegangenen Eilverfahren vor dem
Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen (Aktenzeichen: S 2 (27) AY 16/06 ER), die
Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zunächst für drei
Monate zu verpflichten, ihnen Barleistungen nach dem AsylbLG zu gewähren. Zur
Begründung legten sie unter anderem ärztliche Atteste von Dr. D, Ärztin der
Institutsambulanz im Westfälischen Zentrum I, Psychiatrie, Psychotherapie vor. In den
zur Vorlage beim Rechtsanwalt bzw. beim Verwaltungsgericht gefertigen Attesten vom
16.09.2005 bzw. 13.03.2006 teilte Dr. D mit, die Antragstellerin zu 2) sei "schwerst
depressiv erkrankt". Die ungeklärte Aufenthaltssituation wirke sich extrem belastend auf
ihren Gesundheitszustand aus. Sie sei kaum in der Lage, diese Situation auszuhalten.
Es sei davon auszugehen, dass sich die Situation weiter verschlechtere und die
depressive Erkrankung sich chronifiziere. Im Rahmen umfangreicher Ausführungen
gaben die Antragsteller auch an, dass sie im Kosovo unter anderem Bedrohungen durch
eine Organisation namens "AKSH", bei der es sich um eine Nachfolgeorganisation der
ehemaligen "Volksbefreiungsarmee" UCK handele, ausgesetzt gewesen seien, die zum
Zwecke eines Kampfes gegen die serbische Regierung die eigene Bevölkerung zur
finanziellen Mithilfe auffordere und dabei auch massive Bedrohungen ausspreche. So
seien der Antragsteller zu 1) und der älteste Sohn der Familie an Bäume gebunden und
damit bedroht worden, dass ein Sohn der Familie von der Organisation rekrutiert werde.
Wegen dieser und anderer Bedrohungen sowie weiterer traumatischer Erlebnisse sei
die Familie nach Deutschland zurückgekehrt.
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Die Antragsgegnerin trug in jenem Verfahren vor, die Kosten der Unterkunft seien in
voller Höhe anerkannt, der Krankenversicherungsschutz sei ebenfalls sichergestellt
worden. Lediglich der Baranteil werde nicht ausgezahlt und der Lebensunterhalt der
Famiie durch Sachleistungen sichergestellt. Der Antragsteller zu 1) gehe einer
gemeinnützigen Arbeit nach. Hierdurch stünden der Familie Barmittel zur Verfügung, je
nach Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden.
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Mit Beschluss vom 18.01.2007 lehnte das Sozialgericht diesen Antrag ab und führte zur
Begründung aus, es liege bereits kein Anordnungsgrund vor. Denn die Antragsteller
bezögen bereits seit Januar 2004 gekürzte Leistungen, so dass sie fast drei Jahre die
Gewährung dieser gekürzten Leistungen hingenommen hätten. Auch der Antragsteller
zu 1) habe sich erst nach 6 Monaten gegen die Leistungskürzung zur Wehr gesetzt.
Dies stehe der Feststellung einer Eilbedürftigkeit entgegen. Es sei nicht dargelegt
worden, dass ein Abwarten auf das Hauptsacheverfahren aufgrund einer Änderung der
Verhältnisse nun nicht mehr möglich sei.
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Zudem fehle es auch an einem Anordnungsanspruch. Die Voraussetzungen für die
Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG seien gegeben, weil die Antragsteller sich im
Wesentlichen zum Zwecke des Leistungsbezuges in das Bundesgebiet begeben hätten.
Dies folge daraus, dass die Antragsteller zunächst untergetaucht und dann wieder in
das Bundesgebiet eingereist seien, wo sie am früheren Aufenthaltsort wieder
Leistungsanträge gestellt hätten.
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Außerdem sei eine Leistungskürzung auch deshalb gerechtfertigt, weil die Antragsteller
sich 2003 durch Untertauchen der Abschiebung entzogen hätten. Dieses einmalige
Fehlverhalten, das seinerzeit den Vollzug einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
verhindert habe, reiche aus, um auf Dauer die nach § 1a Nr. 1 AsylbLG vorgeschriebene
Leistungseinschränkung zu bewirken. Das Gesetz fordere nicht, dass die Behörde
ständig neue Versuche der Aufenthaltsbeendigung unternehme und damit ein
fortdauerndes Fehlverhalten dafür ursächlich sei, dass diese Maßnahmen erfolglos
blieben.
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Dem könnten die Antragsteller nicht entgegenhalten, die Antragsgegnerin sei ab einem
bestimmten Zeitpunkt im Jahre 2004 untätig geblieben. Denn die Antragsgegnerin habe
zunächst das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 13a K 2458/05.A vor dem
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgewartet, in dem ein Abschiebungsverbot geprüft
worden sei. Nunmehr sehe sich die Antragsgegnerin wohl an der Abschiebung durch
die von der Antragstellerin zu 2) behauptete psychische Erkrankung gehindert im
Hinblick darauf, dass die UN-Verwaltungsbehörde im Kosovo (UNMIK) eine
Rückübernahme von Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen verweigere.
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Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Gesundheitsstörung der Antragstellerin zu 2)
trotz der hieran im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.09.2005 (s.o.) geäußerten
Zweifel tatsächlich bestehe, denn ein Anspruch auf Geldleistungen ergebe sich auch
dann nicht, wenn die Antragstellerin zu 2) an einer von ihr nicht zu vertretenden
Erkrankung leide, die der Abschiebung nunmehr entgegenstehe. Denn dieses spätere
Geschehen schließe die Mitursächlichkeit des vorherigen Fehlverhaltens an dem
Scheitern der Abschiebung nicht aus. Durch das Untertauchen sei die Abschiebung
verhindert worden und dieses Fehlverhalten wirke hinsichtlich seiner Mitursächlichkeit
in dem Sinne weiter fort, dass die Antragsteller wieder einreisen und sich fortlaufend in
Deutschland haben aufhalten können. Eine andere Sichtweise führe dazu, dass die
Vorschrift des § 1a AsylbLG praktisch wirkungslos sei.
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Hinzu komme, dass der Antragsteller zu 1) laut Bescheid vom 08.06.2006 in der Lage
sei, sich durch gemeinnützige Arbeit eine Aufwandsentschädigung von 1, 05 EUR pro
Arbeitsstunde hinzuzuverdienen. Insoweit sei die Notwendigkeit einer Barauszahlung
des wesentlich niedrigeren Taschengelds (§ 3 Abs.1 S. 4 AsylbLG) nicht ersichtlich.
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Gegen diesen Beschluss legten die Antragsteller trotz zutreffend erteilter
Rechtsmittelbelehrung keine Beschwerde ein.
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Mit Bescheid vom 21.12.2006 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern für die
Zeit ab dem 01.01.2007 Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 3 Abs. 2 AsylbLG in
Höhe von 526,66 EUR zuzüglich voller Mietkosten in Höhe von 574,99 EUR.
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Mit Schreiben vom 13.06.2007 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern auf deren
Anfrage hin mit, dass die Auszahlung für Hygieneartikel und kleinere
Hausratsgegenstände ebenfalls in Form von Kostenübernahmescheinen erfolge. Der
Wert dieser Scheine habe sich daher von 437,15 EUR im Dezember 2006 auf aktuell
526,66 EUR erhöht.
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Mit Bescheid vom 25.06.2007 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern Hilfe "in
Geld- und Sachleistungen" in Höhe von 1101,65 EUR nach dem AsylbLG. Darin
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enthalten seien Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 574,99 EUR und
"Sachleistungen Lebensunterhalt" in Höhe von 526,66 EUR. Der Betrag für
Sachleistungen für den Lebensunterhalt in Höhe von 669,81 EUR sei gem. § 3 AsylbLG
um 143,15 EUR gekürzt worden, so dass sich hieraus der bewilligte Betrag für
Sachleistungen in Höhe von 526,66 EUR errechne.
Am 29.06.2007 haben die Antragsteller erneut einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gestellt, zu dessen Begründung sie vorgetragen haben, auch
im Rahmen einer Kürzung der Leistungsansprüche auf das unabweisbar Nötige nach §
1a AsylbLG sei eine Erbringung der Leistungen in "Sachform von Sachleistungen und
Gutscheinen" ohne jede Barzahlung rechtswidrig. Es sei ihnen noch nicht einmal
möglich, ihren Kindern ein bis zwei Euro pro Monat für die Klassenkasse zur Verfügung
zu stellen, da sie über keinerlei Bargeld verfügten. Die alleinige Gewährung von
Leistungen in Form von Gutscheinen und Sachleistungen sei menschenunwürdig. Es
sei ein Gebot der Achtung der Menschenwürde, die freie Entscheidung darüber zu
gewährleisten, wann und wo die Antragsteller essen und welche Kleidung sie tragen
wollten. Diese Entscheidungsfreiheit sei dadurch eingeschränkt, dass die Antragsteller
die bewilligten Gutscheine nur bei bestimmten Stellen einlösen könnten.
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Die Antragsteller haben beantragt,
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die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen
Leistungen gemäß § 3 Abs.1 S.4 AsylbLG in bar zur Deckung ihrer persönlichen
Bedürfnisse auszuzahlen.
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Die Antragsgegnerin hat beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung hat sie ausgeführt, es bestehe kein Anordnungsgrund. Der
Lebensunterhalt der Familie werde durch Sachleistungen sichergestellt. Die Kosten der
Unterkunft seien in voller Höhe anerkannt worden, der Krankenversicherungsschutz
werde gemäß § 4 AsylbLG sichergestellt. Der Antragsteller zu 1) gehe weiterhin einer
gemeinnützigen Arbeit nach. Dadurch stünden der Familie Barmittel je nach Anzahl der
geleisteten Arbeitsstunden zur Verfügung.
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II. Die Beschwerde der Antragsteller, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat
(Beschluss vom 13.08.2007), ist zulässig, aber unbegründet.
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Zu Recht hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt,
weil die Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben.
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Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes ergeben sich bereits daraus, dass die
Antragsteller nunmehr bereits seit Jahren mit den gewährten Sachleistungen
ausgekommen sind. Auch den ablehnenden Eilantrag des Sozialgerichts vom
18.01.2007 in der Streitsache S 2 (27) AY 16/06 ER haben sie rechtskräftig werden
lassen, ohne hiergegen Rechtsmittel einzulegen. Eine zwischenzeitliche Änderung der
Sachlage ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
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Die den Antragstellern gewährten Leistungen entsprechen dem, was zum
Lebensunterhalt unerlässlich, also unabweisbar geboten ist. Dass die Antragsteller
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hiervon ihren täglichen Bedarf zum Lebensunterhalt nicht decken können, wird auch von
ihnen nicht substantiiert behauptet. Sie wenden sich vielmehr dagegen, dass ihnen
durch die Gewährung der Sachleistungen die Entscheidungsfreiheit darüber genommen
wird, auch dort einzukaufen bzw. zu essen, wo die gewährten Gutscheine nicht
eingelöst werden können. Hieraus ergibt sich jedoch noch nicht die Gefahr eines
unzumutbaren Rechtsverlustes, der eine Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass
einer entsprechenden einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte.
Der mit dem vorliegenden Eilverfahren geltend gemachte Taschengeldanspruch nach §
3 Abs.1 S.4 AsylbLG wird nach einer Entscheidung des Bayerischen
Landessozialgerichts nicht vom verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum
erfasst (Bayerisches LSG, Beschluss v. 14.07.2006, L 11 B 466/06 AY ER m.w.N., so
auch Linhart/Adolph SGB I, SGB XII, AsylbLG, Loseblatt, Stand: Mai 2007, IV B § 3
AsylbLG Rdnr. 40 m.w.N.). Ob dem in dieser Allgemeinheit gefolgt werden kann, braucht
der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.
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Denn die Antragsteller sind auch in der Beschwerdebegründung nicht auf die wiederholt
angesprochene Möglichkeit des Antragstellers zu 1) eingegangen, durch Ausübung
gemeinnütziger Tätigkeiten einen - wenn auch geringen - Zuverdienst in bar von 1,05
EUR je geleisteter Stunde zu erwirtschaften. Der Darstellung der Antragsgegnerin, dies
habe der Antragsteller zu 1) in der Vergangenheit auch getan, sind die Antragsteller
nicht entgegengetreten, so dass ihre Behauptung, es fehlte ihnen die Möglichkeit, den
Kindern 1-2 EUR monatlich für die Klassenkasse zur Verfügung zu stellen, nicht ohne
weiteres nachvollziehbar ist.
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Fehlt es aber bereits an einem Anordnungsgrund, kann und muss die Erörterung der
vom Bevollmächtigten der Antragsteller angesprochenen verfassungsrechtlichen
Fragen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, zumal sich die anwaltlich
vertretenen Antragsteller insoweit auf schlichte Behauptungen der
Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die Achtung der Menschenwürde (Art 1
Abs.1 GG) und gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs.1 GG) beschränkt haben, die
eine vertiefte Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Fragen nicht erkennen
lassen. Schon jetzt ist aber hinzuweisen auf die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 11.07.2006 (1 BvR 293/05, BVerfGE 116,
229 f), in der das BVerfG ausgeführt hat, es stehe im sozialpolitischen Ermessen des
Gesetzgebers, ein eigenes Konzept zur Sicherung des Lebensbedarfes von
Asylbewerbern zu schaffen. Dabei sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, Art und
Umfang von Sozialleistungen von der voraussichtlichen Dauer des Aufenthaltes in
Deutschland abhängig zu machen.
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Die vom Bevollmächtigten der Antragsteller angesprochenen angeblichen Parallelen
der Behandlung der Antragsteller mit "Tieren im Zoo" sind so abwegig und unpassend,
dass weitere Ausführungen hierzu entbehrlich sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
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