Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.10.2005

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Landessozialgericht NRW, L 19 (12) AL 272/04
Datum:
17.10.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 19 (12) AL 272/04
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 24 AL 34/04
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom
14.09.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch
im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist die Berücksichtigung weiterer Urlaubsvergütung bei der Berechnung von
Insolvenzgeld. Der Kläger stand in einem Beschäftigungsverhältnis zur ehemaligen I
GmbH, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom
08.09.2003 (25 IN 151/03) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Auf das
Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und
Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie vom 24.08.2001 und 11. September
2001, in Kraft ab dem 01.01.2002, Anwendung. § 14 des Tarifvertrages sieht eine von
der Anzahl der genommenen Urlaubstage abhängigen Urlaubsvergütung vor, die auf
Wunsch des Beschäftigten vor Antritt des Urlaubes zu zahlen ist, sofern der Urlaub
mindestens zwei Wochen umfasst. Fällt ein Zahlungstermin für Entgelt oder
Ausbildungsvergütung in die Urlaubszeit, so ist das Entgelt oder die
Ausbildungsvergütung auf Wunsch des Arbeitnehmers vor Beginn des Urlaubs
auszuzahlen.
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§ 14 Abs. 3 lautet:
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Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, dass die zusätzliche
Urlaubsvergütung für das gesamte Urlaubsjahr spätestens mit der Abrechnung für den
Monat Juni, bei Eintritt im Laufe des Urlaubsjahres mit Abrechnung für den Monat
Dezember ausgezahlt wird. Steht dem (Arbeitnehmer) bei Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis ein anteiliger Urlaubsanspruch zu, kann die zuviel gezahlte
zusätzliche Urlaubsvergütung zurückgefordert werden.
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Bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers bestand auf dieser Grundlage folgende
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Betriebsvereinbarung vom 17. Januar 2001:
1. Lohn- und Gehaltszahlungen erfolgen zum gleichen Zeitpunkt, und zwar zum Ende
eines jeden Monats.
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2. Der Auszahlungszeitpunkt des Urlaubs bzw. Weihnachtsgeldes wird wie folgt
festgehalten: Urlaubsgeld mit dem Junigehalt Weihnachtsgeld: mit dem
Novembergehalt.
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3. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom Januar 2001 in Kraft.
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Seine Gehaltsansprüche für Mai und Juni 2003 in Höhe von 4206,21 EUR hatte der
Kläger an die Stadtsparkasse L verkauft, als er am 30.06.2003 Insolvenzgeld für
rückständige Arbeitsentgeltansprüche im Zeitraum vom 08.05.2003 bis 07.08.2003
beantragte.
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Für diesen Zeitraum standen ihm nach der Insolvenzgeldbescheinigung vom
29.08.2003 ein noch nicht ausgezahltes Nettoarbeitsentgelt von 1,59 EUR für Mai 2003,
von 2364,59 EUR für Juli 2003 und von 484,90 EUR für die ersten sieben Tage im
August 2003 zu.
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Mit Bescheid vom 10.09.2003 bewilligte die Beklagte dieser Bescheinigung
entsprechend Insolvenzgeld in Höhe von 2851,08 EUR und berücksichtigte hierbei
(auch) einen Urlaubsgeldanspruch des Klägers für im Juli 2003 tatsächlich
genommenen Urlaub in Höhe von 536,13 EUR. Dieser Betrag ist auch in der
Lohnabrechnung des Klägers für Juli 2003 ausgewiesen, die der Kläger dem Senat in
der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2005 überreicht hat.
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Mit seinem Widerspruch verlangte der Kläger die Berücksichtigung des vollen
Urlaubsgeldes für das Jahr 2003, das ihm aufgrund der geschlossenen
Betriebsvereinbarung als Bestandteil seines Junigehaltes zustehe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück
mit der Begründung, Urlaubsgeld stehe dem Kläger nur anteilig entsprechend seinem
tatsächlich genommenen Urlaub zu. Die Betriebsvereinbarung habe nur zu einer für die
Entstehung des Anspruches auf Insolvenzgeld unerheblichen Fälligkeitsverschiebung
geführt.
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Mit der Klage zum Sozialgericht hat der Kläger seinen Anspruch auf das volle
Urlaubsgeld für 2003 als Bestandteil seines Insolvenzgeldanspruches weiter verfolgt
und argumentiert, die nach dem Manteltarifvertrag zulässige Betriebsvereinbarung habe
nicht nur zu einer Fälligkeitsverschiebung geführt, sondern den vollen Anspruch im Juni
2003 entstehen lassen, der nicht befriedigt worden und daher als Insolvenzgeld
auszugleichen sei.
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Mit Urteil vom 14.09.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen im Wesentlichen
mit der Begründung, nach dem Manteltarifvertrag sei das Urlaubsgeld grundsätzlich nur
dann zu zahlen, wenn Urlaub tatsächlich gewährt werde und ein Anspruch auf
Urlaubsvergütung auch bestehe. Hieran habe sich durch die Betriebsvereinbarung
nichts geändert. Die Verknüpfung von Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt lasse es auch
nicht zu, dass jeweils 3/12 des Urlaubsgeldes als Bestandteil des Lohnanspruches im
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Insolvenzzeitraum anzusehen sei. Auf die weitere Urteilsbegründung wird Bezug
genommen.
Gegen das ihm am 13.10.2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers
vom 27.10.2004, mit der er geltend macht, durch die abgeschlossene
Betriebsvereinbarung sei der Auszahlungszeitpunkt für das Urlaubsgeld in den Juni und
damit in den Insolvenzgeldzeitraum verschoben worden und dieses daher vollständig zu
berücksichtigen. Dies ergebe sich aus der Parallele zum Urlaubsanspruch selbst, der
nach § 12 des Manteltarifvertrages ab dem 01. April in voller Höhe geltend gemacht
werden könne. Könne der gesamte Urlaubsanspruch bis zur Auszahlung des
Junigehaltes nicht realisiert werden, wäre auch bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses Urlaubsgeld weder ganz noch anteilig zurückzuzahlen. Der Kläger
weist auf eine stattgebende Entscheidung des SG Dortmund zum Parallelfall einer
Kollegin (S 30 AL 53/04 - L 9 AL 121/05 LSG NW) hin.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.09.2004 zu ändern und die Beklagte unter
Abänderung des Bescheides vom 10.09.2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 20.01.2004 zu verurteilen, dem Kläger weiteres
Insolvenzgeld in Höhe des aus dem Bruttobetrag von 1690,85 EUR zu errechnenden
Nettobetrages zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für richtig und ergänzt die Argumentation
damit, dass es sich bei dem streitigen Urlaubsentgelt um eine Vergütung mit reinem
Entgeltcharakter handele, welches (nur) für die Urlaubstage vor Konkurseröffnung zu
zahlen gewesen sei. Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger bei Ausscheiden nach dem
Zeitpunkt der Auszahlung des vollen Urlaubsgeldes dieses nicht hätte anteilig
zurückzahlen müssen. Eine derartige Fallkonstellation habe auch im Tarifvertrag nicht
geregelt werden müssen, da darin gerade keine einmalige Auszahlung vorgesehen sei.
Vielmehr hätte es einer Regelung der Rückzahlungsmodalitäten in der
Betriebsvereinbarung bedurft. Da diese fehle, bleibe es dabei, dass nur Urlaubsgeld für
den im Insolvenzgeldzeitraum tatsächlich genommenen Urlaub zustehe.
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Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen
Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Akten sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Dem Kläger steht weiteres Urlaubsgeld nicht zu, weil Urlaubsgeld nur für tatsächlich
genommenen Urlaub Bestandteil seines nach § 183 Abs. 1 Satz 1 als Insolvenzgeld
erstattungsfähigen Anspruches auf Arbeitsentgelt für die vorausgehenden drei Monate
des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis ist. Aus der bei der ehemaligen
Arbeitgeberin des Klägers bestehenden Betriebsvereinbarung können keine weiter-
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gehenden Rechte hergeleitet werden. Das - gesetzlich nicht geregelte - zusätzliche
Urlaubsgeld stellt eine über das Urlaubsentgelt nach §§ 1, 11 Bundesurlaubsgesetz
hinausgehende Arbeitgeberleistung für die Dauer des Urlaubes dar, mit der die
urlaubsbedingten Mehraufwendungen teilweise abgedeckt werden sollen (Linck in:
Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Auflage 2004, § 102 Rnr. 98; LSG Niedersachsen-
Bremen, Urteil vom 28.08.2003 - L 8 AL 180/02 - m.w.N.; BSG vom 18.03.2004 - B 11 AL
53/03 R). Es ist als zusätzliche Leistung mit Entgeltcharakter Lohnbestandteil (BAG,
Urteil vom 01.10.2002, - 9 AZR 215/01, BAGE 103, 45 - 53). Es ist im Rahmen des
Abzuges nach § 615 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch bei der Berechnung
des zustehenden Konkursausfallgeldes bzw. Insolvenzgeldes zu berücksichtigen (vgl.
BSG, Urteil vom 07.03.1993 - 10 RaR 7/91 - SozR 3 4100 § 141b Nr. 6).
Ob es allerdings - wie das Urlaubsentgelt - nur im Umfang der im Insolvenzgeldzeitraum
tatsächlich genommenen Urlaubstage zusteht (BSG, Urteil vom 17.12.1975, - 7 AR
88/73 - SozR 4100 § 141d Nr. 2) und seine Berücksichtigung im Rahmen des
Insolvenzgeldes den hierfür geltenden Grundsätzen folgt, (Hess, Insolvenzgeld, § 183
Rnr. 114; Peters-Lange in Spellbrink-Eicher, Kasseler Handbuch des
Arbeitsförderungsrechts, § 8 Rnr. 152), ob es als einzelnen Monaten zuzuordnende
urlaubsunabhängige Sonderzahlung den drei zum Insolvenzgeldzeitraum gehörenden
Monaten zuzuweisen ist (3/12-Auftei-lung, Röder in Niesel, SGB III, 3. Auflage, Rnr. 91
mit Nachweis der BSG-Rechtsprechung) oder ob es als jährlich unabhängig vom
tatsächlich genommenen Urlaub zu erbringenden Sonderzahlung nur dann
insolvenzgeldfähig ist, wenn der Anspruch auf die Sonderzahlung im
Insolvenzgeldzeitraum entsteht ("Alles oder Nichts-Prinzip"; Nachweise der BSG-
Rechtsprechung bei Roeder, a.a.O.), richtet sich allein nach den tariflichen
Leistungsvoraussetzungen (BAG, a.a.O.).
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Dem Kläger stand nach dem hier maßgeblichen Manteltarifvertrag für die Arbeiter,
Angestellten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie vom 24.08.2001
bzw. 11. September 2001, in Kraft ab dem 01.01.2002, zustehende Urlaubsgeld
("Urlaubsvergütung") nur im Umfang des im Insolvenzgeldzeitraum tatsächlich
genommenen Urlaubes zu und war daher auch nur hinsichtlich des im Juli tatsächlich
genommenen Urlaubes erstattungsfähig. Denn es ist nach § 14 des Manteltarifvertrages
von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Urlaubes abhängig und bei Angestellten
und Auszubildenden gleichermaßen als Prozentsatz des für den jeweiligen Urlaubstag
zustehenden regelmäßigen Arbeitsentgeltes zu berechnen (§ 14 Abs. 1, b, c, des
Manteltarifvertrages).
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Nach § 14 Abs. 2 des Manteltarifvertrages ist die Urlaubsvergütung auf Wunsch vor
Antritt des Urlaubs zu zahlen, sofern der Urlaub mindestens 2 Wochen umfasst. Auch
hieraus wird deutlich, dass die Urlaubsvergütung von der tatsächlichen
Inanspruchnahme des Urlaubs abhängt.
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Im Insolvenzgeldzeitraum (08.05. - 07.08.2003) hat der Kläger lediglich im Juli Urlaub
genommen. Die entsprechend der Anzahl der genommenen Urlaubstage zustehende
Urlaubsvergütung in Höhe von 536,13 EUR ist in der Lohnabrechnung für Juli 2003
ausgewiesen und von der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid erstattet worden.
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Der Kläger kann entgegen seiner Ansicht aus der bei der ehemaligen Arbeitgeberin des
Klägers bestehenden Betriebsvereinbarung vom 17.01.2001 keine weitergehenden
Rechte herleiten. Denn diese Betriebsvereinbarung enthält hinsichtlich des
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Urlaubsgeldes lediglich eine für die Berücksichtigung als Insolvenzgeld unerhebliche
Fälligkeitsbestimmung (BSG, Urteil vom 21.07.2005 - B 11 A/ 11a AL 53/04 R - zur
Veröffentlichung im SozR 4 vorgesehen), indem der Auszahlungszeitpunkt des
Urlaubsgeldes als "mit dem Junigehalt" bestimmt wird. Auch im Übrigen enthält die
Betriebsvereinbarung ausschließlich Bestimmungen über den Zeitpunkt
arbeitgeberseitig zu leistender Zahlungen.
Die Betriebsvereinbarung vom 17.01.2001 schafft keine von den Bestimmungen des
Manteltarifvertrages unabhängige Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf das gesamte
für das Kalenderjahr zustehenden Urlaubsgeld.
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Die Betriebsvereinbarung stützt sich auf die Öffnungsklausel in § 14 Abs. 3 Satz 1 des
Manteltarifvertrages. Hiernach kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung festgelegt
werden, dass die zusätzliche Urlaubsvergütung für das gesamte Urlaubsjahr spätestens
mit der Abrechnung für den Monat Juni, bei Eintritt im Laufe des Urlaubsjahres mit der
Abrechnung für den Monat Dezember ausgezahlt wird. § 14 Abs. 3 Satz 1 enthält damit
allein eine den Auszahlungszeitpunkt betreffende Öffnungsklausel im Sinne von § 77
Abs. 3 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes. Die Möglichkeit einer Abweichung von
§ 14 Abs. 3 des Manteltarifvertrages, wonach die zuviel gezahlte zusätzliche
Urlaubsvergütung zurückgefordert werden kann, wenn dem Arbeitnehmer bei
Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein anteiliger Urlaubsanspruch zusteht, wird
nicht eröffnet.
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Schon aus diesem Grunde durften die Vertragsparteien in der Betriebsvereinbarung
eine Anspruchsgrundlage für das volle Urlaubsgeld unabhängig von der tatsächlichen
Inanspruchnahme des Urlaubes nicht schaffen. Eine derartige Regelung wäre
unzulässig und damit als unwirksam anzusehen.
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Denn Urlaubsgeld ist, wie bereits dargestellt, als Bestandteil des Arbeitsentgelts im
Manteltarifvertrag geregelt. Durch Tarifvertrag geregelte Arbeitsentgelte können nach §
77 Abs. 3 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz nicht Gegenstand von
Betriebsvereinbarungen sein. Diese Sperrwirkung wird nur beseitigt, soweit der
Tarifvertrag den Abschluss einer ergänzenden Betriebsvereinbarung ausdrücklich
zulässt (Öffnungsklausel). Somit besteht vorliegend für eine über die Öffnungsklausel
hinausreichende Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen des Urlaubsgeldes die
Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (Fitting,
Betriebsverfassungsgesetz, 22. Auflage 2004, § 77 Rnr. 97 m.w.N.).
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Somit kann auch nicht der Argumentation der Klägerseite gefolgt werden, der
Urlaubsgeldanspruch richte sich nach dem Umfang des beim Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis gemäß § 12 des Manteltarifvertrages "zustehenden"
Urlaubsanspruchs.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der
Sache.
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Ein Anlass zur Zulassung der Revision durch den Senat nach § 160 Abs. 2 SGG besteht
nicht.
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