Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.10.2002

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Landessozialgericht NRW, L 12 AL 268/01
Datum:
23.10.2002
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AL 268/01
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 4 AL 70/00
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Detmold vom 02.11.2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Umstritten ist, ob die Beklagte von der Klägerin verlangen kann, ihr Arbeitslosengeld
(Alg) einschließlich der Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung für den
1938 geborenen ehemaligen Arbeitnehmer K ... K ... (K.) für die Zeit vom 01.06.1998 bis
30.04.1999 zu erstatten. Streitig ist ein Betrag von insgesamt 31.182,73 DM.
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Der 1938 geborene K. war bei der Klägerin vom 01.05.1976 bis 31.05.1998 als
Vorarbeiter und Tischlermeister hauptsächlich am Montageband eingesetzt. Das
Arbeitsverhältnis endete ausweislich der Angaben in der Arbeitsbescheinigung durch
arbeitgeberseitige Kündigung vom 06.04.1998 zum 31.05.1998. Arbeitsrechtliche
Schritte gegen die Kündigung unternahm K. nicht. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag
existierte nicht.
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Am 29.05.1998 meldete sich K. arbeitslos und beantragte Alg ab dem 01.06.1998.
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Die Beklagte bewilligte K. Alg mit Bescheid vom 19.06.1998 ab dem 01.06.1998 für eine
Anspruchsdauer von 971 Tagen in Höhe von 395,71 DM wöchentlich. Ab dem
01.01.1999 wurde das Alg auf 401,52 DM erhöht. K. bezog Alg bis zur Erschöpfung
seines Anspruchs am 26.01.2001, anschließend stand er im Arbeitslosenhilfe(Alhi)-
Bezug ab dem 27.01.2001 bis zum Beginn der ihm von der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte ab 01.02.2001 gewährten Altersrente.
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Mit Schreiben vom 20.10.1998 wies die Beklagte die Klägerin auf ihre mögliche
Erstattungspflicht nach § 128 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) hin und forderte sie im
Rahmen der Anhörung zu einer Stellungnahme auf.
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Obwohl die Beklagte die Klägerin mehrfach an die Abgabe einer Stellungnahme sowie
Rücksendung des Erhebungsbogens zur Feststellung der Beschäftigungszahl erinnerte,
äußerte sich diese nicht.
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Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 08.03.1999 mit, die
Voraussetzungen für eine Erstattung nach § 128 i.V.m. § 242 x Abs. 6 AFG und § 431
des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) lägen vor, so dass die Klägerin der Beklagten
das ihrem ehemaligen Arbeitnehmer K. gezahlte Alg bzw. die Alhi sowie die hierauf
entfallenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur
sozialen Pflegeversicherung ab 01.06.1998 für längestens 2 Jahre zu erstatten habe.
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Durch weitere Bescheide vom 08.03.1999 und 17.05.1999 forderte die Beklagte von der
Klägerin die Erstattung der für die Zeit vom 01.06.1998 bis 31.12.1998 erbrachten
Leistungen in Höhe von insgesamt 19.931,53 DM und für die Zeit vom 01.01.1999 bis
31.03.1999 erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 11.251,20 DM zurück.
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Gegen die Bescheide vom 08.03.1999 und 17.05.1999 legte die Klägerin Widerspruch
ein, mit dem sie geltend machte, es greife zu ihren Gunsten der Befreiungstatbestand
des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG ein, da das Arbeitsverhältnis durch eine sozial
gerechtfertigte Kündigung beendet worden sei. Es hätten betriebsbedingte Gründe
vorgelegen. K. sei während der letzten 10 Jahre nahezu ausschließlich am
Montageband tätig gewesen. Dort seien zu Anfang der Tätigkeiten neben ihm noch
weitere 4 Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Da die Kapazitäten geringer geworden seien,
seien zuletzt neben K. nur noch 3 weitere Mitarbeiter am Montageband tätig gewesen.
Diese seien verheiratet, hätten teilweise Kinder und seien schon länger im
Unternehmen beschäftigt.
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Mit Schreiben vom 14.07.1999 forderte die Beklagte erneut von der Klägerin die
Übersendung des Erhebungsbogens zur Feststellung der Beschäftigungszahl sowie der
Arbeitsplatzbeschreibung an. Trotz mehrfacher Erinnerungen der Beklagten vom
25.08.1999, 13.01.2000 und 02.03.2000 reagierte die Klägerin nicht. Mit Bescheid vom
13.04.2000 wies die Beklagte daraufhin die Widersprüche der Klägerin als unbegründet
zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, die Klägerin sei ihrer
Mitwirkungspflicht nach § 21 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) nicht
nachgekommen. Eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sei nicht
feststellbar.
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Gegen diese Entscheidung hat sich die Klägerin mit der am 16.05.2000 vor dem
Sozialgericht (SG) Detmold erhobenen Klage gewandt.
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Die Klage ist trotz zahlreicher Aufforderungen und Erinnerungen des SG s nicht
begründet worden. Die Klägerin hat sich auch ansonsten in keiner Weise gegenüber
dem Gericht geäußert.
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Vor dem SG hat die Klägerin schriftsätzlich beantragt,
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die Bescheide vom 08.03.1999 und 17.05.1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.04.2000 aufzuheben.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Gerichtsbescheid vom 02.11.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. In den
Gründen hat es u.a. ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht den Eintritt der
Erstattungspflicht nach § 128 AFG festgestellt. Nach dem vorliegenden Akteninhalt
könne insbesondere nicht das Wegfallen der Erstattungspflicht aufgrund des
Befreiungstatbestandes des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG festgestellt werden. Insoweit
treffe die Darlegungs- und Nachweispflicht den Arbeitgeber, d.h. die Klägerin. Diese
habe weder auf die Nachfragen der Beklagten noch auf die des Gerichts reagiert, so
dass eine nähere Prüfung der Voraussetzung des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr.4 AFG infolge
des Verhaltens der Klägerin nicht weiter möglich gewesen sei.
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Gegen diesen ihr am 08.11.2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am
07.12.2001 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, im laufenden Jahr "1987" seien nicht mehr
als 19 Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Die Entlassung von K. sei wegen
Arbeitsmangels erfolgt.
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Die Klägerin hat eine Aufstellung der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter zu den Akten
gereicht.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 02.11.2001 zu ändern und die
Bescheide vom 08.03.1999 und 17.05.1999 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 13.04.2000 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
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Die Klägerin hat auch auf die Aufforderung des Senats Stellungnahmen ab- bzw.
Unterlagen vorzulegen nicht reagiert. Sie hat lediglich mitgeteilt, dass die
Geschäftsführerin aus gesundheitlichen Gründen keine Gerichtstermine wahrnehmen
könne. Der Aufforderung des Senates, die ladungsfähige Anschrift des Ehemannes der
Geschäftsführerin als Vertreter mitzuteilen, hat die Klägerin nicht Folge geleistet.
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Der Senat hat in der öffentlichen Sitzung vom 23.10.2002, in der für die Klägerin
niemand erschienen ist, Beweis erhoben über die Gründe, die zur Kündigung des K.
geführt haben, durch Vernehmung des K. als Zeugen. K. hat u.a. bekundet: Grund für
seine Kündigung sei gewesen, dass der Junior B ... nach seiner Ausbildung in den
Betrieb gekommen sei. Daher sei der Meisterposten weggefallen. Zudem habe es eine
schlechte Auftragslage bei der Firma gegeben. Der Junior habe seinen Arbeitsplatz
mitübernommen. Er habe die Kündigung akzeptiert, obwohl er gewußt habe, dass die
gesetzliche Kündigungsfrist länger gewesen sei. Er sei verheiratet und habe 3
erwachsene Kinder. Die 3 anderen Mitarbeiter, die mit ihm am Montageband arbeiteten,
seien alle schon länger bei der Klägerin beschäftigt gewesen als er. Der Mitarbeiter T ...
habe keine Kinder gehabt, sei jedoch verheiratet gewesen. Die anderen beiden
Mitarbeiter seien jünger gewesen als er, verheiratet und einer habe Kinder gehabt.
Wegen des genauen Wortlautes der Zeugenaussagen, wird auf den Inhalt der
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Niederschrift vom 23.10.2002 verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf
den Inhalt der Gerichtsakte und der den Arbeitnehmer K. betreffenden Verwaltungsakte
der Beklagten mit der Stamm-Nr ... Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage
abgewiesen, da die Klägerin zur Erstattung nach § 128 AFG verpflichtet ist. Entgegen
der Auffassung der Klägerin ist sie auch nicht von der Erstattungspflicht befreit, weil das
Arbeitsverhältnis des Zeugen K. nicht durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung im
Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG beendet worden ist. Die Klage war daher
abzuweisen.
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Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 08.03.1999 und 17.05.1999 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2000 sind nicht rechtswidrig und die
Klägerin wird daher nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
beschwert.
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Vorliegend ist die nach Arikel 11 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom
24.03.1997 (BGBl. I 594) am 01.04.1997 außer Kraft getretene Vorschrift des § 128 AFG
gem. § 431 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.V.m. § 242 X Abs. 6 und 3 Satz 1 Nr. 1 AFG
anzuwenden, da der Zeuge K., der die Voraussetzung des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld ab dem 01.06.1998 erfüllte, innerhalb der letzten 4 Jahre vor dem Tag
der Arbeitslosigkeit mindestens 720 Kalendertage bei der Klägerin beschäftigt war. Er
war auch mehr als 58 Jahre alt, so dass insgesamt die Voraussetzungen für den
Erstattungsanspruch gegeben sind, da keine der Ausnahmen nach § 128 Abs. 1 Satz 2
AFG vorgelegen haben.
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Insbesondere ist die Klägerin gem. § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG nicht von der
Erstattung entbunden, weil sie das Arbeitsverhältnis nicht durch sozial gerechtfertigte
Kündigung beendet hat. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur
Überzeugung des Senats fest.
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Nach § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in der anzuwendenden Fassung vom 05.
Juli 1976 (BGBl. I 1769) ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch
Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch
dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers
in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist u.a. auch sozial
ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in dem selben
Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden
kann und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz
insoweit zu ständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der
Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgetzes
schriftlich widersprochen hat (Abs. 2 Satz 2).
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Der Senat vermag vorliegend eine wirksame sozial gerechtfertigte Kündigung nicht
festzustellen. Zum einen ist dem Kläger die Kündigung unter Mißachtung der
gesetzlichen Kündigungsvorschriften des § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB und damit
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arbeitsrechtlich unwirksam ausgesprochen worden, zum anderen sind keine im Betrieb
der Klägerin im Jahr 1998 dringenden betrieblichen Gründe für die K. ausgesprochene
Kündigung nachvollziehbar. Der Zeuge K. hat vielmehr bekundet, dass Hauptgrund für
seine Kündigung war, dass der Junior Brökelmann nach sei ner Ausbildung in den
Betrieb gekommen sei und seinen Arbeitsplatz mit ausgefüllt habe. Dies rechtfertigt
jedoch nicht eine Kündgigung aus betrieblichen Gründen. Soweit der Zeuge auch auf
eine schlechte Auftragslage bei der Firma hingewiesen hat, fehlen hierzu weitere
detaillierte Angaben, zumal die Klägerseite trotz mehrfacher Aufforderung durch das
Gericht hierzu keine Angaben gemacht hat. Desweiteren ist der Senat nach der
Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Sozialauswahl, als weiteres
Erfordernis der sozial gerechtfertigten Kündigung, des K. nicht vorgenommen worden
ist. Soziale Gründe haben bei der Kündigung des K. offensichtlich nicht die überragende
Rolle gespielt. Über soziale Gesichtspunkte ist mit K. auch nicht gesprochen worden.
Zwar hat K. angegeben, dass die anderen 3 Mitarbeiter, die mit ihm am Montageband
gearbeitet hätten, schon alle länger bei der Klägerin beschäftigt waren als er, gleichwohl
hatte beispielsweise der Arbeitnehmer T ... im Gegensatz zu K. keine Kinder und die
beiden anderen Mitarbeiter waren wesentlich jünger als K. und nur einer von ihnen hatte
Kinder. Wieso daher die Auswahl auf K. gefallen ist, läßt sich nicht klären. Offensichtlich
war alleiniger Grund der Eintritt des Junior B ... in den Betrieb der Klägerin.
Damit erweist sich die Kündigung des K. als der klassische Fall, den § 128 AFG mit der
Erstattungspflicht treffen will, nämlich der Kündigung, die deshalb erfolgt, weil dem
Arbeitnehmer durch die Gewährung von Arbeitslosen geld die Zustimmung zur
Kündigung leicht fällt. Nichts anderes folgt aus der Aussage des Zeugen K ... Aus den
vom Senat festgestellten Umständen kann daher nicht festgestellt werden, dass die
Kündigung des Zeugen K. sozial gerechtfertigt war.
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Da keine weiteren Befreiungstatbestände nach § 128 AFG ersichtlich und von der
Klägerin auch nicht geltend gemacht worden sind, hat die Berufung nach alledem
keinen Erfolg.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den § 183, 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1
oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Entscheidung beruht
auf einer Beweiswürdigung im Einzelfall, die für andere Fälle keinerlei
Präzedenzwirkung hat und berücksichtigt im übrigen die Rechtsprechung des BSG,
ohne von ihr abzuweichen.
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