Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.03.2010

LSG NRW (fristlose kündigung, höhe, vermieter, wohnung, antrag, anordnung, miete, kündigung, verfügung, betrag)

Landessozialgericht NRW, L 12 B 120/09 SO ER
Datum:
24.03.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 12 B 120/09 SO ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 21 SO 201/09 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Köln vom 09.12.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten.
Gründe:
1
I.
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Im Streit stehen die Übernahme von Mietschulden und die Erbringung weiterer
darlehensweiser Leistungen.
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Die 1942 geborene Antragstellerin bezieht eine Altersrente in Höhe von derzeit netto
645,63 EUR und einen monatlichen Ehrensold des Landes Nordrhein-Westfalen in
Höhe von 400,00 EUR, der vierteljährlich ausgezahlt wird. Ergänzend bezieht sie seit
Jahren Sozialhilfe von der Antragsgegnerin, derzeit in Gestalt von Leistungen nach dem
4. und dem 5.-9. Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie ist
Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung (GdB)
von 80 und den Merkzeichen "G" und "B", der auf den Namen B K ausgestellt ist. Der
aktenkundige Personalausweis ist auf den Namen B1 K ausgestellt. Beide Ausweise
tragen das gleiche Geburtsdatum. Die Antragstellerin ist weiterhin Inhaberin eines
Vertriebenenausweises "A". Sie führt nach Aktenlage jedenfalls Girokonten bei der
Postbank und bei der Citibank.
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Die Antragstellerin bewohnt seit 1977 eine 80 qm große Mietwohnung. Hierfür hatte sie
ausweislich einer aktenkundigen Vermieterbescheinigung vom 27.12.2008 eine
monatliche Nettokaltmiete von 494,51 EUR zzgl. 52,41 EUR Nebenkosten (ohne
Heizkosten) zu entrichten.
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Im Juni 2009 erbrachte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ausweislich des
Bescheides vom 27.05.2009 Leistungen in Höhe von 448,86 EUR zzgl. einer
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einmaligen Leistung von 125,98 EUR. Letztere wurde direkt an einen dritten
Zahlungsempfänger ausgekehrt, ebenso wie der laufende Heizkostenabschlag von
142,00 EUR, der direkt an den Energieversorger gezahlt wurde. Hieraus ergab sich ein
Überweisungsbetrag von 306,86 EUR, der dem Postbank-Konto der Antragstellerin am
29.05.2009 gutgeschrieben wurde. In die Berechnung wurden neben der Regelleistung
und einem Mehrbedarf für Schwerbehinderte Kosten der Unterkunft in Höhe von 666,88
EUR (494,51 EUR Nettokaltmiete, 37,00 EUR Nebenkosten, 142 EUR Heizkosten
abzgl. eines Warmwasseranteils von 6,63 EUR) eingestellt. Dem Bedarf wurden die
Renteneinkünfte der Antragstellerin gegenüber gestellt. Eine Anrechnung des
Ehrensoldes erfolgte nicht. Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII wurden in
diesem Bescheid nicht berücksichtigt. Mit gesonderter Verfügung wurde der
Antragstellerin für Juni 2009 am 22.06.2009 ein weiterer Betrag von 193,27 EUR
überwiesen. Es handelte sich um einen Ausgleichsbetrag nach Art. 51 PflegeVG. Im
Bescheid für Dezember 2008 waren insoweit noch 233,15 EUR an Leistungen nach
dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII ausgewiesen worden. Bei dem Mehrbetrag von 39,88
EUR handelte es sich um Hausnotrufkosten, die unmittelbar an das Deutsche Rote
Kreuz geleistet wurden.
Mangels Deckung wurde der Dauerauftrag zur Mietzahlung im Juni 2009 nicht
ausgeführt. Der Vermieter mahnte mit Schreiben vom 25.06.2009 die Zahlung an. Mit
Schreiben vom 26.06.2009 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die
erneute Übernahme der Mietkosten für Juni 2009.
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Mit Schreiben vom gleichen Tage forderte der Vermieter die Antragstellerin auf, einer
Erhöhung der zu leistenden Kaltmiete auf 580,00 EUR zuzustimmen, beginnend mit
dem dritten Kalendermonat nach Zugang der Zustimmung. Eine Reaktion der
Antragstellerin hierauf ist nicht aktenkundig.
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Mit Bescheid vom 16.07.2009 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin
vom 26.06.2009 ab. Eine nochmalige Leistungsgewährung komme auch in Anwendung
des § 34 SGB XII nicht in Betracht.
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Mit Bescheid vom 26.10.2009 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für
November 2009 Leistungen in Höhe von 558,82 EUR. Hierbei berücksichtigte sie
Mietkosten in Höhe von 580,00 EUR zzgl. Heizkosten in Höhe von 11,15 EUR. Zu dem
nicht durch die Rentenleistung gedeckten Grundsicherungsbedarf von 365,55 EUR
bewilligte die Antragsgegnerin den Ausgleichsbetrag nach Art. 51 PflegeVG in Höhe
von 193,27 EUR. Letzterer wird, anstelle der bisher praktizierten gesonderten
Anweisung, seit Oktober 2009 unmittelbar mit den Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB
XII bewilligt. Aufgrund einer Verrechnung mit überzahlten Leistungen seit der
Rentenerhöhung im Juli 2009 in Höhe von 67,76 EUR und einer Auszahlung der 11,15
EUR direkt an den Energieversorger ergab sich ein Auszahlungsbetrag von 479,91
EUR, der dem Konto der Antragstellerin am 29.10.2009 gutgeschrieben wurde.
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Mit Schreiben vom 10.11.2009 wies der Vermieter die Antragstellerin darauf hin, dass
sie die Miete für November 2009 in Höhe von 531,51 EUR ebenfalls nicht bezahlt habe.
Wegen des Mietrückstandes in Höhe von zwei Monatsmieten sowie einer vom
Vermieter verauslagten weiteren Rechnung in Höhe von 100,32 EUR, betreffend die
nicht erforderliche, allerdings von der Antragstellerin veranlasste Kontrolle der
Heizungsanlage, werde nunmehr die fristlose Kündigung ausgesprochen. Die Wohnung
sei binnen 7 Tagen zu räumen. Hilfsweise spreche er die Kündigung des
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Mietverhältnisses zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus und widerspreche einer
stillschweigenden Verlängerung.
Mit Bescheid vom 25.11.2009 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin
Leistungen für Dezember 2009. Hierbei legte sie nunmehr Heizkosten in Höhe von
98,00 EUR zugrunde, welche wiederum direkt an den Versorger ausgekehrt wurden.
Bei ansonsten unveränderten Berechnungsgrößen ergab sich hieraus ein Zahlbetrag
von 547,67 EUR, der dem Konto am 30.11.2009 gutgeschrieben wurde.
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Am gleichen Tag wandte sich die Antragstellerin an das Sozialgericht Köln und erhob
Klage gegen die fristlose Kündigung ihrer Wohnung. Das Verfahren wird unter dem
Aktenzeichen S 21 SO 197/09 geführt. Zeitgleich übersandte der die Antragstellerin
damals vertretende Sozialverband Deutschland der Antragsgegnerin das
Kündigungsschreiben des Vermieters mit der Bitte um Prüfung, wie der Antragstellerin
geholfen werden könne. Das Sozialgericht erteilte den Hinweis, dass eine Zivilklage
gegen den Vermieter vor dem Amtsgericht zu führen wäre und eine Klage gegen die
Beklagte, also die Stadt L, mangels einer vorangegangenen Entscheidung der Behörde
unzulässig sei.
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Hierauf hat sich die Antragstellerin am 08.12.2009 erneut an das Sozialgericht gewandt
und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie wolle als Allergikerin wegen der
nach ihrer Einschätzung mit Schimmel und Formaldehyd belasteten Wohnung ohnehin
seit längerer Zeit umziehen, am besten nach Spanien, hilfsweise nach Bayern in die
Nähe einer Spezialklinik für Allergiker. Ihr schwebe insoweit ein kleines Haus vor, in
welchem sie im Erdgeschoss ein kleines Museum mit ihren Werken einrichten könne.
Allerdings fehlten ihr zu einem solchen Umzug die Mittel. Daher müsse zunächst einmal
vorrangig die fristlose Kündigung aufgehoben werden. Nachdem sie vergeblich beim
Vermieter und bei der Antragsgegnerin wegen der Schimmelbelastung der Wohnung
um Hilfe gebeten hätte, habe sie einen Kredit für die Renovierung der Wohnung
aufnehmen müssen. Ein Kunstfreund sei ihr bislang im Haushalt behilflich gewesen.
Allerdings sei dieser nunmehr verstorben. Aufgrund wiederholter Notfallsituationen und
ständiger Auseinandersetzungen mit verschiedenen Krankenhäusern, -kassen und
Behörden bei gleichzeitiger wiederholter Kürzung ihrer Bezüge durch die
Antragsgegnerin habe sie sich verschuldet. Sie habe insoweit Anspruch auf
Wiedergutmachung und Entschädigung. In der beschriebenen Notlage müsse die
Antragsgegnerin sie unterstützen, indem sie zumindest den Soll-Stand ihres Girokontos
ausgleiche. Sie benötige als Malerin im Übrigen eine ausreichend große Wohnung,
ausreichend sei insoweit die bisherige Größe, und wie bisher eine flexible
Haushaltshilfe. Auch seien ihr Krankenfahrten in die bereits angesprochene
Spezialklinik in O zu ermöglichen.
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Das Sozialgericht hat das Vorbringen der Antragstellerin dahingehend ausgelegt, dass
sie schriftsätzlich sinngemäß beantragt hat,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ein
Darlehen zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts zu gewähren sowie Mietrückstände
zwecks Vermeidung von Obdachlosigkeit zu übernehmen.
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Die Antragsgegnerin hat beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Antrag sei unzulässig, da die Antragstellerin ihr keine Möglichkeit eingeräumt habe,
vor der Eilantragstellung bei Gericht über das Begehren eine Entscheidung zu treffen.
Zudem fehle es hinsichtlich der begehrten Übernahme der Mietkosten an einem
Anordnungsgrund. Eine Räumungsklage sei noch nicht anhängig und selbst dann
müsse ein solches Verfahren erst noch rechtskräftig zu Lasten der Antragstellerin zum
Abschluss gebracht werden, bevor ihr konkrete Wohnungslosigkeit drohe.
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Mit Beschluss vom 09.12.2009, der Antragstellerin zugestellt am 11.12.2009, hat das
Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Dieser sei aus den von der Antragsgegnerin
bezeichneten Gründen unzulässig. Nach Erhebung einer Räumungsklage habe die
Antragstellerin immer noch die Möglichkeit, nach etwaiger ablehnender Entscheidung
der Antragsgegnerin um gerichtlichen Eilrechtschutz nachzusuchen. Nach
Rechtshängigkeit der Räumungsklage werde insoweit die Kündigung des
Mietverhältnisses nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
unwirksam, wenn der Vermieter hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt werde oder sich
eine öffentliche Stelle hierzu verpflichte.
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Mit Bescheid vom 10.12.2009 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch der
Antragstellerin gegen den Bescheid vom 16.07.2009, betreffend die nochmalige
Übernahme der Miete für Juni 2009, zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin
berücksichtige die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe. Eine nochmalige
Übernahme der Miete für Juni 2009 komme allenfalls nach § 34 SGB XII in Betracht.
Eine solche Leistung stehe im Ermessen der Behörde. Dies setze grundsätzlich voraus,
dass der Wohnraum angemessen und damit erhaltungswürdig sei. Dies sei bei der
Antragstellerin nicht der Fall. Für eine einzelne Person sei eine Wohnungsgröße von 45
qm bei einem Kaltmietpreis von maximal 6,90 EUR angemessen. Hinsichtlich beider
Berechnungsfaktoren sei die Wohnung der Antragstellerin daher unangemessen groß.
Zudem habe es die Antragstellerin vorgezogen, mit den ihr - unter Einschluss der
tatsächlichen Kosten der Unterkunft - bewilligten Leistungen private Schulden zu
bedienen. Sie habe damit den Aufbau weiterer Mietschulden bewusst in Kauf
genommen. Die Übernahme der Mietschulden sei daher nicht gerechtfertigt. Ohnehin
stünden der Antragstellerin Selbsthilfemöglichkeiten zur Verfügung. Sie habe die
Möglich-keit, mit dem Vermieter die Tilgung der Mietrückstände im Wege der
Ratenzahlung aus dem anrechnungsfreien Ehrensold zu vereinbaren.
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Mit Bescheid vom 14.12.2009 hat es die Antragsgegnerin abgelehnt, die rückständige
Miete für Juni und November 2009 zu tragen. Seit Januar 2010 zahle sie die bewilligten
Leistungen in Höhe von 547,67 EUR an den Vermieter und in Höhe von 98,00 EUR an
den Energieversorger aus. Die Antragstellerin müsse daher nur die Differenz von 547,67
EUR zu den mietvertraglich geschuldeten 580,00 EUR, mithin also monatlich 32,33
EUR selbst an den Vermieter zahlen.
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Am 23.12.2009 hat die Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom
09.12.2009 Beschwerde eingelegt.
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Am 28.12.2009 hat die Antragstellerin zudem Widerspruch gegen den Bescheid vom
14.12.2009 erhoben. Einen Widerspruch gegen denselben Bescheid hat mit Schreiben
vom 21.01.2010 die Rechtsanwaltskanzlei U u.a. erhoben. Die Antragstellerin hat
insoweit darauf verwiesen, dass das Beschwerdeverfahren auch durch diese Kanzlei
geführt werde. Die Kanzlei hat darauf hingewiesen, dass sie in dem vorliegenden
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Rechtsstreit nicht mandatiert sei. Sie vertrete die Antragstellerin ausschließlich in dem
nunmehr anhängigen Räumungsrechtsstreit vor dem Amtsgericht Köln. Nach Mitteilung
der Antragstellerin wird dieser Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 217 C 542/09
geführt. Dort seien auch ärztliche Atteste zur Untermauerung des Vortrags vorgelegt
worden, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei, die Mietwohnung zu
räumen.
Zur Begründung ihrer Beschwerde hat sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vortrags unter anderem darauf hingewiesen, dass bei der Bemessung
ihrer Leistungen die tatsächlich anfallenden Kosten für Medikamente, Haushaltshilfe,
Kurbeiträge, Vereinsmitgliedsbeiträge, Sicherheiten, Postgebühren und Erleichterungen
wegen Krankheit berücksichtigt werden müssten. Bei ihr liege ein besonderer Härtefall
vor, da sie an vielfältigen chronischen Erkrankungen, u.a. an einem Fibromyalgie- und
Erschöpfungssyndrom, an Osteoporose mit Rückenschmerzen,
Wirbelsäulenverkrümmung und Nervenschmerzen, leide. Sie benötige daher
Zusatzmittel für Arzneien, für eine behindertengerechte Badeinrichtung sowie für die
Bezahlung einer flexiblen Haushaltshilfe, die - wie ihr verstorbener Kunstfreund - auf
ihre Anweisung hin arbeite. Zusätzliche Aufwendungen seien ihr durch einen Unfall in
Spanien, Auseinandersetzungen mit der Telekom, mehrere Notfälle und den Verlust
ihrer Handtasche mit Geld und Papieren entstanden. Als erbberechtigte Tochter einer -
ehemals wohlhabenden - vertriebenen Mutter, als Hochbegabte und chronisch Kranke
habe sie eigentlich Anspruch auf Rente und Entschädigung gehabt. Man habe sie über
die Jahre hinweg systematisch während des Sozialhilfebezuges ungerecht behandelt.
Man könne sie nicht darauf verweisen, den Ehrensold zur Abwendung der Notlage zu
verwenden, denn dieser sei für die Kosten der Kunst zu verwenden.
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Sie habe zwischenzeitlich einen Dauerauftrag eingerichtet, um mit monatlichen
Zahlungen von 50,00 EUR den Mietrückstand zu tilgen. Sie sei nicht damit
einverstanden, dass die Antragsgegnerin die bewilligten Leistungen nunmehr direkt an
den Vermieter auskehre. Die Leistungen seien auf ihr Konto bei der Postbank zu
überweisen, damit sie ihre Pläne besser und selbst bestimmt verfolgen könne.
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Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Köln vom
09.12.2009 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, a) bestehende
Mietrückstände zur Vermeidung von Obdachlosigkeit zu übernehmen, b) ihr Leistungen
unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Aufwendungen zur Lebenshaltung
darlehensweise zu gewähren sowie c) die bereits bewilligten Leistungen vollständig an
sie auszuzahlen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, dass die Antragstellerin mit ihren Renteneinkünften, dem Ehrensold
und den nach dem SGB XII erbrachten Leistungen in der Lage war und ist, ihren
notwendigen Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft zu decken.
Darüber hinaus gehende Leistungen kämen nicht in Betracht. Die Antragstellerin habe
durch die von ihr selbst berichtete Aufnahme einer Ratenzahlung von ihren
Selbsthilfemöglichkeiten Gebrauch gemacht. Hierauf sei sie im einstweiligen
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Rechtschutzverfahren zu verweisen.
Der Vermieter hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass die Mieten in Höhe von je
531,51 EUR (einschließlich Nebenkosten) für die Monate Juni, November und
Dezember 2009 offen stehen würden. Hinzu käme eine ungedeckte Rechnung von
100,32 EUR.
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Die Antragsgegnerin habe für Januar und Februar 2010 einen Betrag von je 547,67
EUR überwiesen. Die Antragstellerin selber habe am 05.01.2010 einen Betrag von
580,00 EUR sowie im Dezember 2009, Januar 2010 und Februar 2010 zusätzlich je
50,00 EUR überwiesen. An der Kündigung des Mietverhältnisses werde festgehalten.
Die Ratenzahlung von 50,00 EUR beruhe nicht auf einer Vereinbarung mit der
Antragstellerin, sondern werde einseitig von dieser vorgenommen.
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Ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge hat die Antragstellerin jedenfalls seit Mai
2009 versucht, gegenüber einer Vielzahl von Personen und Firmen bestehende
Schulden durch Ratenzahlungen zu tilgen. Am 14.12.2009 ist der Klägerin eine
Weihnachtszuwendung der Ehrensoldstelle in Höhe von 1.000 EUR überwiesen
worden.
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Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der
Antragsgegnerin, die der Entscheidungsfindung ebenfalls zugrunde gelegen haben,
verwiesen.
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II.
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Im Ergebnis zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, eine einstweilige Anordnung
zugunsten der Antragstellerin zu treffen.
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Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung ist das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des
materiell-rechtlichen Leistungsanspruchs, sowie das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes, d.h. der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile und die damit verbundene Unzumutbarkeit, die Entscheidung in
der Hauptsache abzuwarten.
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Dabei ist zu berücksichtigen, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht
isoliert nebeneinander stehen, sondern dass eine Wechselwirkung derart besteht, dass
die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw.
Schwere des drohenden Nachteiles zu verringern sind und umgekehrt. Ist die Klage in
der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf
einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich
abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Anordnungsanspruch
und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920
Abs. 2 ZPO).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen war den Anträgen der Antragstellerin nicht zu
entsprechen.
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a) Die Antragstellerin hat hinsichtlich der noch offenen Mietrückstände keinen Anspruch
auf Übernahme durch die Antragsgegnerin. Insoweit fehlt es bereits an einem
Anordnungsanspruch. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII können Schulden übernommen
werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer
vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen nach Satz 2 der Vorschrift
übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst
Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Übernahme der Mietschulden
ist weder notwendig noch gerechtfertigt.
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Hinsichtlich der Notwendigkeit ist zunächst festzustellen, dass die Wohnung der
Antragstellerin nicht erhaltungswürdig ist. Es ist der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass
die Wohnung sowohl zu groß als auch zu teuer ist. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf
die Ausführungen der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 10.12.2009. Die
Erwägungen zur Wohnungsgröße treffen im Ergebnis auch unter Berücksichtigung des
Beschwerdevorbringens der Antragstellerin zu. Es kommt zwar grundsätzlich bei
Vorliegen einer Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen "G" für gehbehindert in
Betracht, einen größeren Wohnraumbedarf zu berücksichtigen. Selbst bei
Rollstuhlfahrern ist allerdings maximal ein um 15 qm erhöhter Wohnraumbedarf zu
berücksichtigen. Selbst wenn ab 2010 ein Wohnraumbedarf von 50 qm zugrunde zu
legen und der Antragstellerin 15 zusätzliche Quadratmeter zuzubilligen wären, wäre die
Wohnung der Antragstellerin noch um 15 qm zu groß. Ein noch darüber hinaus
gehender Raumbedarf zur Berufsausübung ist nicht glaubhaft gemacht. Es ist für den
Senat nicht erkennbar, dass die Antragstellerin eine Tätigkeit als Künstlerin tatsächlich
in einem mehr als geringfügigen Umfang und mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt.
Auch der tatsächlich zu leistende Mietpreis pro Quadratmeter erweist sich bei
kursorischer Prüfung als zu teuer.
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Was aber noch schwerer wiegt, ist der von der Antragstellerin selbst vorgebrachte
Umstand, dass die Wohnung eigentlich für sie gesundheitlich ungeeignet sei und sie
daher kurzfristig einen Umzug anstrebe.
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Die Übernahme der Schulden ist auch nicht gerechtfertigt.
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Es ist bereits erkennbar den besonderen Umständen des Einzelfalls geschuldet, dass
die Antragsgegnerin die vollständigen Kosten der Unterkunft - unter Einschluss der von
dem Vermieter möglicherweise noch gar nicht durchgesetzten Mieterhöhung - bei der
Berechnung der laufenden Leistungen einbezieht. Eine Rechtfertigung der Übernahme
der rückständigen Mieten durch die Antragsgegnerin ist aber hieraus nicht abzuleiten.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es der Antragstellerin nach Aktenlage
wichtiger war, gegenüber Dritten bestehende Schulden zu tilgen, als die ihr zur
Verfügung stehenden Mittel zunächst für die Tragung ihrer grundlegenden
Lebenshaltungskosten und der Miete einzusetzen. Die Antragstellerin muss insoweit
auch anrechnungsfreie Leistungen, hier in Gestalt ihres Ehrensoldes, einsetzen, bevor
eine steuerfinanzierte Tragung ihrer Mietschulden in Betracht kommt. Dies gilt umso
mehr, als ihr durch die Auszahlung eines zusätzlichen Weihnachtsehrensoldes von
1.000 EUR beinahe der gesamte für die Tilgung der Mietschulden erforderliche Betrag
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im Dezember 2009 noch einmal zusätzlich zur Verfügung stand.
Nach den vorstehenden Erwägungen kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin
möglicherweise in dem anhängigen Räumungsklageverfahren unterliegt. Dessen
Ausgang ist ohnehin ungewiss. Sollte die Antragstellerin dort tatsächlich unterliegen,
wäre gegebenenfalls auf ihren Antrag hin durch die Antragsgegnerin zu prüfen, ob und
in welchem Umfang Hilfe bei einem Umzug geleistet werden kann.
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b) Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf einstweilige darlehensweise
Tragung ihrer Lebenshaltungskosten in tatsächlicher, den Regelsatz übersteigender
Höhe. Hierbei ist für den Senat nicht eindeutig ersichtlich, ob die Antragstellerin
lediglich begehrt, dass die Antragsgegnerin ihren ausgeschöpften Dispositionskredit
(bzw. mehrere solche Kredite) ausgleicht, also weitere Schulden trägt, oder ob die
Antragstellerin auch für künftige Zeiträume höhere Leistungen begehrt. Die Frage kann
allerdings offenbleiben, weil ein Anspruch auf ersteres nicht besteht und dem letzteren
Begehren jedenfalls die Eilbedürftigkeit fehlt.
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aa) Ein Ausgleich des Dispositionskredits kommt weder nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB
XII noch nach § 37 Abs. 1 SGB XII in Betracht. Das Bestehen eines im Soll stehenden
Girokontos stellt keine dem drohenden Verlust der Unterkunft gleichartige Notlage dar
und bildet auch keinen im Einzelfall von den Regelsätzen umfassten und nach den
Umständen unabweisbar gebotenen, anders nicht deckbaren Bedarf ab.
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Die Antragstellerin ist im Übrigen erneut darauf zu verweisen, dass ihr mit dem
Ehrensold Mittel zur Verfügung stehen, die sie bei geschickter Verteilung zur anteiligen
Rückführung aller privaten Verbindlichkeiten einsetzen kann. Ihr ist in diesem
Zusammenhang die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens möglich und
zumutbar.
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bb) Soweit ein höherer laufender Bedarf geltend gemacht wird, ist dem Senat ein
solcher nicht ersichtlich. Es ist insbesondere kein krankheitsbedingter Bedarf erkennbar,
der über die Leistungen der Krankenversicherung, den in der Regelleistung enthaltenen
Betrag an sonstigen Gesundheitsaufwendungen, den bewilligten Mehrbedarf wegen
Behinderung und den Ausgleichsbetrag nach dem PflegeVG hinaus geht. Insbesondere
ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin mit den letztgenannten Leistungen
Hilfestellungen bei der Haushaltsführung nicht in einem ausreichenden Umfang
einkaufen kann.
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Ob die tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen einen höheren Bedarf an
Pflege und hauswirtschaftlicher Versorgung rechtfertigen können, wäre gegebenenfalls
zunächst einmal mit der zuständigen Pflegeversicherung zu klären. Gleiches gilt für die
Frage einer behindertengerechten Badeinrichtung mit der Maßgabe, dass dies
gegebenenfalls von dem zuständigen Rehabilitationsträger zu prüfen wäre. Dass die
Antragstellerin dringend an ein Hausnotrufsystem angeschlossen werden muss, ist nicht
ersichtlich. Zwar hat die Antragsgegnerin nach Aktenlage früher die Kosten hierfür
getragen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin nicht zumutbar wäre, eine
diesbezügliche erneute Prüfung der Antragsgegnerin abzuwarten. Insoweit fehlt es
jedenfalls an der Eilbedürftigkeit.
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Soweit die Antragstellerin zusätzliche Aufwendungen durch einen Unfall in Spanien,
Auseinandersetzungen mit der Telekom, mehrere Notfälle und den Verlust ihrer
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Handtasche mit Geld und Papieren geltend macht, ist nicht einmal ansatzweise
ersichtlich, welche konkreten Leistungen von der Antragsgegnerin begehrt werden.
Ansprüche sind insoweit nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die
Antragstellerin derzeit ihre Lebenshaltungskosten aufgrund des Verlustes der
Handtasche nicht bestreiten kann. Es ist noch nicht einmal ersichtlich, wann der Verlust
der Tasche stattgefunden hat und wieviel Geld konkret verloren gegangen ist.
Sonstige von der Antragstellerin benannte Begehren, insbesondere
Entschädigungsleistungen aufgrund des erlittenen Verfolgungsschicksals, sind
gegebenenfalls gegenüber den zuständigen Behörden geltend zu machen. Der Senat
geht allerdings nach dem insoweit nur eingeschränkt verständlichen Vorbringen der
Antragstellerin davon aus, dass solche Ansprüche bereits erfolglos geltend gemacht
worden sind. Die Antragsgegnerin haftet insoweit nicht als Ausfallbürge.
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c) Soweit die Antragstellerin schließlich die Auszahlung der bereits bewilligten
Leistungen an sie selbst statt an den Vermieter einfordert, ist die abweichende
Entscheidung der Antragsgegnerin - jedenfalls im Rahmen des Eilverfahrens - nicht zu
beanstanden. Nach § 17 Abs. 2 SGB XII hat der Sozialhilfeträger im Rahmen seines
Ermessens die Möglichkeit, über die Art und Weise der Erbringung der Sozialleistung zu
entscheiden. Vorliegend hat die Antragstellerin mehrfach gezeigt, dass sie bereit ist,
zunächst Schulden gegenüber Dritten zu begleichen, anstatt der regelmäßigen Zahlung
des Mietzinses den Vorrang einzuräumen. Durch die Formulierung im
Beschwerdeverfahren, dass sie die Auszahlung an sich begehre, damit sie ihre Pläne
besser und selbst bestimmt verfolgen könne, wird diese Sichtweise erneut deutlich. Vor
diesem Hintergrund stellt es - jedenfalls während des laufenden
Räumungsklageverfahrens - eine die Antragstellerin durchaus schützende
Entscheidung dar, die bewilligte Leistung vollständig an den Vermieter auszukehren.
Durch den Bezug der laufenden Altersrente und des Ehrensoldes ist die Deckung der
laufenden Lebenshaltungskosten der Antragstellerin durch diese Handhabung
ungefährdet.
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Sofern die Antragstellerin mit ihrem Vortrag zusätzlich zum Ausdruck bringen möchte,
dass in der Vergangenheit bereits bewilligte Leistungen nicht vollständig an sie
ausgezahlt wurden, weist der Senat ausdrücklich darauf hin, dass nach Aktenlage alle
Leistungen auch gezahlt wurden, teilweise jedoch unmittelbar an den Drittgläubiger,
also z.B. den Energieversorger. Insoweit ist ergänzend auf die ausführliche Darstellung
der Antragsgegnerin im Schreiben vom 22.01.2010 zu verweisen. Es ist für den Senat
nach stichprobenartiger Kontrolle nicht ersichtlich, dass die dortigen Erläuterungen
unzutreffend sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 172 SGG.
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