Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.06.1996

LSG NRW (kläger, eintritt des versicherungsfalls, 1995, rente, erwerbsunfähigkeit, diabetes mellitus, berufsunfähigkeit, arzt, ergebnis, verhandlung)

Landessozialgericht NRW, L 8 J 138/95
Datum:
05.06.1996
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 8 J 138/95
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 15 (7) J 171/89
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Kosten sind im
Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist, ob der Kläger bereits in der Zeit vor dem 01.02.1993 Anspruch auf Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. Berufsunfähigkeit (BU) hat.
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Der am 00.00.1934 geborene Kläger war zunächst Landwirtschaftshelfer, dann
absolvierte er eine Ausbildung zum Weinhandelsküfer. Die theoretische Prüfung hierfür
bestand er, die praktische Prüfung legte er nicht ab. Anschließend war er in der Zeit von
1953 bis 1970 mit Unterbrechungen durch selbständige Tätigkeiten als Gastwirt und
Kraftfahrer in den Berufen eines Gußschleifers, Kraftfahrers und Bauhelfers,
Hilfsarbeiters, Hochspannungsmonteurs, Zuschlägers, Kraftfahrers, Hilfselektrikers und
zuletzt bei der Firma F, E, vom März bis August 1970 als Kraftfahrer und
Schaltanlagenbauhelfer beschäftigt. Von September 1970 bis 1980 war der Kläger als
selbständiger Transportunternehmer tätig. Seitdem geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr
nach.
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Am 29.04.1982 beantragte der Kläger, gestützt auf Atteste des Urologen Dr. M und des
Orthopäden Dr. S sowie des Internisten Dr. C, alle T, Rente wegen EU. Die Beklagte
holte ein Gutachten des Medizinaldirektors Dr. C1, T, vom 26.04.1984 ein. Dr. C1 kam
zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch weiterhin mit gewissen Einschränkungen
körperlich leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Die Beklagte lehnte daraufhin den
Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 20.06.1984 ab. Die
Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides lautete (auszugsweise): "Gegen diesen
Bescheid kann innerhalb von 3 Monaten nach seiner Bekanntgabe entweder
Widerspruch oder unmittelbar Klage erhoben werden."
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Gegen diesen am 05.07.1984 an ihn abgesandten Bescheid legt der Kläger am
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03.12.1984 Widerspruch ein und machte geltend, er leide an Gesundheitsstörungen der
Wirbelsäule, insbesondere der Halswirbelsäule, an einer Gesichtsnervenneuralgie, die
sein Erinnerungs- und Denkvermögen beeinträchtige und Kopfschmerzanfälle auslöse,
an einer Darm- und Blasenschwäche, an Lähmungserscheinungen an Armen und
Beinen, an Herzbeschwerden und an Rheuma und Gicht. Aufgrund seiner Darm- und
Blasenschwäche habe er ganz erhebliche Verdauungsprobleme. Dazu legte er Atteste
des Dr. S und ärztliche Unterlagen der praktischen Ärztin H, T, vor.
Die Beklagte ließ den Kläger sodann durch den Arzt Dr. Q, Alicante, untersuchen. In
seinem ausführlichen ärztlichen Bericht vom 30. April 1987, ergänzt durch einen Bericht
vom Juli 1987, stellte dieser Arzt beim Kläger die Diagnosen einer ischaemischen
Cardiopathie mit residuellem Infarkt und einer beginnenden Spondylarthrose. Die
Beklagte zog weitere Berichte des Dr. S aus dem Jahre 1988 bei und holte
anschließend ärztliche Sachverständigengutachten des Dr. C1, des Internisten Dr. N,
des Orthopäden Dr. I, beide T, und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S1, B,
ein. Dr. C1 hielt in seinem Gutachten vom 27.01.1989 unter Berücksichtigung der
Zusatzgutachten vom 04.01., 06.01. und 10.01.1989 den Kläger noch für fähig,
körperlich mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.
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Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid
vom 09.03.1989 zurück; bei dem Kläger liege keine EU oder BU vor. Ein Nachweis über
die Zustellung dieses Bescheides über den spanischen Versicherungsträger ist nicht zu
den Akten gelangt. Am 22.05.1989 übersandte die Beklagte dem damaligen Vertreter
des Klägers eine Fotokopie des Widerspruchsbescheides vom 09.03.1989.
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Mit der am 15.06.1989 beim Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger
sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem
Vorverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, ihm machten eine
Trigeminusneuralgie, ein Gallenleiden, Kniebeschwerden, die Folgen einer Amalgam-
Vergiftung und einer Holzschutzmittelintoxikation, ein Nierenleiden, eine beginnende
Linsentrübung und Gleichgewichtsstörungen zu schaffen. Schließlich hätten sich noch
ein Blasentumor und ein Blasencarzinomrezidiv eingestellt. Zu einer Erwerbstätigkeit
sei er nicht mehr in der Lage. Zur Unterstützung seiner Klage hat er Atteste und
Behandlungsunterlagen der ihn behandelnen Ärzte vorgelegt.
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Der Kläger hat seinem schriftsätzlichem Vorbringen entsprechend sinngemäß beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.06.1984 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 09.03.1989 zu verurteilen, ihm nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften ab 01.05.1982 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise Berufsunfähigkeit zu gewähren.
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Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.07.1995 den Eintritt des
Versicherungsfalls dauernder Erwerbsunfähigkeit am 05.01.1993 anerkannt und sich
zur Zahlung einer entsprechenden Rente ab 01.02.1993 verpflichtet. Sie hat beantragt,
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die Klage im übrigen abzuweisen.
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Das Sozialgericht hat zur Frage der Wertigkeit des Hauptberufs des Klägers schriftliche
Auskünfte des N M1, W, vom 14.01.1994 und des L L, T1, vom 03.02.1994 eingeholt
und den Ingenieur G E am 10.11.1993 als Zeugen vernommen. Ferner hat das
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Sozialgericht Berichte der praktischen Ärztin H, des Dr. S, des Internisten Dr. K, alle T,
sowie des Arztes Dr. H N, Spanien, eingeholt. In Alicante ist der Kläger auf
Veranlassung des Gerichts von dem Arzt für innere Krankheiten Dr. H1, dem
Orthopäden Dr. C D und des Arztes für Neurologie Dr. Q T2 gutachtlich untersucht
worden. In den Gutachten vom 05.11.1990, 30.08. und 17.09.1990 sind die
Sachverständigen im wesentlichen zu der Überzeugung gelangt, der Kläger könne nach
den objektiv zu erhebenden Befunden noch vollschichtig erwerbstätig sein.
Anschließend sind weitere Berichte eingeholt worden von dem Urologen Dr. M, dem
HNO-Arzt Dr. I1, beide T, und dem Arzt N1. Dr. M hat in seinem Bericht vom 21.04.1993
u.a. erwähnt, er habe bei dem Kläger die Diagnose eines Blasencarzinoms gestellt und
bereits anläßlich einer Untersuchung im Januar 1993 habe sonographisch eine
tumorverdächtige Blasenveränderung nachgewiesen werden können. Anschließend hat
das Sozialgericht weiteren Beweis erhoben und ärztliche Sachverständigengutachten
des Internisten Dr. F, Q, vom 15.10.1993, des Orthopäden Dr. I2 aus T vom 14.05.1994
und des Neurologen Prof. Dr. T2 vom 29.11.1994, ergänzt durch eine Stellungnahme
vom Januar 1995, auf welche Bezug genommen wird.
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Auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet ist der Kläger weiterhin für fähig
gehalten worden, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der
Sachverständige Dr. F hat folgende Diagnosen gestellt: Hirnorganisches
Psychosyndrom bei Encephalopathie ungeklärter Genese, coronare Herzkrankheit bei
Adipositas, Hyperlipidämie, Hyperuricaemie und subklinischem Diabetes mellitus,
Fettleber, Cholelithiasis, Sigmadiverticulose, Prostata adenom mit dysurischen
Beschwerden, durch Elektroresektion im April 1993 operiertes Balsencarzinom,
funktionslose Niere links, cervicales und lumbales Vertebralsyndrom bei Discopathie L
5/S 1, Brustwirbelsäulen-Syndrom mit Blockierung Th 7, beginnende
Hüftgelenksarthrose beiderseits, mediale Meniscopathie links, Rhizarthrose, rechts
mehr als links, Senk-Spreizfüßte, 1979 abgelaufene akute Holzschutzmittelintoxikation
durch Pentachlorphenol, geringgradige beidseitige Innenohrschwerhörigkeit,
vornehmlich im Hochtonbereich und pflaumengroßer, gut reponibler Nabelbruch. Zur
Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben hat der Sachverständige sinngemäß
ausgeführt: Bis zu dem Zeitpunkt, in dem bei dem Kläger das Blasencarzinom
diagnostiziert worden sei, sei der Kläger noch fähig gewesen, zumindest körperlich
leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt regelmäßig und vollschichtig zu
verrichten, sofern diese nicht mit besonderer nervlicher Belastung, Zeitdruck oder
vermehrtem Heben, Tragen oder Bücken verbunden gewesen seien. Seit Anfang 1992
sei der Kläger nicht mehr als Kraftfahrer oder Schaltanlagenbauhelfer einsetzbar. Seit
der Aufdeckung des Blasencarzinoms im Janaur 1993 sei er zu einer Erwerbstätigkeit
nicht mehr in der Lage. Zu demselben Ergebnis ist der Sachverständige in einer
zusammenfassenden abschließenden Stellungnahme vom 14.03.1995 gekommen.
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Durch Urteil vom 12.07.1995 hat das Sozialgericht die Beklagte deren Anerkenntnis
entsprechend zur Zahlung einer Rente wegen EU ab 01.02.1993 verurteilt. Im übrigen
hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme sei nicht nachgewiesen, daß der Kläger schon in der Zeit von Januar
1993 eu oder bu gewesen ist. Bis zum Januar 1993, dem Monat der Entdeckung des
Blasencarzinoms, sei der Kläger mit gewissen Einschränkungen noch in der Lage
gewesen, körperlich leichte Tätigkeiten, wie z.B. die eines Pförtners, eines Sortierers
oder Montierers von Kleinteilen vollschichtig zu verrichten. Deshalb liege
Erwerbsunfähigkeit, aber auch Berufsunfähigkeit vor diesem Zeitpunkt nicht vor.
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Hauptberuf des Klägers sei der Beruf des Auslieferungsfahrers, angelernten Schlossers
und Elektrikers, wie er ihn zuletzt bei der Firma Daut ausgeübt habe. Hierbei handelt es
sich nicht um einen Facharbeiterberuf, weil nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine
reguläre Ausbildung von mehr als 2 Jahren oder gleichwertige theoretische Kenntnisse
und praktische Fähigkeiten für diese Tätigkeiten nicht vorausgesetzt wurden. Vielmehr
hätte eine Anlernzeit von 2 Jahren und im übrigen auch ein Führerschein der Klasse 3
ausgereicht. Als angelernter Arbeiter sei der Kläger auf die obengenannten Tätigkeiten
auch zumutbar verweisbar.
Mit Rentenbescheid vom 05.12.1995 hat die Beklagte das Urteil vom 12.07.1995
ausgeführt und Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.02.1993 gewährt.
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Gegen das am 02.11.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.11.1995 Berufung
eingelegt. Er vertritt weiterhin die Auffassung, daß der Versicherungsfall der
Erwerbsunfähigkeit bei ihm bereits deutlich vor Januar 1993 eingetreten sei. Da bei ihm
eine Holzschutzmittelvergiftung vorliege, sei die Einholung eines toxikologischen
Gutachtens angezeigt.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.06.1996 ist der Kläger nicht anwesend
oder vertreten gewesen.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.07.1995 zu ändern und die Beklagte
unter der Änderung des Bescheides vom 20.06.1984 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 09.03.1989 zu verurteilen, ihm Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise, wegen Berufsunfähigkeit bereits ab 01.05.1982 zu
zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers aufgrund einseitiger mündlicher
Verhandlung entscheiden. Auf diese verfahrensrechtliche Möglichkeit ist der Kläger in
der ihm am 17.05.1996 zugestellten Terminsmitteilung hingewiesen worden.
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage
zu Recht abgewiesen, soweit der Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder
Berufsunfähigkeit für die Zeit vor dem 01.02.1993 begehrt hat. Der Kläger hat vor dem
genannten Zeitpunkt keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- und
Berufsunfähigkeit, weil er nicht berufs- bzw. erwerbsunfähig gewesen ist.
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Zur Begründung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im Urteil des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.07.1995 Bezug genommen. Sie hat sich der Senat
nach der Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen gemacht (§ 153 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren, das
im wesentlichen identisch ist mit dem im erstinstanzlichen Verfahren, führt zu keiner
anderen Beurteilung. Anlaß zu einer weiteren Begutachtung des Klägers, insbesondere
zur Einholung eines toxikologischen Gutachtens, hat nicht bestanden. Der Sachverhalt
ist durch die umfangreichen Ermittlungen des Sozialgerichts aufgeklärt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Anlaß, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.
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