Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 03.08.2007

LSG NRW: geldinstitut, tod, rente, geldleistung, öffentlich, teleologische auslegung, juristische person, europäisches gemeinschaftsrecht, historische auslegung, verrechnung

Landessozialgericht NRW, L 4 R 154/06
Datum:
03.08.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 4 R 154/06
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 25 R 67/06
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 5a R 100/07 R
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln
vom 15.08.2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die
Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte der Klägerin einen Betrag in
Höhe von 943,57 Euro zu zahlen hat, den die Klägerin für Bezugszeiten nach dem Tod
der Frau D I (Versicherte) auf deren Konto bei der Beklagten überwiesen hatte.
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Die am 00.02.2005 verstorbene Versicherte bezog von der Klägerin eine Rente mit
einem monatlichen Zahlbetrag von zuletzt 943,57 Euro, die auf ein Girokonto bei der
Beklagten (Konto-Nr. 000) überwiesen wurde. Nach Angaben der Beklagten war der
Versicherten ein Dispositionskredit in Höhe von 4.100,00 Euro eingeräumt.
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Nach dem Tod der Versicherten gingen auf deren Konto am 28.02.2005 - bei einem
Kontostand von 1.753,80 Euro Soll - und am 31.03.2005 - bei einem Kontostand von
2.484,12 Euro Soll - die Rentenzahlungen für die Monate März und April 2005 ein. Nach
dem 28.02.2005 wurden von dem Konto der Versicherten nach den vorliegenden
Kontoauszügen - insoweit wird auf die mit Schriftsatz vom 12.01.2007 vorgelegten
Kontounterlagen Bezug genommen - verschiedene Lastschriften vorgenommen, die die
Beklagte in einem Schreiben an die Klägerin (14.04.2005) mit insgesamt 3.064,82 Euro
bezifferte.
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Mit einem bei der Beklagten nach ihren Angaben am 12.04.2005 zugegangenen
Schreiben forderte die Klägerin überzahlte Beträge für die überzahlten
Rentenleistungen in Höhe von insgesamt 1.887,14 Euro als zu Unrecht erbracht zurück.
Unmittelbar vor Zugang dieses Rückforderungsverlangens war das Konto der
Versicherten mit 1.817,11 Euro im Soll. Die Beklagte zahlte die für April 2005 geleistete
Rente in Höhe von 943,57 Euro an die Klägerin zurück und lehnte unter Hinweis auf die
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in ihrem Schreiben vom 14.04.2005 aufgeführten Kontoverfügungen betr. den Zeitraum
vom 02. bis 15.03.2005 eine darüber hinausgehende Zahlung an die Klägerin mit der
Versicherung ab, keine eigenen Forderungen mit dem Rentenbetrag verrechnet zu
haben.
Mit der am 22.02.2006 erhobenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die
Beklagte sei nach § 118 Abs. 3 S. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
verpflichtet, an sie weitere 943,57 Euro zu zahlen. Nach ständiger Rechtsprechung des
4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) sei vorrangig ein Geldinstitut zur
Rücküberweisung verpflichtet, wenn und soweit - wie hier - eine Rente auf ein im Soll
stehendes Konto überwiesen worden sei. Dies gelte auch dann, wenn nach Eingang
der Rente auf dem Konto Verfügungen vorgenommen worden seien.
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Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 943,57 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat Ablichtungen aus dem bei ihr geführten Verwaltungsvorgang vorgelegt und
weiter die Auffassung vertreten, das Rückforderungsverlangen der Klägerin sei um den
Betrag der in der Zeit zwischen Renteneingang und Zugang des
Rückforderungsverlangens zugunsten Dritter ausgeführten anderweitigen Verfügungen
zu mindern, weshalb die für März 2005 geleistete Rente nicht zurückzuzahlen sei. Die
von ihr im Schreiben vom 14.04.2005 genannten Verfügungen seien sämtlich zugunsten
Dritter und nicht zur Befriedigung eigener Forderungen erfolgt. Der Rechtsprechung des
4. Senats des BSG zu § 118 Abs. 3 SGB VI sei nicht zu folgen. Bei den
Rückforderungsfällen sei nicht danach zu differenzieren, ob das Konto zum Zeitpunkt
des Eingangs der Rentenleistung im Soll oder im Haben gewesen sei. Vielmehr folge
aus der Rechtsprechung des 9. Senats des BSG, dass ein Geldinstitut den überzahlten
Betrag nur dann ohne Rücksicht auf zwischenzeitliche Verfügungen
zurückzuüberweisen habe, wenn das Konto - noch oder wieder - ein Guthaben
aufweise. Wegen der Einzelheiten der Argumentation wird auf den Inhalt des
Schriftsatzes vom 25.04.2006 verwiesen.
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Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 943,57 Euro zu
zahlen (Urteil vom 15.08.2006, zugestellt am 21.08.2006). Gegenüber dem
Zahlungsanspruch der Klägerin aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI könne sich die Beklagte
nicht mit Erfolg auf den Einwand der Entreicherung nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI
berufen, weil und soweit sich das Konto der Versicherten bei Eingang des
Rückforderungsverlangens im Soll befunden und zur Abdeckung der Rückforderung
nicht genügt habe. Bei wirtschaftlicher und rechtlicher Betrachtung erfolgten
Kontoverfügungen bis zu einem Betrag, der dem Minus bei Eingang des
Rückforderungsverlanges entspreche, nicht aus einem der Versicherten
zuzurechnenden Guthaben, sondern lediglich im Rahmen des ihr vom Geldinstitut
eingeräumten Überziehungskredites. Der Rechtsprechung des 4. Senates des BSG sei
zu folgen. Soweit der 9. Senat des BSG davon abweiche, sei dem nicht zuzustimmen.
Soweit die Beklagte meine, zu ihren Gunsten auf die Entscheidung des 4. Senats des
BSG vom 13.12.2005 (B 4 RA 28/05 R) Bezug nehmen zu können, vermöge die
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Kammer dem nicht zu folgen. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Mit der am 20.09.2006 eingelegten Berufung vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches
Vorbringen und trägt ergänzend vor, die vom 4. Senat des BSG vertretene Auffassung,
wonach der Rücküberweisungsanspruch von anderweitigen Verfügungen zugunsten
Dritter unberührt bleibe, soweit sich das Konto bei Renteneingang im Soll befunden
habe, finde keine Stütze im Wortlaut des § 118 Abs. 3 SGB VI. Ansätze für eine
differenzierte Handhabung der Minderung des Rücküberweisungsanspruchs in
Abhängigkeit vom Kontostand bei Eingang der Rentengutschrift biete auch die
Dokumentation der gesetzgeberischen Motive für diese Regelung (historische
Auslegung) nicht. Die Auffassung des 4. Senats des BSG stehe nicht in Einklang mit
dem vom Gesetzgeber beabsichtigen Sinn und Zweck des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI
(teleologische Auslegung). Es müsse zudem dem Umstand Rechnung getragen
werden, dass das Geldinstitut nach § 55 Abs. 1, 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
I) i. V. m. § 394 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) im Normalfall (wenn der
Rentenberechtigte lebe) dazu verpflichtet sei, Verfügungen in der Frist des § 55 Abs. 1
SGB I und nach Ablauf dieser Frist im Umfang des § 55 Abs. 4 SGB I zuzulassen. Die
Entscheidung des Geldinstituts, ob es eine anderweitige Verfügung zulasse, sei bei
einem im Soll stehenden Konto also gar nicht zu treffen. Die Wirkung des § 55 Abs. 1, 4
SGB I i. V. m. § 394 S. 1 BGB bestehe gerade darin, dass das Geldinstitut den
Rentenbetrag nicht mit dem Sollstand verrechnen könne, sondern den Anspruch des
Kontoinhabers auf Auszahlung des Rentenbetrags genau wie im Fall des Kontos im
Haben und ohne Rücksicht auf Bestand und Ausschöpfungsgrad einer Dispositionslinie
erfüllen müsse. Ferner halte das auf Grundlage der Rechtsprechung des 4. Senats des
BSG ergangene Urteil des SG insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 12 u. Art. 3
Grundgesetz (GG) auch einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Es liege
ein rechtswidriger Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung und eine rechtswidrige
Ungleichbehandlung gegenüber nicht-inländischen Geldinstituten vor, für die § 118 Abs.
3 SGB VI keine Rücküberweisungspflicht begründe. Im übrigen liege unter
Berücksichtigung von Art. 10, 81, 4, 98 EG-Vertrag ein Verstoß gegen europarechtliche
Normen vor. Wegen der Einzelheiten der Argumentation wird auf den Inhalt des
Schriftsatzes der Beklagten vom 30.10.2006 verwiesen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des SG Köln vom 15.08.2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil, gestützt auf die - im Schriftsatz vom 08.01.2007
genannten - Urteile des 4. und 5. Senats des BSG sowie des Landessozialgerichts
(LSG) Nordrhein-Westfalen für zutreffend.
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Auf Anforderung des Senats hat die Beklagte Kopien der Kontounterlagen betreffend
den Zeitraum vom 19.01. - 31.05.2005 (Kontoauflösung) übersandt und einzelne
Kontostände dargelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 12.01.
und 13.02.2007 verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Klägerin Bezug genommen, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht verurteilt,
den mit der Klage eingeforderten Betrag zu zahlen.
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Die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage ist nach § 54 Abs. 5
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Streitgegenstand des Verfahrens ist der öffentlich-
rechtliche Erstattungsanspruch der Klägerin aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI. Die Klägerin
als Rentenversicherungsträger und die Beklagte als Geldinstitut stehen sich in einem
Gleichordnungsverhältnis gegenüber. Deshalb darf die Klägerin, anders als in den
Fällen des § 118 Abs. 4 S. 2 SGB VI, gegenüber der Beklagten nicht hoheitlich handeln.
Sie ist nicht befugt, ihren Rückforderungsanspruch aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI durch
Verwaltungsakt festzusetzen (siehe BSG, Urteil vom 13.12.2005, - B 4 RA 28/05 -
m.w.N.).
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Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein
Zahlungsanspruch aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI in Höhe von 943,57 EUR zu. Die
Beklagte kann sich nicht auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Entreicherung
nach § 118 Abs. 3. S. 3 SGB VI berufen.
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Gemäß § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod
des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als
unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem
Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht
erbracht zurückfordern, § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI. Eine Verpflichtung zur
Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang
der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die
Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann, § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI. Das
Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen
verwenden, § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI.
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Die nach dem Tod der Versicherten auf ihrem bei der Beklagten geführten Konto
eingegangenen Geldleistungen der Klägerin gelten gemäß § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI als
unter Vorbehalt erbracht. Die Beklagte hat sie der Klägerin zurückzuüberweisen, da
diese sie als zu Unrecht erbracht zurückgefordert hat, § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI. Der
Versicherten stand für die Monate März und April 2005 keine Rente mehr zu, da Renten
nur bis zum Ende des Kalendermonats geleistet werden, in dem die Berechtigten
gestorben sind, § 102 Abs. 5 SGB VI. Anhaltspunkte dafür, dass die an die Beklagte
gerichtete Aufforderung zur Rückzahlung der Klägerin nicht den Anforderungen an ein
Rückforderungsverlangen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R -
Rd.Nr. 13) entsprochen hat, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
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Den entstandenen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Klägerin hat die
Beklagte durch die Überweisung des Betrages von 943,57 Euro teilweise erfüllt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der restliche Erstattungsanspruch in Höhe
von 943,57 Euro nicht wegen anderweitiger Verfügungen i. S. v. § 118 Abs. 3 S. 3 SGB
VI ganz oder teilweise erloschen. Zwar hat die Beklagte den anspruchsvernichtenden
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Einwand der Entreicherung durch anderweitige Verfügungen in Höhe von 943,57 Euro
nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI erhoben. Sie muss sich jedoch das relative
Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI entgegenhalten lassen und kann
damit entgegen ihrer Auffassung nicht die geltend gemachten Kontoverfügungen
anspruchsmindernd geltend machen.
Zwar wurde nach Eingang der Rentenzahlung für März 2005 (28.02.2005) bis zum
Eingang des Rückforderungsverlangens der Klägerin (12.04.2005) insgesamt ein
Betrag von 3.064,82 Euro vom Konto der Versicherten abgebucht. Jedoch befriedigte
die Beklagte in diesem Zeitraum ihre eigene Forderung im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 4
SGB VI. Denn das Konto der Versicherten befand sich im Zeitraum vor Eingang der
Geldleistung und dem Eingang des Rückforderungsverlangens durchgehend im Soll.
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In einer solchen Konstellation stellt die Gutschrift einer Rentenzahlung auf ein Girokonto
eine Verwendung zur Befriedigung im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI dar. Der
Senat folgt der gefestigten Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (siehe
zusammenfassend Urteil vom 13.12.2005, - B 4 RA 28/05 R - m.w.N; a. A. BSG, Urteil
vom 09.12.1998, - B 9 V 48/97 R -; Terdenge in Hauck/Noftz, SGB VI, § 118 Rdz.),
wonach ein Geldinstitut eine eigene Forderung im Sinne des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI
befriedigt, wenn die Gutschrift einer Rentenzahlung auf ein im Soll stehendes Konto
(Debetkonto) erfolgt und das Geldinstitut durch die Verrechnung (Skontration) eine
Vermögensübertragung vornimmt - unabhängig von der Rechtsform und der
bankvertraglichen Natur der Verrechnung -, da das Geldinstitut eine eigene
Darlehensforderung gegen den Kontoinhaber befriedigt. Die Buchung der unter
Vorbehalt gezahlten Geldleistung des Rentenversicherungsträgers auf ein debitorisches
Konto mit gleichzeitiger Verringerung des dort befindlichen Debets stellt bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Verminderung der Schulden des Kontoinhabers
gegenüber dem Geldinstituts dar. Es ist unerheblich, ob die endgültige
schuldumschaffende Wirkung der Saldierung erst zum Abschluss am Ende jeden
Quartals erfolgt, da im Bankkontokorrent die Verrechnung mit jedem Buchungsvorgang
permanent erfolgt und auch ohne Novationswirkung aufgrund der bestehenden
Hemmungswirkungen bei Verminderung eines auf dem Konto befindlichen Sollbetrages
bei wirtschaftlicher Betrachtung das Konto einen Vermögenszuwachs erfährt. Die
tägliche Verrechnung der Ein- und Auszahlungen auf einem Konto bewirkt bei Eingang
einer Gutschrift auf ein debitorisches Konto, mit welcher die Abrufpräsenz eintritt und
das Geldinstitut keinen direkten Zugriff auf den isolierten Wert der Geldleistung mehr
hat, die Befriedigung einer eigenen Forderung gegen den Kontoinhaber.
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Der Senat schließt sich nicht der vom 9. Senat des BSG vertretenen Auffassung an,
dass die Gutschrift einer Sozialleistung auf ein debitorisch geführtes Konto in Hinblick
auf die Regelung in § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI keine Verwendung der Forderung zur
eigenen Befriedigung im Sinne von S. 4 darstellt, weil ansonsten die Verbuchung der
eingehenden Sozialleistung auf einem debitorisch geführten Konto von vorneherein
eine Minderung des Rücküberweisungsbetrags ausschließt und damit die Regelung
des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI unverständlich ist. Denn auch bei der vom 4. Senat
vertretenen Auslegung entfaltet die Bestimmung des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI insoweit
eine Schutzwirkung zu Gunsten eines Geldinstituts, als der Entreicherungseinwand des
§ 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI erhoben werden kann, wenn das Konto des Versicherten nach
der Gutschrift der Rentenzahlung ein Haben sowie nach der Ausführung einer
Verfügung zu Gunsten eines Dritten und dem Eingang des Rückforderungsverlangens
des Rentenversicherungsträger kein zur Erstattung ausreichendes Guthaben aufweist
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(siehe LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.07.2006, - L 22 R 324/05-17 -). Das
Geldinstitut haftet somit bei einem Habenkonto nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI insoweit,
als die Erben des Kontoinhabers oder sonstige Verfügungsberechtigte gegenüber dem
Geldinstitut einen Anspruch auf Auszahlung des Tagesguthabens haben. Beim
Anspruch auf Auszahlung eines Tagesguthabens handelt es sich um einen
Zahlungsanspruch aus der mit dem Girovertrag verbundenen unregelmäßigen
Verwahrung, der nicht der Kontokorrentabrede unterfällt. Ungeachtet des Kontokorrents
ist ein Geldinstitut kraft Girovertrag verpflichtet, den Guthabenüberschuss sofort und
nicht erst beim nächsten periodischen Rechnungsabschluss oder bei der Beendigung
des Kontokorrentverhältnisses auszuzahlen (siehe BGH, Urteil vom 08.07.1982, - I ZR
148/80 -).
Durch das Verbot der Verwendung zur eigenen Befriedigung soll ein Geldinstitut nicht
schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn eine Rentenzahlung nicht
stattgefunden habe. Deshalb ist nicht entscheidend, ob zum Zeitpunkt des Eingangs des
Rückforderungsverlangens die Tilgung einer Forderung des Geldinstituts im
zivilrechtlichen Sinne schon tatsächlich eingetreten ist, sondern es genügt die
Vornahme von vorbereitenden Handlungen, die zu einem späteren Zeitpunkt dazu
führen, dass die Forderung des Geldinstituts gegen den Versicherten durch Saldierung
im zivilrechtlichen Sinne erfüllt wird (LSG NRW, Urteil vom 18.10.2006, - L 8 R 47/06 -).
Die Einstellung einer Geldleistung nach § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI in ein Kontokorrent,
die durch die Gutschrift auf dem Kontoauszug dokumentiert wird, stellt eine solche
Vorbereitungshandlung dar. Denn im Kontokorrentvertrag ist eine antizipierte
Verrechnungsvereinbarung enthalten, die meist dahin zu verstehen ist, dass es am
Ende einer Rechnungsperiode keiner weiteren Willenserklärung bedarf und sich die
Verrechnung am Ende einer Rechnungsperiode automatisch vollzieht (BGH, Urteil vom
18.04.1989, - XI ZR 133/88 -, Urteil vom 04.05.1979, - I ZR 127/77 -; Hadding/Häuser in
Münchner Kommentar zum HGB, Band 5, ZahlungsV A 218). Zwar erlangen die in das
Kontokorrent aufgenommenen Leistungen erst am vereinbarten Verrechnungszeitpunkt
eine schuldtilgende Wirkung und erlöschen erst in diesem Zeitpunkt die bisher als
Abrechnungsposten gebuchten Forderungen, soweit sie sich der Höhe nach decken,
jedoch sind nach Einstellung einer Geldleistung nach § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI in das
Kontokorrent keine weiteren Handlungen des Geldinstituts oder des Kontoinhabers zum
Vollzug der Verrechnung zum vereinbarten Zeitpunkt und damit zur Befriedigung
erforderlich.
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Zwischen der Versicherten und der Beklagten bestand ein Girovertrag mit der
Vereinbarung, dass das Giroverhältnis als Kontokorrent geführt (Ziffer 7. 1 AGB-
Postbank) und ein vierteljährlicher Rechnungsabschluss erteilt wird (Ziffer 7.3 AGB
Post-Bank). Des weiteren gewährte die Beklagte der Versicherten einen
Überziehungskredit, in dem sie der Versicherten als Kontoinhaberin das Recht
einräumte, ihr laufendes Girokonto in bestimmter Höhe zu überziehen (vereinbartes
Debet, siehe zur Rechtslage Hadding/Häuser in Münchner Kommentar zum HGB, Band
5, ZahlungsV A 176ff). Daher verwandte die Beklagte die Rente für März 2005 durch die
Einstellung in das Kontokorrent zur Befriedigung einer eigenen Forderung im Sinne des
§ 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die Vorschrift des § 55 Abs. 1 SGB I der
Einstellung der Rente in das Kontokorrent nicht entgegen und schließt die Anwendung
des Befriedigungsverbots des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI nicht aus (so auch LSG NRW,
Urteil vom 25.04.2007 - L 4 R 177/06 -, Urteil vom 22.08.2005, - L 3 R 98/05 -; Urteil vom
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25.10.2006, - L 8 R 139/05 -; Urteil vom 20.10.2006, - L 13 R 75/06 -). Nach § 55 SGB I
ist eine Forderung, die bei Überweisung einer Sozialleistung auf das Konto des
Berechtigten bei einem Geldinstitut durch Gutschrift der Überweisung entsteht, für die
Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift unpfändbar. Dies hat zur Folge, dass eine
Aufrechnung gegen die Forderung in diesem Zeitraum nicht zulässig (§ 394 BGB) und
damit diese einer kontokorrentmäßigen Verrechnung entzogen ist (siehe BGH, Urteil
vom 22.03.2005, - XI ZR 286/04 - m.w.N.). Der Anwendungsbereich der Vorschrift des §
55 SGB I erfasst aber keine Geldleistungen der Rentenversicherungsträger, die nach §
118 Abs. 3 S. 1 SGB VI als unter Vorbehalt erbracht gelten (siehe auch Hauck/Noftz,
SGB I, § 55 SGB I Rdz. 1, wonach die Regelung des § 55 SGB I durch § 118 Abs. 3 und
Abs. 4 SGB VI ergänzt wird). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung des §
55 SGB I, wonach überwiesene Sozialleistungen einen gleichwertigen
pfändungsrechtlichen Schutz wie bar ausgezahlte Leistungen haben sollen. Der als
schutzwürdig angesehene Empfänger einer Sozialleistung soll einen überwiesenen
Betrag wie einen bar ausgezahlten Betrag tatsächlich erlangen und diesen nicht sofort
an seine Gläubiger verlieren, die Sozialleistung soll ihm vielmehr innerhalb des
siebentägigen Schutzzeitraums zur freien Verfügung stehen (BGH, Urteil vom
30.05.1988, - II ZR 373/87 - ). Der Zweck von Sozialleistungen des
Rentenversicherungsträgers- im Fall einer Rente die Sicherung des monatlichen
Lebensunterhalts des Versicherten - wird aber bei der Überweisung für eine Zeit nach
dem Tod des Berechtigten nicht erreicht, da diese Geldleistung nicht mehr dem
Berechtigten, sondern allenfalls seinen Rechtsnachfolgern zu Gute kommt.
Rechtsnachfolger eines Berechtigten sind von der Schutzvorschrift des § 55 SGB I nicht
erfasst. Des weiteren handelt es sich bei der Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI, die
zeitlich später erlassen wurde, im Verhältnis zu § 55 SGB I um die spezielle Regelung.
Die Befriedigung einer eigenen Forderung durch die Verwendung einer Geldleistung im
Sinne von § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI schließt den von der Beklagten erhobenen
Einwand der Entreicherung nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI aus (siehe BSG, Urteil vom
13.12.2005, - B 4 RA 28/05 R -, Urteil vom 09.04.2002, - B 4 RA 64/01 R -; a. A. BSG,
Urteil vom 01.09.1998, - B 9 V6/99 R -). Entgegen der Auffassung des 9. Senats des
BSG stellt die Vorschrift des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI keinen Ausnahmetatbestand zu §
118 Abs. 3 S. 3 SGB VI dar. Auf den anspruchsvernichtenden Einwand der
Entreicherung nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI kann sich ein Geldinstitut nur dann
berufen, wenn bei Eingang des Rückforderungsverlangens des
Rentenversicherungsträgers das in der Überweisung genannte Konto kein zur
Erstattung ausreichendes Guthaben aufweist und das Geldinstitut den Wert der
Gutschrift nicht zur Befriedigung eigener Forderungen gemindert hat. Der Senat folgt
nach eigener Prüfung insoweit der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG, wonach der
Erstattungsanspruch aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI gegenüber einem Geldinstitut
rechtlich und zeitlich vorrangig gegenüber dem Erstattungsanspruch aus § 118 Abs. 4
S.1 SGB VI ist, der sich gegen die Empfänger oder die Verfügenden richtet. Die
Inanspruchnahme des in § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI genannten Personenkreises, der
weder am Sozialrechtsverhältnis des Versicherten noch an seiner bankvertraglichen
Beziehung zum kontoführenden Geldinstitut Anteil hat, und auch nicht erkennen kann,
dass der zugewandte Geldwert aus einer Geldleistung im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 1
SGB VI stammt, durch eine öffentlich-rechtliche Erstattungspflicht ( §118 Abs. 4 S. 1
SGB VI) ist zum Schutz der aktuellen Beitragszahler nur dann gerechtfertigt, wenn bei
Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers das in der
Überweisung genannte Konto kein zur Erstattung ausreichendes Guthaben aufweist
und das Geldinstitut den Wert der Gutschrift nicht zur Befriedigung eigener Forderungen
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gemindert hat (siehe BSG, Urteil vom 09.04.2002, - B 4 RA 64/01 R -).
Die Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI ist auch verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden (vgl. LSG NRW, Urteil vom 25.04.2007 - L 4 R 177/06, Urteil vom
22.08.2005, - L 3 R 98/05 -; Urteil vom 25.10.2006, - L 8 R 139/05 -). Sie verstößt nicht
gegen die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit der Beklagten,
die sich als inländische juristische Person (Art. 19 Abs. 3 GG) auf Art. 12 Abs. 1 GG
berufen kann. Die in § 118 Abs. 3 SGB VI statuierte öffentlich-rechtliche
Erstattungspflicht eines Geldinstituts hinsichtlich laufender Geldleistungen, die für einen
Zeitraum nach dem Tod eines Berechtigten auf ein Konto des Geldinstituts
gutgeschrieben wurden (§ 118 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB VI) sowie die Beschränkung der
Befreiung von der Erstattungspflicht auf die Fallgestaltung, dass nach Gutschrift der
Rentenleistung auf ein Habenkonto das Guthaben durch anderweitige Verfügungen
unter den Wert der Gutschrift gesenkt wurde (§ 118 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB VI) greift zwar
in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein. Die Beeinträchtigung der
Berufsausübungsfreiheit ist aber aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. § 118
Abs. 3 SGB VI berührt die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit
der Beklagten als Geldinstitut. Die Statuierung einer öffentlich-rechtlichen
Erstattungspflicht für fehlgeschlagene Überweisungen von Rentenzahlungen im Fall
des Todes eines Versicherten bezieht sich zwar nicht auf die Berufstätigkeit der
Beklagten - wirtschaftliche Betätigung im Bereich des Bankwesens -, verändert aber die
Rahmenbedingungen der Berufsausübung und hat objektiv eine berufsregelnde
Tendenz. Denn die in § 118 Abs. 3 SGB VI begründete Haftung schränkt die
Dispositionsfreiheit der Beklagten im Bereich des Kreditwesens ein. Die Beklagte muss
- schon aus eigenem wirtschaftlichen Interesse - bei ihren Entscheidungen, ob und
inwieweit sie ihren Kunden, deren Einkommen ganz oder teilweise aus Geldleistungen
nach dem SGB VI besteht, einen Dispositionskredit oder einen sonstigen
Überziehungskredit im Zusammenhang mit der Führung eines Girokontos gewährt, das
sich aus § 118 Abs. 3 SGB VI ergebende Haftungsrisiko im Fall des Todes des Kunden
mit berücksichtigen.
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Eingriffe in die Berufsausübung sind gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG nur auf der
Grundlage einer gesetzlichen Regelung zulässig, die den Anforderungen der
Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dies ist der Fall, wenn die
eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen worden ist, durch hinreichende, der Art
der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung
tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit entspricht. Dabei ist die weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers
auf dem Gebiet der Sozialordnung zu beachten.
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§ 118 Abs. 3 SGB VI ist kompetenzmäßig erlassen worden. Die
Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG
("Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung"), die die Regelung
der Finanzierung der Sozialversicherung mitumfasst. Die in § 118 Abs. 3 SGB VI
begründete öffentlich-rechtliche Erstattungspflicht ist aus Gründen des Gemeinwohls
gerechtfertigt. Denn sie dient dem Interesse der Solidargemeinschaft an einem
schnellen Rückfluss von fehlgeschlagenen, ohne Rechtsgrund (auch gegenüber dem
Versicherten) erfolgten Überweisungen sowie der Verwaltungsvereinfachung und damit
der Effizienz der Arbeit der Rentenversicherungsträger (siehe BSG, Urteil vom
04.08.1998, - B 4 RA 72/97 R -; Urteil vom 20.12.2001, - B 4 RA 126/00 R -)
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Zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele - Sicherung des schnellen
Rückflusses von fehlgeschlagenen Geldleistungen der Rentenversicherungsträger und
der Verwaltungsvereinfachung bei der Bearbeitung fehlgeschlagener Überweisungen -
ist die Bestimmung des § 118 Abs. 3 SGB VI geeignet, erforderlich und verhältnismäßig
im engeren Sinne. Sie ist geeignet und erforderlich, da ein gleich wirksames, weniger
belastendes Mittel für die Rentenversicherungsträger zur Durchsetzung ihres Anspruchs
auf Rückfluss von fehlgeschlagenen Überweisungen nicht erkennbar ist. Ohne den
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aus § 118 SGB VI steht den
Rentenversicherungsträgern in ihrer Funktion als treuhänderischer Sachverwalter der
Mittel, die ihnen ihre Beitragszahler zur Finanzierung der
rentenversicherungsrechtlichen Geldleistungen zur Verfügung gestellt haben,
gegenüber einem Geldinstitut weder ein vertraglicher noch gesetzlicher Anspruch auf
Rücküberweisung eines Betrages, der für die Zeit nach dem Tod des bisherigen
Versicherten auf dessen Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurde, zu. Vielmehr
sind die Rentenversicherungsträger als Leistungsträger nur berechtigt, die
Rückforderung im Verhältnis zwischen ihnen und den Rechtnachfolgern des
Versicherten nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB)
abzuwickeln. Dies führt häufig dazu, dass die Rentenversicherungsträger eine nur unter
Schwierigkeiten oder gar nicht realisierbare Forderung gegen die Erben des
verstorbenen Versicherten, das Geldinstitut hingegen eine Erhöhung des Habensaldos
auf dem Konto des verstorbenen Versicherten oder bei einem debitorisch geführtem
Konto eine Minderung des Sollsaldos erlangt (siehe zur Rechtslage BSG, Urteil vom
01.09.1999, - B 9 V 6/99 R -). Ebenso ist die Durchsetzung der Erstattungsansprüche
gegenüber Empfängern oder Verfügenden im Sinne des § 118 Abs. 4 SGB VI allein in
Hinblick auf die größere Anzahl der Anspruchsgegner erschwert und damit die
Vorrangigkeit des Erstattungsanspruches aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI gegenüber
Erstattungsansprüchen aus § 118 Abs. 4 SGB VI in Hinblick auf das verfolgte Ziel -
unkomplizierte Erfüllung der Pflicht des Rentenversicherungsträgers, zu Unrecht
bewirkte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen - sachlich gerechtfertigt.
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Die Belastung der betroffenen Geldinstitute mit der Erstattung fehlgeschlagener, also
rechtsgrundlos erlangter Geldzahlungen ist weder unangemessen noch unzumutbar.
Denn in § 118 Abs. 3 SGB VI ist der Interessenausgleich zwischen den
Rentenversicherungsträgern und den Geldinstituten typisiert worden. Die Geldinstitute
sollen aus einer ungerechtfertigten Geldüberweisung nach dem Tod des Berechtigten
keine offensichtlichen wirtschaftlichen Vorteile ziehen, aber auch keine wirtschaftlichen
Nachteile erleiden, wenn sie bis zum Eingang der Rückforderung noch die Verfügungen
berechtigter Personen bis zur Höhe der eingegangenen Geldleistungen ausführen. Da
die Minderung eines Sollsaldos durch die Gutschrift auf ein Debetkonto einen
wirtschaftlichen Vorteil für das Geldinstitut - die Minderung des Kreditvolumens -
darstellt, ist es sachgerecht, dass sich der Erstattungsanspruch aus § 118 Abs. 3 S. 2
SGB VI sowohl auf kreditorisch wie auch auf debitorisch geführte Konten erstreckt. Das
sich aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI ergebende Haftungsrisiko ist für das Geldinstitut
dabei insoweit beschränkt, als der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch aus § 118
Abs. 3 S. 2 SGB VI nur das Überweisungskonto des verstorbenen Berechtigten erfasst
(BSG, Urteil vom 01.09.1999, - B 9 V 6/99 R -). Von dem Erstattungsanspruch werden
weder andere Konten des Versicherten bei demselben Geldinstitut noch
Überweisungen von Rentenleistungen im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI auf
Konten von Dritten erfasst. Die Beschränkung der Befreiung eines Geldinstituts von der
Erstattungspflicht auf die Fallgestaltung, dass nach der Gutschrift einer Rentenleistung
auf ein kreditorisch geführtes Girokonto das Guthaben durch anderweitige Verfügungen
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unter den Wert der Gutschrift gesenkt wurde (§ 118 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB VI), ist
sachgerecht, da ein Geldinstitut nur bei dieser Fallgestaltung keinen offensichtlichen
wirtschaftlichen Vorteil, wie z. B. Minderung des Sollstandes oder Freiwerden von einer
Erstattungspflicht durch das Handeln Dritter (Abbuchungen) hat, sondern einen
wirtschaftlichen Nachteil erleidet, indem sich bei vollständiger Erfüllung des
Erstattungsanspruchs ein Habenkonto in ein Debetkonto umwandelt. Durch die
Bestimmungen des § 118 Abs. 3 SGB VI wird der Zustand hergestellt, der bestünde,
wenn keine Geldleistung für die Zeit nach dem Tod des Versicherten vom
Rentenversicherungsträger auf das Überweisungskonto geleistet worden wäre. Ein
Geldinstitut behält auch bei einem debitorisch geführten Konto seinen Anspruch auf
Ausgleich des gewährten Kredits gegenüber den Erben des Versicherten. Die
Realisierbarkeit dieses Anspruches fällt in den Risikobereich der Geldinstitute, da eine
Kreditgewährung mit dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder seines
Rechtsnachfolgers zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Darlehensforderung verbunden ist.
Den Geldinstituten steht es frei zu entscheiden, ob und in welcher Höhe sie einem
Kunden einen Dispositionskredit oder sonstigen Überziehungskredit im Zusammenhang
mit einem Girokonto gewähren. Denn der Abschluss eines Girovertrages schließt nicht
automatisch die Gewährung eines Kredits ein. Bei einem Girovertrag handelt es sich um
einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der darauf gerichtet wird, bargeldlose Zahlungen, z.
B. durch Überweisung von Buchgeld, durchzuführen. Allein aus dem Girovertrag hat ein
Kunde noch keinen Anspruch auf Überziehung des Girokontos, da die bankmäßige
Besorgung bargeldloser Zahlungen grundsätzlich erfordert, dass der Kontoinhaber ein
Guthaben auf seinem Girokonto unterhält (vgl. Hadding/Häuser in Münchner Kommentar
zum HGB, Band 5, ZahlungsV A 74, A 176). Eine Kreditierung ist mit einem Girovertrag
grundsätzlich nur dann verbunden, wenn das Geldinstitut dem Kunden die Möglichkeit
einräumt, das Konto zu "überziehen".
Dieser sog. Dispositionskredit ist ein vereinbarter Überziehungskredit im Sinne von § 5
Abs.1 VerbrKrG oder ein geduldeter Überziehungskredit nach § 5 Abs. 2 VerbrKrG (vgl.
Hadding/Häuser in Münchner Kommentar zum HGB, Band 5, ZahlungsV A 55ff, A 74).
Die Geldinstitute sind gesetzlich nicht verpflichtet, einem Kunden, dessen Einkommen
auch von Leistungen der Rentenversicherungsträger bestritten wird, einen
Dispositionskredit oder sonstigen Überziehungskredit, also eine Kreditierung im
Zusammenhang mit einem Girokonto - vorliegend in Höhe 4.100,00 EUR - zu gewähren.
Es steht im Ermessen der Geldinstitute, welchen Kunden sie im Zusammenhang mit der
Führung eines Girokontos einen Überziehungskredit gewähren und wie sie die
Gewährung von Überziehungskrediten, z. B. durch Vereinbarungen über die Höhe des
vereinbarten Debets oder der Zinsen, oder der Stellung von Sicherheiten, ausgestalten.
Dabei müssen die Geldinstitute bei der Gewährung von Überziehungskrediten an
Bezieher von Sozialleistungen das sich aus § 55 SGB I ergebende Risiko der
eingeschränkten Befriedigungsmöglichkeit durch Verrechnung grundsätzlich
mitberücksichtigen. Durch die Höhe der Zinsen können die Geldinstitute das Risiko der
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Fall der Gewährung eines Dispositionskredits
absichern. Es steht den Geldinstituten auch frei, sich durch die Stellung anderer
Sicherheiten seitens des Bankkunden weiter abzusichern. In den Fällen, in denen sich
das Ausfallrisiko, nämlich der Tod eines Bankkunden mit einem debitorisch geführten
Girokonto, realisiert, ist es nicht Aufgabe der Versichertengemeinschaft, für dieses
Risiko, welches ein Geldinstitut aus wirtschaftlichem Interesse eingegangen ist,
teilweise einzustehen. Gegen die Tragung des Rückabwicklungsrisikos durch die
Geldinstitute spricht auch nicht, dass der Gesetzgeber durch die Einführung der Pflicht
der Rentenversicherungsträger zur bargeldlosen Auszahlung der Rente (§§ 47 SGB I,
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119, 120 SGB VI, 9 Abs. 1 S. 1 Postdienstverordnung) im Voraus (§ 118 Abs. 1 S.1 SGB
VI i. d. F. bis zum 28.02.2004) das Rückabwicklungsrisiko wegen des Todes eines
Versicherten fehlgeschlagener Rentenzahlungen erhöht hat (so LSG Hamburg, Urteil
vom 03.05.2005, - L 3 RA 48/04 -). Denn zum einen haben die Geldinstitute Kenntnis
davon, dass sich es bei dem Bezug von laufenden Leistungen nach dem SGB VI um
Vorauszahlungen handelt. Zum anderen hat der Gesetzgeber das
Rückabwicklungsrisiko bei laufenden Leistungen, die erst ab dem 01.04.2004 oder
später zu laufen beginnen, insoweit verringert, als nach den §§ 118 Abs. 1 S. 1, 272a
SGB VI in der ab 01.03.2004 geltenden Fassung laufende Geldleistungen, wie z. B.
Renten, am Ende des Monats, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
sind, fällig sind und am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt werden. Damit
werden Geldleistungen der Rentenversicherungsträger, die erst ab dem 01.04.2004
oder später zu laufen beginnen, nicht mehr im Voraus erbracht. Es sind keine
sachlichen Gründe dafür erkennbar, dass die Versichertengemeinschaft das Risiko
dafür tragen soll, dass die Erben des Kontoinhabers oder sonstige
Verfügungsberechtigte eine sofortige Unterrichtung des Rentenversicherungsträgers
und des kontoführenden Geldinstituts über den Tod des Berechtigten unterlassen. Auch
ist es nicht Aufgabe des Gesetzgebers bzw. der Rentenversicherungsträger, die
Vergabe von Überziehungskrediten zu fördern bzw. das Risiko der Geldinstitute zu
verringern (so anscheinend LSG Hamburg, Urteil vom 03.05.2005, - L 3 RA 48/04 -),
zumal oftmals Rentner neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
noch über andere Einkünfte verfügen. Die Beurteilung der Bonität und der
Kreditwürdigkeit eines Kunden bei der Gewährung von Überziehungskrediten obliegt
den Kreditinstituten.
Der Schutzbereich des Art. 14 GG ist nicht berührt, da das Vermögen eines
Gewerbebetriebs - vorliegend eines Geldinstituts - durch Art. 14 GG nicht geschützt ist.
Ein Eingriff in die Substanz des Gewerbebetriebes der Beklagten durch die Statuierung
eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bei fehlgeschlagenen Überweisungen
des Rentenversicherungsträgers im Fall des Todes eines Berechtigten ist nicht
erkennbar.
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Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht
ersichtlich. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, dass wesentlich Gleiches nicht
ohne sachlichen Grund ungleich und wesentlich Ungleiches nicht ohne sachlichen
Grund gleich behandelt wird. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine
Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die
zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die
verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Ein Verstoß
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz kommt dabei vor allem in Betracht, wenn der
Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten anders behandelt, obgleich zwischen den beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Da sich die Haftung aus § 118 Abs. 3 SGB
VI auf sämtliche Kreditinstitute - inländische Kreditinstitute und inländische Zweigstellen
von ausländischen Kreditinstituten -, die im Inland Bankgeschäfte betreiben und damit
nach §§ 32, 53 Kreditwesengesetz (KWG) erlaubnispflichtig sind, erstreckt, erfasst die
Bestimmung des § 118 Abs. 3 SGB VI alle Institute, die der deutschen Bankenaufsicht
unterliegen. Ausländische Geldinstitute, die im Inland keine Zweigstelle betreiben und
inländischen Kunden die Führung eines Girokontos im Ausland ermöglichen,
unterliegen nicht der deutschen Gesetzgebungskompetenz. Daher ist es sachlich
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begründet, solche Institute von der Erstattungspflicht auszunehmen (siehe Terpitz,
Rücküberweisung überzahlter Sozialleistungen im Todesfall, WM 1992, 2041 (2043)).
Entgegen der Auffassung der Beklagten verstößt § 118 Abs. 3 SGB VI auch nicht gegen
Europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen die wettwerbsrechtlichen
Vorschriften (vgl. LSG NRW, Urteil vom 25.04.2007 - L 4 R 177/06 -, Urteil 25.10.2006, -
L 8 R 139/05 -; offengelassen von Polster in Kasseler Kommentar, § 118 SGB VI Rdz.
11; Terpitz, Rücküberweisung überzahlter Sozialleistungen im Todesfall, WM 1992,
2041 (2043)). Der Anwendungsbereich der Art. 81, 82 EG-Vertrag wird durch die
Regelung des § 118 Abs. 3 SGB VI nicht berührt. Denn die Wettbewerbsregeln der Art.
81 ff EG-Vertrag sollen wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und
Verhaltsweisen der im Gemeinsamen Markt tätigen Wirtschaftsunternehmen sowie eine
missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung eines solchen
Unternehmens verhindern und einen ungehinderten Handel zwischen den
Mitgliedsstaaten ermöglichen. Adressaten der Wettbewerbsregeln der Art. 81 ff EG-
Vertrag sind deshalb Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die
wettbewerbswidrige Verhaltensweisen aus eigener Initiative an den Tag legen (BSG,
Urteil vom 11.11.2003, - B 2 U 16/03 R -). Die Vorschriften sind nicht anwendbar, wenn
den Unternehmen ein wettbewerbswidriges Verhalten durch nationale
Rechtsvorschriften vorgeschrieben wird (siehe EUGH , Urteil vom 11.09.20043, - C-
207/01 -). Der von der Beklagte erhobene Einwand, dass ausländischen Geldinstitute
ohne inländische Zweigstellen, die ihren inländischen Kunden die Führung eines
Girokontos im Ausland ermöglichen, in Hinblick auf die Haftungsregelung des § 118
SGB VI ein Wettbewerbsvorteil gegenüber Geldinstituten, die der deutschen
Bankenaufsicht unterliegen, eingeräumt wird, bezieht sich nicht auf das Handeln von
Unternehmen, sondern auf die Benachteiligung der Geldinstitute, die der deutschen
Bankenaufsicht unterliegen, im Wettbewerb durch eine nationale Vorschrift. Die von der
Beklagten gerügte Inländerdiskriminierung von Geldinstituten, die der deutschen
Bankenaufsicht unterfallen, im Verhältnis zu ausländischen Geldinstituten, die der
deutschen Bankenaufsicht nicht unterfallen, durch eine nationale Vorschrift - vorliegend
§ 118 Abs. 3 SGB VI - ist europarechtlich irrelevant. Die Grundfreiheiten des EG-
Vertrages garantieren nicht die gleichen Bedingungen in allen Mitgliedsstaaten,
sondern schützen lediglich vor Diskriminierungen beim grenzüberschreitenden Verkehr
(BVerfG, Beschluss vom 01.10.2004, - 1 BvR 2221/03 -; Streinz in Streinz, EUV/EGV,
Art. 12 EGV Rdnr. 58). Der Erstattungsanspruch aus § 118 Abs. 3 SGB VI knüpft nicht
an grenzüberschreitende Sachverhalte an, sondern beschränkt sich auf die Regelung
eines inländischen Sachverhaltes, der fehlgeschlagenen Überweisung einer
Geldleistung auf das Konto eines Geldinstituts, das der deutschen Bankenaufsicht
unterfällt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG, 155 Abs. 2 VwGO.
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Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen, weil der Senat der Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung beimisst.
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