Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 01.02.2010

LSG NRW (besondere härte, sgg, beschwerde, frist, feiertag, härte, vermieter, vorschrift, konto, arbeitsunfähigkeit)

Landessozialgericht NRW, L 12 B 123/09 SO ER
Datum:
01.02.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 12 B 123/09 SO ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 50 SO 119/09 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Dortmund vom 20.11.2009 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
1
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde.
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Nach § 173 Satz 1 1. Teilsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde binnen
eines Monats nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung einzulegen. Die Frist
berechnet sich nach § 64 SGG. Der Beschluss des Sozialgerichts ist der Klägerin am
24.11.2009 zugestellt worden. Die Frist endete nach § 64 Abs. 2 SGG am 24.12.2009.
Abs. 3 der Vorschrift greift nicht ein. Hiernach endet die Frist, wenn ihr Ende auf einen
Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, erst mit Ablauf des
nächsten Werktages. Beim 24.12.2009 handelte es sich um einen Donnerstag. Der
24.12. (Heiligabend) ist auch kein gesetzlicher Feiertag (siehe Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 64 Rd. 5a). Die Beschwerde der Antragstellerin ist erst
am 28.12.2009 beim Sozialgericht eingegangen und damit nach Fristablauf.
3
Lediglich zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist der Senat darauf hin, dass die
Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist.
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Die Antragstellerin hat sich gegen den Zeitpunkt gewandt, zu dem die Rückzahlung -
durch Vollstreckungszugriff auf ihr Postbankkonto - erzwungen werden sollte. Dieses
Konto ist zwischenzeitlich aufgelöst, so dass das konkrete Vollstreckungsverfahren
beendet ist.
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Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf eine hiervon losgelöste Feststellung
einer derzeitigen Unbilligkeit der Vollstreckung. Dies gilt zunächst schon deshalb, weil
die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 07.10.2009 mitgeteilt hat, derzeit keine weiteren
Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen.
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Im übrigen greift der hier erkennbar herangezogene Rechtsgedanke des § 765 a Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO) nicht ein. Nach dieser Vorschrift kann das
Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der
Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen
einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des
Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten
Sitten nicht vereinbar ist.
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Gemessen hieran ist das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Sie ist
berechtigt, von Zeit zu Zeit Vollstreckungszugriffe zu versuchen. Der Antragstellerin
steht es offen, sich gegen solche Versuche im jeweiligen Fall nach ihren dann
gegebenen Lebensverhältnisses zu wenden. Das bloße Bestehen von
Arbeitsunfähigkeit oder Auseinandersetzungen mit dem Vermieter sind aber nicht
geeignet, über die ohnehin bestehenden Vollstreckungsschutzregeln hinaus eine
besondere Härte festzustellen.
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Soweit die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen hat, sie
könne mangels Konto die Leistungen des SGB-II-Leistungsträgers nicht mehr in
Empfang nehmen, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden
Vollstreckungsschutzverfahrens. Die Antragstellerin muss sich, soweit nicht bereits
geschehen, um ein neues Girokonto bemühen oder aber eine anderweitige
Auszahlungsart mit der Antragsgegnerin vereinbaren.
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Bzgl. der Auseinandersetzungen mit dem Vermieter muss die Antragstellerin, worauf die
Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat, gegebenenfalls Rechtsschutz vor den
Zivilgerichten suchen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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