Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.06.2005

LSG NRW: arbeitsentgelt, arbeitslosigkeit, werktag, rechtskraft, arbeitslosenversicherung, datum

Landessozialgericht NRW, L 12 B 19/05 AL
Datum:
08.06.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 12 B 19/05 AL
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 29 AL 433/04
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Dortmund vom 16.02.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe zutreffend abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
2
Der Senat nimmt zunächst Bezug auf das Anschreiben des Berichterstatters vom
04.05.2005, welches die Rechtslage zutreffend wiedergibt. Von einer vertragswidrigen
Vorenthaltung des Juni-Lohnes 2004 kann keine Rede sein. Nach § 4 des vorgelegten
Arbeitsvertrages war der Lohn zwar am letzten Tag eines Monats fällig, war jedoch erst
bis zum 9. Werktag des Folgemonats zu überweisen. Eine solche Regelung ist auch
nach § 15 Nr. 4 des vom Kläger überreichten Tarifvertrages zulässig. Es kann also nicht
davon ausgegangen werden, dass dem Kläger sein Arbeitsentgelt für Juni 2004
vertragswidrig zu spät ausgezahlt worden ist. Wenn das Juni-Entgelt zu Beginn der
Arbeitslosigkeit am 01.07.2004 demnach arbeitsvertraglich korrekt noch nicht
abgerechnet und ausgezahlt werden brauchte, dann hat sich der Arbeitgeber korrekt
verhalten und der angefochtene Beschluss ist inhaltlich zu bestätigen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.
4