Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.03.2010

LSG NRW (kläger, diabetes mellitus, höhe, sgg, ernährung, rechtskräftiges urteil, heizung, begehren, rechtshängigkeit, arbeitslosenhilfe)

Landessozialgericht NRW, L 19 (20) AS 51/09
Datum:
15.03.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 19 (20) AS 51/09
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 35 AS 96/08
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg
vom 02.03.2009 wird zurückgewiesen. Die Klagen werden abgewiesen.
Kosten des Klägers im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Seit dem 01.01.2005 bezieht der Kläger von der Beklagten durchgehend Leistungen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Miete für die Wohnung G-
straße 00, E betrug insgesamt 348,00 EUR (243,00 EUR Grundmiete + 40,00 EUR
Betriebskostenvorauszahlung + 65,00 EUR Heizkostenvorauszahlung).
2
Am 06.12.2006 übergab der Kläger der im Empfangsbereich der Beklagten tätigen
Mitarbeiterin Frau G einen von ihm verfassten Entwurf einer
Eingliederungsvereinbarung vom 01.12.2006, den er auf der letzten Seite an der für den
"Vertragsnehmern 01" vorgesehenen Stelle unterzeichnet hatte. § 2 Ziffer 3 sah vor,
dass die anfallenden Nebenkosten bedingt durch die Erkrankung von 01 - z. B.
Mehrkosten durch kostenaufwändigere Ernährung, Medikamente, Heilbehandlungen,
Heilmittel, Krankenhausaufenthalte (1 Bettzimmer, inkl. Chefarztbehandlung und weitere
privatärztliche Leistungen), etc. - vorbehaltlos und vollen Umfang zu übernehmen seien.
In § 5 war u. a. vorgesehen, dass bei Vertragsverletzungen der Beklagten diese jeweils
eine Konventionalstrafe von mindestens 25.000,00 EUR zuzüglich der daraus
resultierenden Schäden des Klägers oder Dritter zu leisten habe. Dem Vertragsentwurf
war ein Schreiben des Klägers vom 06.12.2006, adressiert an den Direktor der
Beklagten, beigefügt, in dem es u. a. heißt:
3
"Als Resultat dieser Rechtsprüfung erlaube ich mir daher, Ihnen - wie von Ihnen verlangt
- in Anlage eine von mir unterschriebene Eingliederungsvereinbarung, deren Eingang
mir Ihre Mitarbeiter bei der Übergabe durch Unterschrift, Datum und Stempel unten links
auf der letzten Seite der Eingliederungsvereinbarung bestätigen, zu überreichen."
4
Am 13.02.2007 hat der Kläger Klage, S 35 AS 35/07, mit dem Begehren erhoben, die
Beklagte zu verurteilen, die in der Eingliederungsvereinbarung vom 06.12.2006
vertraglich festgelegten Leistungen und Pflichten ihm gegenüber zu erbringen. Durch
Urteil vom 02.03.2009 hat das Sozialgericht Duisburg die Klage abgewiesen. Hiergegen
legte der Kläger Berufung, L 19 (20) AS 49/09, ein.
5
Im Juni 2007 beantragte der Kläger die Bewilligung von Leistungen ab dem 01.10.2007.
Im Antragsformular gab der Kläger an, dass bei den Kosten für Unterkunft und Heizung
keine Änderung eingetreten sei. Durch Bescheid vom 31.08.2007 gewährte die
Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 695,00 EUR
mtl. (Regelleistung von 347,00 EUR + Kosten für Unterkunft und Heizung von 348,00
EUR) ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II für die Zeit
vom 01.10.2007 bis zum 31.03.2008.
6
Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen erhob der Kläger Widerspruch und machte
u. a. geltend, dass ihm ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe
von 55,00 EUR mtl. zustehe. Die Leistungen nach dem SGB II seien verfassungswidrig.
Ihm stünde ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zu. Er forderte die Beklagte auf, eine
Heizkostennachforderung von 990,65 EUR zu übernehmen und eine Konventionalstrafe
in Höhe von 25.000,- EUR aus der Eingliederungsvereinbarung vom 01.12.2006 zu
zahlen. Durch Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 wies die Beklagte den
Widerspruch als unbegründet zurück.
7
Hiergegen hat der Kläger am 21.05.2008 Klage erhoben.
8
Der Kläger hat beantragt,
9
den Bescheid der Beklagten vom 31.08.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23.04.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihm die beantragten Leistungen nach Maßgabe gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen.
10
Durch Urteil vom 02.03.2009 hat das Sozialgericht Duisburg die Klage abgewiesen. Auf
die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
11
Gegen das am 03.04.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.04.2009 Rechtsmittel
eingelegt.
12
Er trägt vor, dass die Hartz IV-Gesetzgebung verfassungswidrig sei. In der Regelleistung
seien Kosten für Strom, Gas, Telefon etc. nicht enthalten. Seit dem 01.01.2005 habe er
lückenlos seine Erkrankungen nachgewiesen. Die lebenslang bestehenden
Erkrankungen induzierten keine Besserung oder Heilung. Allein die Diagnose des
Diabetes mellitus berechtige zu einem Mehrbedarfzuschlag von 55,00 EUR mtl ... Die
Kosten für die Unterkunft seien ohne plausible Begründung um 50,00 EUR gekürzt
wurden. Die Beklagte habe die real anfallenden Heizungskosten seit 2004 trotz
mehrmaliger Anmahnung und ohne jede Begründung nicht vollständig überwiesen.
13
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
14
1.das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 3 ZPO anzuordnen, 2.gemäß § 307 Abs.
2 ZPO gegen die Beklagte ohne mündliche Verhandlung das Anerkenntnis- oder
Teilanerkenntnisurteil zu erlassen, sofern diese die Aufforderung nach § 276 Abs. 1
15
Satz 1 ZPO den Anspruch ganz oder teilweise anerkennt, 3.gemäß § 331 Abs. 3 ZPO
gegenüber der Beklagten ohne mündliche Verhandlung das Säumnisurteil zu erlassen,
falls diese nicht rechtzeitig anzeigt, dass sie sich gegen die Klage verteidigen will, 4.den
Anträgen des Klägers, bzw. Beschwerdeführers in vollem Umfang zu entsprechen, 5.die
Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.01.2005 5% über dem Normalzinssatz
auf die Gesamtsumme Zins-Zahlungen zu leisten, da dem Kläger das Geld, das zu
seiner Existenzsicherung dient, bis heute nicht zur Verfügung steht, 6.die Beklagte
darüber hinaus zu verurteilen, an den Kläger eine Erstattung der Auslagen für dieses
Verfahren in Höhe von 250,00 EUR zu zahlen, 7.die vollständige Kostenübernahme der
Auslagen des Klägers bzw. des Beschwerdeführers verbindlich zu erklären und diese
als vorläufig vollstreckbar zu erklären, 8.die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine
Aufwandsentschädigung und Schadensersatz in Höhe von 25.0000,00 EUR zu zahlen,
da es dem Kläger aufgrund der unrechtmäßigen Verhängung dieser Leistungskürzung
nicht möglich war, seinen Verpflichtungen nachzukommen; ihm wurde daraufhin die
Wohnung und das Girokonto gekündigt, was zu existenzbedrohenden Situationen
geführt hat. Ein Wohnungswechsel wird daher erforderlich, der einen erhöhten
Kostenaufwand erforderlich gemacht hat, der ausschließlich durch das Fehlverhalten
der Beklagten verursacht wurde, 9.die Beklagte zur Anerkennung der rechtskräftig
gewordenen Eingliederungsvereinbarung vom 01.12.2006 und zu deren vollständigen
Leistungserbringung zu verurteilen, 10. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreites
aufzuerlegen, 11. das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
16
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 02.03.2009
zurückzuweisen und die Klagen als unzulässig abzuweisen.
17
Sie nimmt auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung sowie auf ihr
erstinstanzliches Vorbringen Bezug.
18
Mit Schreiben vom 21.01.2010 ist der Kläger unter Fristsetzung bis zum 20.02.2010 und
unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten zur Vorlage einer
Schweigepflichtsentbindungserklärung und Vorlage von Unterlagen hinsichtlich des
Anfalls einer Heizkostennachforderung von 990,65 EUR aufgefordert worden. Das
Schreiben wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 28.01.2010 zugestellt.
Eine Vorlage der angeforderten Erklärung und Unterlagen durch den Kläger ist nicht
erfolgt.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, deren
wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
20
Entscheidungsgründe:
21
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden (§ 110 Abs.
1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 SGG), da er mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese
Möglichkeit hingewiesen worden ist. Das persönliche Erscheinen des Klägers, der
hinreichende Gelegenheit hatte, sich schriftsätzlich zu äußern, ist auch nicht zum Zweck
der weiteren Sachverhaltsaufklärung angeordnet gewesen.
22
In Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes legt der Senat das Vorbringen des
23
Klägers in dem Schreiben vom 29.04.2009 als Berufung gegen das Urteil des
Sozialgerichts Duisburg vom 02.03.2009 aus.
Die zulässige Berufung ist unbegründet (I). Die im Berufungsverfahren erhobenen
Klagen sind unzulässig (II).
24
Die Beklagte ist beteiligtenfähig. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Bildung
von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II als mit Art. 28 GG und Art. 83 GG
unvereinbar erklärt, jedoch können die Arbeitsgemeinschaften für eine Übergangszeit
bis zum 31.12.2010 weiterhin auf der bisherigen Rechtsgrundlage tätig werden (BVerfG,
Urteil vom 20.12.1007 - 2 BvR 2433/04 - und - 2 BvR 2434/04-; BSG, Urteil vom
27.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R).
25
I. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
26
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
27
Der Kläger ist durch den Bescheid vom 31.08.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23.04.2008 nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 SGB II beschwert. Ihm
steht gegenüber der Beklagten für den Bewilligungszeitraum vom 01.10.2007 bis zum
31.03.2008 kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II zu. Ihm steht kein
Anspruch auf eine höhere Regelleistung nach § 20 SGB II zu (1). Die Voraussetzungen
für die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II sind nicht gegeben (2).
Ein Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22
SGB II ist nicht gegeben (3). Die Voraussetzungen für eine Härtefallregelung liegen
nicht vor (4).
28
1. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf höhere Regelleistung
nach § 20 Abs. 1 SGB II als von der Beklagten im angefochtenen Bescheid bewilligt für
den Bewilligungszeitraum vom 01.10.2007 bis zum 31.03.2008 zu.
29
Die Höhe der für den Kläger anzusetzende Regelleistung zur Sicherung des
Lebensunterhalts ergibt sich aus den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II,
wonach die Regelleistung für Alleinstehende 347,00 EUR beträgt. Zwar hat das
Bundesverfassungsgericht die Vorschriften über die Höhe der Regelleistung, u. a. § 20
Abs. 2 1 Halbsatz SGB II, mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Daraus folgt aber
nicht, dass einem Hilfebedürftigen ein höherer Anspruch auf Leistungen für einen
zurückliegenden Zeitraum - wie im vorliegenden Fall - zusteht, vielmehr gilt die
Vorschrift des § 20 Abs. 2 1 Halbsatz SGB II in der jeweils anzuwendenden Fassung bis
zum 31.12.2010 fort. Der Gesetzgeber ist nur verpflichtet, die Regelleistung für die
Zukunft neu festzusetzen (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 = nach juris Rn
210 ff).
30
2. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen
kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II ist nicht gegeben.
31
Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen
Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in
angemessener Höhe. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen zur Konkretisierung
der Angemessenheit des Mehrbedarfs die hierzu vom Deutschen Verein für die
Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe entwickelten und an
32
typisierbaren Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen (im Folgenden:
Mehrbedarfsempfehlungen) herangezogen werden (BT-Drucks. 15/1516 S 57). Dies
entspricht der generellen Anknüpfung der Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II an das Referenzsystem der Sozialhilfe (vgl. BT-
Drucks. 15/1516 S 46,56). Bei der Erstellung dieser Mehrbedarfsempfehlungen, die
schon im früheren Recht der Sozialhilfe nach § 23 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) Anwendung fanden (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R =
SozR 4-4200 § 21 Nr. 2 Rn 25), haben Wissenschaftler aus medizinischen und
ernährungswissenschaftlichen Fachbereichen zusammengearbeitet, die medizinisch
notwendigen Ernährungsformen bei verschiedenen Krankheiten festgestellt und die
Kostenunterschiede zur "Normalernährung" ermittelt. Die Pauschalbeträge für die
krankheitsbedingten Mehrbedarfe wurden mit Hilfe der Deutschen Gesellschaft für
Ernährung auf der Basis eines Schemas der Deutschen Gesellschaft für
Ernährungsmedizin entwickelt. Die Mehrbedarfsempfehlungen wurden erstmals 1974
und 1997 in überarbeiteter Form ausgegeben und liegen nunmehr in dritter, völlig neu
bearbeiteter Auflage 2008 vor.
Ob die Mehrbedarfsempfehlungen, die keine Rechtsnormen sind (BSG, Urteil vom
27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R - Rn 26), in ihrer nunmehr vorliegenden Form die
Bedeutung eines antizipierten Sachverständigengutachtens haben, kann dahinstehen.
Für die 1997 in überarbeiteter Form herausgegebenen Mehrbedarfsempfehlungen hat
die Rechtsprechung dies abgelehnt, weil seit 1996 erfolgte Entwicklungen nicht
berücksichtigt und abweichende Auffassungen, die ebenfalls von Ärzten begründet
worden waren und daher auf medizinischer Sachkunde beruhten, nicht berücksichtigt
worden seien (BSG, Urteile vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R - Rn 26; vom
27.02.2008 - B 14 / 7b AS 32/06 R - und vom 15.04.2008 - B 14 / 11 AS 3/07 R). Für die
nunmehr vorliegende dritte, völlig neu bearbeitete Fassung der
Mehrbedarfsempfehlungen gelten diese Vorbehalte nicht mehr, weil sie in
Zusammenarbeit mit den Ärzten der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen, die
den Begutachtungsleitfaden (Herausgeber Landschaftsverband Westfalen Lippe, Stand
Januar 2002) erstellt haben, und unter Zugrundelegung des "Rationalisierungsschemas
2004" des Bundesverbandes deutscher Ernährungsmediziner und anderer
Fachverbände (www.daem.de/docs/rationalisierungsschema2004.pdf) sowie einer
wissenschaftlichen Ausarbeitung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung zu den
Lebensmittelkosten bei einer vollwertigen Ernährung vom April 2008
(www.dge.de/pdf/ws/lebensmittelkosten-vollwertige-ernaehrung.pdf) entwickelt worden
sind (vgl. Mehrbedarfsempfehlungen unter II. 1. und 2.). Für die nunmehr geltenden
Empfehlungen wird daher die Annahme eines antizipierten
Sachverständigengutachtens befürwortet (vgl. LSG Sachsen, Urteile vom 27.08.2009 - L
3 AS 245/08 - und vom 22.06.2009 - L 7 AS 250/08 -; LSG Bayern, Urteil vom
23.04.2009 - L 11 AS 124/08 -; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.03.2009 -
L 8 AS 68/08).
33
Aber auch wenn ihnen diese Bedeutung nicht zukommt, ist auch für die früheren
Mehrbedarfsempfehlungen anerkannt gewesen, dass sie als Orientierungshilfe dienen
können und weitere Ermittlungen im Einzelfall nur dann erforderlich waren, sofern
Besonderheiten, insbesondere von den Mehrbedarfsempfehlungen abweichende
Bedarfe geltend gemacht wurden (BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R -
Rn 28). Dies muss für die nunmehr vorliegende Fassung erst recht gelten, weil sie die
einheitliche Auffassung der medizinischen Wissenschaft in diesen Fragen wiedergibt
und die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt hat.
34
Nach dieser Fassung der Mehrbedarfsempfehlungen erfordern aber die beim Kläger
nach Aktenlage bestehenden drei Erkrankungen - Hyperlipidämie, Hypertonie und
Diabetes mellitus - lediglich eine Vollkost, deren Beschaffung keine erhöhten Kosten
verursacht. Da die drei Erkrankungen dieselbe Ernährungsart - Vollkost - erforderlich
machen, kann auch aus der Kumulierung dieser Krankheiten nicht die Notwendigkeit
einer Krankenkostzulage resultieren. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich
keine Hinweise auf Besonderheiten, die die Notwendigkeit einer weiteren,
insbesondere medizinischen Klärung des Sachverhalts hinsichtlich der erforderlichen
Krankenkost der drei Erkrankungen - Hyperlipidämie, Hypertonie und Diabetes mellitus
- begründen könnten.
35
Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die nunmehr
zu Grunde gelegten Mehrbedarfsempfehlungen im hier streitigen Leistungszeitraum
noch nicht veröffentlicht waren. Zum einen beruhen diese auf Erkenntnissen, die bereits
seit 2005 Gültigkeit hatten. So sahen sowohl der Begutachtungsleitfaden von 2002 als
auch das 2004 veröffentlichte Rationalisierungsschema für die beim Kläger
bestehenden Erkrankungen lediglich das Erfordernis einer Vollkost vor. Die Erkenntnis,
dass diese ohne zusätzliche Kosten zu realisieren ist, wie es auch schon dem
Begutachtungsleitfaden entsprach, ist durch das Gutachten über Lebensmittelkosten im
Rahmen einer vollwertigen Ernährung von April 2008 unter Zugrundelegung der Daten
der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2003 bestätigt worden. Zum
anderen sind auch die Mehrbedarfsempfehlungen, Stand 1997, nicht einheitlich für die
Beurteilung des Mehrbedarfs von den Leistungsträgern der Grundsicherung und
Sozialhilfe zugrunde gelegt worden. Vielmehr haben sich diese in der Vergangenheit
teilweise an dem Begutachtungsleitfaden bei ihrer Entscheidung orientiert (vgl.
Mehrbedarfsempfehlungen, 3. Aufl., unter III. 1.), der für die Bedarfsgruppe A, zu der die
Erkrankungen des Klägers gehören, einen Mehrbedarf verneinte (vgl.
Begutachtungsleitfaden S 10 ff). Da die Mehrbedarfsempfehlungen mangels
Rechtsnormqualität die Leistungsträger ohnehin nicht binden konnten, führt die
Nichtberücksichtigung ihrer früheren Fassung daher auch nicht zu einer rechtswidrigen
Ungleichbehandlung des Klägers (vgl. LSG NW, Beschluss vom 22.07.2009 - L 19 AS
41/08 -; LSG Bayern, Urteil vom 23.04.2009 - L 11 AS 124/08 -; LSG Sachsen, Urteil
vom 27.08.2009 - L 3 AS 245/08).
36
Zur Überzeugung des Senats ist auch nicht erwiesen, dass die vom Kläger gegenüber
der Beklagten im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Nahrungsmittelallergie eine
kostenaufwändigere Ernährung i. S.v. § 21 Abs.5 SGB II bedingt. Zwar kann nach den
Mehrbedarfsempfehlungen bei Nahrungsmittelunverträglichkeiten eventuell ein
abweichender Bedarf bestehen. Die pauschale Behauptung des Klägers gegenüber der
Beklagten, dass bei ihm wegen der Lebensmittelallergie mit dem Erfordernis einer
speziellen Diätkost ein besonderer Ernährungsbedarf bestehe, dessen Kosten nicht
durch Regelleistung gedeckt sei, genügt nicht zum Nachweis der Voraussetzungen
eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II. Der Kläger hat weder im erst- noch im
zweitinstanzlichen Verfahren konkretisiert, gegen welche Nahrungsmittel er allergisch
ist noch welcher besonderer Ernährungsbedarf, der im Rahmen einer Vollkost nicht
abgedeckt ist, bei ihm anfällt. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes von Amts
wegen ist nicht möglich, da der Kläger trotz des Hinweises auf seine Mitwirkungspflicht
eine Schweigepflichtsentbindungserklärung hinsichtlich seiner ihn wegen
Nahrungsmittelallergie behandelnden Ärzte im Gerichtsverfahren nicht erteilt hat. Der
Kläger trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Mehrbedarfs
37
nach § 21 Abs. 5 SGB II.
3. Des weiteren stehen dem Kläger keine höheren Kosten für Unterkunft und Heizung
als die von der Beklagten festgesetzten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu. Die
monatlich tatsächlich anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von
348,00 EUR hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid für die Zeit vom
01.10.2007 bis zum 31.03.2008 übernommen. Eine Absenkung der Kosten der
Unterkunft auf die nach Auffassung der Beklagten angemessenen Kosten der Unterkunft
ist in dem hier streitigen Bewilligungszeitraum nicht erfolgt. Soweit der Kläger die
Übernahme einer Heizkostennachforderung in Höhe von 990,65 EUR begehrt, hat er -
wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - weder im Verwaltungsverfahren noch
im Gerichtsverfahren den Anfall dieser Kosten belegt. In der Verwaltungsakte befindet
sich lediglich eine Heizkostenabrechnung der Firma Techem vom 18.05.2006 für den
Abrechnungszeitraum vom 01.04.2005 bis zum 31.03.2006 über eine Nachforderung
von 745,58 EUR. Davon übernahm die Beklagte auf Antrag des Klägers durch
bestandskräftigen Bescheid vom 14.08.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23.11.2006 einen Teilbetrag von 256,55 EUR, wobei sie
als angemessene Heizkosten eine Betrag von 664,55 EUR zugrundelegte, von dem sie
die geleisteten Heizkostenabschläge von insgesamt 408,00 EUR abzog. Dieser
Bescheid ist für Beteiligten nach § 77 SGG bindend.
38
4. Ein Anspruch des Klägers auf Leistungen aus Art 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1
Grundgesetz (GG) zur Deckung eines laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen
Bedarfs, der zur Gewährleistung des Existenzminimums zwingend zu decken ist (vgl.
hierzu BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 = nach juris Rn 208, 220 f), liegt nicht
vor. Weder aus den Akten noch aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich
Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger im Bewilligungszeitraum eine atypische
Bedarfslage bestanden hat.
39
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Leistungen in Höhe der bis zum 31.12.2004
bezogenen Arbeitslosenhilfe zu. Nach der gefestigten Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, ist die
Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und ihre Ersetzung durch einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld II nach § 19 ff SGB II nicht verfassungswidrig und verletzt nicht die
Grundrechte bisheriger Bezieher von Arbeitslosenhilfe (BSG, Urteil vom 21.12.2009 - B
14 AS 46/08 R - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
40
II. Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen sind unzulässig.
41
Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren sein Begehren dahingehend
erweitert hat, die Beklagte zur Leistungserbringung aus der Eingliederungsvereinbarung
vom 01.12.2006, zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung und Schadensersatzes von
25.000,00 EUR sowie zur Zinszahlung zu verurteilen, handelt es sich um eine
Klageänderung im Sinne von §§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 1 SGG. Es handelt sich um neue
Klagebegehren, die weder im Verwaltungsverfahren noch im erstinstanzlichen
Verfahren vorgetragen waren. Die Klageänderung ist nicht zulässig, da die Beklagte in
die Klageänderung nicht eingewilligt hat und der Senat die Änderung nicht für
sachdienlich hält. Die Klage des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur
Anerkennung der "rechtskräftig gewordenen" Eingliederungsvereinbarung vom
01.12.2006 und zu deren vollständigen Leistungserbringung in Form einer
Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann sachlich nicht entschieden
42
werden. Die Klage ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nach § 202 SGG i.V.m. §
17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) unzulässig (vgl. zu den
prozessualen Wirkungen der Rechtshängigkeit: Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 94 Rn 7). Der Kläger hat am 13.02.2007 in
dem Verfahren S 35 AS 35/07 Klage mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zu
verurteilen, die in der Eingliederungsvereinbarung vom 01.12.2006 vertraglich
festgelegten Leistungen und Pflichten ihm gegenüber zu erbringen. Das durch die
Klageerhebung am 13.02.2007 eingeleitete Verfahren, S 35 AS 35/07, ist weder durch
ein rechtskräftiges Urteil noch durch eine anderweitige Erledigung zum Zeitpunkt der
Verkündung der Entscheidung beendet gewesen, so dass die durch die Klageerhebung
am 13.02.2007 begründete Rechtshängigkeit noch nicht entfallen ist (siehe zum Ende
der Rechtshängigkeit: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 94
Rn 4). Hinsichtlich der Begehren zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung und
Schadensersatzes von 25.000,00 EUR und zur Zinszahlung wird der Rechtstreit auf
neue Rechtsgrundlagen gestellt, die noch nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens
und erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sind.
Bei den Berufungsanträgen zu 1) bis zu 3) sowie zu 11), die der Kläger auch schon im
erstinstanzlichen Verfahren gestellt hat, handelt es sich nicht um Sachanträge, sondern
um Verfahrensanträge.
43
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach den Berufungsanträgen des
Klägers zu 6), zu 7) und zu 10) beruht auf § 193 SGG und trägt dem Unterliegen des
Klägers Rechnung.
44
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
45