Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.09.2009

LSG NRW (sgg, anordnung, erlass, beschwerde, kündigung, ablehnung, voraussetzung, wohnung, zpo, grund)

Landessozialgericht NRW, L 12 B 50/09 SO
Datum:
24.09.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 12 B 50/09 SO
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 17 SO 24/09 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.07.2009 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. D wird
abgelehnt.
Gründe:
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Die zulässigen Beschwerden der Antragstellerin sind unbegründet.
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Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, rückständige Energiekosten zu übernehmen
und die über den monatlichen Anteil hinausgehenden Energiekosten in tatsächlicher
Höhe zu bewilligen. Hierzu verweist der Senat in Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen
Entscheidung, der er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
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Auch das Vorbringen der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerden führt zu
keiner abweichenden Beurteilung, denn ungeachtet der umfangreichen Ausführungen
zum Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nach wie vor das Vorliegen der
Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht geltend gemacht. Das Darlegen der
Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes ist aber unabdingbare Voraussetzung für
den Erlass einer einstweiligen Anordnung, denn hiermit wird deutlich gemacht, aus
welchem Grunde eine Eilbedürftigkeit besteht, die es rechtfertigt, dem Ausgang des
Hauptsacheverfahrens vorzugreifen.
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Die Antragstellerin hat in ihrer Beschwerdebegründung expressis verbis ausgeführt,
eine Kündigung ihrer Wohnung und eine Stromsperre seien noch nicht eingetreten.
Damit ist kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen würde, durch eine positive
Entscheidung im Eilverfahren dem durchzuführenden Hauptsacheverfahren
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vorzugreifen. Allein die Tatsache, dass eine Kündigung und eine Stromsperre möglich
sind, reichen hierfür nicht aus.
Aus diesem Grunde hat das Sozialgericht es auch zu Recht abgelehnt, der
Antragstellerin für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
eines Rechtsanwalts zu bewilligen.
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Aus den vorstehenden Gründen ist auch eine hinreichende Erfolgsaussicht für das
Beschwerdeverfahren nicht gegeben, so dass der Antragstellerin auch insoweit keine
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen war.
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Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde die Ablehnung des Antrags auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung angegriffen hat, folgt die Kostenentscheidung aus einer
entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Soweit sich ihre Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe
richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§§ 73a Abs. 1 Satz 1
SGG iVm 127 Abs. 4 ZPO).
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Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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