Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.02.2004

LSG NRW: aufklärungspflicht, altersrente, beratungspflicht, einreise, amtssprache, eigenhändig, hinweispflicht, daten, kausalität, bindungswirkung

Landessozialgericht NRW, L 14 RJ 43/03
Datum:
20.02.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 14 RJ 43/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 15 RJ 61/02
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 09. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht
zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente unter
Berücksichtigung von Beitragszeiten von Januar 1962 bis Dezember 1974 hat,
nachdem im Jahre 1981 eine Beitragserstattung erfolgt ist.
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Die am 00.00.1934 geborene Klägerin ist griechische Staatsangehörige. Nach ihrer
Einreise nach Deutschland im Januar 1962 wurden für sie von 1962 bis 1974
Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Im Jahre 1977 kehrte die
Klägerin in ihre Heimat Griechenland zurück.
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Von dort aus stellte sie am 19.12.1980 bei der Beklagten einen Antrag auf
Beitragserstattung. Das von ihr unterzeichnete Antragsformular enthielt auf Seite 4
unmittelbar über ihrer Unterschrift unter Nr. 2 sowohl in deutscher als auch in
griechischer Sprache folgende Erklärung: "Mir ist bekannt, dass im Falle einer
Beitragserstattung alle Ansprüche aus den erstatteten und vorher entrichteten Beiträgen
entfallen." Mit Schreiben vom 06.07.1981, das sich nicht mehr in den Verwaltungsakten
der Beklagten befindet, aber in den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten der
Klägerin vom 28.06.2002 und 09.08.2002 angeführt ist, teilte die Beklagte der Klägerin
mit, dass Beitragsleistungen, welche vor einer Gesundheitsmaßnahme im
Oktober/November 1972 lägen, nicht erstattet werden könnten. Die Klägerin wurde von
der Beklagten um Mitteilung gebeten, ob sie unter diesen Umständen ihren Antrag auf
Erstattung aufrechterhalten wolle. Mit Schreiben vom 21.09.1981, das sich ebenfalls
nicht mehr in der Verwaltungsakte der Beklagten befindet, erklärte sich die Klägerin mit
der Beitragserstattung einverstanden. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom
08.10.1981 die Beitragserstattung in Höhe von 3638,20 DM fest. Der Bescheid enthielt
den Hinweis, dass die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten
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Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung ausschließe,
auch wenn die für diese Zeiten entrichteten Beiträge nicht erstattet worden seien.
Nach ihrer erneuten Einreise nach Deutschland im Jahre 1996 stellte die Klägerin bei
der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz am 23.05.2000 einen Antrag auf
Gewährung von Regelaltersrente und Feststellung von Kindererziehungszeiten. Bereits
unter dem 04.05.2000 hatte die LVA Rheinprovinz der Klägerin einen
Versicherungsverlauf erteilt, in dem die zwischen 1962 und 1974 geleisteten
Pflichtbeiträge aufgeführt waren.
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Mit Bescheid vom 09.11.2001 gewährte die Beklagte, an die der Rentenantrag von der
LVA Rheinprovinz weitergeleitet worden war, auf einen nicht mehr in den Akten
befindlichen Antrag vom 11.07.1995 Regelaltersrente ab 01.01.2000 in Höhe von
monatlich 25,30 Euro. Die Beitragszeiten zwischen 1962 und 1974 wurden bei der
Rentenberechnung nicht berücksichtigt.
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Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin die Berücksichtigung der
Beitragszeiten von 1962 - 1974 begehrte, wies der Widerspruchsausschuss der
Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2002 zurück. Zur Begründung verwies
sie darauf, dass nach den seinerzeit geltenden Vorschriften des § 1303 Abs. 7
Reichsversicherungsordnung a.F. (RVO) die Beitragserstattung weitere Ansprüche aus
den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten ausschloß. Dies bedeute, dass mit
der Erstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst worden sei und
Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht
mehr bestünden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der ab 01.01.1992
geltenden Vorschrift des § 210 des 6. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI).
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Gegen den am 04.03.2002 abgesandten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am
05.04.2002 Klage erhoben und zur Begründung insbesondere vorgetragen, die
streitigen Beitragszeiten seien schon deshalb bei der Rentenberechnung zu
berücksichtigen, weil die LVA Rheinprovinz sie im Versicherungsverlauf vom
04.05.2000 bestätigt habe. Weiterhin läge jedoch auch eine Verletzung der
Aufklärungspflicht der Beklagten nach § 13 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches
(SGB I) vor. Die Klägerin sei nicht ausreichend darauf hingewiesen worden, dass die
Ansprüche auch hinsichtlich derjenigen Beiträge erlöschen würden, die aufgrund der
durchgeführten Reha-Maßnahme nicht zurückerstattet werden konnten. Folglich habe
die Klägerin einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Sie sei so zu stellen, wie sie
stehen würde, wenn eine Beitragserstattung niemals erfolgt wäre.
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Mit Bescheid vom 12.04.2002 stellte die Beklagte die Rente im Hinblick auf weitere
ausländische Versicherungszeiten neu fest. Die Rentenhöhe änderte sich dadurch
nicht.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Rentenbescheides vom 09.11.2001 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2002 zu verurteilen, ihr eine Rente unter
Einbeziehung der zurückgelegten Versicherungszeiten für den Zeitraum vom
31.10.1962 bis 31.12.1974 zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat ihre angefochtenen Entscheidungen weiterhin für zutreffend gehalten.
Insbesondere sei sie ihrer Aufklärungspflicht durch den im Antragsformular enthaltenen
Hinweis darauf, dass alle Ansprüche hinsichtlich aller erstatteten und vorher geleisteten
Beiträge durch die Beitragserstattung entfielen, in ausreichender Weise
nachgekommen.
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Mit Urteil vom 09.01.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich der begehrten
Berücksichtigung der Zeiten vom 19.08.1974 bis 31.12.1974 unzulässig, im Übrigen
unbegründet. Die Unzulässigkeit der Klage hinsichtlich der Zeiten von August 1974 bis
Dezember 1974 ergebe sich aus § 54 Abs. 1 S. 2 SGG, denn hinsichtlich dieser Zeiten
stelle der angefochtene Verwaltungsakt für die Klägerin keine Beschwer dar, da die von
ihr in dieser Zeit zurückgelegten Versicherungszeiten von der Beklagten im Bescheid
vom 09.11.2001 berücksichtigt seien. Im Übrigen habe die Beklagte die
Berücksichtigung der Zeit vom 31.01.1962 bis 18.08.1974 bei der Berechnung der
Regelaltersrente der Klägerin zu Recht unterlassen. Einem Anspruch auf
Berücksichtigung dieser Zeiten stehe § 1303 Abs. 7 RVO entgegen. Danach schließe
eine Beitragserstattung weitere Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten
Versicherungszeiten aus.
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Dies führe auch hier zu einem Wegfall der Ansprüche aus den zwischen dem
31.01.1962 und dem 18.08.1974 geleisteten Beiträgen. Auf den Antrag der Klägerin vom
19.12.1980 sei nämlich eine Beitragserstattung nach § 1303 Abs. 1 RVO durchgeführt
worden, die die beschriebenen Rechtsfolgen nach sich ziehe. Durch Bescheid vom
08.10.1981 sei der Erstattungsbetrag festgesetzt worden. Eine andere Bewertung
ergebe sich auch nicht aus dem von der LVA Rheinprovinz unter dem 04.05.2000
übermittelten Versicherungsverlauf, in dem die von der Klägerin als
berücksichtigungsfähig begehrten Zeiten enthalten seien. Die Klägerin könne einen
Anspruch auf Berücksichtigung der vor der Beitragserstattung liegenden Zeiten auch
nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Dieses von der
Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut sei auf die Vornahme einer Amtshandlung
zur Herstellung des sozialrechtlichen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn
der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten
Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsende Haupt- oder
Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß
wahrgenommen hätte (Hinweis z.B. auf BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 m.w.N.). Nach
Auffassung des Sozialgerichts sei hier eine der Beklagten zurechenbare
Pflichtverletzung im Verhältnis zur Klägerin nicht zu erkennen. Ein Hinweis darauf, dass
im Falle einer Beitragserstattung alle Ansprüche aus den erstatteten und den vorher
entrichteten Beiträgen entfielen, befinde sich nämlich auf dem von der Klägerin
eigenhändig unterschriebenen Antragsformular sowohl in deutscher als auch in
griechischer Sprache. Dieser Hinweis sei sprachlich eindeutig und in einem kurzen, für
jedermann verständlichen Satz gehalten. Aus ihm gehe eindeutig hervor, dass
Ansprüche auch aus denjenigen Beiträgen entfielen, die - aus welchen Gründen auch
immer - nicht erstattet werden könnten. Eine weitergehende Hinweispflicht darauf, dass
im konkreten Fall der Klägerin die Beiträge, die vor der Durchführung der medizinischen
Rehabilitationsmaßnahme entrichtet worden waren, ebenfalls keine Ansprüche mehr
begründen würden, habe die Beklagte dabei nicht getroffen. Auch im Bescheid vom
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08.10.1981 sei die Klägerin von der Beklagten nochmals ausdrücklich darauf
hingewiesen worden, dass die Erstattung alle weiteren Ansprüche aus den bisher
zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließe. Auch danach habe die Klägerin
keine Einwände gegen die vorgenommene Beitragserstattung erhoben. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils
verwiesen.
Gegen das ihr am 05.02.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.02.2003
Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie ist weiterhin der
Auffassung, die Beklagte habe ihre Beratungs- und Aufklärungspflicht verletzt. Zwar sei
im Antragsvordruck für die Beitragserstattung der Hinweis enthalten gewesen, dass im
Fall einer Beitragserstattung alle Ansprüche aus den erstatteten und vorher entrichteten
Beiträgen entfielen. Zwischen dem Antrag vom 19.12.1980 und dem o.g. Schreiben der
Beklagten vom 06.07.1981 habe jedoch ein halbes Jahr gelegen. In diesem Schreiben
sei die Klägerin aber nicht mehr darauf hingewiesen worden, dass die wegen des Reha-
Verfahrens nicht erstattungsfähigen Beiträge auch für die Altersrente nicht berücksichtigt
würden. Dies sei für sie nicht erkennbar gewesen. Zwar habe der spätere
Erstattungsbescheid vom 08.10.1981 einen entsprechenden Hinweis enthalten. Dieser
nur in deutscher und nicht auch in griechischer Sprache abgefasste Bescheid sei für die
Klägerin aber unverständlich gewesen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.01.2003 zu ändern und die Beklagte
unter Abänderung des Bescheides vom 09.11.2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 22.02.2002 sowie Änderung des Bescheides vom
12.04.2002 zu verurteilen, ihr höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der
Pflichtbeitragszeiten ab 31.01.1962 zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt im Wesentlichen weiter vor, die
Klägerin sei mit dem von ihr unterschriebenen Antragsvordruck klar und deutlich darauf
hingewiesen worden, dass mit der Beitragserstattung alle Ansprüche aus den
erstatteten und vorher entrichteten Beiträgen entfielen. Auf diese Rechtslage sei sie mit
dem Bescheid vom 08.10.1981 nochmals hingewiesen worden. Amtssprache sei
gemäß § 19 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) Deutsch.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Unabhängig davon, ob die
Klage entsprechend der Auffassung des Sozialgerichts hinsichtlich der
Berücksichtigung von Beitragszeiten vom 19.08.1974 bis 31.12.1974 bereits unzulässig
ist, hat die Klägerin auch nach Auffassung des Senats jedenfalls keinen Anspruch auf
Berücksichtigung der vor der Beitragserstattung im Jahre 1981 zurückgelegten
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Beitragszeiten.
Gemäß der zum Zeitpunkt der Beitragserstattung geltenden Regelung des § 1303 Abs.
7 RVO, der die spätere Regelung im § 210 Abs. 6 SGB VI entspricht, schließt die
Beitragserstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten
Versicherungszeiten aus. Die Klägerin hat demgemäß keinen Anspruch auf
Berücksichtigung der streitigen Zeiten bei der Berechnung ihrer Altersrente. Das
Sozialgericht hat auch zutreffend entschieden, dass sich ein solcher Anspruch auch
nicht aus dem von der LVA Rheinprovinz, die für die Rentengewährung ohnehin nicht
zuständig war, übersandten Versicherungsverlauf vom 04.05.2000 ergibt, in dem die
streitigen Beitragszeiten noch aufgeführt sind. Gemäß § 149 Abs. 5 letzter Satz SGB VI
wird über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen
Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Dem Versicherungsverlauf
kommt demgemäß insoweit keine Bindungswirkung zu. Dazu sei auch darauf
hingewiesen, dass gemäß § 109 Abs. 4 SGB VI sogar von den Versicherungsträgern
erteilte Rentenauskünfte nicht rechtsverbindlich sind.
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Der Senat ist auch mit dem Sozialgericht der Auffassung, dass eine Verletzung der
Auskunfts- und Beratungspflicht der Beklagten im Zusammenhang mit der
Beitragserstattung nicht vorliegt und die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch daher nicht gegeben sind. Insoweit wird zur Vermeidung von
Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG zunächst auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Bereits der von der
Klägerin unter dem 19.12.1980 unterschriebene Antragsvordruck enthielt in deutscher
und griechischer Sprache den eindeutigen Hinweis, dass im Falle einer
Beitragserstattung alle Ansprüche aus den erstatteteten und vorher entrichteten
Beiträgen entfallen. Er enthielt auch schon den Hinweis, dass im Falle der Gewährung
einer Regelleistung nur danach geleistete Beiträge erstattet werden. Bereits diesen
Hinweisen konnte die Klägerin entnehmen, dass die bis zum damaligen
Rehabilitationsverfahren geleisteten Beiträge nicht erstattet wurden und, da es sich um
vor der Beitragserstattung entrichtete Beiträge handelte, daraus auch keine Ansprüche
mehr hergeleitet werden konnten.
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Angesichts dieser eindeutigen Hinweise war die Beklagte in dem nachfolgenden
Schriftwechsel über das Rehabilitationsverfahren nicht gehalten, nochmals die gesamte
Rechtslage darzustellen. Im Übrigen hat die Beklagte in dem Erstattungsbescheid vom
08.10.1981 nochmals darauf hingewiesen, dass die Erstattung Ansprüche aus den
bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließt, auch wenn die für diese Zeiten
entrichteten Beiträge nicht erstattet worden sind. Nach der dem Bescheid beigefügten
Rechtsbehelfsbelehrung hatte die Klägerin 3 Monate Zeit, Widerspruch zu erheben oder
ihren Erstattungsantrag noch zurückzunehmen, wenn sie damit nicht einverstanden war.
Da die Amtssprache gemäß § 19 SGB I deutsch ist, reichte es aus, dass dieser
Bescheid lediglich in deutscher Sprache abgefaßt war.
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Da die Beklagte bereits mit dem auch in griechischer Sprache abgefassten
Antragsvordruck ihren Hinweis- und Beratungspflichten ausreichend nachgekommen
war, liegen die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht
vor. Es bedurfte daher keiner Prüfung der Frage, ob eine - hier nicht vorliegende -
Verletzung der Beratungspflicht durch die Beklagte für die jetzt nicht mehr mögliche
Berücksichtigung der streitigen Beitragszeiten ursächlich wäre. Es erscheint dem Senat
nämlich auch durchaus möglich, dass die Klägerin damals auch dann an ihrem Antrag
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auf Beitragserstattung festgehalten hätte, wenn sie die Beklagte nochmals auf die
Rechtsfolgen der Erstattung hingewiesen hätte. Ein sozialrechtlicher
Herstellungsanspruch würde aber neben einer Pflichtverletzung durch die Beklagte
auch eine entsprechende Kausalität voraussetzen. Dies kann hier jedoch dahin stehen,
weil schon eine Pflichtverletzung aus den genannten Gründen nicht vorliegt. Die
Berufung der Klägerin konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.
2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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