Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.02.2006

LSG NRW: unterbrechung der verjährung, bekanntgabe, form, kapital, abrechnung, zustellung, anhörung, widerspruchsverfahren, buchführung, verwaltungsakt

Landessozialgericht NRW, L 11 (16) KR 138/03
Datum:
22.02.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 11 (16) KR 138/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 3 RJ 48/00
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG Köln vom 7.5.2003
wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im
Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob die Kläger für die Zeit vom
01.01.1994 - 30.06.1996 für die Beigeladenen zu 1) und 2)
Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 10.866,97 EUR (21.253,94 DM) nach
zu entrichten haben.
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Die Kläger führten bis 1996 als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater eine
gemeinschaftliche Praxis. Am 18.03.1998 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung
durch, die mit der Feststellung abschloss, dass die Kläger die Beigeladenen zu 1) und
2) als freibeschäftigte Buchführungshelferinnen geführt hatten, obwohl sie jedoch
tatsächlich versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen gewesen seien. Aufgrund
dessen seien Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe der Klageforderung
nachzuentrichten. Nachdem die Beklagte von den Beigeladenen zu 1) und 2) Auskünfte
eingeholt hatte, forderte sie nach Anhörung mit Bescheid vom 28.05.1998 von dem
"Steuerbüro L und T" den entsprechenden Betrag nach.
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Ihre dagegen gerichteten Widersprüche vom 08.06.1998 bzw. 09.07.1998 begründeten
die Kläger damit, dass es die Sozietät L und T seit 1996 nicht mehr gebe. Damit sei der
Bescheid an eine nicht mehr existierende Personengesellschaft gerichtet und entfalte
keinerlei Rechtswirkung, da er nichtig sei. Auch sei er mangels ordnungsgemäßer
Bekanntgabe unwirksam. Darüber hinaus leide der Bescheid auch deswegen an einem
besonders schwerwiegendem Fehler, weil der Kläger T nicht angehört worden sei. Bei
den Beigeladenen zu 1) und 2) handele es sich um selbständige Unternehmerinnen, die
ihre Tätigkeiten mit eigenem Kapital und in eigener Organisation durchgeführt hätten.
Die Möglichkeit, über die Annahme von Aufträgen zu entscheiden, habe zur Disposition
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dieser Mitarbeiterinnen gestanden.
Unter dem 18.06.1998 übersandte die Beklagte jedem Kläger mit gesondertem
Anschreiben das Ergebnis der Betriebsprüfung nochmals.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück,
weil die angefochtene Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspreche.
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Hiergegen richteten sich die am 15.02.2000 erhobenen Klagen, die das Sozialgericht
zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat (Beschluss vom
28.12.2000). Neben ihrem bisherigen Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren
machen die Kläger zur Begründung der Klage zusätzlich geltend, die
Beitragsnachforderungen seien für die Zeit von 1994 bis 1995 verjährt.
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Die Kläger haben beantragt,
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die Bescheide der Beklagten vom 28.05.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.01.2000 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, die ordnungsgemäße Zustellung des
Prüfbescheides an die Gemeinschaftspraxis sei durch nochmalige einzelne Zustellung
an beide Kläger herbeigeführt worden. Die gerügte Anhörung sei im
Widerspruchsverfahren geheilt worden. Die Kläger hätten als Gesamtschuldner
Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Beigeladenen zu 1) und 2) nach zu
entrichten, da sie diese abhängig beschäftigt hätten.
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Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.05.2003 abgewiesen.
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In formeller Hinsicht bestünde keinerlei Bedenken gegen die ordnungsgemäße
Bekanntgabe des Bescheides vom 28.05.1998. Dieser Bescheid habe für die
Adressaten keinerlei Zweifel daran gelassen, dass die beiden Kläger als frühere
Mitinhaber der Steuerberatungsgemeinschaft für die Verbindlichkeiten aus dieser
Gemeinschaft angesprochen gewesen seien. Eine Unwirksamkeit der Bekanntgabe der
Bescheide könne daher nicht angenommen werden, erst recht sei der Bescheid nicht
nichtig. Zutreffend sei auch von der Beklagten davon ausgegangen worden, dass eine
nicht ordnungsgemäße Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt worden sei. Auch in
materieller Hinsicht sei der Bescheid nicht zu beanstanden, denn die Beigeladenen zu
1) und 2) seien im streitigen Zeitraum für die Kläger abhängig tätig gewesen. Zwar seien
auch Einzelpunkte erkennbar, die auf eine selbständige Tätigkeit hinweisen würden - z.
B. die Abrechnung oder Geltendmachung der Mehrwertsteuer und die steuerliche
Behandlung der beiden Beigeladenen gegenüber dem Finanzamt, wobei letztere nur
die folgerichtige Schlussfolgerung aus dem Irrtum über die Natur des
Beschäftigungsverhältnisses sei - jedoch würden insgesamt die Umstände überwiegen,
die für eine abhängige Beschäftigung sprächen. Zunächst sei generell festzustellen,
dass die ausgeübte Tätigkeit in Form der Hilfe bei der Buchführung schon der Natur
nach eher eine unselbständige Tätigkeit sei, da die Beigeladenen ihnen monatlich
zugeteilte wiederkehrende Buchführungsarbeiten zu einem festen Stundensatz erledigt
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hätten. Konkret sei im Fall der Beigeladenen zu 1) ein typisches Arbeitnehmermerkmal
darin zu sehen, dass sie die Arbeit nur für die damalige Praxis der Kläger ausgeübt
habe, die gleichzeitige Arbeit für die Apotheke ihres Ehemannes im familiären
Verhältnis habe außer Betracht zu bleiben. Sie habe auch, vom privaten Telefon und
dem PC mit den entsprechenden Programmen abgesehen, im Wesentlichen ohne
eigenes Kapital und ohne eigene Betriebsorganisation gearbeitet, da sie die Tätigkeiten
wegen der Kinderbetreuung in Heimarbeit ausgeführt habe. Aus den darüber hinaus
verrichteten Tätigkeiten für den Krankenpflegeverein T e. V. und der Vermittlung von
Versicherungen mit dem Bezug von Provisionen könnten keinerlei Rückschlüsse auf die
Natur des Beschäftigungsverhältnisses bei den Klägern gezogen werden. Ein
wirtschaftliches Unternehmerrisiko sei nicht getragen worden, es habe sich allein darauf
beschränkt, im Falle einer Erkrankung den Ausfall des Stundenlohnes tragen zu
müssen. Da sich ein Unternehmerrisiko dadurch auszeichne, dass es sowohl mit
Risiken als auch mit der Eröffnung von Chancen verbunden sei, sei in der Abrechnung
auf Stundenbasis ein Indiz für die unselbständige Tätigkeit zu sehen. Hinsichtlich der
Beigeladenen zu 2) ergäben sich ähnliche Gesichtspunkte. Auch diese habe keinerlei
Tätigkeit in derselben Branche für andere Arbeitgeber verrichtet, die weitere Ausübung
einer Beschäftigung in Form der Dolmetschertätigkeit für Gerichte müsse auch hier für
die Beurteilung außer Betracht bleiben. Angesichts der Parallelität der Gesamtumstände
für die von den Beigeladenen zu 1) und 2) ausgeübten Beschäftigungen komme dem
Kriterium der freien Wahl der Arbeitszeit und der Berechtigung der Ablehnung einzelner
Aufträge lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu. Eine Verjährung der Beiträge für
die Jahre 1994 und 1995 sei nicht anzunehmen, da diese erst mit dem Ende des Jahres
beginne, das auf die Fälligkeit folge. Durch die Betriebsprüfung sei eine Unterbrechung
der Verjährung eingetreten.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger vom 23.06.2003. Die angefochtenen
Bescheide seien rechtswidrig, weil hinsichtlich der Jahre 1994 und 1995 Verjährung
eingetreten sei, denn diese Bescheide seien nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben
worden. Der Bescheid vom 28.05.1998, der sich auf den gesamten Prüfzeitraum
erstreckte, sei an das "Steuerberatungsbüro L & T" adressiert gewesen. Nachdem der
Kläger zu 1) die unwirksame Bekanntgabe wegen fehlerhafte Adressierung gerügt habe,
habe die Beklagte den Bescheid vom 28.05.1998 beiden Klägern mit einem
Formschreiben zugeleitet, indem darauf hingewiesen worden sei, dass den Klägern als
frühere Mitinhaber des Steuerberatungsbüros L und T das Ergebnis der nach § 28 p Abs
1 Sozialgesetzbuches (SGB) IV durchgeführten Betriebsprüfung bekannt gegeben
werde. Nach § 37 Abs 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben,
für den er bestimmt sei oder der von ihm betroffen werde. Betroffen seien im Streitfall die
Kläger als Gesamtschuldner einer voll beendeten BGB-Gesellschaft. Das Sozialgericht
verkenne, dass es für die wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nicht auf den
Empfängerhorizont ankomme, so dass die Argumentation, für die Adressaten habe
keinen Zweifel bestanden, dass sie als frühere Mitinhaber und Gesamtschuldner für die
Verbindlichkeiten aus der Gemeinschaftspraxis angesprochen seien, neben der Sache
liege. Ein korrekt adressierter Bescheid sei den Klägern erstmals in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.01.2000 zugestellt worden, so dass aus diesem
Grunde die Forderungen, die sich auf die Jahre 1994 und 1995 bezögen, verjährt seien.
Mit den formlosen Anschreiben vom 18.06.1998 könne keine ordnungsgemäße
Zustellung bewirkt werden, denn mit diesen Anschreiben habe die Beklagte lediglich
das Ergebnis der durchgeführten Betriebsprüfung mitgeteilt. In materieller Hinsicht gehe
das Sozialgericht zu unrecht davon aus, dass die Hilfe bei der Buchführung schon der
Natur nach eher eine unselbständige Tätigkeit darstelle. Der Beruf des selbständigen
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Buchführungshelfers sei etabliert und am Markt organisiert. Das ergebe sich schon aus
§ 6 Nr 4 des Steuerberatergesetzes (StbG). Die Beigeladenen zu 1) und 2) hätten über
die eigene Arbeitskraft verfügen und auch weitere Personen in die Bearbeitung der
übergebenen Aufträge einbeziehen können. Sie hätten auch ein eigenes
wirtschaftliches Risiko für den Erfolg der Arbeit getragen, denn hätten sie die
beauftragten Arbeiten nicht erledigt, hätten die Kläger ihnen die erbrachte Leistung nicht
vergüten müssen. Für das Tragen eines Unternehmerrisikos sei ein Kapitaleinsatz nicht
unbedingt erforderlich. Im Übrigen habe das Sozialgericht die anderweitigen Tätigkeiten
der Beigeladenen zu unrecht ausgeklammert. Durch die Ausübung anderweitiger
Tätigkeiten zeige sich eine zeitliche Flexibilität, die sich gerade in einem abhängigen
Beschäftigungsverhältnis nicht realisieren lasse. Im Übrigen könne auch aus der
Abrechnung auf Stundenbasis kein sachgerechter Rückschluss gezogen werden, denn
bei der Übergabe von Buchführungsarbeiten sei dies eine übliche und sinnvolle
Bemessungsgrundlage.
Die Kläger beantragen,
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das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.05.2003 abzuändern und die Bescheide der
Beklagten vom 28.05.1998 und 18.06.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
13.01.2000 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und bezieht sich zur
Begründung ihres Antrags auf die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils.
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Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten, die der Senat beigezogen hat und
deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist sowie auf das
Vorbringen der Beteiligten im Übrigen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn die Kläger sind durch die
angefochtenen Bescheide vom 28.05.1998 und 18.06.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.01.2000 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs 2
Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Kläger haften als Gesamtschuldner für
die Nachentrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe der
Klageforderung für die Beigeladenen zu 1) und 2) im streitigen Zeitraum, denn diese
sind für sie in abhängiger Beschäftigung tätig geworden. Die Beitragsforderungen sind
auch für die Jahre 1994 und 1995 nicht verjährt, denn die angefochtenen Bescheide
sind den Klägern wirksam bekannt gegeben worden
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Hierzu verweist der Senat zunächst voll inhaltlich auf die Entscheidungsgründe des
sozialgerichtlichen Urteils, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen
macht (§ 153 Abs 2 SGG).
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Auch das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren führt zu keiner abweichenden
Beurteilung. Hinsichtlich der ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Prüfbescheides vom
28.05.1998 durch das Schreiben vom 18.06.1998 teilt der Senat die rechtlichen
Bedenken der Kläger nicht. Ungeachtet der Tatsache, dass die Kläger im streitigen
Zeitraum ein Steuerberatungsbüro betrieben haben, kommt es für die ordnungsgemäße
Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes nicht auf die einschlägige Rechtsprechung der
Finanzgerichte an, maßgeblich ist vielmehr die Vorschrift des § 37 SGB X, da die Frage
der Sozialversicherungspflicht eindeutig eine sozialrechtliche Frage ist und damit die
einschlägigen Vorschriften des Sozialverwaltungsverfahrens maßgeblich sind. Nach §
37 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu
geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Dabei ist für die
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ausreichend, dass die Behörde willentlich dem
Adressaten von seinem Inhalt Kenntnis verschafft (vgl. hierzu Engelmann in von
Wulffen, Kommentar zum SGB X, Fünfte Auflage 2005, § 37 Anmerkung 3 m. w. N).
Diese Voraussetzung hat die Beklagte auf jeden Fall damit erfüllt, dass sie den Klägern
den ursprünglich an das Steuerbüro L und T gerichteten Bescheid vom 28.05.1998 mit
Einzelschreiben vom 18.06.1998 nochmals bekannt gegeben hat. Der Inhalt des
Bescheides vom 28.05. 1998 hat für die Kläger als einzelne natürliche Personen in
gleicher Weise und in gleichem Umfang Bedeutung wie in ihrer Verbundenheit als BGB-
Gesellschaft in Form des Steuerbüros. Durch das Begleitschreiben vom 18.06.1998 ist
lediglich der im Bescheid vom 28.05.1998 genannte Adressat ausgetauscht worden,
auch wenn das nicht in einem einheitlichen Schreiben erfolgt ist. Diese
Vorgehensweise als nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes
anzusehen sieht der Senat als Formalismus an, denn Zweifel daran, welchem
Adressaten welche behördliche Regelung bekannt gegeben werden soll, sind nicht
erkennbar. Angesichts dessen bedarf die Frage keiner weiteren Vertiefung, ob der an
das Steuerbüro L und T adressierte Bescheid vom 28.05.1998 nicht bereits angesichts
des Umstandes ordnungsgemäß bekannt gegeben worden war, dass die Kläger zu 1)
und 2) gleichsam als Nach-BGB-Gesellschaft anzusehen sind, die in dieser Form für
Verbindlichkeiten zu haften haben, die aus der Zeit des Betreibens der Gesellschaft
stammen.
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Auch in materieller Hinsicht vermag der Senat der Kritik der Kläger an der
erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu folgen. Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben
eine fremdbestimmte Arbeit verrichtet. Aufgrund der von der Bevollmächtigten der
Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung erläuterten Vertragsgestaltung haben die
Beigeladenen zu 1) und 2) mit den Mandanten der Kläger keine eigenen Verträge über
die zu verrichtenden Buchführungstätigkeiten abgeschlossen. Sie haben im
Außenverhältnis vielmehr eine Vertragserfüllung für die Kläger dokumentiert und sind
damit gegenüber den Mandanten nicht selbständig aufgetreten. Der Zweck der
verrichteten fremdbestimmten Arbeit kam dem Gemeinschaftsbetrieb zugute. Die von
den Beigeladenen zu 1) und 2) verrichteten Tätigkeiten unterschieden sich auch in
keiner Weise von denen, die weitere Mitarbeiter für die Kläger in deren
Geschäftsräumen verrichtet haben. Zu Unrecht gehen die Kläger auch davon aus, ein
unternehmerisches Risiko liege bereits darin, bei Nichtverrichtung der übertragenen
Aufgaben keine Vergütung zu erhalten. Dieses Risiko ist bei Fehlen sachlicher Gründe
dafür jedem Beschäftigungsverhältnis immanent. Aus diesem Grunde zeichnet sich ein
unternehmerisches Risiko dadurch aus, dass es über den Einsatz der Arbeitskraft
hinaus insbesondere den Einsatz von Kapital und das Anschaffen von Gegenständen
betrifft, deren wirtschaftlicher Wert in seinem Fortbestand und seiner Möglichkeit, damit
Gewinne zu erwirtschaften, vom unternehmerischen Erfolg abhängt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 SGG).
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