Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.06.2005

LSG NRW: juristische person, trennung, aufspaltung, präsidium, ermessen, aufteilung, handelsgesellschaft, krankenversicherung, rechtskraft, zahl

Landessozialgericht NRW, L 5 B 18/05 KR
Datum:
15.06.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 5 B 18/05 KR
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 5 KR 897/04
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Kostenrechnung des
Sozialgerichts Köln vom 30.12.2004 aufgehoben. Kosten sind nicht zu
erstatten.
Gründe:
1
I.
2
Die Klägerin hat am 03.12.2004 vor dem Sozialgericht Köln Anfechtungsklage gegen
die Bescheide vom 05.11.2004 erhoben, mit denen die Beklagte, im Rahmen des
Risikostrukturausgleichs den Jahresausgleich für das Kalenderjahr 2003 getrennt nach
den Bereichen West (IK 1015.755.19) und den Bereich (Ost IK 1015.888.09) festgesetzt
hat. Der Bescheid Bereich West begründet eine Ausgleichsverpflichtung der Klägerin in
Höhe von 2.897.175.727,16 Euro und eine - nach Abzug der geleisteten
Abschlagszahlungen - Nachzahlungspflicht von 14.152.611,31 Euro, der Bescheid
Bereich Ost eine Ausgleichsverpflichtung in Höhe von 363.348.820,77 Euro und eine
Nachzahlungspflicht von 2.517.250,41 Euro.
3
Der Geschäftsverteilungsplan (GVP) 2004 des Sozialgerichts Köln sieht für
Angelegenheiten der Krankenversicherung eine Verteilung der Geschäfte nach
Eingangslisten vor (Abteilung B, Abschnitt I Ziff. 4). Abschnitt I Ziff. 4 trifft folgende
Bestimmung: "Gehen mehrere Klagen und/oder Anträge derselben Beteiligten ein -
mehrere Anträge sind auch die in einer Antragsschrift kumulativ geltend gemachten -
oder betreffen sie ein Versicherungsverhältnis (insbesondere bei Hinterbliebenen) oder
ein vergleichbares Rechtsverhältnis, so ist die zuerst zuständig gewordene Kammer
auch für die anderen Klagen/Anträge zuständig, wenn eine dieser Klagen oder Anträge
bei ihr im Sinne der Aktenordnung noch nicht erledigt ist; dies gilt nicht, wenn Kläger
oder Antragsteller eine juristische Person, eine Handelsgesellschaft i.S.d.
Handelsgesetzbuches, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder ein
Konkursverwalter ist". Die Geschäftsstelle des Sozialgerichts hat in Anwendung dieser
Regelung zwei Verfahren eingetragen. Das die Anfechtung des Bescheides Bereich
4
West betreffende Verfahren hat die Eingangslistennummer 85582 erhalten und ist
gemäß dem GVP der 19. Kammer zugewiesen worden, das den Bescheid Bereich Ost
betreffende Verfahren mit der Eingangslistennummer 85583 ist der 5. Kammer zugeteilt
worden.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21.01.2005 unter Hinweis auf das Senatsurteil vom
08.01.2004 (L 5 KR 239/02) die "Trennung" als unzulässig gerügt und die Verbindung
beider Verfahren beantragt. Beide Kammervorsitzende haben in Hinweisschreiben an
die Klägerin unter Hinweis auf den GVP die Zuweisung des Verfahrens auf zwei
Kammern als zutreffend bezeichnet.
5
Mit Kostenrechnung vom 30.12.2004 hat die Geschäftsstelle von der Klägerin
Gerichtsgebühren in Höhe von 27.318,- Euro gefordert. Mit Kostenrechnung vom
11.02.2005 ist die Klägerin auch in dem Verfahren vor der 19. Kammer zur Zahlung von
Gerichtsgebühren herangezogen worden. Sie hat am 24.03.2005 Erinnerung gegen die
Kostenrechnung vom 30.12.2004 eingelegt und zum einen gerügt, der geforderte Betrag
sei um 450,- Euro überhöht. Zum anderen dürfe sie nur einmal zur Zahlung von
Gerichtskosten herangezogen werden, denn die von der Geschäftsstelle
vorgenommene "Trennung" sei unzulässig gewesen. Sie habe zulässig mit der Klage
mehrere Ansprüche verfolgt. Eine Trennung dieses Verfahrens in mehrere Verfahren
dürfe nur im Wege einer Ermessensentscheidung durch den Richter erfolgen. Mit
Beschluss vom 05.04.2005 hat das Sozialgericht die Kostenrechnung dahingehend
abgeändert, dass nur ein Betrag von 26.868,- Euro festgesetzt wird. Im Übrigen hat es
die Erinnerung zurückgewiesen, da in beiden Verfahren Gerichtsgebühren anfielen.
6
Die Klägerin hat am 27.04.2005 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht
abgeholfen hat. Sie rügt weiterhin die Unzulässigkeit der "Trennung" und meint, sie
dürfe daher nur einmal zur Zahlung von Gerichtsgebühren herangezogen werden.
7
II.
8
Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG (in der ab
01.07.2004 geltenden Fassung des Art. 1 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom
12.05.2004, BGBl. I, 718)) statthaft. Für die Entscheidung ist der Senat zuständig, da sie
vom Berichterstatter wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen worden
ist (§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG). Die Beschwerde ist auch begründet. Die Kostenrechnung
vom 30.12.2004 (in der Fassung des Beschlusses vom 05.04.2005) ist rechtswidrig, die
Klägerin schuldet die geforderten Gerichtsgebühren nicht.
9
Da weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
genannten Personenkreis gehören, fallen gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG
Gerichtskosten nach Maßgabe des GKG an. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG wird die
Verfahrensgebühr (KV 7110) mit Einreichung der Klage fällig, Kostenschuldner ist
gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Nr. 4 GKG, wer das Verfahren im Rechtszug
beantragt hat.
10
Durch die am 03.12.2004 erhobene Klage ist die Verfahrensgebühr nach KV 7110 nur
einmal entstanden. Die Klägerin hat mit der Klage in zulässiger objektiver Klagehäufung
(§ 56 SGG) beide Ausgleichsbescheide angefochten. Im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4
GKG ist damit nur ein Verfahren anhängig gemacht worden. Die von der Geschäftsstelle
vorgenommene Aufteilung in zwei getrennte Verfahren ist rechtlich unwirksam.
11
Zwar sieht der GVP 2004 des Sozialgerichts in Abteilung B Abschnitt I Nr. 4 letzter
Halbsatz vor, dass bei Eingang mehrerer Klagen oder Anträge, die dieselben Beteiligten
betreffen, die zuerst zuständig gewordene Kammer nicht auch für die anderen
Klagen/Anträge zuständig ist, wenn Kläger bzw. Antragsteller eine juristische Person,
eine Handelsgesellschaft i.S.d. Handelsgesetzbuches, eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts oder ein Konkursverwalter sind. Die Regelung des GVP behandelt also den Fall,
dass mehrere (selbständige) Klagen dieselben Beteiligten betreffen mit dem Fall gleich,
dass mit einer Klage mehrere Anträge gestellt und somit mehrere prozessuale
Ansprüche verfolgt werden. Obwohl in letzterem Fall im Rechtssinne nur ein Verfahren
vorliegt, soll für dieses Verfahren nicht eine Kammer zuständig sein, sondern es werden
für diese Anträge unterschiedliche Zuständigkeiten begründet. Soweit danach der GVP
bei der genannten Klägergruppe vorsieht, dass mehrere mit der Klage geltend gemachte
Ansprüche verschiedenen Kammern zugewiesen werden, also faktisch eine "Trennung"
vorgenommen wird, ist er fehlerhaft.
12
Gemäß § 21e Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) regelt das Präsidium u.a.
die Verteilung der Geschäfte im GVP. Die inhaltliche Gestaltung des GVP hat das Präsi-
dium in richterlicher Unabhängigkeit eigenverantwortlich nach pflichtgemäßem
Ermessen vorzunehmen (BGH NJW 2000, 1580, 1581; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., §
21e Rdn. 78). Allerdings kann die Geschäftsverteilung nur im Rahmen gesetzlicher
Vorgaben erfolgen (gesetzliche Geschäftsverteilung, vgl. Kissel/Mayer, a.a.O., Rdn. 87).
Das Gesetz erlaubt ausdrücklich, mit einer Klage mehrere prozessuale Ansprüche zu
verfolgen (§ 56 SGG, ebenso § 260 Zivilprozessordnung (ZPO)). Im Falle einer solchen
objektiven Klagehäufung ist nur ein Verfahren anhängig gemacht worden. Es kann nach
§ 202 SGG i.V.m. § 145 ZPO getrennt werden. Die Trennung liegt im Ermessen des
Richters, wobei Maßstab für die Ermessensentscheidung ist, eine Ordnung des
Prozessstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit zu ermöglichen (BVerfG
NJW 1997, 649, 650). Die Grenzen des Ermessens sind überschritten, wenn kein
sachlicher Grund für die Trennung ersichtlich ist und sie der Partei nur Nachteile
(höhere Kostenlast, Verlust der Rechtsmittelfähigkeit) bringt (BGH NJW 1995, 3120 f.;
Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 145 Rdn. 5).
13
Diese gesetzlichen Vorgaben für die Trennung eines Verfahrens werden unterlaufen,
wenn der GVP eine "automatische" Aufteilung der prozessualen Ansprüche auf
Einzelverfahren vorsieht. Da die Regelung in Abschnitt I Nr. 4 letzter Halbsatz GVP
2004 hauptsächlich Verfahren nach § 197a Abs. 1 Satz 1 betrifft, in denen
Gerichtskosten erhoben werden, ergibt sich durch die Aufspaltung regelmäßig eine
Erhöhung der Kostenlast der betroffenen Kläger. Die Werte mehrerer Streitgegenstände
werden nämlich in einem Verfahren zusammengerechnet (§ 39 Abs. 1 GKG), während
bei einer Trennung für jedes Einzelverfahren ein eigener Streitwert ermittelt wird (vgl.
Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 145 Rdn. 6). Wegen der
degressiven Staffelung der Gebühren (vgl. § 34 GKG) fallen bei einer Trennung
insgesamt höhere Gerichtsgebühren an (Beispiel: Bei einem Streitwert von 10.000,-
Euro beträgt eine Gebühr 196,- Euro, bei zwei Streitwerten á 5.000,- Euro betragen die
Gebühren jeweils 121,- Euro). Besonders krass tritt der Kostennachteil im vorliegenden
Fall zu Tage: Sowohl hinsichtlich der Anfechtung des Bescheides Bereich West wie des
Bescheides Bereich Ost wird der maximale Streitwert von 2,5 Millionen Euro (§ 52 Abs.
4 GKG) erreicht, so dass die Klägerin bei einer gemeinsamen Verfolgung beider
Ansprüche in einem Verfahren nur die (maximale) Gerichtsgebühr nach KV 7110 von
26.868,- Euro zu zahlen hat, während bei der vorgenommenen "Trennung" diese
14
Gebühr zweimal anfallen soll. Gleichzeitig erfolgt bei der "Trennung" nach dem GVP
keine Prüfung, ob tatsächlich eine Aufspaltung in zwei Verfahren prozesswirtschaftlich
ist. Dies zeigt, dass im GVP nicht ein Verfahren, mit dem mehrere Ansprüche verfolgt
werden, regelhaft in mehrere Verfahren aufgespalten werden darf.
Unabhängig davon begegnet die fragliche Regelung des GVP auch deshalb Bedenken,
weil dadurch die Zahl der Verfahren künstlich erhöht und nach außen ein
Geschäftsanfall dargestellt wird, der nicht der tatsächlichen Arbeitsbelastung
entsprechen muss (wenn etwa - wie hier - die Bescheide aus den gleichen Gründen
angefochten werden; zur Unzulässigkeit einer Trennung nur um "Nummern zu machen"
vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 113 Rdn. 5a).
15
Die in Frage stehende gesetzwidrige Anordnung des GVP 2004 führt nicht nur dazu,
dass das vorliegende Verfahren einer unzuständigen Kammer zugewiesen worden ist,
so dass ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (§ 16 Satz 2 GVG, Art. 101 Abs. 1
Satz 2 Grundgesetz) vorliegt, sondern begründet auch die Rechtswidrigkeit der
Kostenrechnung. Wenn eine Überschreitung des richterlichen Ermessens im Rahmen
des § 145 ZPO dazu führt, dass die Aufspaltung im Einzelnen prozessrechtlich
unwirksam ist (BGH NJW 1995, 3120), muss das Gleiche soll auch im Falle einer
rechtswidrigen (faktischen) "Trennung" aufgrund des vom Präsidium beschlossenen
GVP gelten. Nach der vergebenen Eingangslistennummer hätte das Verfahren - ohne
die Aufspaltung - der Kammer 19 zugewiesen werden müssen. Nur insoweit ist i.S.d. § 6
Abs. 1 Nr. 4 GKG eine Verfahrensgebühr fällig geworden. Somit war die von der
Geschäftsstelle der 5. Kammer erstellte Kostenrechnung vom 30.12.2004 aufzuheben.
16
Der Senat weist abschließend darauf hin, dass die anstelle der 19. Kammer jetzt
zuständige 26. Kammer in Erwägung zu ziehen haben wird, zur Behebung eines
Verfahrensmangels (fehlerhafte Besetzung) beide Verfahren zu verbinden.
17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG; Gerichtsgebühren fallen
nicht an (Satz 1 a.a.O.).
18
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das BSG nicht gegeben (§ 66 Abs. 3
Satz 3 GKG, § 177 SGG).
19