Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.11.1999

LSG NRW (aufschiebende wirkung, unternehmen, überwiegendes interesse, sachliche zuständigkeit, vorläufiger rechtsschutz, sgg, wirkung, beschwerde, 1995, hauptsache)

Landessozialgericht NRW, L 15 B 21/99 U
Datum:
12.11.1999
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 15 B 21/99 U
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 36 U 196/99 ER
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Dortmund vom 19. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten.
Gründe:
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I.
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Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen der gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung und ist seit 1987 im Unternehmerverzeichnis der
Antragsgegnerin eingetragen. Mit Bescheid vom 31.03.1998 teilte ihr diese mit, ab
01.01.1998 gelte ein neuer Gefahrtarif, in dem Gefahrengemeinschaften nach
Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmathematischen
Risikoausgleichs gebildet worden seien. Sie werde zu den Gefahrtarifstellen 48 und 49
mit den Gefahrklassen 0,57 und 10,66 veranlagt. Darunter fallen Unternehmen der
gewerbsmäßigen Arbeitsnehmerüberlassung mit "Beschäftigten, die ausschließlich in
kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensteilen der Verleiher und Entleiher
eingesetzt sind und ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten
verrichteten" (48) bzw. mit Beschäftigten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (49).
Der Widerspruch blieb erfolglos (Wider spruchsbescheid vom 21.09.1998). Während
des noch anhängigen Klageverfahrens (S 36 U 269/98 SG Dortmund) setzte die
Antragsgegnerin mit weiterem Bescheid vom 27.04.1999 den Gesamtbeitrag für 1998
auf 80.684,33 DM fest. Mit ihrem Widerspruch rügte die Antragstellerin die
Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides wegen der Mängel des ihm zugrunde
liegenden Veranlagungsbescheides. Zu gleich verlangte sie die Nichtvollziehung des
gefahrklassenabhängigen Beitragsteils im Betrag von 21.809,90 DM. Das lehnte die
Antragsgegnerin ab (Bescheid vom 06.05.1999, Widerspruchsbescheid vom
21.06.1999).
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Am 17.05.1999 hat die Antragstellerin das SG ersucht, in Höhe dieses Betrages die
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aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid herzustellen
sowie anzuordnen, daß die Vollziehung dieses Bescheides einstweilen ausgesetzt
werde und der (in zwischen entrichtete) Betrag zurückzuzahlen sei.
Sie hat ihren Eilantrag unter Bezugnahme auf ein zum Gefahrtarif 1995 ergangenes
Urteil des SG Koblenz (S 2 U 42/96) vom 02.07.1998 und Vorlage eines für die
Interessengemeinschaft deutscher Zeitarbeitsunternehmen von Prof. Dr. St ...
zusammen mit B ... am 24.11.1998 erstattetes Rechtsgutachten (vgl. auch Bertram NZS
1999, 68-75) im Kern wie folgt begründet: Der Gefahrtarif 1998- 2000 sei rechtswidrig,
weil im Beobachtungszeitraum 1994-1996 eine genaue und umfassende
Datenerhebung zur Berechnung der Gefahrtarife in den beiden Gefahrtarifstellen 48 und
49 nicht stattgefunden habe. Es müsse namentlich für das Jahr 1994 davon
ausgegangen wer den, daß die Entschädigungsleistungen nicht korrekt der richtigen
Tarifstelle zugeordnet worden seien. Denn die damals maßgebende Abgrenzung
zwischen beiden Unternehmensarten entspreche nicht dem Gefahrtarif 1998, so daß
eine exakte Erfassung nicht möglich gewesen sei. Auch die 1997 von der
Antragsgegnerin durchgeführte Fragebogenaktion habe kein verwertbares Ergebnis
gebracht; die Unternehmen hätten die Fragen überwiegend falsch oder nicht
beantwortet. Angesichts der großen Bandbreite der von den Leiharbeitern verrichteten
Arbeiten sei es auch nicht angängig, die nicht kaufmännisch und verwaltend
Beschäftigten in nur einer Tarifstelle zusammenzufassen. Zu Unrecht habe die
Antragsgegnerin überdies ihre Zuständigkeit für die
Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen angenommen. Für diese seien vielmehr
gemäß den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen die einschlägigen
Berufsgenossenschaften jeweils zuständig. Schließlich sei, wie sich aus den
Darlegungen von Papier und Möller (SGb 1998, 337-349) ergebe, § 157 SGB VII
teilweise verfassungswidrig.
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Mit Beschluss vom 19.07.1999 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung
ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, daß die Antragstellerin ohne Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes schwere
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und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile erleide, insbesondere habe
diese nicht dargelegt, daß sie durch die Zahlung der Beiträge in eine
existenzbedrohende Lage gerate. Zwar werde ihr Kreditspielraum erheblich
beeinträchtigt, andererseits drohe aber auch der Antragsgegnerin ein beträchtlicher
Beitragsausfall, den die übrigen Mitglieder ausgleichen müßten. Da das Bayer. LSG im
Urteil vom 19.11.1998 (L 3 U 311/98) den mit ähnlichen Argumenten angegriffenen
Gefahrtarif 1995 für rechtmäßig erachtet habe, könne auch von einer offensichtlichen
Rechtswidrigkeit des gültigen Gefahrtarifs nicht die Rede sein.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss
vom 27.07.1999).
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Die Antragstellerin macht unter Hinweis auf zahlreiche sozialgerichtliche
Entscheidungen und Literaturstellen ergänzend geltend, in analoger Anwendung der §§
80 Abs. 5 VwGO, 69 Abs. 4 FGO genüge es, wenn die Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Bescheides nicht offensichtlich sei und die Interessenabwägung die
Aussetzung gebiete. Im übrigen drohten ihr entgegen der Auffassung des SG schwere,
nicht wieder gutzumachende Nachteile. Sie unterliege wegen der stark zunehmenden
Anbieter auf dem Zeitarbeitsmarkt einem scharfen Preiskampf und werde deswegen
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durch den Beitrag in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit empfindlich eingeschränkt;
bei je dem größeren Forderungsausfall bestehe sofort das Risiko der Illiquidität. In
jedem Falle erleide sie einen Zinsverlust insofern, als eine Erstattungsforderung nur mit
4 % verzinst werde, sie aber für einen notwendigen Bankkredit mindestens 7 % Zinsen
zahlen müsse.
Die Antragstellerin beantragt,
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den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.07.1999 zu ändern und die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, hilfsweise der Klage, gegen den
Beitragsbescheid vom 27.04.1999 in Höhe von 21.809,90 DM herzu stellen und die
Vollziehung dieses Bescheides einstweilen bis zu einer Entscheidung in der
Hauptsache auszusetzen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie meint, es fehle an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft
gemacht, daß ihr durch einen Vollzug des Beitragsbescheides schwere und
unzumutbare, auch bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr rückgängig zu
machende Nachteile drohten. Auf der anderen Seite sei sie, die Antragsgegnerin, auf
die rechtzeitige und vollständige Beitragszahlung ihrer Mitglieder angewiesen. Der
Gefahrtarif 1998-2000 sei auch rechtmäßig. Zur Berechnung der Gefahrklassen in den
Gefahrtarifstellen 48 und 49 habe sie alle 58.889 Unfälle der Unternehmen der
gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung überprüft und damit sichergestellt, daß eine
exakte Verteilung der Entschädigungsleistungen auf die beiden Tarifstellen
gewährleistet sei.
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II.
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Die Beschwerde ist nicht begründet.
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Der Antragstellerin steht kein vorläufiger Rechtsschutz zu. Da sie im
Hauptsacheverfahren den Veranlagungsbescheid (vom 31.03.1998) in der Fassung des
Widerspruchsbescheides (vom 21.09.1998) wegen Ungültigkeit des zugrunde
liegenden Gefahrtarifs aufzuheben begehrt und aus den selben Gründen den darauf
basierenden Beitrags bescheid (vom 27.04.1999) mit dem Widerspruch angefochten
hat, ist der Beitragsbescheid entsprechend § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand
des Klageverfahrens geworden (vgl. BSGE 47, 170), so daß es eines Vorverfahrens
nicht bedarf (vgl. BSGE 38, 28). Infolgedessen scheidet eine Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aus. In Betracht kommt lediglich eine
einstweilige Aussetzung des Vollzugs des Beitragsbescheides im verlangten Umfang
bis zum Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens in der Hauptsache, wie es § 97 Abs.
2 SGG in bestimmten Fallgestaltungen vorsieht. Dazu gehört die Heranziehung zu
Beiträgen zwar nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in seiner
grundlegenden Entscheidung vom 19.10.1977 (BVerfGE 46, 166) aus der
Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG das Gebot hergeleitet, über die im SGG
normierten Fälle hinaus vorläufigen Rechtsschutz jeden falls dann zu gewähren, wenn
ohne ihn "schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden,
zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in
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der Lage wäre".
Zur Ausfüllung dieser von Verfassungswegen festgestellten Gesetzeslücke unbesehen
§ 80 VwGO mit seinem ausgeklügelten System von Regel und Ausnahme
heranzuziehen, hält der Senat für verfehlt. Das GG fordert keine uniforme Ausgestaltung
des vorläufigen Rechtsschutzes in den Gerichtszweigen; dieser kann und darf im
sozialgerichtlichen Verfahren durchaus anders und geringer ausgeprägt sein als in der
Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit, solange der Gesetzgeber die
unterschiedlichen Regelungen beibehält, es insbesondere bei dem Grundsatz beläßt,
daß die Klage hier prinzipiell keine aufschiebende Wirkung hat. Dem widerspräche es,
wie nach § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 2 VwGO bereits bei ernstlichen Zweifeln an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung
anzuordnen und es dazu ausreichen zu lassen, daß "der Erfolg der Klage ebenso
wahrscheinlich ist als ihr Mißerfolg" (s. BFH 100, 160; OVG Münster OVGE 22, 209;
LSG NRW BB 1985, 71). Es erscheint vielmehr system- und sachgerechter, den Katalog
des § 97 Abs. 2 SGG verfassungskonform auf andere Anfechtungssachen auszudehnen
und im Rahmen der Interessenabwägung auf die o. a. Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts sowie darauf abzustellen, ob der angegriffene
Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder nicht (vgl. BSGE 4, 151, 155; LSG
NRW NZA 1985, 750; 1988, 72; Jung ZAP 1994, 1067, 1072; Meyer-Ladewig, SGG, 6.
Aufl. 1998, § 97 Rdn. 13d verlangt abw. von früheren Auflagen nunmehr eben falls ein
Übergewicht der Erfolgsaussicht).
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Bei Beachtung dieser Grundsätze ist eine auch nur teilweise Aussetzung der
Vollziehung des Beitragsbescheides nicht gerechtfertigt. Daß die Antragstellerin bei
einem sofortigen Vollzug keinen schweren, unzumutbaren und irreparablen Schaden
erleidet, geht schon daraus hervor, daß sie den Beitrag mittlerweile vollständig entrichtet
hat, ohne dadurch erkennbar in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Ihr drohen bei einer
weiteren Vorenthaltung des zurückgeforderten Beitragsteils auch keine unbilligen
Wettbewerbsnachteile, denn die mit ihr konkurrierenden Unternehmen der
Arbeitnehmerüberlassung sind von dem beanstandeten Gefahrtarif gleichermaßen
betroffen.
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Ebensowenig kann sich die Antragstellerin mit Erfolg auf die gegenüber § 27 Abs. 1
Satz 2 SGB IV höheren Bankkreditzinsen berufen. Einmal handelt es sich um einen
Betrag, der schon wegen seiner Geringfügigkeit kein überwiegendes Interesse der
Antragstellerin an der Aussetzung zu begründen vermag. Zum anderen gilt auch die
niedrige Verzinsung von Beitragserstattungen für alle Beitragszahler, so daß vom
Gesetzgeber, wenn er in diesem Risiko eine unzumutbare Benachteiligung erblickt
hätte, generell die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Beitragsbescheide
angeordnet worden wäre. Zudem muß sich die Antragstellerin insoweit auf die
Möglichkeit einer Amtshaftungsklage (Art. 34 GG, § 839 BGB) verweisen lassen.
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Im Ergebnis zu Recht hat das SG ferner eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des
angegriffenen Beitragsbescheides verneint. Allerdings ist es bei summarischer Prüfung
der Sach- und Rechtslage nicht von vorneherein ausgeschlossen, daß dem Gefahrtarif
1998-2000 Mängel anhaften, die seine Gültigkeit und damit auch den Bestand des
Veranlagungs- und des Beitragsbescheides in Frage stellen könnten. Gegen die
sachliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin bestehen keine Bedenken. Abgesehen
davon, daß die Antragstellerin selbst nicht vorträgt, ihr Betrieb gehöre zu den "mono
strukturellen" Zeitarbeitsunternehmen, die ihre Arbeitnehmer "dauerhaft und
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zielgerichtet" lediglich an Betriebe derselben Branche mit übereinstimmenden
Fertigungsabläufen und Betriebseinrichtungen verleihe und sei deshalb einer
Fachberufsgenossenschaft zuzuordnen (vgl. Steinmeyer/Bertram a. a. O.), macht § 133
Abs. 2 SGB VII die berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit eindeutig und
unmißverständlich nicht vom Einsatzort der Versicherten, sondern von der des
Stammunternehmens abhängig. Das Überlassen von Arbeitnehmern stellt aber
ausschließlich eine büromäßige Tätigkeit dar, für die die Antragsgegnerin zuständig ist
(vgl. Noack SozVers 1973, 41; Lauterbach, UV, 3. Aufl. § 648 RVO Anm. 10; Podzun,
Der Unfallsachbearb. Kennz. 270, 30). Darüber hinaus wirkt sich gemäß §§ 136, 137
SGB VII selbst eine von Anfang an unrichtige Zuständigkeitsregelung erst für die Zeit
nach der Überweisung des Unternehmens an den zuständigen
Unfallversicherungsträger aus.
Es ist auch nicht offenkundig fehlerhaft, daß der Gefahrtarif 1998-2000 für die
Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nur die beiden
Tarifstellen 48 und 49 aufweist. Das BSG hat in seinen Urteilen vom 21.08.1991 (NZA
1992, 335) und vom 18.10.1994 (SGb 1995, 253) die ab 01.01.1984 vorgenommene
Umstellung von einem nach Tätigkeiten gegliederten Gefahrtarif auf ein
gewerbezweigbezogenes System gebilligt und auch die damals gelten de Aufspaltung
in zwei Tarifstellen nach überwiegend anfallenden Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb
des büromäßigen Bereichs nicht als rechtswidrig erachtet. Im gleichen Sinn hat sich das
Bayer. LSG in seinem vom SG angeführten Urteil ausgesprochen und wie das BSG
betont, die Arbeitnehmerüberlassung setze die einzelnen Beschäftigten äußerst
unterschiedlichen Gefährdungen aus, was dazu berechtige, eine Risikogemeinschaft
der so Gefährdeten zu bilden. Entgegen der Ansicht des SG Koblenz im Urteil vom
02.07.1998 sei die Antragsgegnerin nicht gehalten gewesen, mehr als zwei
Gefahrtarifstellen zu schaffen. Die Antragstellerin und Steinmeyer/Bertram haben kein
Material geliefert, das zu der Annahme nötigte, bis zum Beschluss des Gefahrtarifs
1998-2000 hätten sich die Verhältnisse grundlegend gewandelt, so daß eine andere
Risikoverteilung hätte vorgenommen werden müssen.
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Schwerer wiegt der Einwand der Antragstellerin, die Gefahrklassen seien nicht auf der
Grundlage nachvollziehbaren Zahlenmaterials errechnet worden. Gemäß § 157 Abs. 3
SGB VII ist in Einklang mit der bisherigen berufsgenossenschaftlichen Praxis nunmehr
verbindlich festgelegt, daß die Gefahrklassen aus dem Verhältnis der gezahlten
Leistungen zu den Arbeitsentgelten zu berechnen sind. Gegenüberzustellen sind dabei
die von den Unternehmen eines Gewerbezweiges während eines bestimmten
Beobachtungszeitraums gezahlten Arbeitsentgelte (Lohnsummen) und die im selben
Zeitraum erbrachten Leistungen. Da die Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung zu
zwei Tarifstellen veranlagt werden, muß auf diese Weise die Gefahrklasse für jede
Tarifstelle getrennt ermittelt werden. Die Antragsgegnerin hat zwar in der
Klageerwiderung die Zahlenwerte angegeben, auf denen die Gefahrklassen der
Tarifstellen 48 und 49 beruhen, aber bisher nicht nachprüfbar erläutert, wie diese Zahlen
zustandegekommen sind. Ihr pauschaler Hinweis auf eine Überprüfung aller Unfälle der
Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen reicht nicht aus, weil unklar bleibt, ob die
Kontrolle den gesamten Beobachtungszeitraum 1994-1996 erfaßt hat und er keine
Auskunft darüber gibt, mit welchen Methoden die Antragsgegnerin eine zutreffende und
verläßliche differenzierte Zuordnung der nachgewiesenen Arbeitsentgelte
(Lohnsummen) zu den Tarifstellen 48 und 49 zu erzielen versucht hat. Angesichts der
Vorgeschichte des jetzigen Gefahrtarifs sind die von der Antragstellerin und St .../B ...
geäußerten Zweifel zumindest für das Übergangsjahr 1994 nicht ohne weiteres von der
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Hand zu weisen. Ob und inwieweit sie begründet sind, in welchem Ausmaß bei der
Datenerfassung zur Vorbereitung des Gefahrtarifs 1998-2000 Fehler so gravierender Art
aufgetreten sind, daß das der Gefahrtarifbildung zugrunde gelegte Zahlenmaterial "nicht
mehr als verwertbarer Maßstab für die Beurteilung der unter diesen Tarifstellen
zusammengefaßten Unternehmen angesehen werden kann" (so das BSG in seinem
Urteil vom 18.10.1994 zum früheren Gefahrtarif), wird im Hauptsacheverfahren zu
ermitteln sein. Sollte sich herausstellen, daß es im Zuge der Erhebungen lediglich
Unzulänglichkeiten gegeben hat, wie sie trotz aller Sorgfalt nie vermieden werden
können und deshalb toleriert werden müssen (vgl. BSG a. a. O. und Schulz SGb 1995,
257), wird das SG schließlich auch der von P .../M ... in ihrem Gutachten für den
Deutschen Fußballbund (s. SGb 1998, 337 ff. und NZS 1998, 353-359) aufgeworfenen
Frage der Vereinbarkeit des § 157 SGB VII mit dem GG nachzugehen haben. Eine für
die Antragstellerin günstigere Prognose hinsichtlich des Prozeßausgangs ergibt sich
daraus jedoch nicht. Denn den verfassungsrechtlichen Bedenken der genannten
Autoren ist Schulz (SGb 1999, 172 und HVBG-Info 13/99, 1205 ff.) mit beachtlichen
Argumenten entgegengetreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
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Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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