Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.06.2008

LSG NRW: versicherungsschutz, veranstaltung, dienstplan, uniform, arbeitsunfall, unternehmen, unfallversicherung, werbung, bevölkerung, zusammenkunft

Landessozialgericht NRW, L 17 U 123/07
Datum:
18.06.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 17 U 123/07
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 17 U 212/06
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Dortmund vom 03. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Sturzes auf ihr Handgelenk während der
Silberhochzeitsfeier des Ersten Vorsitzenden des Spielmannszuges der Freiwilligen
Feuerwehr X als Arbeitsunfall.
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Die 1975 geborene Klägerin war als Querflötistin Mitglied dieses rund 100 Personen
starken Zuges, einem Trommler- und Pfeiferkorps aus ca. 40 Aktiven und ca. 60
Inaktiven. Laut "Dienstplan 2003" war als "Spieltermin" die Silberhochzeit des ersten
Vorsitzenden am 16.06.2003 aufgeführt. Zudem hieß es darin, "Abmeldungen von den
Spielterminen werden von L M entgegengenommen".
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Am 16.06.2003 wirkte die Klägerin neben 30 bis 35 Mitgliedern des Spielmannszugs bei
dessen Auftritt auf der Silberhochzeitsfeier in der Schützenhalle X1 mit. Sie trug - wie
alle übrigen Pfeifer und Trommler - ein Sweatshirt mit der Aufschrift "Spielmannszug der
Freiwilligen Feuerwehr". Eine separate Einladung hatte keiner der Mitglieder des Zuges
erhalten. Die Feier begann gegen 19:30 Uhr. Die musikalische Darbietung des Korps
erfolgte in Form mehrerer Einlagen von je zwei bis drei Liedern. Nach dem letzten
Auftritt gingen einige Mitglieder des Spielmannszuges nach Hause; andere - wie die
Klägerin - blieben noch auf der Feier. Ca. eine Stunde später wollte diese ihr Instrument
einpacken und den Heimweg antreten, als sie beim Verlassen der Bühne gegen 22:50
Uhr auf dem Weg zum Tisch zwischen Stühlen und Tischen im Dunkeln stolperte und
auf das linke Handgelenk fiel. Dabei zog sie sich eine distale Radiusfraktur (körperferne
Speiche) zu (Durchgangsarztbericht des Dr. L, Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des
N-kenhauses X, vom 17.06.2003).
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Die Beklagte zog Behandlungsberichte bei und beglich zunächst auch die Kosten der
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unfallbedingt in Anspruch genommenen medizinischen Behandlungen. Sodann machte
sie aber Erstattungsansprüche gegenüber der Krankenkasse der Klägerin geltend und
lehnte mit Bescheid vom 04.04.2006 die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall
ab, da der Auftritt des Musikzuges bei der privaten Hochzeitsfeier eines Kameraden
keinen Bezug zur eigentlichen Feuerwehrtätigkeit aufgewiesen habe.
Zur Begründung des dagegen am 04.05.2006 eingelegten Widerspruchs machte die
Klägerin geltend, Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr seien neben dem eigentlichen
Feuerwehrdienst nicht nur bei Übungen, Probeeinsätzen oder Tagen der offenen Tür
versichert, sondern auch bei solchen Veranstaltungen, die der Werbung der Freiwilligen
Feuerwehr als Institution dienten. Dabei komme es nicht darauf an, ob eine solche
Veranstaltung diesem Zweck der Freiwilligen Feuerwehr objektiv dienlich sei, sondern
es genüge, wenn der Versicherte von seinem Standpunkt aus dies annähme. Des
Weiteren sei der im Dienstplan aufgeführte Auftritt in Uniform erfolgt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Zwar zählten auch Angehörige der nicht aktiven Wehr wie der Spielmanns- und
Musikzüge zum versicherten Personenkreis, da die Aufgaben der Freiwilligen
Feuerwehr über die originären Aufgaben nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz
über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) hinausgingen und auch das
Musizieren dieser Züge bei Veranstaltungen mit feuerwehrdienstlichem Bezug unter
Versicherungsschutz stünden. Ein solcher Bezug sei zu bejahen, wenn sie vorrangig
der Öffentlichkeit die Aufgaben und Leistungen der Feuerwehr präsentierten oder neue
Mitglieder für die Feuerwehr werben würden. Veranstaltungen, die von privatem
Charakter geprägt seien, zählten indes nicht dazu. Die Annahme, dass es sich um eine
versicherte Tätigkeit handele, reiche ebenso wenig aus, um Versicherungsschutz zu
begründen wie allein das Tragen der Uniform und die Aufführung der Veranstaltung im
Dienstplan. Bei dem Musizieren auf einer Hochzeitsfeier stehe der private und
gesellschaftliche Charakter im Vordergrund.
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Zur Begründung der hiergegen am 25.08.2006 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund
erhobenen Klage hat die Klägerin ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren
wiederholt. Gestützt auf eine Entscheidung des SG Detmold (Urteil vom 22.05.2002, Az.
S 14 U 56/01) sei ihre subjektive Annahme maßgeblich, bei der Veranstaltung in
Uniform und nach Dienstplan als Teil der Feuerwehr tätig geworden zu sein. Zudem
habe die Hochzeitsfeier, zu der ein breiter Personenkreis geladen gewesen sei, objektiv
Repräsentationszwecken der Freiwilligen Feuerwehr gedient.
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Die Beklagte hat vorgetragen, dass es der Hochzeitsfeier insbesondere deshalb an dem
werbenden Charakter für die Institution Freiwillige Feuerwehr gefehlt habe, weil die
Öffentlichkeit keinen Zugang zu dieser privaten Veranstaltung gehabt habe. Insofern sei
auch die Entscheidung des SG Detmold zur Teilnahme der Mitglieder eines Löschzuges
der Freiwilligen Feuerwehr an einem Fußballturnier der örtlichen Kulturgemeinschaft
nicht übertragbar. Einer gegenteiligen subjektiven Einschätzung mangele es an der
notwendigen Stütze in den objektiven Gegebenheiten.
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Mit Urteil vom 03.05.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die
Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
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Nach Zustellung am 11.05.2007 hat die Klägerin am 11.06.2007 Berufung gegen dieses
Urteil eingelegt. Zur Begründung trägt sie - unter Bezugnahme auf eine Entscheidung
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des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 29.11.1990, Az. 2 RU 27/90 = NZA 1991, S.
497) zur Teilnahme an einem Feuerwehrball - vor, sie sei zur Mitwirkung an der -
ausweislich des Dienstplans - angeordneten Veranstaltung verpflichtet gewesen.
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des SG Dortmund vom 03.05.2007 zu ändern und unter Aufhebung des
Bescheides vom 04.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
25.07.2006 festzustellen, dass das Ereignis vom 16.06.2003 ein Arbeitsunfall ist.
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Die Beklagte beantragt ,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie pflichtet dem angefochtenen Urteil bei und trägt weiter vor, ein Zwang zur Teilnahme
an der Silberhochzeit habe für die Klägerin gerade nicht bestanden. Im Dienstplan sei
ausdrücklich aufgeführt, dass Abmeldungen von Spielterminen von der angegebenen
Person entgegen genommen würden. Auch sei in dem Dienstplan nicht das Tragen der
Uniform aufgeführt.
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Der Senat hat die Satzung des Gemeindefeuerwehrvereins X (Ruhr) e. V. beigezogen,
in dem sich die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr X zusammen geschlossen haben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der
Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug
genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist durch den angefochtenen
Bescheid vom 04.04.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
25.07.2006 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
beschwert, denn dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig. Zu Recht hat die Beklagte es
abgelehnt, das Ereignis vom 16.06.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Klägerin
hat keinen Arbeitsunfall erlitten, als sie ca. eine Stunde nach dem letzten Auftritt des
Spielmannszuges der Freiwilligen Feuerwehr auf der Silberhochzeitsfeier des ersten
Vorsitzenden dieses Zuges in der Schützenhalle X1 - nach dem Einpacken der
Querflöte zwecks Aufbruch nach Hause - auf dem Weg zum Tisch stolperte, auf das
linke Handgelenk fiel und sich einen Speichenbruch zuzog. Sie stand dabei nicht unter
dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
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Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge
einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit.
Bei der konkreten, zur Zeit des Unfalls ausgeübten Verrichtung (Gehen zwischen
Stühlen und Tischen in der Schützenhalle) war die Klägerin nicht im Rahmen der
unechten Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII unfallversichert. Andere
Versicherungsschutz begründende Tatbestände kommen ersichtlich nicht in Betracht.
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Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII sind kraft Gesetz Personen versichert, die in
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Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich,
insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser
Unternehmen teilnehmen. Dazu zählen auch die Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehr, selbst wenn dieser Personenkreis in § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII keine
ausdrückliche Erwähnung findet (insoweit zur Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 1 Nr.
8 Reichsversicherungordnung [RVO]: BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 5).
Der Versicherungsschutz eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr umfasst
allerdings - im Unterschied zu Arbeitsleistungen im Rahmen der Mitgliedspflichten in
einem privat-rechtlichen Verein (BSGE 52, 11, 12) - auch sonstige Tätigkeiten, die den
Zwecken der Freiwilligen Feuerwehr wesentlich dienen (BSG, a.a.O.). Dies ergibt sich
bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII, wonach die in einem
Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen Tätigen vom Versicherungsschutz umfasst
werden. Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass die unfallbringende
Tätigkeit in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt
(BSG, Urteil vom 27.02.1985, Az. 2 RU 10/84 = HV-Info Nr 10/85, 24 m.w.N.). Es muss
demgemäß ein solcher innerer Zusammenhang bestehen, der es rechtfertigt, das
betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273; BSG
SozR 2200 § 548 Nr. 95; SozR 3-2200 § 539 Nrn. 5 und 9). Nichts anderes gilt auch für
die nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII geschützten Personen (BSG, Urteil vom 29.11.1990,
Az. 2 RU 27/90, a.a.O.). Sonstige Verrichtungen, die den Belangen der Freiwilligen
Feuerwehr wesentlich dienen oder Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr
wesentlich fördern, stehen unter Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 27.02.1985, Az.
2 RU 10/84, a.a.O.) Maßgebend ist damit die im Einzelfall zu beurteilende Zuordnung
zum "Unternehmen Feuerwehr", die wertend unter Berücksichtigung aller Umstände
festzustellen ist. Dazu hat das BSG in seiner Entscheidung vom 29.11.1990 (Az. 2 RU
27/90, a.a.O.) klargestellt, dass Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr neben dem
eigentlichen Feuerwehrdienst nicht nur bei Feuerwehrübungen, Probeeinsätzen, sog.
Tagen der offenen Tür oder sonstigen Veranstaltungen zur Selbstdarstellung versichert
sind, sondern auch bei solchen Veranstaltungen, die der Werbung der Freiwilligen
Feuerwehr als Institution dienen. Wie bei jeder anderen derartigen Organisation ist es
besonders bei der Freiwilligen Feuerwehr notwendig, in der Bevölkerung bekannt und
im öffentlichen Leben präsent zu sein. Geeignete Gelegenheiten können nicht nur
Veranstaltungen sein, bei denen sich die Feuerwehr als Institution vorstellt, oder Feste,
zu denen die Feuerwehr die Bevölkerung einlädt. Vielmehr kommen auch sonstige der
Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltungen in Betracht, die wesentlich der
Öffentlichkeitsarbeit der Freiwilligen Feuerwehr dienen. Unter diesen Voraussetzungen
besteht nicht nur für Mitglieder der Löschzüge Versicherungsschutz, sondern auch für
solche von satzungsgemäß vorgesehenen Musik- und Spielmannszügen.
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Lässt sich aus dem festgestellten Sachverhalt allein unter diesen objektiven
Gesichtspunkten eine versicherte Tätigkeit nicht rechtfertigen, so ist weiter zu beachten,
dass es für den Versicherungsschutz bei der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII grundsätzlich auch darauf ankommt, ob der Versicherte
von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, dass seine Tätigkeit geeignet
ist, den Interessen des "Unternehmens Freiwillige Feuerwehr" zu dienen, und dass
diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende
Stütze findet (BSGE 20, 215, 218; 30, 282, 283; 52, 57, 59; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.
5; BSG, Urteil vom 04.08.1992, Az. 2 RU 39/91 = HV-Info 1992, 2408 ff).
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Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen war die Klägerin zwar an sich als
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aktives Mitglied des Spielmannszuges des Gemeindefeuerwehrvereins X (Ruhr), der
sich aus den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr X zusammen setzt, Versicherte im
Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII. Der Spielmannszug findet neben einem Musikzug
und zwei Löschzügen auch ausdrückliche organisatorische Erwähnung in § 10 der
Vereinssatzung. Indes mangelte es der unfallbringenden Verrichtung der Klägerin auf
der Silberhochzeitsfeier des ersten Vorsitzenden des Spielmannszuges, dem Stolpern
nach dem Einpacken der Querflöte auf dem Weg zum Tisch im Festraum, um
anschließend nach Hause zu gehen, an einem wesentlichen feuerwehrlichen Bezug.
Der Auftritt des Spielmannszuges auf der Hochzeitsfeier war objektiv weder eine
Veranstaltung, die der Werbung der Freiwilligen Feuerwehr X als Institution diente (I.)
noch handelte es sich bei dem Silberhochzeitsfest um eine interne Zusammenkunft mit
wesentlich feuerwehrlichem Bezug (II.). Schließlich findet die subjektive Annahme der
Klägerin, ihre Teilnahme an der Feier sei geeignet gewesen, den Interessen des
"Unternehmens Freiwillige Feuerwehr X" zu dienen, in den objektiv gegebenen
Verhältnissen keine ausreichende Stütze (III.).
I. Die Silberhochzeitsfeier des ersten Vorsitzenden des Spielmannszuges war
ersichtlich keine Veranstaltung, bei der sich die Freiwillige Feuerwehr nach außen als
Institution vorstellte. Sie diente auch nicht wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit der
Freiwilligen Feuerwehr. Denn es handelte sich - im Unterschied zu der von der Klägerin
angeführten Entscheidung des SG Detmold vom 22.05.2002, Az. S 14 U 56/01 - nicht
um eine der Öffentlichkeit zugängliche - und damit für Werbezwecke an sich geeignete -
Veranstaltung. Auch wenn sie in der Schützenhalle des Ortes statt fand und eine große
Zahl an Gästen eingeladen war, so verliert diese Feier dadurch nicht ihren wesentlichen
privaten und damit nicht öffentlichen Charakter.
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II. Es handelte sich auch nicht um eine rein interne Zusammenkunft der Mitglieder des
Spielmannszuges oder der Freiwilligen Feuerwehr X, die durch einen wesentlich
dienstlichen Charakter geprägt war. Zum einen war die Hochzeitsfeier kein den
Mitgliedern des Zuges vorbehaltenes Zusammenkommen. Mangels entgegenstehenden
Vortrages der Klägerin ist bei lebensnahem Sachverhaltsverständnis davon
auszugehen, dass neben den ca. 30 bis 35 Mitgliedern des Spielmannszuges
Verwandte und Freunde beider Teile des Hochzeitspaares eingeladen waren. Zum
anderen handelte es sich dem Zweck des Festes nach, bei musikalischer Untermalung
das Jubiläum der Eheschließung zu feiern, nicht um ein Zusammenkommen zur
Besprechung feuerwehrdienstlicher Angelegenheiten. Jedenfalls erfolgte nach dem
letzten Auftritt, und damit insbesondere zur Unfallzeit, kein besonderer inhaltlicher
Austausch zwischen den Mitgliedern des Zuges. Dieser hatte sich in seinem Verband
bereits aufgelöst; einige Mitglieder waren zu diesem Zeitpunkt bereits nach Hause
gegangen.
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III. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der - behaupteten - subjektiven Annahme
der Klägerin, ihre Teilnahme an der Feier sei geeignet, den Interessen des
"Unternehmens Freiwillige Feuerwehr X" zu dienen. Denn obgleich sie als Uniform ein
Sweatshirt mit der Aufschrift "Spielmannszug Freiwillige Feuerwehr X" trug und die
Hochzeit im Dienstplan des Spielmannzuges aufgeführt war, findet sich in diesen
objektiv gegebenen Verhältnissen keine ausreichende Stütze für ihre Annahme, für sie
habe Teilnahmezwang an der Veranstaltung bestanden. Allein aus dem Dienstplan
ergibt sich bereits, dass bei Verhinderung an den Spielterminen lediglich ein namentlich
benanntes Mitglied des Spielmannszuges benachrichtigt werden musste. Hinzu kommt,
dass auch keine Sanktion für die Nichtteilnahme an dem Auftritt bei der
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Silberhochzeitsfeier bestand. Darin liegt ein erheblicher Unterschied zu dem vom BSG
entschiedenen Fall betreffend einen Feuerwehrball (SozR 3-2200 § 539 Nr. 5): Die
Nichtteilnahme des Ortsbrandsmeisters hätte zur Zahlung eines Reuegeldes geführt.
Auch der Klägerin musste ferner klar sein, dass der Auftritt des Spielmannszuges bei
der Silberhochzeit dem Ehreerweisen gegenüber dem ersten Vorsitzenden und der
reinen Unterhaltung seiner privaten Gäste diente. Demgegenüber diente in dem
Feuerwehrballfall des BSG dieser - für Vertreter der Ortsfeuerwehren, Stadtbrandmeister
und überörtliche Funktionsträger der Feuerwehr mit ihren Partnern - organisierte Ball der
Sicherstellung des Schutzes bei überörtlichen Bränden durch vereinsübergreifende
Kameradschaftspflege. Jedenfalls handelte es sich ab dem Zeitpunkt, als der letzte
Auftritt des Spielmannzuges beendet war, auch für die Klägerin erkennbar um die
Teilnahme an einem privaten Fest; dazu entschied sie sich durch ihr über einstündiges
Verweilen im Festraum im Unterschied zu anderen Mitgliedern des Zuges, die
unmittelbar den Heimweg antraten.
Die Berufung ist mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
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