Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.07.2006

LSG NRW: wirtschaftliches interesse, verwaltungsakt, behörde, anwendungsbereich, volumen, rechtskraft, rückzahlung, auflage, anfechtung, form

Landessozialgericht NRW, L 10 B 8/06 KA
Datum:
05.07.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 10 B 8/06 KA
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 33 KA 109/04
Sachgebiet:
Vertragsarztangelegenheiten
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 12.04.2006 wird zurückgewiesen. Dieses Verfahren ist
gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1
I.
2
Streitig war, ob die Beklagte für das Quartal II/2003 die Honorarabrechnung der Klägerin
zu Recht um die Nrn. 5405, 5406, 5411, 5413, 5428, 5435, 5466, 5467 und 5478 EBM
gekürzt hat. Die abgesetzten Leistungen belaufen sich auf ein Volumen von 994.600
Punkten. Dies entspricht einem Betrag von 42.193,47 Euro. Der Rechtsstreit ist in der
Hauptsache durch angenommenes Anerkenntnis beendet worden. Das Sozialgericht
(SG) hat den Streitwert mit dem angefochtenen Beschluss auf 42.193,00 Euro
festgesetzt.
3
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Sie trägt vor, der Streitwert sei
anhand des wirtschaftlichen Interesses am Verfahrensausgang zu bestimmen. Infolge
einer Budgetüberschreitung hätten die sachlich-rechnerischen Berichtigungen für die
Klägerin keinerlei Auswirkungen gehabt. Der virtuelle Berichtigungsbetrag beruhe auf
einer fiktiven Berechnung, die man hätte anstellen können, wenn die Klägerin keine
Kürzungsmaßnahme nach § 7 Honorarverteilungsvertrag (HVV) hätte hinnehmen
müssen. Daher sei der Regelstreitwert zugrunde zulegen.
4
Die Klägerin ist dem entgegengetreten. Zutreffend habe das SG den Streitwert anhand
des zunächst nicht anerkannten Leistungsbedarfs berechnet und § 7 HVV nicht
berücksichtigt. Überdies habe das nicht anerkannte Punktzahlvolumen durchaus eine
wirtschaftliche Bedeutung für spätere Budgetberechnungen bzw. die Ermittlung der
Regelleistungsvolumina. Ihr wirtschaftliches Interesse sei darauf gerichtet, das gesamte
nicht anerkannte Punktzahlvolumen auf der Basis des hierfür maßgebenden
Punktwertes anerkannt zu bekommen.
5
II.
6
Die Beschwerde ist statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro (§ 68 Abs. 1
Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG)). Form und Frist sind gewahrt.
7
Nach § 52 Abs. 1 GKG in der Fassung des Kostenmodernisierungsgesetz vom
01.07.2004 (BGBl. I, 718) bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus
dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist
grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens
(Senatsbeschlüsse vom 26.03.2003 - L 10 B 2/03 KA -; 13.08.2003 - L 10 B 10/03 KA
ER -; 18.04.2006 - L 10 B 1/06 KA -).
8
Das wirtschaftliche Interesse ist anhand des Klagevorbringens (Antrag und
Begründung) zu bestimmen. Dieses wird in Fällen sachlich-rechnerischer
Berichtigungen auf der Grundlage einer kombinierten Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage in der Regel dahin gehen, die belastende Entscheidung der
Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zu beseitigen und diese zu verpflichten, die
abgesetzten Leistungen nachzuvergüten. Ausgehend hiervon ergibt sich bei einem
Kürzungsvolumen von 994.6000 Punkten ein Streitwert von 42.193,00 Euro.
9
Das Beschwerdevorbringen der Beklagten führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar
sind ggf. auch die Auswirkungen der erstrebten Entscheidung einzubeziehen. Dies
betrifft jedoch nur den Anwendungsbereich des § 52 Abs. 1 GKG (hierzu eingehend
Senatsbeschluss vom 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA -; vgl. auch Frehse in SGb 2005,
188 ff.). Darum geht es hier nicht. Abweichend von § 52 Abs. 1 GKG regelt § 52 Abs. 3
GKG, dass die Höhe einer bezifferten Geldleistung oder eines hierauf gerichteten
Verwaltungsaktes dann maßgeblich ist, wenn sich der Antrag des Klägers hierauf
bezieht. Diese Norm betrifft Zahlungsklagen, Klagen auf Anfechtung eines
Leistungsbescheides oder eines Rücknahmebescheides (Hartmann, GKG, § 35.
Auflage, 2005, 52 Rdn. 19 m.w.N.). Zwar handelt es sich bei dem angefochtenen
Verwaltungsakt nicht um einen Leistungsbescheid im engen Sinn (hierzu BVerwG vom
12.07.2003 - 3 C 21.02 -). Denn der Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, mit dem
die Behörde einen Zahlungsanspruch geltend macht; hierdurch wird der Empfänger
aufgefordert, an die erlassende Behörde einen bestimmten Betrag zu entrichten (vgl. §
36 Abs. 1 Bundesleistungsgesetz - BLG -). Inhaltlich unterscheidet sich der
angefochtene Bescheid hiervon insofern, als die Klägerin - im Gegensatz zu einem
Leistungsbescheid - nicht zur Zahlung oder Rückzahlung (vgl. § 50 SGB X) aufgefordert
wird. Der Berichtigungsbescheid vom 20.08.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14.05.2004 setzt vielmehr den Honoraranspruch der
Klägerin fest. Im Ergebnis steht der eine sachlich-rechnerische Berichtigung
aussprechende Bescheid einem Leistungsbescheid jedenfalls im Anwendungsbereich
des § 52 Abs. 3 GKG dennoch gleich. Unterschiedlich ist lediglich, dass ein bestimmter
Geldbetrag einerseits zu zahlen ist (Leistungsbescheid), andererseits eine hierauf
gerichtete Honorarabrechnung nicht in voller Höhe anerkannt wird (sachlich-
rechnerische Berichtigung). Gemeinsames Merkmal beider Bescheidformen ist, dass es
um einen bestimmten, konkreten und bezifferbaren Geldbetrag geht. Für die Beklagte
könnte insofern allenfalls streiten, dass § 52 Abs. 3 GKG eine bezifferte Leistung betrifft
und die in Frage stehenden "Kürzungen" finanziell allenfalls bezifferbar sind. Dennoch
sind sachlich-rechnerische Berichtigungen dem zuzuordnen. Zwar werden die
abgesetzten Ziffern zunächst in Punktzahlen bemessen und können erst in einem
10
zweiten Schritt auf der Grundlage des jeweiligen Punktwertes in konkrete Euro-Beträge
umgerechnet werden. Diese Besonderheit des vertragsärztlichen Vergütungssystem
dient vornehmlich dem Ziel der Leistungsmengensteuerung, ändert aber nichts daran,
dass die abgesetzten Leistungen durch eine schlichte Rechenoperation beziffert
werden. Dies rechtfertigt es, den Bescheid über sachlich-rechnerische Berichtigungen
den in § 53 Abs. 3 GKG genannten Verwaltungsakten gleichzustellen. Demzufolge
kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit der "Kürzungsbetrag" von 42.193,47 Euro
aus anderen Gründen (hier: Überschreitung des Individualbudgets) nicht hätte
ausgezahlt werden können.
Die Beschwerde konnte demnach keinen Erfolg haben.
11
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
12