Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.10.2000

LSG NRW: rechtsmittelbelehrung, krankenversicherungsbeitrag, rente, begriff, verwaltungsakt, umdeutung, geldleistung, auflage, verfügung, arbeitsentgelt

Landessozialgericht NRW, L 5 KR 109/00
Datum:
23.10.2000
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 5 KR 109/00
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 17 KR 42/00
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 11.05.2000 wird als unzulässig verworfen. Kosten
sind nicht zu erstatten.
Gründe:
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I. Streitig ist die Beitragseinstufung für die Zeit vom 01.04. bis 31.12.1999.
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Die bis zum 31.12.1999 bei der Beklagten freiwillig versicherte Klägerin bezieht neben
einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezügen seit
dem 01.04.1999 Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung. Die Beklagte stufte sie
deshalb unter Berücksichtigung dieses Arbeitsentgeltes ab 01.04.1999 in die
Beitragsklasse 981 (monatlicher Krankenversicherungsbeitrag 531,- DM; Beitrag zur
sozialen Pflegeversicherung: 68,86 DM) und ab 01.07.1999 in die Beitragsklasse 991
(Krankenversicherungsbeitrag 557,- DM; Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung: 72,26
DM) ein. Die Klägerin hat diese Beitragseinstufungen angefochten, sie ist der
Auffassung, die Berücksichtigung des Arbeitsentgeltes sei rechtswidrig. Entweder
müsse der vom Arbeitgeber nach § 249 b SGB V zu leistende Beitrag auf ihren Beitrag
angerechnet oder sie müsse den pflichtversicherten Rentnern gleichgestellt werden, die
aus einem Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung keine Beiträge zu
leisten hätten.
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Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 11.05.2000 die Klage abgewiesen. Die Berufung ist
in dem Urteil nicht zugelassen worden, in der Rechtsmittelbelehrung wird als zulässiges
Rechtsmittel die Berufung genannt.
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Die Klägerin hat am 01.08.2000 Berufung eingelegt. Mit Verfügung des Berichterstatters
vom 07.09.2000 ist sie auf die Unstatthaftigkeit der Berufung hingewiesen worden; sie
hat am 16.10.2000 beim Sozialgericht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
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II. Gemäß § 158 SGG kann der Senat die nicht statthafte Berufung durch Beschluss
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verwerfen. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da der
Wert des Beschwerdegegenstandes unter 1.000,- DM liegt. Bei der von der Klägerin
begehrten Einstufung allein nach den Zahlbeträgen der Rente und der
Versorgungsbezüge ergäben sich ab 01.04.1999 monatliche
Krankenversicherungsbeiträge von 425,- DM, zuzüglich Pflegeversicherungsbeitrag von
58,66 DM und für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.1999 von 479,- DM zuzüglich 62,06 DM.
Da die Klägerin ihre Mitgliedschaft zum 31.12.1999 beendet hat, beträgt die
Gesamtdifferenz für den streitbefangenen Zeitraum 796,80 DM.
Die angegriffene Beitragseinstufung betrifft auch einen auf eine Geldleistung gerichteten
Verwaltungsakt im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Der Begriff Geldleistungen
in dieser Vorschrift ist weit auszulegen, da sonst der Zweck des Gesetzes,
Bagatellstreitigkeiten von der Berufungsinstanz fernzuhalten, nicht erreichbar wäre.
Somit fallen auch an den Versicherten gestellte Beitragsforderungen unter diesen
Begriff (zutreffend Kummer NZS 1993, 285, 287). Die Höhe der monatlichen
Beitragsansprüche ergibt sich unmittelbar aus der Beitragseinstufung. Im übrigen greift
die Regelung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auch dann ein, wenn neben den
Leistungen die Grundentscheidung streitig ist, die Grundlage für den Anspruch ist (vgl.
Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 144 Nr. 10). Die vom Sozialgericht nicht
zugelassene Berufung ist somit mangels Erreichen des Beschwerdewertes von 1.000,-
DM nicht statthaft.
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Unerheblich ist, dass das Sozialgericht in der Rechtsmittelbelehrung die Berufung als
statthaft bezeichnet hat. In der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung ist keine
Zulassung der Berufung zu sehen; ebensowenig kommt eine Umdeutung der Berufung
in eine Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht (BSG SozR 3-1500 § 158 Nrn. 1, 3).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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