Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.07.2008

LSG NRW: gemischte schenkung, rücknahme der klage, sozialhilfe, ärztliche behandlung, kündigung, grundstück, gegenleistung, erlass, wohnfläche, lebenserwartung

Landessozialgericht NRW, L 20 B 51/08 SO ER
Datum:
28.07.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 51/08 SO ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 8 SO 23/08 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14. März 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des
Antragstellers im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
1
I.
2
Die Ehefrau und gesetzliche Betreuerin des 1933 geborenen Antragstellers beantragte
am 30.05.2005 bei dem Sozialamt der Stadt E Sozialhilfe. An Vermögen gab sie an ein
Bankguthaben in Höhe von circa 5.000 EUR (Bescheinigung der Sparkasse vom
29.06.2005: 2.535,84 EUR und 5.488,73 EUR; am 31.12.2003 ein Guthaben von
20.136,35 EUR). Zudem gab sie an, das Eigentum an dem Hausgrundstück C 00 in E
(Gemarkung X, Flur 00, Flurstück 00, Gebäude und Freifläche) mit einer
Grundstücksgröße von 508 m² und einer Wohnfläche von 136 m² sei im Jahre 2000 an
den Sohn T übertragen worden. Laut Notarvertrag vom 06.02.2001 war das Grundstück
an diesem Tage mit einer Grundschuld von 63.900 DM für die Kreissparkasse S und
einer Grundschuld von 27.000 DM für die Westdeutsche Landesbank Girozentrale
belastet (die zweite löschungsreif). Bei Übertragung ist von einem Verkehrswert von
100.000 DM ausgegangen worden. Der Antragsteller und seine Ehefrau behielten sich
an dem übertragenen Grundbesitz ein Nießbrauchrecht bis zu ihrem Ableben vor. Der
Wert des jährlichen Nießbrauchs ist mit 10.000 DM angesetzt worden. Die
Nießbraucher verpflichteten sich, weiterhin die Kosten für Heizung, Wasser, Abwasser
und Strom sowie Anliegerbeiträge, Grundsteuern und sonstige öffentliche Abgaben zu
tragen; der Sohn als Übernehmer verpflichtete sich, Kosten der außergewöhnlichen
Unterhaltung des Grundbesitzes - Ausbesserungen und Erneuerungen - zu tragen.
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Der Antragsteller bezieht von der LVA Westfalen eine gesetzliche Altersrente mit einem
Zahlbetrag von 1361,65 EUR (Stand April 2004) bzw. 1.354,93 EUR (Stand Juli 2005).
Mit einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom
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05.07.2005 wurde die Erforderlichkeit der vollstationären Pflege des Antragstellers
festgestellt. Seit dem 20.07.2005 war der Antragsteller in der Residenz N in E1
untergebracht. Am 17.08.2005 wurde der Antragsteller in das Seniorenzentrums C der
Arbeiterwohlfahrt in E verlegt. Die Pflegekasse des Antragstellers gewährte Leistungen
ausgehend von der Pflegestufe II. Nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse ergibt
sich ein ungedeckter (monatlicher) Gesamtbetrag von 1.858,51 EUR.
Mit Bescheid vom 16.08.2005 lehnte der Antragsgegner Leistungen der Hilfe zur Pflege
nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) bezüglich der ungedeckten Heimkosten
des Aufenthalts in der Residenz N ab. Zwar sei der Antragsteller nicht in der Lage,
seinen notwendigen Lebensunterhalt allein aus dem anzurechnenden Einkommen zu
bestreiten. Der Antragsteller habe aber einen Anspruch gemäß § 528 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) gegen seinen Sohn auf Rückgabe des Geschenkes. Dieser zähle zu
seinem Vermögen. Darüber hinaus liege Vermögen in Gestalt eines Sparguthabens von
5.488,73 EUR vor, von dem ein Betrag von 3.214 EUR als geschütztes Vermögen
anzusehen sei.
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Im Übrigen werde vorsorglich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Grundstück um
ein nicht angemessenes Grundstück gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII handele. Dies
ergebe sich aus der Grundstücksgröße von 508 m². Es seien lediglich Grundstücke mit
einer Größe von 300 m² als angemessen anzusehen. Auch die Wohnfläche von 136 m²
überschreite die angemessene Wohnungsgröße von 110 m². Unter Berücksichtigung
eines täglichen Pflegesatzes von zurzeit 100,16 EUR und eines angemessenen
Barbetrages stünden somit ausreichende Mittel zur Verfügung, um die entstandenen
Heimpflegekosten selbst zu tragen.
6
Am 18.08.2005 beantragte die Arbeiterwohlfahrt Pflegewohngeld. Mit Bescheid vom
18.08.2005 lehnte die Antragsgegnerin der Arbeiterwohlfahrt gegenüber Leistungen
eines Pflegewohngeldes ab, da der Antragsteller in der Lage sei, die Aufwendungen
aus eigenem Einkommen und Vermögen abzudecken.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2005 wies der Antragsgegner den Widerspruch
gegen die Ablehnung der Übernahme ungedeckter Heimkosten zurück. Über den
Widerspruch gegen die Ablehnung des Pflegewohngeldes ist bisher nicht entschieden
worden. Hinsichtlich der Angemessenheit des Hausgrundstückes wurde darauf
hingewiesen, dass zwar kein Gutachten zum Verkehrswert eingeholt worden sei, der
Bodenrichtwert für das Objekt aber einen Grundstückswert von 86.360 EUR ergebe.
8
Ein sich anschließendes Klageverfahren beim Sozialgericht Gelsenkirchen (S 8 SO
206/05) endete durch Rücknahme der Klage in mündlicher Verhandlung vom
24.07.2007, nachdem das Sozialgericht darauf hingewiesen hatte, der streitige Zeitraum
habe mit Erlass des Widerspruchsbescheides geendet.
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Ausweislich eines Schreibens der Arbeiterwohlfahrt vom 28.08.2006, mit dem erneut
Leistungen der Sozialhilfe beantragt wurden, beträgt der tägliche Pflegesatz 120,53
EUR bei zwischenzeitlich anerkannter Pflegestufe III (MDK-Gutachten vom 27.04.2006;
monatliche Leistungen der Pflegekasse von 1.432 EUR monatlich) und Unterbringung
in einem Zweibettzimmer. Das Vermögen des Heimbewohners sei aufgebraucht.
Zeitgleich wurde ein neuer Antrag auf Pflegewohngeld gestellt.
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Mit einem Schreiben vom 19.03.2007 wandte sich der Antragsgegner an das
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Amtsgericht Dorsten (Betreuungsstelle) und erbat für die Vermögensangelegenheiten
einen Berufsbetreuer aufgrund persönlicher Interessenkonflikte. Der
Schenkungsrückforderungsanspruch nach Verarmung des Schenkers solle durch einen
Berufsbetreuer durchgeführt werden.
Das Amtsgericht führte mit Schreiben vom 15.08.2007 hingegen aus, es bestehe kein
Anhaltspunkt für einen Interessenkonflikt.
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Mit einem Schreiben vom 04.04.2007 vertrat der Antragsteller gegenüber dem
Amtsgericht die Auffassung, ein Schenkungsrückforderungsanspruch bestehe nicht, da
keine Schenkung vorliege. Zum einen habe der Sohn die eingetragenen Belastungen
übernommen. Zudem hätten sich der Antragsteller und seine Ehefrau
Nießbrauchsrechte vorbehalten. Bei einer Lebenserwartung der Ehefrau des
Antragstellers von etwa 26,5 Jahren (nach einschlägigen Sterbetafeln) sei der Wert des
Grundstücks aufgezehrt. Zudem könne sich ein Rückforderungsanspruch ohnehin nur
auf die Miteigentumshälfte des Antragstellers beziehen.
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In der Folgezeit führte der Antragsgegner Ermittlungen zum Wert des Hausgrundstücks
sowie eines vorhandenen Pkw der Marke Renault Clio, Erstzulassung am 18.02.2002
auf die Ehefrau des Antragstellers, Kilometerstand am 28.07.2007: 17.108 km durch; der
PKW wurde am 30.07.2007 auf den Sohn umgemeldet. Die Antragsteller haben eine
vertragliche Vereinbarung vom 27.07.2007 vorgelegt, ausweislich derer die Ehefrau des
Antragstellers von ihrem Sohn zur Deckung der Heimpflegekosten ein Darlehen von
10.000 EUR erhalten habe, welcher mit dem Kaufpreis für ihren PKW verrechnet
worden sei.
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Hierzu vertrat der Antragsteller die Auffassung, die Familie benötige den Pkw, damit die
Ehefrau des Antragstellers ihren Mann besuchen könne. Die Entfernung zwischen Haus
und Pflegeort liege bei über 3 km. Darüber hinaus benötige die Ehefrau und Betreuerin
des Antragstellers den Pkw auch für den Transport ihres Mannes zu Ärzten. Zum
Nachweis der Leistungen des Sohnes wurden diverse Kontoauszüge überreicht, die
Zahlungen an die Arbeiterwohlfahrt belegen.
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Das zuständige Finanzamts teilte auf Anfrage des Antragsgegners mit, der Sohn T habe
für die Jahre 2004 bis 2006 Werbungskosten für Fahrten mit einem PKW mit dem
amtlichen Kennzeichen XXX 000 (seit dem 05.03.2004 auf den Sohn zugelassen
(Renault Clio: XXX 00 ...) geltend gemacht.
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Mit Schreiben vom 16.08.2007 erbat der Antragsgegner vom Antragsteller weitere
Unterlagen und Erklärungen zum Vermögen. Unter anderem bat sie um Erteilung einer
Auskunftsermächtigung zur Ermöglichung von Ermittlungen gegenüber der Bank. Mit
Schreiben vom 13.08.2007 erteilte die Sparkasse S Auskünfte zu Kontoständen bei
Auflösung diverser Konten in den Jahren 1999 bis 2001. Zugleich wurde ein Vermögen
von 1.800,52 EUR Ende 2006 und 1.315,84 EUR am 10.08.2007 bestätigt. Hierzu erbat
die Antragsgegnerin vom Antragsteller Auskunft darüber, wie mit ausgezahlten Beträgen
von 15.147,20 EUR und 7.791,99 EUR verfahren worden sei.
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Der Gutachterausschuss für Grundstückswert in den Städten Dorsten, Gladbeck und
Marl ermittelte für das Grundstück bei einer Wohnfläche von 151 m² ohne
Innenbesichtigung einen Wert von 220.000 EUR (unbelastet). Für den 2/4 Anteil an der
Wegeparzelle sei ein Wert von 2.500 EUR anzunehmen.
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Ausweislich eines Aktenvermerks des Antragsgegners existiert eine Buslinie
unmittelbar vom Wohnort der Ehefrau des Antragstellers zum Pflegeheim.
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Ein Gebrauchtwagenhändler schätzte den Wert des PKW ausweislich eines weiteren
Aktenvermerks im Einkauf mit 5.672 EUR und im Verkauf mit 6.857,00 EUR ein.
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Mit Bescheid vom 18.09.2007 lehnte der Antragsgegner erneut die Gewährung von
Leistungen der Hilfe zur Pflege gemäß §§ 19,61 SGB XII ab wegen
Schenkungsrückforderungen gemäß § 528 BGB und ungeklärter
Vermögensverhältnisse. Ab 01.07.2007 erhalte der Antragsteller monatliche
Rentenzahlungen von 1.355,54 EUR, seine Ehefrau von 259,58 EUR. Ab dem
01.07.2007 ergebe sich unter dem Gesichtspunkt häuslicher Ersparnis und Einsatz von
Einkommen über der Einkommensgrenze ein monatlicher Kostenbeitrag von 688 EUR
(abgerundet); für den Zeitraum 28.08.2006 bis 31.12.2006 von 660 EUR; für den
Zeitraum 01.01.2007 bis 30.06.2007 von 666 EUR. Die Verwertung des Renaults stelle
keine Härte dar, da die Buslinie 208 und SB 26 in einer Entfernung von 121 m von der
Haustür entfernt verkehre und etwa 150 m vom Heim entfernt halte. Die Buslinie könne
benutzt werden oder der Sohn gebeten werden, die Ehefrau des Antragstellers zu
fahren bzw. ihr das Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der
Eigentumsübertragung werde vermutet, dass die Vereinbarung erst im Nachhinein
gefertigt worden sei, um das Fahrzeug vor der Vermögensverwertung zu schützen.
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Hinsichtlich weiteren Vermögens seien Ermittlungen an der fehlenden
Auskunftsermächtigung gescheitert. Der tatsächliche Wert der Schenkung des
Antragstellers an seinen Sohn betrage unter Berücksichtigung zu tragender
Belastungen und des Nießbrauchrechts 88.649,69 EUR (Berechnung Blatt 113
Verwaltungsakte Band II); unter Berücksichtigung der Schenkung an die Mutter
(79.415,75 Euro) betrage der Wert insgesamt 168.065,54 EUR. Hilfsweise sei geprüft
worden, ob es sich bei dem Hausgrundstück um geschütztes Vermögen handele. Dies
sei angesichts der Wohnungsgröße von 151 m² und der Grundstücksgröße von 508 m²
nicht der Fall. Hiergegen ist am 25.09.2007 Widerspruch eingelegt worden.
Zwischenzeitlich ist der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2008
zurückgewiesen worden.
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Am 22.02.2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Gelsenkirchen beantragt, die
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ungedeckte
Heimkosten für den Antragsteller in Höhe von 1.739,20 EUR zu übernehmen. Er hat die
Auffassung vertreten, die Grundstücksübertragung sei unter einer Gegenleistung erfolgt,
die dem Vertrag den Charakter als Schenkung nähme. Die Übertragung sei im Wege
der vorweggenommen Erbfolge erfolgt. Es liege nur eine gemischte Schenkung vor,
wobei dann der Teil zu ermitteln wäre, der als Schenkung anzusehen sei. Zunächst
habe der Sohn die eingetragenen Belastungen übernommen. Hinzukomme das
Nießbrauchsrecht. Im Übrigen könne die Frage der Angemessenheit des Grundstücks
nicht starr an Quadratmeterzahlen von Wohnfläche und Grundstücksgröße gemessen
werden. Es könne nur der "Mehrwert" berücksichtigt werden. Der PKW werde für
Fahrten zum Antragsteller im Rahmen von Besuchen, aber auch für dessen Transporte
etwa zu Ärzten benötigt. Auch seine Ehefrau benötige den PKW, um selber Arztbesuche
oder Einkäufe zu erledigen. Im Übrigen stehe der PKW auch nicht im Eigentum des
Antragstellers.
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Der Antragsteller hat ein Schreiben der Arbeiterwohlfahrt vom 31.01.2008 vorgelegt, mit
dem der Heimplatz für den Antragsteller gemäß § 8 Heimgesetz zum 31.03.2008
gekündigt wurde. Es seien mittlerweile Verbindlichkeiten in Höhe von 31.238,51 EUR
angefallen. Eine ausdrückliche Kündigung erfolgte mit Schreiben vom 19.02.2008
gemäß § 8 Abs. 3 S. 4 Heimgesetz i.V.m. Abs. 6 aus wichtigem Grund.
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Eine Räumungsklage sei bisher nicht zugestellt worden. Eine aktive Räumung durch
das Heim werde möglicherweise wegen § 221 Strafgesetzbuch nicht erfolgen. Es
herrsche die Befürchtung, dass der Heimträger versucht sein könnte, etwa bei
Abwesenheit des Antragstellers durch ärztliche Behandlung, diesen nicht wieder
einzulassen.
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Das Sozialgericht hat den Heimvertrag des Antragstellers mit der Arbeiterwohlfahrt (Blatt
40 ff. Gerichtsakte) vom 17.08.2005 beigezogen.
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Mit Beschluss vom 14.03.2008 hat das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege der
einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Heimkosten des Antragstellers für den Monat
März 2008 abzüglich der Leistungen der Pflegeversicherung sowie eines Eigenanteils
des Antragstellers in Höhe von 900 EUR vorläufig zu übernehmen. Es erscheine zwar
die Durchsetzung einer Räumung gegenüber dem Antragsteller fraglich. Wesentlicher
Bestandteil des Heimpflegevertrages sei die Versorgung in pflegerischer Hinsicht und
auch mit Nahrung etc ...
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Diesbezüglich seien erhebliche Beeinträchtigungen bei auch für die Zukunft nicht
gesicherten Zahlungen an das Heim und bereits gekündigtem Heimvertrag hinreichend
wahrscheinlich, dem Antragsteller aber auch unter Berücksichtigung seines bisherigen
Verhaltens und der Erfolgsaussichten des Begehrens in der Hauptsache nicht zumutbar.
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Es könnte dahinstehen, ob die vorliegende Konstellation den Antragsgegner nicht
ohnehin dazu veranlassen müsste, erweiterte Hilfe zu gewähren und anschließend
etwaige Schenkungsrückforderungsansprüche überzuleiten. Es sei bei summarischer
Prüfung nicht sicher im Sinne eines jederzeit realisierbaren und der Sozialhilfe
gegenüber vorrangigen Anspruchs, dass Schenkungsrückforderungsansprüche
bestünden. Der im Bescheid vom 18.09.2007 angenommene Berechnungsansatz für
den Wert eines etwaigen Schenkungsrückforderunganspruchs sei nicht ohne Weiteres
nachvollziehbar. Es erscheine jedenfalls verfehlt, für die Minderung des Wertes des vom
Antragsteller übertragenen Miteigentumsanteils durch den Nießbrauch allein auf dessen
durchschnittliche Lebenserwartung abzustellen. Es sei jedenfalls die höhere
Lebenserwartung der Ehefrau des Antragstellers zu Grunde zu legen. Zumindest sei
auch fraglich, ob auf den aktuellen Grundstückswert abzustellen sei oder denjenigen bei
Übertragung des Grundstücks auf den Sohn. Auch seien die damaligen Belastungen zu
berücksichtigen. Der Erwerber habe auch für die Erhaltung des Hauses aufzukommen,
während die laufenden Verpflichtungen dem Nießbraucher oblägen.
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Hinsichtlich der vermeintlichen Veräußerung des Kfz sei weitere
Sachverhaltsaufklärung erforderlich. Die erst im Eilverfahren erklärte Bereitschaft, an der
Aufklärung des weiteren Vermögens (Bankguthaben) mitzuwirken, ändere nichts daran,
dass bei summarischer Prüfung es hinreichend wahrscheinlich erscheine, dass die
Beträge zwischenzeitlich verbraucht seien. Im Rahmen des dem Gericht eingeräumten
Ermessens habe es den zu leistenden Eigenanteil maßvoll auf 900 EUR erfüllt. Dem
Gericht sei überhaupt nicht ersichtlich, weshalb der Sohn des Antragstellers nicht im
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Hinblick auf sein tatsächliches Wohnen im Elternhaus einen Beitrag zu leisten haben
sollte. Dieser sei zur Grundstücksnutzung wegen des Nießbrauchs in keiner Weise
berechtigt. Das Gericht habe sich nicht veranlasst gesehen, fiktives Pflegewohngeld
anzurechnen. Dies wäre allenfalls über den Nachranggrundsatz möglich gewesen.
Derartiges setzte einen ohne Weiteres realisierbaren Anspruchs voraus.
Eine Auskunftsermächtigung ist dem Gericht im Original zugegangen und an die
Antragsgegnerin weitergeleitet worden. Abschließende Ergebnisse sind dem Gericht
nicht bekannt geworden und im Widerspruchsbescheid nicht verwertet worden.
31
Gegen den ihr am 18.03.2008 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts richtet sich die
Beschwerde des Antragsgegners vom 18.04.2008.
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Der Antragsgegner ist der Auffassung, es fehle an einem Anordnungsgrund. Es sei nicht
nachzuvollziehen, warum das Sozialgericht davon ausgehe, dass in der
Pflegeeinrichtung Heimbewohner mit Zahlungsrückständen in der Hege und Pflege und
Nahrungsversorgung durch generelle Anweisungen von der Heimleitung und/oder
individuelle Entscheidungen der Pflegepersonen schlechter behandelt werden sollten
als die übrigen Heimbewohner.
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Die Antragstellerseite habe es selbst zu vertreten, dass es überhaupt zur
Heimplatzkündigung gekommen sei. Es könne und dürfe nicht sein, dass
Hilfesuchenden nur lange genug ihren Pflichten aus § 2 SGB XII und/oder §§ 60ff. SGB
X nicht nachkämen, um dann die (vermeintlichen) Voraussetzungen für ein
Antragsverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit zwangsläufig
positivem Ausgang herbeizuführen. Im Hause des Antragsgegners sei die
grundsätzliche Entscheidung getroffen worden, dass
Schenkungsrückforderungsansprüche im Regelfall nicht übergeleitet würden. Es sei
nicht erkennbar, warum es dem Antragsteller nicht zumutbar sein solle, seine Ansprüche
in einem Zivilprozess ebenso durchzusetzen zu versuchen wie in einem
Sozialgerichtverfahren gegenüber dem Sozialhilfeträger.
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Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Die Vermögensverhältnisse des
Antragstellers seien durch dessen Verhalten im Wesentlichen ungeklärt. Zweifel an der
Hilfebedürftigkeit gingen zulasten des Hilfesuchenden. Hinsichtlich des
Grundstückswerts sei es in den Jahren 2001 bis 2007 zu keiner nennenswerten
Bodenpreisentwicklung gekommen.
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Auf einen Mangel an bereiten Mitteln könne sich schließlich nicht berufen, wer
Selbsthilfemöglichkeiten nicht in einer den Nachranggrundsatz entsprechenden Weise
gerecht werde.
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Der Antragsteller hat erwidert, die Annahme eines Anordnungsgrundes durch das
Sozialgericht sei nicht zu beanstanden. Dessen Ehefrau habe den Eindruck, dass der
Antragsteller seit Auflaufen der Zahlungsrückstände nicht mehr in der Form gepflegt und
betreut werde, wie dies zuvor der Fall gewesen sei.
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Durch die grundsätzliche Entscheidung der Antragsgegnerin,
Schenkungsrückforderungsansprüche nicht überzuleiten, wälze die Antragsgegnerin die
mit der Durchsetzung von solchen Ansprüchen einhergehende Problematik auf den
Antragsteller und seine Familie ab. Nach Recht und Gesetz ergebe sich die Pflicht der
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Antragsgegnerin, die für berechtigt gehaltenen Ansprüche selbst durchzusetzen. Ein
Zivilprozess böte erhebliche Nachteile im Vergleich zu einem Sozialgerichtsverfahren.
Die Antragsgegnerin verstoße gegen § 242 BGB.
Der Antragsgegner hat angekündigt, Leistungen darlehensweise zu gewähren, sofern
die Verweigerungshaltung hinsichtlich der zivilrechtlichen Durchsetzung des
Schenkungsrückforderunganspruchs aufgegeben werde. Mit Schreiben vom 15.05.2008
hat sie mitgeteilt, für April und Mai 2008 seien Zahlungen nicht erfolgt. Offenbar habe
das Pflegeheim hieraus keine negativen Konsequenzen gezogen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsstandes wird auf den Inhalt der
beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie der Gerichtsakte Bezug
genommen.
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II.
41
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Dabei ist der
Beschluss des Sozialgerichts für den Senat mangels Beschwerde des Antragstellers
hinsichtlich des angenommenen Eigenanteils der Überprüfung entzogen.
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Soweit das Sozialgericht den Antragsgegner zur Übernahme ungedeckter Heimkosten
aus Mitteln der Sozialhilfe verpflichtet hat, ist die Entscheidung zur Überzeugung des
Senats nicht zu beanstanden.
43
Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint
(Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt dabei neben
dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiellen Anspruchs auf die
begehrte Leistung, auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus. Ein solcher
Anordnungsgrund besteht, wenn die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
nötig erscheint (vgl. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG). Können ohne die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu
beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch,
sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und
Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines
effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG,
Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, S. 927).
44
Dabei hält der Senat die abschließende Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang
dem Antragsteller ggf. ein (durchsetzbarer) Schenkungsrückforderunganspruchs gegen
seinen Sohn zusteht, im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht
für möglich. Selbiges gilt für die Frage des Vorhandenseins weiteren (verwertbaren)
Vermögens. Die abschließende Klärung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers wird
insoweit einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen.
45
1. Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, dem Erlass der begehrten
einstweiligen Regelungsanordnung stehe das Fehlen eines Anordnungsgrundes
entgegen, vermag sich der Senat dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen.
46
Dabei kann zur Überzeugung des Senats dahinstehen, ob die Eilbedürftigkeit
tatsächlich mit mutmaßlichen Nachteilen im Bereich der Pflege begründet werden kann.
47
Ein unzumutbarer Nachteil im Sinne eines Anordnungsgrundes liegt nämlich auch dann
vor, wenn der Verlust eines Heimplatzes wegen eingetretener Zahlungsrückstände
konkret droht (vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2002 - 20 L 4109/02, zitiert
nach juris).
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Vorliegend ist es wegen erheblicher Zahlungsrückstände unstreitig bereits zur
Kündigung des Heimplatzes gekommen. Mag es nun etwa wegen strafrechtlicher
Konsequenzen oder standesrechtlicher oder sonstiger rechtlicher, nicht aber
vertraglicher Verpflichtungen auch nicht ohne Weiteres möglich sein, die Kündigung
tatsächlich auch insoweit zu vollziehen, als der Antragsteller den Heimplatz räumen
muss, erscheint es doch angesichts eines für den Antragsteller durch die Kündigung
enstandenen unsicheren Zustandes unzumutbar, diesen darauf zu verweisen, ohne
entsprechende Gegenleistung die nach Kündigung des Heimvertrages vertraglich nicht
mehr geschuldeten Leistungen des Pflegeheimes in Anspruch zu nehmen.
49
In einer solchen Konstellation liegt ein besonderer Grund für den Erlass einer
Anordnung Sinne eines Anordnungsgrundes ebenso vor, wie er etwa bei der
Fortführung einer notwendigen Behandlung ohne gesicherte Kostentragung gegeben
sein kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.01.1996 24 B 3205/95 zitiert nach juris).
50
2. Nach der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und
gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller unter Berücksichtigung der
gesicherten Tatsachen auch einen Anordnungsanspruch jedenfalls insoweit glaubhaft
gemacht, als die ohnehin allein mögliche vorläufige Verpflichtung zur Übernahme der
ungedeckten Heimkosten gerechtfertigt erscheint.
51
Dem Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten nach § 61 Abs. 1 SGB XII
kann derzeit mit Erfolg mangelnde Hilfebedürftigkeit nicht entgegengehalten werden.
52
a) Verwertbares Vermögen steht dem Antragsteller oder seiner Ehefrau unter
Berücksichtigung des aktuellen Sachstandes nicht zu. Bereits das Sozialgericht hat
zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Bankguthaben in einer über der nach § 90 Abs.
2 Nr. 9 SGB XII geschützten Höhe unter Berücksichtigung der vorliegenden Auskünfte
der Bank nicht wahrscheinlich erscheint. Insoweit stellt der Senat einstweilen auf die
Bankbescheinigung vom 13.08.2007 (Vermögen von 1.800,52 EUR Ende 2006 und
1.315,84 EUR am 10.08.2007) ab. Es fehlen derzeit Anhaltspunkte dafür, dass die
aufgrund der erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erteilten Ermächtigung
erbetenen weiteren Auskünfte bei der kontoführenden Bank wegen in der
Vergangenheit aufgelöster Konten und im Einzelnen erfolgter Kontobewegungen
geeignet sein könnten, aktuell noch vorhandenes Vermögen zu belegen.
53
Hinsichtlich des nach Angaben des Antragstellers in das Eigentum seines Sohnes
übergegangen PKWs kann ebenso auf die Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen
werden (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Die vom Sohn des Antragstellers vorgelegten
Kontoauszüge sprechen zumindest dafür, dass dieser Verbindlichkeiten des
Antragstellers gegenüber der Pflegeeinrichtung in einem Umfang übernommen hat, die
dem angeblichen Kaufpreis für den PKW entsprechen. Ob der Sohn des Antragstellers
mit der Übernahme der Verbindlichkeiten einer rechtlichen Verpflichtung aus einem
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etwaigen Schenkungsrückforderungsanspruch nachgekommen ist, bedarf, wie noch
darzulegen sein wird, der weiteren rechtlichen Klärung, gegebenenfalls in einem
(zivilgerichtlichen) Hauptsacheverfahren.
b) Dem Anordnungsanspruch kann unter Berücksichtigung des auch im Sozialhilferecht
geltenden Nachranggrundsatzes (§ 2 Abs. 1 SGB XII) auch ein etwaiger
Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 BGB nicht entgegengehalten
werden. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob, weil die Rückabwicklung einer
Schenkung in der Regel einige Zeit dauere, die laufende Leistungen grundsätzlich nicht
unter Verweis auf das Selbsthilfegebot eingestellt werden dürfen (vgl. Brühl/Geiger in
LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 90 SGB XII Rnr. 96). Selbst wenn man davon ausgeht,
dass der Rückforderunganspruch des Schenkers wegen Verarmung nach § 528 Abs. 1
BGB ein bereites Mittel der Selbsthilfe sein kann, das einen Sozialhilfeanspruch des
Schenkers ausschließt (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom
05.04.1995 - Bs IV 21/95 = FEVS 46, 386 - 391), scheidet aufgrund der konkreten
Umstände ein Verweis auf das Selbsthilfegebot aus. Denn stellt sich, wie häufig bei
Vermögensverschiebungen zum Nachteil der Sozialhilfe, die Frage der Realisierbarkeit
des Rückforderunganspruch, kann der Hilfeträger durch eine Überleitung des
Rückforderunganspruchs den Nachrang der Sozialhilfe wiederherstellen (vgl.
Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 2 SGB XII Rnr. 13). Nur
wenn der Rückforderunganspruch durch den Hilfesuchenden unproblematisch selbst zu
realisieren ist, kann die Sozialhilfe ausgeschlossen sein.
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Hiervon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden.
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Zunächst ist festzustellen, dass die Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs bereits
durch die familiäre Situation erschwert ist. Schuldner eines etwaigen
Rückforderungsanspruchs ist der Sohn des Antragstellers; der Anspruch müsste für den
Antragsteller durch dessen Ehefrau und die Mutter des Schuldners als Betreuerin des
Antragstellers durchgesetzt werden. Letztlich kann dahinstehen, ob diese Konstellation
einem Verweis des Schenkers auf einen Rechtsstreit bereits unter dem Gesichtspunkt
des § 16 SGB XII entgegensteht (vgl. Brühl/Geiger, a.a.O., Rnr. 96; siehe auch
Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 16 Rnr. 26 m.w.N. zur
verwaltungsgerichtlichen Entsprechung).
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Maßgebliche Bedeutung kommt aber dem Umstand zu, dass der Schuldner des
Rückforderungsanspruchs die Unentgeltlichkeit der Zuwendung bestreitet. Das
Bestehen des Anspruchs nach § 528 Abs. 1 BGB, der ohnehin lediglich den hälftigen
Miteigentumsanteil des Antragstellers betreffen kann, ist insbesondere auch hinsichtlich
der Höhe der ggf. zurück zu gewährenden Leistungen nicht ohne Weiteres feststellbar.
Zwar spricht vorliegend viel für die Annahme einer gemischten Schenkung. Eine
gemischte Schenkung setzt nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zunächst aber die Einigung über die teilweise Unentgeltlichkeit
voraus (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.1996 - IV ZR 374/94). Auf den subjektiven
Tatbestand einer Schenkung kann danach dann geschlossen werden, wenn ein
auffallendes, grobes Missverhältnis zwischen den wirklichen Werten von Leistung und
Gegenleistung festzustellen ist, wobei der bloße Hinweis in einem
Grundstücksübertragungsvertrag, dass das Haus im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge übergeben werde, nichts über die Unentgeltlichkeit besagen soll (BGH, a.a.O.).
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Vorliegend ist nicht allein zu berücksichtigen, dass der mit der Grundstücksübertragung
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vereinbarte Nießbrauch zu Gunsten des Antragstellers und seiner Ehefrau den Wert des
Geschenkes mindert. Vielmehr ist für die Beurteilung eines groben Missverhältnisses
zwischen Leistung und Gegenleistung auch darauf abzustellen, dass der Sohn des
Antragstellers als Übernehmer sich verpflichtete, Kosten der außergewöhnlichen
Unterhaltung des Grundbesitzes - Ausbesserungen und Erneuerungen - zu tragen. In
welchem Umfang hierdurch finanzielle Belastungen wegen notwendiger
Instandsetzungsarbeiten entstanden bzw. entstehen, kann derzeit nicht beurteilt werden.
Es liegen etwa keinerlei Erkenntnisse dazu vor, ob das Wohnhaus in größerem Umfang
reparaturbedürftig war (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, a.a.O.). Weiterer
Aufklärungsbedarf besteht auch hinsichtlich der durch den Sohn tatsächlich
übernommenen, auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten.
Die abschließende Entscheidung hinsichtlich des Bestehens eines groben
Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne der zivilrechtlichen
Rechtssprechung wird nach alledem, so sich die Beteiligten nicht zu einigen vermögen,
ohnehin vor den zuständigen Zivilgerichten - ggf. durch (Sachverständigen-)
Beweiserhebung hinsichtlich des Wertes der Immobilie, des eingeräumten Nießbrauchs
sowie durchzuführender Instandsetzung- und Reparaturarbeiten - erfolgen müssen.
Maßgebend jedenfalls wird der Zeitpunkt der Zuwendung sein (BGH, a.a.O.).
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3. Da nach alledem derzeit nicht von bereiten Mitteln des Antragstellers auszugehen ist,
bedarf es einer eigentlichen Folgenabwägung vorliegend nicht. Der Senat vermag sich
angesichts der der Beklagten von Gesetzes wegen eingeräumten rechtlichen
Möglichkeiten zur Sicherung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe durch eine
Überleitung eines etwaigen Anspruchs gemäß § 528 Abs. 1 BGB auch nicht deren
grundsätzlicher Rechtsauffassung anzuschließen, in Konstellationen wie der
vorliegenden sei regelmäßig auf das Gebot zur Selbsthilfe zu verweisen. Ob die
offenbar getroffene Grundsatzentscheidung, von der Möglichkeit der Überleitung gemäß
§ 93 Abs. 1 SGB XII abzusehen, angesichts der Verpflichtung zur Durchsetzung des
Nachranggrundsatzes für Fälle wie den vorliegenden auch zukünftig Geltung
beanspruchen soll, steht nicht in der Entscheidungsbefugnis des Senats. Im Rahmen
einer Folgenabwägung wäre aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass den
Interessen der öffentlichen Hand durch eine Überleitung und ggf. zivilrechtliche
Durchsetzung des Anspruchs ohne Weiteres Rechnung getragen werden könnte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1
S. 1 SGG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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