Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2009

LSG NRW (gebühr, tätigkeit, beschwerdeführer, vergütung, anrechnung, höhe, sgg, beschwerde, widerspruchsverfahren, kläger)

Landessozialgericht NRW, L 19 B 180/09 AS
Datum:
16.12.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 180/09 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 10 (9) AS 347/07
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des
Sozialgerichts Detmold vom 22.04.2009 geändert. Als weitere
Vergütung des Beschwerdeführers gegenüber der Staatskasse wird ein
Betrag von 263,80 EUR festgesetzt.
Gründe:
1
I. Streitig ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines
Rechtsanwalts.
2
Mit Schreiben vom 22.05.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Kosten für
Unterkunft und Heizung um einen Betrag von 251,85 EUR gemindert werden, wenn er
einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01.06.2007
habe. Dies ergebe sich aus der Abrechnung der Stadtwerke für das Jahr 2006
hinsichtlich der Kosten für Strom, Fernwärme und Wasser/Schmutzwasser. Den gegen
das Schreiben vom 22.05.2997 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch
Widerspruchsbescheid vom 23.10.2007 als unzulässig zurück. Der Beschwerdeführer
vertrat den Kläger im Widerspruchsverfahren. Für die Vertretung des Klägers im
Widerspruchsverfahren erhielt der Beschwerdeführer eine Gebühr nach Nr. 2503
Anlage 1 zum RVG (W RVG) in Höhe von 70,00 EUR zzgl. einer Auslagenpauschale
von 14,00 EUR (Nr. 7002 W RVG) und einer Umsatzsteuer von 15,96 EUR (Nr. 7008 W
RVG). Der Kläger erhob Klage vor dem Sozialgericht Detmold, S 10 (9) AS 347/07.
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Durch Bescheide vom 09.07.2007 und 07.08.2007, beide in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 23.10.2007, rechnete die Beklagte u.a. auf die Kosten für
Unterkunft und Heizung für Juni 2007 ein Guthaben von 251,85 EUR an. Hiergegen
erhob der Kläger Klage, S 10 (9) AS 344/07.
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In dem zur gemeinsamen Erörterung der Streitsachen S 10 (9) AS 344/07, S 10 (9) AS
345/07 und S 10 (9) AS 347/07 anberaumten Erörterungstermin schlossen die
Beteiligten zur Erledigung der Rechtsstreite S 10 (9) AS 344/07 und S 10 (9) AS 347/07
5
einen Vergleich, der wie folgt lautete:
1. Die Beklagte hebt den Anrechnungsbescheid betreffend des Nebenkostenguthabens
der Nebenkostenabrechnung 2006 vom 22.05.2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 23.10.2007 insoweit auf, als hiermit ein Guthaben über
einen Betrag von 97,10 EUR hinaus angerechnet worden ist.
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2. Die Kosten der Verfahren S 10 (9) AS 344/07 und S 10 (9) AS 347/07 werden
gegeneinander aufgehoben.
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3. Die Beteiligten sind hiermit einverstanden und erklären die Rechtsstreite S 10 (9) AS
344/07 und S 10 (9) AS 347/07 übereinstimmend für erledigt.
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Der Erörterungstermin dauerte von 14.01 Uhr bis 14.22 Uhr.
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Durch Beschluss vom 10.06.2008 hatte das Sozialgericht Detmold dem Kläger
Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und den Beschwerdeführer beigeordnet.
Auf Antrag des Beschwerdeführers zahlte die Staatskasse einen Vorschuss von 142,80
EUR nach § 47 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
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Mit Schreiben vom 22.01.2009 hat der Beschwerdeführer beantragt, seine Vergütung
aus der Staatskasse auf 508,13 EUR festzusetzen in Höhe von: Verfahrensgebühr Nr.
3103 W RVG 170,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 W RVG 200,00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006 W RVG 190,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 W RVG
20,00 EUR 4 Fotokopien Nr. 7000 Nr. 1 a.W RVG 2,00 EUR 19% Mehrwertsteuer Nr.
7008 W RVG 110.58 EUR Summe 692,58 EUR abzüglich gezahlten Vorschusses
142,80 EUR abzüglich Hälfte der Beratungshilfegebühr 41.65 EUR = 508,13 EUR
11
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 03.02.2009 auf
insgesamt 192,78 EUR festgesetzt in Höhe von:
12
Verfahrensgebühr Nr. 3103 W RVG 100,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 W RVG
100,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 95,00 EUR Post- und
Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Kopien Nr. 7000 Nr. 1a W
RVG 2,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 W RVG 60.23 EUR = 377,23 EUR abzüglich
gezahlten Vorschusses 142,80 EUR abzüglich der Hälfte der Beratungshilfegebühr
41.65 EUR = 192,78 EUR
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Sie hat ausgeführt, dass der Ansatz einer unterdurchschnittlichen Verfahrensgebühr
nach Nr. 3103 W RVG in Hohe von 100,00 EUR als angemessen und ausreichend
anzusehen sei, da während des Beiordnungszeitraums acht kurze Schriftsätze, die
inhalts- und datumsgleich im Bezug auf die Verfahren S 10 (9) AS 344/07 und S 10 (9)
AS 347/07 gewesen seien, gefertigt worden seien Die Problematik des
Streitgegenstandes sei in allen drei Verfahren gleich gewesen. Ihre Bearbeitung sei
durch die bereits erfolgte Einarbeitung im Verfahren S 10.(9) AS 344/07 weder schwierig
noch zeitaufwendig gewesen. In den drei Verfahren S 10 (9) AS 345/07, S 10 (9) AS
344/07 und S 10 (9) AS 347/07 habe zeitgleich ein Erörterungstermin mit einer Dauer
von insgesamt 21 Minuten stattgefunden. Beim Ansatz der Terminsgebühr sei
gebührenmindernd zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zeit- und
inhaltsgleich auf einen Termin für drei Verfahren habe vorbereiten können. Auch die
Dauer des Termins zur Erörterung dreier Klageverfahren sei als gering zu bewerten.
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Insgesamt werde daher für jedes Verfahren jeweils eine Terminsgebühr nach Nr. 3106
W RVG in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr, also in Höhe von jeweils 100,- EUR, als
angemessen und ausreichend angesehen. Dies gelte ebenso für die Einigungsgebühr.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, dass
eine Minderung der Gebühren nicht gerechtfertigt sei. Die Angelegenheit sei für den
Kläger als Bezieher von Sozialleistungen von besonderer Bedeutung gewesen. Da die
Regelleistung bis auf den letzten Cent verplant sei, sei für Hilfebedürftige jeder Cent von
erheblicher Bedeutung/Auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei beträchtlich
gewesen, das Verfahren habe sich über fast 1 Vz Jahre hingezogen. Es habe zahlreiche
Wiedervorlagen sowie Besprechungen mit dem Kläger gegeben. Die umfangreiche
Leistungsakte habe mehrfach zuletzt zur Vorbereitung auf den Termin durchgearbeitet
werden müssen. Die Schwierigkeit der Tätigkeit sei jedenfalls komplex gewesen, auch
sei sein Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund müsse die Dauer
des Erörterungstermins bei der Festsetzung der Gebühren zurückstehen.
15
Durch Beschluss vom 22.04.2009 hat das Sozialgericht Detmold die Erinnerung
zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer habe die Toleranzgrenze von 20% bei dem
Ansatz der drei Gebühren überschritten. Die Verfahrensgebühr sei unter
Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der
Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sowie dessen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse auf 100,00 EUR festzusetzen. Die Tätigkeit des
Beschwerdeführers im Verfahren sei als unterdurchschnittlich einzustufen. Er habe
lediglich neun kurze Schriftsätze gefertigt, wobei nur der Schriftsatz vom 04.02.2008
Ausführungen zur Sache enthalten habe. Die übrigen Schriftsätze mit Ausnah me der
Klageerhebung hätten sich darauf beschränkt, eine Klagebegründung anzukündi gen
oder Terminsverlegung zu beantragen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der
streitgegenständliche Sachverhalt identisch mit dem Sachverhalt in den
Parallelverfahren gewesen sei. In sämtlichen Verfahren sei es um die Rechtsverfolgung,
die aus der Neben kostenabrechnung für das 2006 resultierten, gegangen. Die hieraus
ergebenden Synergie effekte hätten den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit reduziert.
Bei der Beurteilung des objektiven Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit seien
arbeitserleichternde Umstände und Rationalisierungseffekte einzubeziehen, zu denen
beispielsweise die Vertretung des Betei ligten in mehreren Instanzen oder das
Tätigwerden in einer Reihe von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen zählten. Die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers hätten deutlich unter dem
Durchschnitt der Gesamtbevölkerung gelegen, dies rechtfertige eine Herabsetzung der
Gebühr. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich.
Allein der Umstand, dass für den Kläger, auf dessen Interesse abzustellen sei, die
streitgegenständliche Anrechnung in Höhe von 97,10 EUR bedeutsam gewesen sei,
weil seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingeschränkt gewesen seien, ver
möge kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Auch die Termins- und Einigungsgebühr
sei unter Berücksichtigung dieser Umstände lediglich auf 100,00 EUR bzw. 95,00 EUR
festzusetzen. Hinsichtlich der Terminsgebühr sei ergänzend zu berücksichtigen, dass
der Termin, in dem auch die im Zusammenhang stehenden Parallelverfahren mit
verhandelt worden seien, 21 Minuten gedauert habe und somit auf jede Streitsache
rechnerisch lediglich 7 Minuten ent fallen seien.
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Gegen den am 13.05.2009 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am
26.05.2009 Beschwerde eingelegt.
17
Er trägt vor, dass das Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes kraft ausdrücklicher
gesetzlicher Anordnung zu berücksichtigen sei. Das Haftungsrisiko sei zwingend bei
der Konkretisierung der Rahmengebühr zu beachten. Unter Berücksichtigung der schon
im Erinnerungsverfahren angeführten Kriterien und unter Beachtung des Grundsatzes
der gleichmäßigen Berechnung seien die von ihm angesetzten Gebühren keineswegs
unbillig, sondern in der notwendigen Gesamtschau angemessen. Die vom Sozialgericht
errechnete zeitliche Dauer je Streitsache falle nicht ins Gewicht. Wenn die
Vergleichsbereitschaft auch gerade im Hinblick auf eine bereits von Gesetzes wegen
immer anzustrebende zügige Verfahrensbeendigung auf Seiten aller
Verfahrensbeteiligten gegeben sei, könne die Dauer der mündlichen Verhandlung sogar
noch kürzer sein. Sei die Einigungsbereitschaft zunächst nicht gegeben, würde der
Termin von daher zwangsläufig länger dauern. Erst recht könne aber die allenfalls
untergeordnete Terminsdauer auf die Höhe der Einigungsgebühr keinen Einfluss
haben.
18
Der Beschwerdeführer beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 22.04.2009 zu ändern und seine
Vergütung aus der Staatskasse auf 508,13 EUR festzusetzen.
20
Der Beschwerdegegner beantragt,
21
die Beschwerde zurückzuweisen.
22
II. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des
Sozialgerichts über die Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung nach § 56 Abs. 1 Satz
1 RVG, mit der die Urkundsbeamtin der Geschäftstelle die Höhe der von der
Staatskasse zu gewährenden Vergütung auf 192,78 EUR festgesetzt hat (§ 55 Abs. 1
Satz 1 RVG).
23
Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Antragsteller und Beschwerdeführer
ist in Verfahren, die die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bei gewährter
Prozesskostenhilfe betreffen, der beigeordnete Rechtsanwalt selbst. Antragsgegner und
Beschwerdegegner ist in diesen Verfahren die Staatskasse, vertreten durch den
Bezirksrevisor. Der durch die Prozesskostenhilfe begünstigte Beteiligte sowie sein
Gegner sind am Verfahren nicht beteiligt (vgl. LSG NRW Beschlüsse vom 13.02.2009 -
L 12 B 159/08 AS - und vom 14.05.2009 - L 9 B 220/07 AS).
24
Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern
und nicht durch den Einzelrichter im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1
HS. 2 RVG, auch wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. § 33 Abs.
8 Satz 1 HS. 2 RVG, wonach auch über die Beschwerde der Einzelrichter entscheidet,
wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist,
findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, selbst wenn die angefochtene
Entscheidung durch den Kammervorsitzenden allein ergangen ist. § 33 Abs. 8 Satz 1
RVG weist die Entscheidung dem Einzelrichter als Mitglied des Gerichts zu. Der
Kammervorsitzende des Sozialgerichts entscheidet nicht als einzelnes Mitglied der
Kammer, sondern als Kammer in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter, denn
diese wirken gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Beschlüssen
außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit. Die Entscheidung im schriftlichen
Verfahren ist daher keine Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1
25
RVG (vgl. LSG NRW Beschlüsse vom 23.07.2008 - L 19 B 170/07 AS - und vom
24.09.2008 - L 19 AS 21/08 AS -; a. A. anscheinend LSG NRW Beschlüsse vom
14.05.2009 - L 9 B 220/07 AS - und vom 29.10.2009 - L 1 B 6/09 AS).
Die Beschwerde ist zulässig.
26
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung nach § 56 Abs.
1 Satz 1 RVG ist gegeben (vgl. Beschlüsse des Senats vom 01.04.2009 - L 19 B 137/07
AS -, vom 24.09.2008 - L 19 AS 21/08 AS.-; vom 04.06.2008 - L 19 B 5/08 AL - m.w.N,
und ausführlich LSG NRW Beschluss vom 09.08.2007- L 20 B 91/07 AS - m.w.N.; a. A.
LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.02.2009 - L 15 SF 9/09 B). Für das
sozialgerichtliche Verfahren wird das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 56 Abs. 2
Satz 1 RVG weder durch § 178 SGG noch durch § 197 Abs. 2 SGG ausgeschlossen.
Die Bestimmung des § 56 Abs. 2 RVG ist gegenüber der Vorschrift des § 178 SGG,
wonach gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle binnen eines
Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden kann, das endgültig
entscheidet, vorrangig. Das RVG enthält für den Vergütungsanspruch des
beigeordneten Rechtsanwalts und dessen Durchsetzung spezielle Sonderregelungen,
die die allgemeinen prozessualen Bestimmungen des SGG verdrängen. Auch § 197
Abs. 2 SGG, wonach die Entscheidung über eine Erinnerung gegen eine
Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unanfechtbar ist, schließt
das Beschwerderecht nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG nicht aus. Denn die Vorschrift findet
nur im Verhältnis der Beteiligten zueinander Anwendung. Soweit es um die
Erstattungspflicht der Staatskasse gegenüber dem beigeordneten Rechtsanwalt geht, ist
die Norm unanwendbar.
27
Die Beschwerde ist statthaft.
28
Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG gilt für die Beschwerde gegen eine Entscheidung über
eine Erinnerung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG die Vorschrift des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG
entsprechend. Danach findet die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine
Erinnerung statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt
oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde
zugelassen hat (§ 33 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 RVG). Vorliegend übersteigt die
Beschwer den Betrag von 200,00 EUR. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach der
Differenz zwischen der festgesetzten und der mit der Beschwerde geltend gemachten
Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer (LSG NRW Beschluss vom 04.06.2008 - L 19 B 5/08
AL). Hier ist eine Vergütung 192,78 EUR festgesetzt und der Beschwerdeführer begehrt
eine Vergütung von 508,13 EUR. Die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter
Vergütung beträgt 315,35 EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2
Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) ist gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht
abgeholfen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 RVG).
29
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
30
Dem Beschwerdeführer steht gegenüber der Staatskasse ein weiterer
Vergütungsanspruch in Höhe von 263,80 EUR zu. Im Übrigen ist die Beschwerde
unbegründet. Die Verfahrensgebühr beläuft sich auf 100,00 EUR (1), für die
Terminsgebühr (2) und die Erledigungsgebühr (3) ist jeweils ein Betrag von 110,00 EUR
anzusetzen. Auf den weiteren Vergütungsanspruch von 263,80 EUR ist die Hälfte der
Beratungshilfegebühren nicht anzurechnen (4).
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Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete
Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des
RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1
Satz 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung
abhängig (Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. § 48 Rdz. 5 m.w.N.). Der beigeordnete
Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus
seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung
einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Vorliegend besteht
ein Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers. Zwischen dem Kläger und dem
Beschwerdeführer hat ein Mandatsverhältnis, welches durch die Vorlage einer
Prozessvollmacht dokumentiert ist, bestanden. Im Beschluss über die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe an den Kläger ist der Beschwerdeführer beigeordnet worden.
32
Der beigeordnete Rechtsanwalt kann nach § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG sämtliche Gebühren
und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner
Beiordnung ergeben.
33
1. Nach Wirksamwerden der Beiordnung zum 26.11.2007 hat der Beschwerdeführer
Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren gefertigt, so dass der Tatbestand der
Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 Anlage 1 zum RVG (W RVG) gegeben ist. Der
Beschwerdeführer hat für den Kläger ein nach § 183 SGG gerichtskostenfreies
Verfahren betrieben und ist für ihn in dem dem Gerichtsverfahren vorausgegangenen
Widerspruchsverfahren tätig gewesen ist.
34
Nach Nr. 3103 W RVG umfasst die Verfahrensgebühr einen Betragsrahmen von 20,00
EUR bis 320,00 EUR. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14
Abs. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem
des Um-fangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der
Angelegenheit für den Auftraggeber, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Auftraggebers, und seinem Haftungsrisiko nach billigem Ermessen (§14 Abs. 1 Satz 1
und Satz 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach § 55
RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz
4 RVG). Deshalb ist der Urkundsbeamte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der
Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt zu prüfen. Bei Angemessenheit der
angesetzten Gebühr hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. das Gericht den
Kostenansatz zu übernehmen, bei Unbilligkeit die Höhe der Betragsrahmengebühr
festzusetzen.
35
Vorliegend ist der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 W RVG von 170,00
EUR durch den Beschwerdeführer unbillig. Bei der Bestimmung der
Betragsrahmengebühr im konkreten Einzelfall ist von der Mittelgebühr auszugehen, die
bei einem Normal-/Durch-schnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter
einem "NormalfaH" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des
Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder
unter vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG Urteil vom 01.07.2009
- B 4 AS 21/09 R= nach juris Rn 24). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus
dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
anhängigen Streitsachen. Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem
Durchschnittsfall nicht zulässig (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach
juris Rn 24; vgl. zur Vorgängervorschrift des § 12 BRAGO: BSG Urteile vom 29.02.1992
36
- 9a RVs 3/90 - und vom 22.03.1984 - 11 RA 58/83 = SozR 1300 § 63 Nr. 4). Bei der
Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 W RVG beträgt die Mittelgebühr 170,00 EUR. Bei
Abweichungen von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1
Satz 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des vorgegebenen
Rahmens anzusetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer solchen
angesetzten Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen
Toleranzrahmen von bis zu 20% zu (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris
Rn 19 m.w.N). Die in § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 RVG aufgezählten fünf
Bemessungskriterien stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander (BSG Urteil
vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 21). Alle Kriterien sind geeignet, ein
Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen. Das Abweichen
eines Bemessungskriteriums vom Durchschnittsfall kann von jedem anderen
Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09
R = nach juris Rn 24, 38,39).
Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich zur Überzeugung des Senats nicht
um einen Normal-/ Durchschnittsfall, sondern um einen unterdurchschnittlichen Fall, der
den Ansatz einer Verfahrensgebühr von 100,00 EUR, d.h. etwas mehr als die Hälfte der
Mittelgebühr (170,00 + 20,00 = 190,00: 2= 95,00) rechtfertigt.
37
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Klageverfahren ist als unterdurchschnittlich zu
bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits-
und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den
er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Dabei ist der gesamte
Arbeitsund Zeitaufwand, den der Beschwerdeführer im Verfahren aufgewendet hat, in
die Beurteilung mit einzubeziehen. Die Dauer des gerichtlichen Verfahrens stellt dabei
kein geeignetes Kriterium dar, um den vom Rechtsanwalt betriebenen Aufwand in die
Bewertungsskala - unterdurchschnittlich, durchschnittlich und überdurchschnittlich -
einzuordnen (vgl. zum Widerspruchsverfahren BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS
21/09 R = juris Rn 29). Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar acht kurze
Schriftsätze gefertigt, Einsicht in die Verwaltungsakte genommen und sich auf den
anberaumten Erörterungstermin vorbereitet. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass fünf der
Schriftsätze - datums- und inhaltsgleich mit Schriftsätzen in den Parallelverfahren S 10
(9) AS 344/07 und S 10 (9) AS 345/07 sind, und sich der Inhalt der übrigen Schriftsätze
auf die Klageerhebung, die Erinnerung an die Entscheidung über den
Prozesskostenhilfeantrag und die Ankündigung einer Klagebegründung beschränkt hat.
Eine Klagebegründung ist im Verfahren nicht erfolgt. Sowohl die Beschränkung des
Inhalts der Schriftsätze auf verfahrenstechnische Fragen - Klageerhebung, Erinnerung
an ausstehende Gerichtsentscheidungen, Ankündigung einer Klagebegründung,
Vertagungsantrag - wie auch die Tatsache, dass die überwiegende Anzahl von
Schriftsätzen in drei Verfahren gleichlautend abgefasst und datumsgleich versandt
worden sind, spricht für einen unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen
Tätigkeit. Dies gilt auch für die Einsichtsnahme in die Verwaltungsakte und die
erforderliche Vorbereitung auf den Erörterungstermin, da diese zeitgleich in allen drei
Verfahren erfolgt sind. Der damit verbundenen Rationalisierungseffekt ist als
arbeitserleichternder Umstand bei der Bewertung mit zu berücksichtigen (vgl. BSG
Beschluss vom 22.01.1993 - 14b/4 REG 12/91 = SozR 3-1930 § 116 Nr. 4). Weitere
Tätigkeiten - wie etwa das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das
Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen
Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung -, die
den Rückschluss auf einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand zulassen, sind nicht
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angefallen bzw. nicht belegt.
Die Schwierigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers ist allenfalls als durchschnittlich
einzustufen. Im konkreten Verfahren ist sie im Vergleich zu Tätigkeiten in sonstigen
Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei sind die
qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen, wobei
nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes, insbesondere nicht auf
dessen Vorkenntnisse, abzustellen ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R =
nach juris Rn 32, 35), sondern es ist eine objektive Betrachtungsweise vorzunehmen.
Das Erfordernis des Vorhandenseins von speziellen Kenntnissen und Fertigkeiten in
eingeschränktem Umfang für die Bearbeitung des Falls begründet aber nicht schon
allein die Annahme einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit. Erhebliche, sich
üblicherweise nicht stellende (tatsächliche oder juristische) Probleme während des
Mandats, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können (vgl. hierzu
BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 33-35), sind in der Akte
nicht belegt und werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die
Tatsache, dass zwischen den Beteiligten nur die Höhe des nach § 22 Abs. 1 Satz 4
SGB II anrechenbarer Betrages, insbesondere die Zulässig-keit eines 18%
Pauschalabzuges für Warmwasserkosten streitig gewesen ist und neben der
Rechtsfrage des Vorliegens eines Verwaltungsaktes somit lediglich die rechnerische
Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens und des Abzugs von Kosten für die
Warmwasserbereitung von den Kosten der Unterkunft und Heizung im Vordergrund
gestanden hat, spricht eher für eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit.
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Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ist als leicht überdurchschnittlich zu
bewerten, auch wenn Gegenstand des Verfahrens die Höhe der Leistung nach dem
SGB II für einen Monat gewesen ist. Bei der Beurteilung der Bedeutung der
Angelegenheit ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche,
wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die
Allgemeinheit abzustellen. Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das
soziokulturelle Existenzminimum des Auftraggebers sichern, wie z. ß. Streitigkeiten
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Regel überdurchschnittliche
Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder
lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09
R = juris Rn 37). Jedoch ist bei der Bewertung zu berücksichtigen, dass vorliegend
Streitgegenstand des Verfahrens die Anrechnung eines einmaligen Einkommens -
Guthaben aus der Heizkostenabrechnung - auf die Leistungen nach dem SGB II für
einen Monat - Juni 2007 - gewesen ist. Die Kürze des streitigen Zeitraums -ein Monat -
sowie die Tatsache, dass das soziokulturelle Existenzminimums des Klägers im Juni
2007 durch die von der Beklagten bewilligten Leistungen zuzüglich des Guthabens aus
der Heizkosten gedeckt gewesen ist, spricht eher für eine durchschnittliche
wirtschaftliche Bedeutung der Streitigkeit für den Auftraggeber. Die allenfalls leicht
durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber wird durch dessen
unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse mehr als kompensiert (zur
Kompensation des Kriteriums einer überdurchschnittlichen Bedeutung einer
Angelegenheit durch das Kriterium unterdurchschnittliche Einkommens- und
Vermögensverhältnisse vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach, juris
Rn 38). Da der Kläger noch während des Klageverfahrens auf den Bezug von
Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung seines sozio-kulturellen Existenzminimums
angewiesen gewesen und ihm deshalb auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist,
sind seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als erheblich unterdurchschnittlich
40
zu bewerten. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.
Vielmehr spricht die Höhe des streitigen Betrages von 251,85 EUR eher für die
Annahme eines geringen Haftungsrisikos.
Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass
allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die
Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (vgl. BSG Urteil vom
01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 38), kommt dem konkreten Verfahren eine
unterdurchschnittliche Bedeutung zu, so dass der Ansatz einer Gebühr von 100,00
EUR, etwas mehr als die Hälfte der Mittelgebühr, gerechtfertigt ist. Damit hat der
Beschwerdeführer die Toleranzgrenze von bis zu 20% beim Ansatz einer Gebühr von
170,00 EUR (20% von 136,00 EUR = 27,20 EUR) überschritten und ist der Ansatz der
Gebühr von 170,00 EUR unbillig.
41
2. Des Weiteren ist eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 W RVG als Anwesenheitsgebühr
in einem gerichtlichen Termin entstanden, die dem Beschwerdeführer nach § 48 Abs. 1
Satz 1 RVG zu vergüten ist.
42
Die vom Beschwerdeführer angesetzte Mittelgebühr von 200,00 EUR ist unbillig. Nr.
3106 VV RVG sieht einen Rahmen von 20,00 bis 380,00 EUR vor. Grundsätzlich sind
bei jeder Betragsrahmengebühr die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG gesondert zu prüfen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist bei der Beurteilung des Umfangs
der anwaltlichen Tätigkeit maßgebend auf den tatsächlich aufgewendete Arbeits- und
Zeitaufwand für die Terminsteilnahme, der auch wesentlich durch die Anzahl und die
Dauer der anberaumten Termine bestimmt wird, abzustellen. Der Arbeits- und
Zeitaufwand für die Vorbereitung eines anberaumten gerichtlichen Termins ist nicht
berücksichtigen (a. A. LSG NRW Be-schluss vom 31.05.2007 - L 10 B 6/07 SB), da mit
der Terminsgebühr nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts während eines gerichtlichen
Termins - Vertretung des Mandanten im Termin - abgegolten wird. Die übrigen
prozessualen Tätigkeiten werden, abgesehen von dem besonderen Mitwirken i.S.v. Nr.
1006 W RVG, durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Die Anzahl der im Verfahren
anberaumten Termine - ein Erörterüngstermin - sowie die Dauer des Termins von 21
Minuten, in dem drei Streitsachen verhandelt worden sind, begründet nur einen
unterdurchschnittlichen Umfang. Bezüglich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
sowie der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller und dessen Einkommens-
und Vermögensverhältnissen wird auf die Ausführungen zu der im Verfahren
angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 W RVG Bezug genommen. Es sind nach
Aktenlage Unterschiede nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen worden, die eine
unterschiedliche Bewertung dieser Kriterien rechtfertigten. Insbesondere ist zu
berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Erörterungstermins die Frage des Abzugs von
Kosten für die Warmwasserbereitung von den Kosten der Unterkunft und Heizung durch
die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R -
höchstrichterlich geklärt gewesen ist und tatsächliche Schwierigkeiten für die
anwaltliche Tätigkeit im Termin, wie z. B. die Teilnahme an einer Beweisaufnahme mit
Befragung von Zeugen und Sachverständigen, nicht aufgetreten sind. Dies spricht sogar
eher noch für eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im
Termin.
43
Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG kommt der Teilnahme an dem
Erörterungstermin eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu und ist der Ansatz einer
Gebühr von 110,00 EUR, der Hälfte der Mittelgebühr (20,00 + 200,00 = 220,00: 2),
44
gerechtfertigt. Damit hat der Beschwerdeführer die Toleranzgrenze von bis zu 20% beim
Ansatz der Mittelgebühr (20% von 110,00 = 22,00 ) überschritten und ist der Ansatz der
Gebühr von 200,00 EUR unbillig.
3. Des Weiteren ist eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006, 1002 W RVG entstanden,
die dem Beschwerdeführer nach § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG zu vergüten ist. Das
Klageverfahren hat sich durch die teilweise Änderung des Schreibens vom 22.05.2007,
das die Beteiligten anscheinend als Verwaltungsakt gewertet haben, in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2007 zu Gunsten des Klägers - Reduzierung
des Anrechnungsbetra-ges von 251,85 EUR auf 97,10 EUR - und die teilweise
Klagerücknahme im Wege des Abschlusses eines gerichtlichen Vergleichs erledigt. Der
Beschwerdeführer hat nach Aktenlage an der Erledigung des Verfahrens mitgewirkt, da
er am Vergleichsabschluss beteiligt gewesen ist.
45
Die vom Beschwerdeführer angesetzte Mittelgebühr von 190,00 EUR ist unbillig. Nr.
1006 W RVG sieht einen Rahmen von 30,00 bis 350,00 EUR vor. Grundsätzlich sind bei
jeder Betragsrahmengebühr die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG gesondert zu prüfen.
Hinsichtlich der Bewertung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG wird auf die
Ausführungen zu der im Verfahren angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 W
RVG Bezug genommen. Es sind nach Aktenlage Anhaltspunkte nicht erkennbar und
auch nicht vorgetragen worden, die eine unterschiedliche Bewertung dieser Kriterien
rechtfertigten.
46
Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass
allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die
Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (vgl. BSG Urteil vom
01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach, juris Rn 38), kommt dem konkreten Verfahren eine
unterdurchschnittliche Bedeutung zu, so dass der Ansatz einer Gebühr von 110,00
EUR, d.h. der Hälfte der Mittelgebühr (190,00 + 30,00 = 220,00: 2 ) gerechtfertigt ist.
Demnach hat der Beschwerdeführer mit dem Ansatz einer Gebühr von 190,00 EUR den
Toleranzrahmen (20% von 110,00 EUR = 22,00 EUR) überschritten und ist die
angesetzte Gebühr unbillig.
47
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Post- und Telekommunikationspauschale
von 20,00 EUR (Nr. 7002 W RVG) ist erstattungsfähig. Damit steht dem
Beschwerdeführer eine Vergütung von 340,00 EUR (100,00 + 110,00 + 110,00 + 20,00)
zu.
48
Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer in Höhe von 64,60 EUR (19% von 340,00
EUR, Nr. 7008 W RVG), der Kopiekosten von 2,00EUR nach Nr. 7000 W RVG und des
gezahlten Vorschusses von 142,80 EUR ergibt sich weiterer Vergütungsanspruch des
Beschwerdeführers gegen die Staatskasse aus § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG von 263,80
EUR (406,60 -142,80).
49
4. Hierauf ist ein Betrag von 41,65 EUR, die Hälfte der Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG
zzgl. 19% Mehrwertsteuer (70,00 + 13,30= 41,65), nicht anzurechnen.
50
Vorliegend hat der Beschwerdeführer für sein Tätigwerden im Widerspruchsverfahren,
das der Klage vorausgegangen ist, eine Beratungshilfegebühr von 70,00 EUR nach Nr.
2503 Abs. 1 W RVG zzgl. einer Auslagenpauschale von 14,00 EUR (Nr. 7002 W RVG)
und einer Umsatzsteuer von 15,96 EUR (Nr. 7008 W RVG) von der Landeskasse
51
erhalten. Die Festgebühr von 70,00 EUR entsteht nach Nr. 2503 Abs. 1 W RVG für das
Betreiben des Geschäfts - vorliegend die Vertretung des Klägers im
Widerspruchsverfahren - einschließlich der Information oder der Mitwirkung bei der
Gestaltung eines Vertrages. Nach Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 W RVG ist die Gebühr zur
Hälfte auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches
Verfahren anzurechnen. Anrechnung heißt, dass die Gebühren für das anschließende
(behördliche oder gerichtliche) Verfahren zu kürzen sind, die einmal entstandene
Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 Abs. 1 W RVG bleibt als solche unberührt.
Zur Überzeugung des Senats findet die Anrechnungsvorschrift der Nr. 2503 Abs. 2 Satz
1 W RVG bei der Festsetzung der anwaltlichen Vergütung für das Betreiben eines
Gerichtsverfahrens keine Anwendung, wenn die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2503
Abs. 1 W RVG für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens angefallen ist und der
Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - seinen Auftraggeber in einem
anschließenden nach § 183 SGG gerichtskostenfreien Klageverfahren vertritt. Denn im
Fall gerichtskostenfreier Verfahren ist die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2503 Abs. 1 W
RVG für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens nicht auf die Gebühren des
nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (so auch Schneider in
Schneider/Wolf, RVG, 4. Aufl., W 2503 Rn 20; a. A. LSG NRW, Beschlüsse vom
01.02.2007 - L 12 B 8/06 AS - und vom 29.10.2009 - L 1 B 6/09 AS - unter Aufgabe der
Rechtsprechung im Beschluss vom 18.03.2008 - L 1 B 21/07 AL -; LSG Thüringen
Beschlüsse vom 16.01.2009 - L 6 B 21/07 - und vom 26.01.2009 -6 B 256/08 SF -; LSG
Sachsen Beschluss vom 12.08.2009 - L 9 R 167/09 B KO).
52
Nach dem Wortlaut der Anrechnungsvorschrift ist zwar eine Kürzung der Gebühren für
eines nach § 183 SGG kostenprivilegierten Gerichtsverfahrens infolge der Anrechnung
der Beratungshilfegebühren nicht ausgeschlossen. In Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 W RVG
wird nicht zwischen gerichtlichen Verfahren, in denen (streitwertgebundene)
Wertgebühren nach § 2, 3 Abs. 1 Satz 2 RVG, wie etwa in Verfahren nach § 197a SGG,
und Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG
anfallen, unterschieden. Jedoch ist nach der Systematik des RVG und dem Sinn und
Zweck der Anrechnungsvorschrift des Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 W RVG eine
einschränkende Auslegung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift geboten,
insofern sie nicht auf die übrige Gebührensystematik des RVG abgestimmt ist.
53
Insoweit folgt der Senat aber nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass eine
Anrechnung nach Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 W RVG, also die Kürzung der Gebühren eines
nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens, nur erfolgt, wenn die Beratungshilfegebühr für
eine Tätigkeit des Rechtsanwalts außerhalb eines behördlichen Verfahrens entstanden
ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., W 2503-2507 Rn 21; Kalthoehner/Büttner/
Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn 1004). Aus dem
Wortlaut von Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 W RVG lässt sich eine solche Einschränkung nicht
ableiten (vgl. LSG Thüringen Beschluss vom 26.01.2009 - L 6 B 256/08 SF -; LSG NRW
Beschlüsse vom 01.02.2007 - L 12 B 8/06 AS - und vom 29.10.2009 - L 1 B 6/09 AS -,
LSG Sachsen Beschluss vom 12.08.2009 - L 6 R 167/09 B KO). Soweit sich die Literatur
bei dieser einschränkenden Auslegung der Anrechnungsvorschrift auf die
Vorgängervorschrift des § 132 Abs. 2 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAGO)
beruft, die nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur eine
Anrechnung der Gebühren für eine Beratungshilfe auf die Gebühren für ein
anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren vorsah, wenn die
Beratungshilfe außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens erfolgte (vgl.
54
VG Stuttgart Beschluss vom 12.03.2002 - A 5 K 11182/98 - mit weiteren
Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; VG Schwerin Beschluss vom 15.12.2003 -
1 A 3041/00 mit weiteren Literaturnachweisen), wird nicht berücksichtigt, dass die
Gebührensystematik des RVG in weiten Teilen nicht mehr den Bestimmungen der
BRAGO, insbesondere den Vorschriften über die Anrechnung von Gebühren, entspricht.
Eine Anrechnung der Gebühr nach Nr. 2503 Abs. 1 VV RVG kann demnach
grundsätzlich auf die Gebühren eines gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden,
wenn sie die Vergütung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem dem
Klageverfahren vorausgegangenen behördlichen Verfahren unter den Bedingungen der
Beratungshilfe darstellt.
Dies gilt jedoch nicht bei der Festsetzung der anwaltlichen Vergütung in einem nach §
183 SGG kostenprivilegierten Verfahren. Mit der Anrechnung der Gebühr nach Nr. 2503
Abs. 1 W RVG, die für das Tätigwerden in einem behördlichen Verfahren anfällt, auf die
Gebühren des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens soll berücksichtigt werden, dass
ein Rechtsanwalt durch die Vorbefassung mit der Streitsache in einem behördlichen
Verfahren, für das er eine Entschädigung aus der Landeskasse erhält, regelmäßig einen
geringeren Arbeitsaufwand im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren hat. Dieser Zweck
der Anrechnungsvorschrift - Berücksichtigung des sich aufgrund der Vorbefassung des
Rechtsanwalts ergebenden Synergieeffekts - hat der Gesetzgeber in der
Gesetzesbegründung zwar nicht ausdrücklich genannt, er lässt sich aber aus den
Ausführungen des Gesetzgebers, wonach die Regelung aus § 132 Abs. 2 BRAGO
übernommen wird (BT-Drs. 15/1971 S. 208), herleiten. Bei der Einführung der Vorschrift
des § 132 BRAGO, insbesondere der Anrechnungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Satz 2
BRAGO, hat der Gesetzgeber die Regelung des § 118 Abs. 2 BRAGO nachgebildet
(BT-Drs. 8/3311 S. 16), die u. a. die Anrechnung einer Geschäftsgebühr für eine
Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahren auf die
entsprechenden Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches
Verfahren vorsah. Als Grund für die in § 118 Abs. 2 BRAGO enthaltene
Anrechnungsvorschrift wird in der Rechtssprechung und der Literatur übereinstimmend
die Vermeidung einer übermäßigen Vergütung für das gerichtliche Verfahren bei
vorangehender Tätigkeit außerhalb des Verfahrens, also die Berücksichtigung des
Synergieeffekts bei der Bemessung der Gebühren für das nachfolgende
Gerichtsverfahren, angeben (vgl. BayVGH Beschluss vom 07.02.1990-7 C 89.3747=
NVwZ-RR 1990, 390 mit weiteren Literaturangaben).
55
Dem mit der Anrechnungsvorschrift der Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 W RVG verfolgten Zweck
-Berücksichtigung des sich aufgrund der Vorbefassung ergebenden Synergieeffekts bei
der Bemessung der Gebühren für ein nachfolgendes behördliches oder gerichtliches
Verfahren - hat der Gesetzgeber ebenfalls in Teil 3 des W-RVG betreffend die Gebühren
des erstinstanzlichen Verfahrens Rechnung getragen. Ebenso wie die
Anrechnungsvorschrift des Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 W RVG sieht die Vorbemerkung Teil
3 Abs. 4 W RVG (Vorbem. 3 Abs. 4 W RVG) in erstinstanzlichen Verfahren, in denen
(streitwertgebundene) Wertgebühren nach § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 RVG entstehen,
eine Anrechnung der Vergütung für das Tätigwerden in einem vorausgegangenen
Widerspruchsverfahren - eine Geschäftsgebühr nach den Nr. 2300 bis 2303 W RVG mit
einem Gebührensatz von 0,5 bis 2,5 - auf die Verfahrensgebühr des erstinstanzlichen
Verfahrens nach Nr. 3100 W RVG (Gebührensatz 1,3) vor, die grundsätzlich in allen
Verfahren anfällt, zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 (siehe zum
Zweck der Anrechnungsvorschrift der Vorbem 3 Abs. 4 W RVG BT-Drs. 15/1971 S. 209
zu Teil 3). Insoweit ist die Anrechnungsvorschrift der Nr, 2503 Abs. 2 Satz 1 VV RVG mit
56
der Gebührensystematik des VV RVG hinsichtlich der Berücksichtigung der
Vorbefassung des Rechtsanwalts in einem behördlichen Verfahren bei der Bemessung
der (streitwertgebundenen) Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 W RVG kompatibel. Denn
die Anrechnungsvorschrift der Vorbem 3 Abs. 4 W RVG setzt den Anfall einer
Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 bis 2303 W RVG voraus. Sie regelt nicht den Fall, wenn
für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens nicht die Geschäftsgebühr nach Nrn.
2300 - 2303 W RVG, sondern die nach Nr. 2503 W RVG entstanden ist. Für das
Betreiben eines Widerspruchsverfahrens im Rahmen der Beratungshilfe fällt eine
Geschäftsgebühr nach Nrn. 2300 - 2303 W RVG aber nur an, wenn der Gegner
erstattungspflichtig ist, ansonsten wird die Tätigkeit des Rechtsanwalts durch die
Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 Abs. 1 W RVG, die die Landeskasse zu leisten hat,
abgegolten (vgl. hierzu Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn 98, 1004).
Insoweit besteht kein Wertungswiderspruch zwischen der Anrechnungsvorschrift der Nr.
2503 Abs. 2 Satz 1 W RVG und der Vorbem 3 abs. 4 W RVG.
Abweichend von den Anrechnungsvorschriften für streitwertgebundene Wertgebühren
hat der Gesetzgeber in den nach § 183 SGG köstenprivilegierten erstinstanzlichen
Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG anfallen, zur
Berücksichtigung des Synergieeffektes nicht die (teilweise) Anrechnung der
Geschäftsgebühr für das Tätigwerden im vorausgegangen Widerspruchsverfahren auf
die erstinstanzliche Verfahrensgebühr angeordnet, sondern vielmehr bestimmt, dass
sich der Gebührenrahmen der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 W
RVG (40,00 EUR bis 460,00 EUR) auf 20,00 EUR bis 320,00 EUR mindert (vgl. zur
Zweckbestimmung des geminderten Rahmens: BT-Drs. 15/1971 S. 212 zu Nr. 3102 und
3103). Der Gebührentatbestand der Nr. 3103 W RVG stellt eine vorrangige
Sondervorschrift zu Nr. 3102 W RVG dar, so dass es für die Anwendung des
geminderten Gebührenrahmens nach Nr. 3103 W RVG unerheblich ist, ob eine
Geschäftsgebühr nach Nr. 2400/24001 W RVG oder nach Nr. 2503 Abs. 1 W RVG für
das Tätigwerden im vorausgegangenen Widerspruchsverfahren angefallen ist. Nach der
Konzeption der Gebührenvorschrift des Nr. 3103 VV RVG ist ausgeschlossen, dass die
Vorbefassung eines Rechtsanwalts mit der Angelegenheit in einem vorausgegangenen
Verfahren nochmals bei der Bemessung der Verfahrensgebühr im Einzelfall
gebührenmindernd berücksichtigt wird. Denn die Anmerkung 1 zu Nr. 3103 W RVG
bestimmt, dass bei der Bemessung der Gebühr im konkreten Verfahren nicht zu
berücksichtigen ist, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im
Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsverfahrens
dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist. Jedoch wird die Verfahrensgebühr nach
Nr. 3103 W RVG, mit der jede prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, für die das
RVG keine sonstige Gebühr vorsieht, abgegolten wird, im konkreten Fall um 35,00 EUR
reduziert, wenn eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 W
RVG auf die konkret nach § 14 Abs. 1 RVG bemessene Gebühr nach Nr. 3103 W RVG
erfolgt. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Rechtsanwalt, der einen Kläger im.
vorausgegangenen Widerspruchsverfahren im Rahmen der Beratungshilfe vertreten hat,
für seine prozessuale Tätigkeit eine geringere Gebühr erhält, als wenn sein
Auftraggeber im Zeitraum des Widerspruchsverfahrens noch nicht die wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
Beratungshilfegesetz (BerHG) erfüllt hat, also noch nicht unbemittelt im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 1 BerHG gewesen ist.
57
Ein sachlicher Grund, der es rechtfertigt, dass die Vorbefassung eines Rechtsanwalts
mit der Angelegenheit innerhalb eines Widerspruchsverfahrens in den
58
kostenprivilegierten Verfahren nach § 183 SGG zweifach gebührenmindernd -
Anwendung des geminderten Gebührenrahmens nach Nr. 3103 VV RVG und
Anrechnung der Hälfte der Gebühr nach Nr. 2503 Abs. 1 W RVG auf die Gebühr nach
Nr. 3103 W RVG - bei der Festsetzung der Gebühren für das gerichtliche Verfahren
berücksichtigt wird, obwohl die Art und der Umfang der änwaltlichen Tätigkeit im
gerichtlichen Verfahren sich nicht danach unterscheidet, ob der Rechtsanwalt im
vorausgegangenen Widerspruchsverfahren unter den Bedingungen der Beratungshilfe
tätig war oder nicht, ergibt sich weder aus der Gesetzesbegründung noch aus der
Gebührensystematik des RVG. Aus der Gesetzesbegründung zu Nr. 2603 W RVG (ab
dem 01.07.2006 Nr. 2503 VV RVG) ist nicht ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber
überhaupt mit diesem Problem befassen hat (LSG Thüringen Beschluss vom
26.01.2009 - L 6 B 256/08 SF). In den Entscheidungen, die eine uneingeschränkte
Anwendung der Anrechnungsvorschrift des Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 W RVG auf die
Gebühren eines nach § 183 SGG kostenprivilegierten Gerichtsverfahren, insbesondere
auf die Gebühr nach Nr. 3103 W RVG, bejahen (siehe LSG Thüringen Beschluss vom
26.01.2009 -L 6 B 256/08 SF -; LSG NRW Beschlüsse vom 01.02.2007 - L 12 B 8/06 AS
- und vom 29.10.2009 - L 1 B 6/09 AS -, LSG Sachsen Beschluss vom 12.08.2009 - L 6
R 167/09 B KO) wird ein solcher auch nicht genannt.
Mit der hier vertretenen Rechtsauffassung berücksichtigt der Senat des weiteren, dass
die Verpflichtung der Rechtsanwälte zur Gewährung von Beratungshilfe und zu einem
Hinweis auf die Möglichkeit der Beratungshilfe einen Eingriff in ihre nach Art. 12
Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit darstellt und ihre Vergütung nur nach den
Nrn. 2500 ff W RVG aus der Landeskasse erfolgt bzw. mit dem Verlust des
Gebührenanspruchs - bis auf einen Betrag von 10,00 EUR - gegenüber dem
Auftraggeber verbunden ist. Nach § 3 BerHG werden die Rechtsanwälte und
Rechtsbeistände, die Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind, für die Gewährung von
Beratungshilfe, die den verfassungsrechtlichen Anspruch der Bürger auf
Rechtswahrnehmungsgleichheit im außergerichtlichen Bereich aus Art. 3 Abs. 1 GG
i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG sichert (BVerfG Beschluss vom 11.05.2009 - 1 BvR
1517/08 = nach juris Rn. 24), vom Staat in Dienst genommen. Nach § 49a Satz 1
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sind Rechtsanwälte verpflichtet Beratungshilfe
zu gewähren. Bei Vorlage eine Beratungshilfescheins ist ein Rechtsanwalt
verpflichtetes Mandat zu übernehmen, unabhängig davon, wie er die Erfolgsaussichten
des Begehrens beurteilt. Im Gegensatz zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist für
die Gewährung von Beratungshilfe die hinreichende Erfolgsaussicht des Begehrens
nicht Bewilligungsvoraussetzung. Ein Mandat unter den Bedingungen der
Beratungshilfe kann ein Rechtsanwalt nur aus wichtigem Grund im Einzelfall ablehnen.
Des Weiteren ist ein Rechtsanwalt nach der für Rechtsanwälte maßgeblichen
Berufsordnung (BORA) verpflichtet, einen Auftraggeber bei begründetem Anlass auf den
möglichen Anspruch auf Beratungshilfe hinzuweisen (§ 16 Abs. 1 BORA). Eine
Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts
gegenüber seinen Auftraggeber führen (OLG Celle Beschluss vom 17.07.2009 - 3 U
319/09 - und vom 24.07.2009 - 2 W 203/09). Die Übertragung der Aufgabe der
Beratungshilfe auf die Berufsgruppe der Rechtsanwälte und Rechtsbeistände wird damit
begründet, die ordnungsmäßige Erfüllung der Aufgabe der Gewährung von
Beratungshilfe sei allein bei dieser Berufsgruppe gewährleistet, weil sie die Gewähr
dafür biete, über entsprechendes Fachwissen zu verfügen. Nur diese Berufsträger
unterlägen zudem den besonderen anwaltlichen Pflichtenbindungen in Bezug auf
Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Neutralität (BVerfG Beschluss vom 04.12.2006 -
1 BvR 1198/06 = nach juris 14). Die Heranziehung der Rechtsanwälte zur Gewährung
59
von Beratungshilfe stellt einen Eingriff in ihre in Art. 12 GG geschützte freie
Berufsausübung dar, für den der Staat eine angemessene Entschädigung zu leisten hat
(vgl. BVerfG Beschluss vom 04.12.2007 - 1 BvR 1198/06= nach juris Rn 14; siehe auch
Beschluss vom 31.10.2007 - 1 BvR 574/07 = nach juris Rn 8 zur anwaltlichen Vergütung
im Fall der Beiordnung nach § 121 ZPO).
Die Entschädigung eines Rechtsanwalts für die Gewährung von Beratungshilfe, die
auch die Vertretung eines unbemittelten Rechtsuchenden in einem
Widerspruchsverfahren umfassen kann (vgl. hierzu BVerfG Beschlüsse vom 11.05.2009
- 1 BvR 1517/08= AnwBI. 2009, 645 und vom 06.08.2009 -1 BvR 319/09 u.a. - m.w.N),
erfolgt nach § 44 RVG. Der Rechtsanwalt erhält danach gegen die Landeskasse einen
Anspruch auf Gewährung von Beratungshilfegebühren nach Nr. 2501 ff. W RVG,
unabhängig von der Erfolgsaussicht des Begehrens des Rechtsuchenden und dem
Ausgang des behördlichen Verfahrens. Er kann - bis auf die Gebühr von 10,00 EUR
nach Nr. 2500 VV RVG - gegen seinen Auftraggeber keine Gebühren geltend machen
(§ 44 Satz 2 RVG), auch wenn sich nachträglich dessen wirtschaftlichen Verhältnisse
bessern. Wenn der Gegner verpflichtet ist, dem Rechtsuchenden die Kosten der
Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, hat der ersatzpflichtige Gegner des
Rechtsuchenden dem Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung nach dem RVG zu
zahlen (§ 9 BerHG). In sozialrechtlichen Angelegenheit bedeutet dies, dass der
Leistungsträger die Geschäftsgebühr nach Nrn. 2400f W RVG - nicht die
Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 Abs. 1 W RVG - zu ersetzen hat, wenn dieser gemäß §
63 Abs. 1 Satz 1 SGB X oder gemäß § 193 SGG die Kosten des
Widerspruchsverfahrens zu tragen hat. In einem solchen Fall wird der
Erstattungsanspruch des Gegners auf die aus der Landeskasse nach § 44 RVG i.V.m.
Nrn. 2501 f W RVG zu zahlenden Gebühren angerechnet (§58 Abs. 1 RVG).
60
Im Hinblick auf den Entschädigungscharakter der Vergütung für das Betreiben eines
Widerspruchsverfahrens im Rahmen einer Beratungshilfe, die sich allenfalls auf 80,00
EUR (Gebühr von 70,00 EUR nach Nr. 2503 Abs. 1 W RVG + Gebühr von 10,00 EUR
nach Nr. 2500 W RVG), d.h. das Doppelte der Mindestgebühr nach Nr. 2400 W RVG,
beläuft, und die Bedeutung des Grundrechts der freien Berufsausübung nach Art. 12 GG
ist kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb die anwaltliche Tätigkeit in einem
erstinstanzlichen Verfahren geringer vergütet werden soll, wenn ein Rechtsanwalt im
vorausgegangenen Widerspruchsverfahren für einen unbemittelten Rechtsuchenden
unter den Bedingungen des BerHG tätig gewesen ist als wenn er für einen im Sinne des
BerHG Bemittelten tätig gewesen ist. Auch aus dem Entschädigungscharakter der
Gebühr nach Nr. 2503 Abs. 1 W RVG für die Heranziehung des Rechtsanwalts zu
öffentlichen Zwecken lässt sich dies nicht ableiten.
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Die Minderung der Vergütung für die Tätigkeit in einem erstinstanzlichen Verfahrens im
Sinne von § 183 SGG um 35,00 EUR als Folge der Anrechnung der Gebühr nach Nr.
2503 W RVG für das Betreiben eines vorausgegangenen Widerspruchsverfahrens lässt
sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 W RVG nicht
ausdrücklich die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr anordnet, sondern sich nach
dem Wortlaut auf sämtliche Gebühren eines nachfolgenden Verfahrens beziehen kann
(vgl, SG Lüneburg Beschluss vom 17.03.2009 - S 12 SF 37/09 E). In einem
erstinstanzlichen Verfahren können drei Gebührentypen - Verfahrengebühr,
Terminsgebühr und Einigungs-/ Erledigungsgebühr - anfallen. Einen sachlichen Grund,
eine angefallene Terminsgebühr nach Nr. 3106 W RVG oder eine Gebühr nach Nr.
1006 VV RVG wegen einer Vorbefassung des Rechtsanwalts mit der Angelegenheit im
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Widerspruchsverfahren durch Anrechnung zu mindern, ist nicht ersichtlich. Die
Terminsgebühr hat den Charakter einer Anwesenheitsgebühr, sie gilt den erbrachten
Zeit- und Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts für eine Terminsteilnahme ab. Bei der
Einigungs-/Erledigungsgebühr handelt es um eine weitere Tätigkeitsgebühr, mit der das
erfolgreiche Bemühen eines Rechtsanwaltes um eine möglichst weitgehende
Herstellung des Rechtsfriedens ohne gerichtliche Sachentscheidung und die damit
verbundene Entlastung des Gerichts honoriert werden sollen. Der mit beiden Gebühren
verfolgte Zweck würde konterkariert, wenn das Tätigwerden für einen Kläger in einem
vorausgegangenen Widerspruchsverfahren zur Minderung der konkret angefallenen
Termins- oder Einigungs-/Erledigungsgebühr führen würde. Soweit in der
Rechtsprechung darauf abgestellt wird, dass die hälftige Anrechnung der Beratungshilfe
nicht zu einer weiteren Reduzierung der Vergütung für das Betreiben des
erstinstanzlichen Verfahrens führt, sondern eine bereits gewährte und zugeflossene,
Zahlung schlicht berücksichtigt wird (vgl. SG Lüneburg Beschluss vom 17.03.2009 - S
12 SF 37/09 E) ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der tatsächliche Zufluss
einer Vergütung für eine Tätigwerden im Widerspruchsverfahren im Fall einer
Beratungshilfegebühr bei der Festsetzung der Gebühren für das anwaltliche Tätigkeit im
erstinstanzliche Verfahren berücksichtigt werden soll, während der Zufluss der
Geschäftsgebühr nach Nr. 2400/2401 W RVG durch die Zahlung seitens Auftraggebers
bei der gerichtlichen Kostenfestsetzung unerheblich ist.
Die einschränkende Auslegung der Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 VV RVG widerspricht auch
nicht der ab dem 01.09.2009 eingeführten Bestimmung des § 15a Abs. 1 RVG. Danach
kann ein Rechtsanwalt, falls das RVG die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere
Gebühr vorsieht, beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den
Anrechnungsbe-trag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Denn die
Vorschrift des § 15a Abs. 1 RVG betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber
und Rechtsanwalt (BGH Beschluss vom 02.09.2009 - II ZB 35/07). Gegenüber dem
Auftraggeber steht einem Rechtsanwalt bei einem Tätigwerden im Rahmen der
Beratungshilfe aber nach § 44 Satz 2 RVG nur die Beratungshilfegebühr von 10,00 EUR
nach Nr. 2500 W RVG zu; Schuldner der Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 W RVG ist
gemäß § 44 Satz 1 RVG ausschließlich die Landeskasse. Aus § 15a Abs. 1 RVG folgt
vielmehr, dass im Kostenfestsetzungsverfahren eine Geschäftsgebühr nicht mehr auf die
Verfahrensgebühr anzurechnen ist, unabhängig davon, ob die Anrechnung der
Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 W RVG oder nach
Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1VV RVG erfolgt (vgl. OLG Koblenz Beschluss vom 01.09.2009 -
14 W 553/09).
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Zudem ist berücksichtigen, dass die Anwendung der Anrechnungsvorschrift des Nr.
2503 Abs. 2 W RVG beim Anfall einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG einen
erstattungspflichtigen Gegner ggf. begünstigt. Im Fall der Anrechnung der Hälfte der
Beratungshilfegebühr auf die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens hat der
unterlegene erstattungspflichtige Gegner geringere Gebühren für die anwaltliche
Tätigkeit im Gerichtsverfahren (Minderung der Gebühren um 35,00 EUR) zu tragen als
wenn der obsiegende Beteiligte während des Widerspruchverfahrens nicht die
wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Beratungshilfe nach dem
BerHG erfüllt hatte. Denn ein nach § 193 SGG erstattungspflichtiger Gegner kann sich
nach § 15a Abs. 2 RVG auf die Minderung der gerichtlichen Gebühren infolge der
Anrechnung von Gebühren für das Betreiben außergerichtlicher Verfahren berufen. Ein
sachlicher Grund dafür, dass die Kostenlast eines erstattungspflichtigen Beteiligten
geringer sein soll, wenn der obsiegende Beteiligte unbemittelt i.S.d. § 1 BerHG während
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des Widerspruchsverfahrens gewesen ist, ergibt sich nicht aus der Systematik des RVG.
Die Anrechnung der auf die Gebühr nach Nr. 2503 Abs. 1 W RVG entfallenden
Umsatzsteuer (Nr. 7008 W RVG) sowie der im Rahmen der Beratungshilfe erstatteten
Auslagen (Nr. 7002 W RVG) auf die Gebühren des sich anschließenden gerichtlichen
Verfahrens sieht das RVG nicht vor.
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Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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