Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.03.1998

LSG NRW (kläger, unfall, contusio cerebri, unfallfolgen, begründung, ermessen, sgg, rente, wirkung, antrag)

Landessozialgericht NRW, L 5 (15) U 331/97
Datum:
17.03.1998
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 5 (15) U 331/97
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 1 U 124/97
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 2 U 111/98 R
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold
vom 21.10.1997 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
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I.
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Streitig ist, ob der Jahresarbeitsverdienst (JAV), der der Zahlung der Verletztenrente an
den Kläger zugrundegelegt wird, nach billigem Ermessen zu erhöhen ist.
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Der 1946 geborene Kläger, der seinerzeit die Realschule besuchte, stürzte am
25.07.1961 beim Zeitungsaustragen mit seinem Fahrrad und zog sich einen Armbruch
sowie eine Contusio cerebri zu. Wegen der Folgen des Unfalles bezieht der Kläger von
der Beklagten eine Verletztenrente, deren Höhe sich seit dem 01.04.1994 (wieder) nach
einer MdE von 40 % bemißt (Bescheid vom 09.02.1994; Urteil LSG NRW vom
24.01.1996 - L 17 U 144/93 -). Der Kläger hatte zunächst eine Rente nach einer MdE
von 40 % erhalten (Bescheid vom 15.01.1963), dann ab 01.01.1964 nach einer MdE von
30 % (Bescheid vom 11.08.1964). Ab dem 01.01.1977 wurde die Rente wieder nach
einer MdE von 40 % gezahlt (Urteil LSG NRW vom 28.06.1988 - L 5 U 163/87). Wegen
einer angenommenen Verschlimmerung der Unfallfolgen auf neurologischem Gebiet
gewährte die Beklagte ab 01.08.1990 - vorübergehend - Rente nach einer MdE von 60
% (Bescheid vom 19.12.1990).
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Nach Abschluß der Realschule absolvierte der Kläger vom 01.04.1963 bis 15.10.1965
eine Verwaltungslehre bei der I ... Er wurde nach erfolgreichem Abschluß der Prüfung
ab 16.10.1965 als Verwaltungsangestellter übernommen und wie üblich in die
Vergütungsgruppe VIII des Vergütungsvertrages zum BAT/Innungskrankenkassen
eingestuft. Mit Wirkung vom 01.12.1967 wurde er in die Vergütungsgruppe VII, ab
01.10.1969 in die Gruppe VIb des genannten Tarifvertrages eingestuft. Ab dem
01.07.1972 war er als DO-Angestellter bei der AOK für den L ... tätig, zunächst auf einer
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Planstelle der Besoldungsgruppe A 8, bis er nach Ablegung der 2.
Verwaltungs(forbildungs-)prüfung am 13.06.1973 mit Wirkung vom 01.09.1973 in die
Besoldungsgruppe A 9 befördert wurde. Nach eigener Angabe ist der Kläger weiter in
diese Besoldungsgruppe eingruppiert.
Die Beklagte hatte der Rentenbemessung zunächst als JAV das 300- fache des
Ortslohnes für Erwachsene zur Zeit des Unfalles am Beschäftigungsort des Klägers
festgelegt. Auf den im Dezember 1981 gestellten Antrag des Klägers auf Erhöhung des
JAV setzte die Beklagte mit Bescheid vom 26.03.1982 mit Wirkung ab 01.01.1977 den
JAV unter Zugrundelegung des Tariflohnes für einen Angestellten in der
Vergütungsgruppe VIII BAT nach Vollendung des 29. Lebensjahres aufgrund des am
16.10.1965 geltenden Tarifes neu fest. Mit weiterem Bescheid vom 13.10.1982 lehnte
sie den weitergehenden Antrag des Klägers auf Erhöhung des JAV nach billigem
Ermessen ab. Zur Begründung dieses Begehrens hatte der Kläger vorgetragen, ohne
die Unfallfolgen auf neurologischem Gebiet hätte er das Abitur ablegen und ein Studium
für das Lehramt absolvieren können. Er hätte dann zumindest das Gehalt eines
Realschullehrers (A 13 LBG) erreicht. Im folgenden Verfahren erkannte die Beklagte vor
dem LSG NRW einen Anspruch des Klägers auf Erhöhung des JAV bereits ab
01.01.1972 an. Im übrigen blieb der Kläger mit seinem Begehren, den JAV unter
Zugrundelegung der Bezüge eines Beamten nach den Besoldungsgruppen A 10 oder A
13 LBG zu erhöhen, erfolglos (Urteil LSG NRW vom 27.08.1985 - L 15 U 15/84 -). Eine
Restitutionsklage gegen dieses Urteil nahm der Kläger im Termin am 09.02.1989
zurück. Er hatte bereits zuvor am 07.10.1988 erneut bei der Beklagten unter
Wiederholung seiner alten Begründung beantragt, den JAV nach billigem Ermessen
festzusetzen, was die Beklagte mit Bescheid vom 22.02.1989 ablehnte. In dem
Berufungsverfahren (L 17 U 108/91) nahm der Kläger nach Hinweis des Gerichts die
Berufung zurück, wobei er erklärte, er sehe ein, daß die Berufung keine Aussicht auf
Erfolg haben könne.
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In dem gegen den Bescheid vom 09.02.1994 anhängig gemachten Verfahren verlangte
der Kläger neben der Aufhebung des Bescheides zu gleich die Änderung des JAV nach
billigem Ermessen. Nachdem er im Berufungsverfahren (L 17 U 144/93) darauf
hingewiesen worden war, daß seine Klage insoweit mangels anfechtbarer
Verwaltungsentscheidung unzulässig sei, erklärte der Kläger das Verfahren insoweit für
erledigt und beantragte zugleich nach § 44 SGB X die Überprüfung des JAV. Diesen
Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.03.1996 und Widerspruchsbescheid
vom 06.03.1997 ab, weil bei der Feststellung des JAV nach § 565 RVO (in der bis
01.07.1963 geltenden Fassung - a.F. -) zutreffend die Einkommensverhältnisse nach
Beendigung der Verwaltungslehre berücksichtigt worden seien und es kein Anhalt dafür
gebe, daß es ohne den Unfall zu einer höherwertigen beruflichen Entwicklung
gekommen wäre.
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Zur Begründung seiner am 14.03.1997 erhobenen Klage hat der Kläger erneut
vorgetragen, ohne die neurologischen Unfallfolgen hätte er das Abitur abgelegt und
wäre zumindest Realschullehrer geworden.
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Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.10.1997 abgewiesen und dem Kläger
Mutwillenskosten in Höhe von 2000 DM auferlegt. Wegen der Einzelheiten der
Begründung wird auf das Urteil verwiesen.
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Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger ausführlich vor, wie sich aus seiner
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Sicht die Unfallfolgen auf seine schulischen Leistungen ausgewirkt und einer
weitergehenden Ausbildung entgegengestanden hätten.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 21.10.1997 zu ändern und die Beklagte unter
Aufhebung des Bescheides vom 11.03.1996 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06.03.1997 zu verurteilen, den Bescheid vom 13.10.1982
zurückzunehmen und den Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen
entsprechend der Besoldungsgruppe eines Realschullehrers festzusetzen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Be klagten verwiesen, die Gegenstand
der Beratung gewesen sind.
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II.
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Der Senat konnte nach Anhörung der Parteien über die zulässige Berufung durch
Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da er die Berufung einstimmig für
unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat (§ 153
Abs. 4 SGG).
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Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 13.10.1982
zurückzunehmen und den JAV nach billigem Ermessen gem. § 566 RVO a.F. höher
festzusetzen. Der im Bescheid vom 26.03.1982 berechnete JAV ist nicht unbillig,
Fähigkeiten, Ausbildung und Lebensstellung des Klägers zur Zeit des Unfalles sind
damit ausreichend berücksichtigt worden. Die Behauptung des Klägers, er habe ohne
den Unfall und seine Folgen ein Studium für das Lehramt absolvieren und zumindest
das Amt eines Realschullehrers erreichen können, ist bereits mehrfach gerichtlich
gewürdigt und zurückgewiesen worden. In dem mit Urteil des LSG NRW vom
22.07.1977 (L 5 U 3/77) abgeschlossenen Verfahren, in dem der Kläger eine höhere
MdE auch nach § 581 Abs. 2 RVO angestrebt hatte, weil er ohne die Unfallfolgen nach
Abitur und Hochschulstudium einen höherwertigen Beruf ausgeübt hätte, hatte er bereits
ausführlich die angeblich nach dem Unfall bestehenden Beeinträchtigungen und deren
Auswirkungen auf seine schulischen und späteren beruflichen Leistungen geschildert.
Dieser Vortrag hat sich in dem Verfahren nicht bestätigen lassen. Selbst der in jenem
Verfahren vom Kläger nach § 109 SGG benannte Sachverständige Prof. Dr. M ...
vermochte in seinem Gutachten vom 23.08.1976 keinen "Knick in der Lebenslinie" zu
bestätigen, vielmehr räumte er ein, daß den vom Kläger seinerzeit vorgelegten
Zeugnissen zu entnehmen sei, daß nach der Benotung keine wesentliche Änderung der
Schulleistungen nach dem Unfall aufgetreten sei. In dem genannten Urteil hat das LSG
NRW auch mit überzeugender Begründung darauf hingewiesen, daß nicht erkennbar
sei, daß die Unfallfolgen den beruflichen Werdegang des Klägers beeinträchtigt hätten.
Gegen den vom Kläger behaupteten "Knick in der Lebenslinie" spricht auch, daß in
allen nach dem Unfall erstellten neurologischen Gutachten Beeinträchtigungen der
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intellektuellen Leistungsfähigkeit verneint worden sind. Der vom Kläger erreichte
berufliche Status entspricht auch dem Niveau seiner Familie. Seinen Vortrag hat der
Kläger dann - erfolglos - in den Verfahren L 15 U 15/84 und L 17 U 108/91 wiederholt,
wobei der Kläger das letztgenannte Verfahren in der Berufungsverhandlung nach der
Hinweisen des Senats mit dem erklärten Eingeständnis beendet hat, er sehe, daß sein
Begehren keine Aussicht auf Erfolg habe. In dem Verfahren LSG NRW L 17 U 143/93 ist
sein diesbezügliches Vorbringen von dem damals gehörten Sachverständigen Dr. M ...
(Gutachten vom 22.08.1985) gewürdigt worden. Der Sachverständige hat ebenfalls
keinen Knick in der schulischen oder beruflichen Entwicklung des Klägers erkennen
können. Der Kläger meint allerdings, er habe jetzt erstmals eingehend zu seinen
Schulzeugnissen Stellung genommen. Er hatte aber schon früher immer geltend
gemacht, seine schulischen Leistungen hätten sich durch die Unfallfolgen
verschlechtert. Nach den Noten trifft dies nicht zu. Wenn der Kläger in der
Berufungsschrift vorträgt, die Lehrer hätten bei der Benotung auf seine Behinderungen
Rücksicht genommen, ist dies bloße Spekulation. Dies gilt auch für seine durch nichts
belegte Annahme, ohne den Unfall hätte er in allen Fächern "mindestens" die Note gut
erreicht. Dr. M ... hat zu Recht darauf hingewiesen, es ergebe sich nichts dafür, daß der
Unfall ein "Genie aus kleinbürgerlichen Verhältnissen" betroffen habe. Von daher läßt
sich die Behauptung des Klägers, ohne den Unfall hätte er ein Lehramtsstudium
absolviert, nicht belegen. Der Senat vermag unter Würdigung der Gesamtumstände
daher nicht zu erkennen, daß der nach § 565 RVO a.F. errechnete JAV unbillig im Sinne
des § 566 RVO a.F. ist.
Auch die Auferlegung von Mutwillenskosten nach § 192 SGG durch das Sozialgericht ist
nicht zu beanstanden. Die Tatsache, daß das Vorbringen des Klägers mehrfach auch
obergerichtlich gewürdigt worden ist und vor allem der Kläger selbst 1992 eingeräumt
hat, er sehe, daß sein Begehren keinen Erfolg haben könne, läßt den Schluß zu, daß
bei dem Kläger ein besonders hohes Maß an Uneinsichtigkeit vorliegt und er - bildlich
gesprochen - "mit dem Kopf durch die Wand" will und trotz Wissen um die
Aussichtslosigkeit seines Begehrens weiter prozessiert. Im übrigen wird auf
überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 153 Abs. 2
SGG). Auch die Höhe der auferlegten Kosten hat das Sozialgericht plausibel und
schlüssig begründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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