Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.10.2009

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Landessozialgericht NRW, L 19 B 195/09 AS
Datum:
21.10.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 195/09 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 32 AS 160/09
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Dortmund vom 25.06.2009 werden zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die verheirateten Kläger beziehen seit dem 01.01.2005 in Bedarfsgemeinschaft
Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie
bewohnen eine Wohnung, die über eine Ölheizung verfügt, über welche auch das
Warmwasser bereitet wird. Sie teilen sich die Wohnung mit ihrer Tochter, die als
ordentlich Studierende von dem Anspruch auf Grundsicherungsleistungen
ausgeschlossen ist.
2
Im Januar 2009 beantragten die Kläger unter Hinweis auf ein Urteil des Sozialgerichts
(SG) Frankfurt die Überprüfung der Übernahme ihrer Stromkosten, soweit diese den in
der Regelleistung berücksichtigten Betrag von 20,70 EUR monatlich übersteigen. Die
Beklagte lehnte den Antrag ab, weil Kosten der Haushaltsenergie nach der Intention des
Gesetzgebers vollständig durch die Regelleistung abgedeckt seien (Bescheid vom
27.01.2009, Widerspruchsbescheid vom 15.04.2009).
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Mit ihrer am 19.05.2009 vor dem SG Dortmund erhobenen Klagen haben die Kläger die
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Stromkosten für die Zeit vom 01.01.2005 -
31.12.2008 in Höhe von 2576,05 EUR (2/3 der berechneten Kosten von 3864,07 EUR)
begehrt.
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Mit Beschluss vom 25.06.2009 hat das SG Prozesskostenhilfe abgelehnt.
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Die Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet.
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Das Klagebegehren bietet nicht die für Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende
Erfolgsaussicht (§§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - , 114 Zivilprozessordnung -
ZPO).
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Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Kosten für Haushaltsenergie nur
in einem begrenzten Umfang dem Regelsatz nach § 20 Abs. 1 SGB II zugeordnet sind
und im übrigen Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) darstellen, ist
durch die klarstellende Ergänzung von § 20 Abs. 1 SGB II durch den Gesetzgeber und
die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Nachteil der Leistungsempfänger geklärt.
Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom
20.07.2006 (BGBl. I 1706) ist § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II dahingehend geändert worden,
dass die Regelleistung auch die "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung
entfallenden Anteile" umfasst. Damit sind die Kosten der Haushaltsenergie aber
uneingeschränkt und nicht nur zu einem bestimmten Anteil der Regelleistung
zugewiesen (vgl. BSG, Urt. v. 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R = www.juris.de jeweils
Rn 21), wie es auch schon der Rechtsprechung zum Vorgängerrecht nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entsprach (vgl. OVG NW Urt. v. 28.04.1999 - 24 A
4785/97; BSG a.a.O. mwN). Dass der Gesetzesänderung insoweit nur klarstellende
Funktion zukommt und Haushaltsenergie mit Inkrafttreten des SGB II zum 01.01.2005
der Regelleistung in vollem Umfang und nicht anteilig den Kosten der Unterkunft
zuzurechnen ist, hat das BSG ebenfalls entschieden (BSG a.a.O.). Die von den Klägern
in Bezug genommene frühere Rechtsprechung des Sozialgerichts Frankfurt (Urt. v.
29.12.2006 - S 58 AS 518/05) ist insoweit überholt. Da die Kläger auch nichts
vorgebracht haben, was eine erneute Befassung des Bundessozialgerichts mit dieser
Frage veranlassen könnte, bietet ihr Begehren keine hinreichende Erfolgsaussicht (vgl.
dazu auch Beschl. d. Senats v. 05.12.2008 - L 19 B 180/08 AS; LSG NW Beschl. v.
06.04.009 - L 7 B 432/08 AS NZB).
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Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
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Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer
entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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