Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.08.2006

LSG NRW: glaubhaftmachung, familie, anhörung, leistungskürzung, rechtskraft, datum

Landessozialgericht NRW, L 19 B 61/06 AS
Datum:
16.08.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 61/06 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 31 AS 148/06 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des
Sozialgerichts Dortmund vom 28.06.2006 geändert. Den Antragstellern
wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, C, beigeordnet.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom
19.07.2006), ist begründet.
2
Prozesskostenhilfe steht den Antragstellern nach §§ 73a SGG, 114 ff ZPO zu.
3
Als Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sind sie zur Tragung der
Kosten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus eigenen Mitteln nicht in der Lage.
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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot anfänglich auch hinreichende Aussicht auf
Erfolg, wie dies bereits das Anerkenntnis der Antragsgegnerin belegt.
Rechtsgrundlagen der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Leistungskürzung
sind nicht ersichtlich und werden von ihr auch nicht genannt. Eine
Aufhebungsentscheidung gibt es nicht; eine Anhörung hat nach Aktenlage nicht
stattgefunden. Angesichts dieses offensichtlich rechtswidrigen Vorgehens der
Antragsgegnerin sind an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes geringere
als die vom Sozialgericht offensichtlich geforderten Anforderungen zu stellen. Der Senat
hält es insoweit für ausreichend, dass die Antragsteller in der Vergangenheit
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezogen haben, um den Lebensunterhalt
ihrer Familie zu bestreiten. Bei auch nur teilweisem Ausbleiben der Leistung nach dem
SGB II können die Antragsteller daher nicht auf die auch nur vorüber gehende
Inanspruchnahme eigener Mittel verwiesen werden, so lange solche Mittel überhaupt
nicht bekannt sind.
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Kosten für das PKH-Beschwerdeverfahren sind Kraft Gesetzes nicht zu erstatten, § 127
Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
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