Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.10.2000

LSG NRW: aufschiebende wirkung, fristlose kündigung, finanzielle beteiligung, rechtsschutz, hauptsache, gesellschafter, unverzüglich, versorgung, sicherheit, sicherstellung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 16 B 35/00 P
09.10.2000
Landessozialgericht NRW
16. Senat
Beschluss
L 16 B 35/00 P
Sozialgericht Aachen, S 15 P 24/00 ER
Pflegeversicherung
rechtskräftig
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr einstweiligen
Rechtsschutz versagenden Beschluss des Sozialgerichts (SG) Aachen
vom 18. September 2000 wird zurückgewiesen, nachdem das SG der
Beschwerde nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 27.9.2000). Kosten
sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Anders als das SG im angefochtenen Beschluss geht der Senat aufgrund des
Beschwerdevorbringens davon aus, daßohne den begehrten einstweiligen Rechtsschutz
zu besorgen ist, daß die von den Verbänden der Pflegekassen mit Schreiben vom
29.06.2000 wegen Abrechnungsbetruges ausgesprochene fristlose Kündigung des
Versorgungsvertrages (§ 74 Abs 2 S. 1 u 2 SGB XI) dazu führt, daß der antragstellenden
Pflegeeinrichtung erhebliche finanzielle Nachteile entstehen - bis hin zur Überschuldung
der GbR und der Notwendigkeit, die vorsorgliche Kündigung der 16 dort beschäftigten
Arbeitnehmer endgültig werden zu lassen.
Dennoch hat es das SG im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Wirksamkeit der Kündigung
im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache
auszusetzen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat seinerzeit die Regelungen über die
Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz im SGG als unzureichend betrachtet und mit
Beschluss vom 19.10.1977 (2 BvR 42/76 = BVerfGE 46,166 = SozR 1500 § 198 Nr 1) die
Gewährung von einstweiligem Rechtschutz über die Regelungen des SGG hinaus dann für
geboten erachtet, wenn ohne den begehrten einstweilige Rechtsschutz "schwere und
unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher
Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre".
In Kenntnis dieser Gegebenheiten hat der Gesetzgeber nunmehr aus drücklich angeordnet,
daß Klagen (auch) gegen die (außerordent liche) Kündigung von Versorgungsverträgen
keinen aufschiebende Wirkung haben (§ 74 Abs 3 S. 2 iVm § 73 Ab 2 S. 2 SGB XI). Es
kann mithin nicht als Lücke im Gesetz betrachtet werden, daß der Gesetzgeber hier jenen
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kann mithin nicht als Lücke im Gesetz betrachtet werden, daß der Gesetzgeber hier jenen
vorläufigen Rechtsschutz versagt, den er Klagen wegen der Aufhebung einer Entscheidung
in vertragsärztlichen Zulassungssachen folgen läßt (§ 97 Abs 1 Nr 4 SGG), wenn gleich
dort verbunden mit der Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den
Berufungsausschuß und der Möglichkeit der Umkehr dieser Entscheidung durch die
Gerichte. Es besteht hier auch kein Anlaß, die Unterschiedlichkeit dieser Regelungen am
Gleichheitssatz des Art 3 GG zu messen, denn hätte die hier ausgesprochene Kündigung
aufschiebende Wirkung, hätte diese auf Antrag der Antragsgegner beseitigt werden
müssen, weil schutzwürdige Belange der Antragstellerin und auch Unzumutbarkeiten iS
der o.a. Rechtsprechung des BVerfG nicht auszumachen sind.
Die Antragstellerin räumt ausdrücklich ein, bewußt - in Absprache mit der Tochter einer
Versicherten - Leistungen abgerechnet zu haben, die sie nicht erbracht hat (die aber die
Tochter gegen eine finanzielle "Beteiligung" durch die Antragstellerin erbracht haben soll).
Wenn auch die Einzelheiten dieses Vorgehens durch die Beteiligten unterschiedlich
dargestellt werden, so ändert dies nichts an der Tatsache, daß die Antragstellerin damit
einen Abrechnungsbetrug eingestanden hat. Ein solcher Abrechnungsbetrug hat die
Regelfolge, daß die außerordentliche Kündigung zulässig ist, und daß die ihr nachfolgende
Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Folge kann im Rahmen des einstweiligen
Verfahrens auch nicht als unzumutbar betrachtet werden, weil die Antragsgegner im
Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens von einer fristlosen Kündigung vielleicht
hätten absehen können oder müssen, weil es sich um nur e i n e n Betrugsfall handelt. Es
kann offen bleiben, ob das Interesse der Versichertengemeinschaft nicht rigorosen Schutz
schon bei einem bekannt gewordenen Betrugsfalle erfordert. Jedenfalls handelt es sich
auch im Falle nur eines Betruges beim Eintritt der Regelfolge des Ausschlusses einer
aufschiebenden Wirkung der Klage nicht um eine Unzumutbarkeit für den Betrüger, dieser
muß vielmehr damit rechnen, daß Folge seines Tuns sein finanzieller Ruin sein kann.
Ohnehin ist zweifelhaft, ob es sich denn beim Eintritt des finanziellen Ruins um einen
Nachteil handelt, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache
nicht mehr in der Lage wäre.
Die Antragstellerin führt auch vergeblich die Interessen ihrer Arbeitnehmer ins Feld. Es
kann offenbleiben, inwieweit hier Drittinteressen Rechnung getragen werden kann. In
einem solchen Fall ist den Interessen der Arbeitnehmer nämlich letztlich vielleicht mehr
damit gedient, wenn sie sich sofort um einen neuen Arbeitsplatz auf einem ja durch ein
Ausscheiden der Antragstellerin nicht kleineren Markt bemühen, als die zweifelhafte
Sicherheit zu haben, bis zum Abschluß des Hauptverfahrens einstweilen im bisherigen
Arbeitsverhältnis bei einem vielleicht bald zahlungsunfähigen Arbeitgeber verbleiben zu
können, um sich am ende unter Umständen dann doch einen neuen und solideren
Arbeitgeber suchen zu müssen.
Sollte es jedoch unter den Gesellschaftern der antragstellenden GbR einen (oder mehrere)
geben, der(die) sich nachweislich frei von Schlud weiß (wissen) in Bezug auf die
Kündigung auslösende Manipulation, so empfiehlt es sich vielleicht für ihn, sich
unverzüglich mit den Antragsgegnern ins Benehmen zu setzen, um nun möglicherweise
seine Zulassung als Pflegeeinrichtung zur Versorgung der Versicherten zu erlangen - zu
den mit der GbR vereinbarte Bedingungen, unter Sicherstellung des Ausschlusses des
oder der involvierten Gesellschafter als Gesellschafter, Beschäftigte und/ oder freie
Mitarbeiter der neuen Pflegeeinrichtung und unter Übernahme der bei der antragstellenden
GbR Beschäftigten. Dies ggf. nahtlos zu ermöglichen dürfte dann auch im Interesse der
involvierten Gesellschafter liegen.
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Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde (§§ 172 ff. SGG) nicht anfechtbar.