Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.08.2000

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Landessozialgericht NRW, L 15 U 67/00
Datum:
29.08.2000
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 15 U 67/00
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 18 U 206/97
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 2 U 363/00 B
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 14. September 1999 geändert. Die Beklagte wird
verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.089,67 DM
zurückzuerstatten. Außergerichtliche Kosten sind auch für das
Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte der Klägerin einen Betrag in
Höhe von 4089,67 DM zurückzuerstatten hat.
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Die beklagte Bundesknappschaft bewilligte dem 1929 geborenen Versicherten H ... L ...
auf dessen Antrag vom 26.10.1989 ab 01.01.1990 Knappschaftsruhegeld (Bescheid
vom 08.01.1990). Mit Bescheid vom 26.08.1993 gewährte die klagende
Berufsgenossenschaft dem Versicherten wegen der Folgen einer Berufskrankheit nach
Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV eine Verletztenrente in Höhe der Vollrente für die Zeit
vom 17.09. bis 31.12.1990 sowie in Höhe einer Teilrente von 20 v.H. für die Zeit vom
01.01. bis 31.05.1991. Dies teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom
27.09.1993 mit; zugleich bat sie um Mitteilung, ob die Beklagte einen
Erstattungsanspruch geltend mache. Mit dem am 12.10.1993 bei der Klägerin
eingegangenen Schreiben vom 08.10.1993 bat die Beklagte die Klägerin, die
Nachzahlung zu ihrer Verfügung zu halten, weil durch die Feststellung der Rente aus
der gesetzlichen Unfallversicherung eine Änderung in der Höhe der Leistung aus der
gesetzlichen Rentenversicherung eintrete. Unter dem 20.10.1993 er ließ die Beklagte
gegenüber dem Versicherten L ... einen Bescheid über die Neuberechnung der
Knappschaftsrente unter Anwendung der Ruhensvorschrift des § 75 RKG sowie über
die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 50 SGB X in Höhe von
4089,67 DM; gleichzeitig teilte sie ihm mit, die Überzahlung werde mit der bei der
Klägerin entstandenen Nachzahlung verrechnet. Mit Schreiben vom 26.10.1993
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bezifferte die Beklagte gegenüber der Klägerin ihren Erstattungsanspruch auf 4089,67
DM. Die Klägerin beglich die Forderung im November 1993; den verbleibenden
Nachzahlungsbetrag überwies sie dem Versicherten L ...
Mit Schreiben vom 17.11.1997 verlangte die Klägerin den Betrag in Höhe von 4089,67
DM von der Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG)
vom 29.04.1997 zurück. Da nach die ser Entscheidung in Fällen der vorliegenden Art §
104 SGB X Anwendung finde, sei der Erstattungsanspruch der Beklagten im Zeitpunkt
seiner Geltendmachung bereits gemäß § 111 SGB X ausgeschlossen gewesen. Die
Beklagte lehnte eine Rückerstattung ab und berief sich auf Verjährung.
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Daraufhin hat die Klägerin am 22.12.1997 Klage auf Rückerstattung des Betrages in
Höhe von 4089,67 DM erhoben. Sie hat vorgetragen: Nach dem Urteil des BSG vom
29.04.1997 - 8 RKn 29/95 - seien Erstattungsansprüche der Rentenversicherungsträger,
die aufgrund des Zusammentreffens von Leistungen der Renten- und
Unfallversicherungsträger nach § 93 SGB VI entstünden, unter § 104 SGB X
einzuordnen. Der dementsprechend gemäß § 111 SGB X ausgeschlossene
Erstattungsanspruch der Beklagten sei von ihr zu Unrecht erfüllt worden, so dass ihr ein
Anspruch nach § 112 SGB X zustehe. Dieser Anspruch sei nicht verjährt, weil sie - die
Klägerin - erst 1993 den Betrag von 4089,67 DM überwiesen habe.
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Die Beklagte hat erwidert: Der Klägerin sei darin zuzustimmen, dass der
Rückerstattungsanspruch nicht verjährt sei. Gleichwohl stehe der Klägerin ein
Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X nicht zu, weil die Erstattung zu Recht
erfolgt sei. Der Anspruch auf Knappschaftsruhegeld sei erst nachträglich teilweise
entfallen, so daß sich ihr Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X richte. Der
Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X entstehe i.S.v. § 111 Satz 2 SGB X erst, wenn
der erstattungsverpflichtete Leistungsträger seine Leistung bewillige. Maßgebend für
den Fristbeginn nach § 111 Satz 2 SGB X sei daher die Bekanntgabe des
Bewilligungsbescheides vom 26.08.1993. Die Renten- und Unfallversicherungsträger
seien in der Vergangenheit auch davon ausgegangen, dass in Fällen der vorliegenden
Art § 103 SGB X Anwendung finde und die Frist des § 111 Satz 2 SGB X mit der
Bekanntgabe des Bescheides des Unfallversicherungsträgers beginne. Durch diese
jahrelange Praxis sei für die Beklagte ein gewisser Vertrauenstatbestand geschaffen
worden. Eine Abkehr von dieser Verfahrensweise durch die Unfallversicherungsträger
bedeute zumindest in den laufenden Fällen einen Verstoß gegen Treu und Glauben.
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Mit Urteil vom 14.09.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Gründe
der Entscheidung, die der Klägerin am 29.09.1999 zugestellt worden ist, wird Bezug
genommen. Die Klägerin hat am 18.10.1999 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Berufung eingelegt, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 29.02.2000 abgeholfen
hat.
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Die Klägerin trägt vor: Der Erstattungsanspruch der Beklagten gemäß § 104 SGB X sei
zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits ausgeschlossen gewesen, weil die
gesetzliche Ausschlußfrist von 12 Monaten abgelaufen gewesen sei. Der
Rückforderungsanspruch der Klägerin verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Der
Umstand, dass sie zunächst irrtümlich den Erstattungsanspruch befriedigt und nach
Kenntnis ihres Irrtums den gezahlten Betrag von der Beklagten zurückgefordert habe,
könne schon deshalb nicht treuwidrig sein, weil § 112 SGB X gerade einen
Erstattungsvorgang nach den §§ 102 bis 105 SGB X voraussetze, bei dem sich
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nachträglich herausstelle, dass dieser nicht hätte durchgeführt werden dürfen, weil eine
Erstattungspflicht nicht bestanden habe.
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.09.1999 zu ändern und die Beklagte zu
verurteilen, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 4089,67 DM zurückzuerstatten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Klägerin und der
Beklagten Bezug genommen. Ihr wesentlicher Inhalt sei Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die - vom Sozialgericht nachträglich zugelassene - Berufung der Klägerin ist begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten im Wege der allgemeinen Leistungsklage die
Rückerstattung des im November 1993 überwiesenen Betrages in Höhe von 4089,67
DM verlangen.
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Nach § 112 SGB X sind gezahlte Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu
Unrecht erfolgt ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat der
Beklagten den Betrag von 4089,67 DM zu Unrecht überwiesen, weil der
Erstattungsanspruch der Beklagten gemäß § 111 SGB X ausgeschlossen war.
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Der Erstattungsanspruch der Beklagten richtet sich nach § 104 SGB X und nicht - wie
die Beklagte meint - nach § 103 SGB X. Diese Bestimmung setzte voraus, dass der
Anspruch auf die von der Beklagten erbrachten Sozialleistungen (das
Knappschaftsruhegeld "nachträglich ganz oder teilweise entfallen" ist. Das ist jedoch
nicht der Fall, weil dem Versicherten L ... wegen der Ruhens vorschrift des § 75 RKG für
den streitigen Zeitraum von vornherein nur ein Anspruch auf Knappschaftsruhegeld
unter Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustand.
Sein Anspruch auf die von der Beklagten erbrachten Sozialleistungen ist nicht etwa erst
durch die Bewilligung der Verletztenrente mit Bescheid vom 26.08.1993 nachträglich
teilweise entfallen. Hingegen liegen die Voraussetzungen des § 104 SGB X vor. Nach §
104 Abs. 1 S. 1 SGB X hat ein nachrangig verpflichteter Träger von Sozialleistungen
einen Erstattungsanspruch gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger, wenn
dieser seinerseits seine Leistungen erst nach Kenntnis der Leistungen des nachrangig
verpflichteten Leistungsträgers erbracht hat. Nachrangig verpflichtet ist ein
Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung
eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§
104 Abs. 1 S. 2 SGB X). Die Beklagte war im Sinne des § 104 Abs. 1 SGB X ein
nachrangig verpflichteter Leistungsträger, weil ihre Leistungsverpflichtung schon im
Zeitpunkt der Leistungsgewährung für den streitigen Zeitraum originär subsidiär war, d.
h. von vornherein der Höhe nach von der Leistungsverpflichtung des vorrangig
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verpflichteten Leistungsträgers (der Klägerin) abhing war (vgl. zu der Neureglung des 93
SGB VI BSG, Urteil vom 29.04.1997 - 8 RKn 29/95 - = SozR 3-1300 § 107 Nr. 10). Die
Klägerin hat ihre Leistungen auch erst in Kenntnis der Rentengewährung durch die
nachrangig verpflichtete Beklagte erbracht. Sie hat die Verletztenrente erst nach
Geltendmachung des Erstattungsanspruchs der Beklagten ausgezahlt.
Der Erstattungsanspruch ist jedoch ausgeschlossen, denn er ist von der Beklagten nicht
rechtzeitig geltend gemacht worden. Die 12-monatige Ausschlußfrist des § 111 SGB X
war bei Geltendmachung es Anspruchs abgelaufen.
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Der Erstattungsanspruch ist frühestens mit dem am 12.10.1993 bei der Klägerin
eingegangenen Schreiben der Beklagten vom 08.10.1993 geltend gemacht worden. Zu
diesem Zeitpunkt war die Ausschlußfristdes § 111 Satz 1 SGB X, die mit dem
31.12.1990 begann, bereits abgelaufen.
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Für die Beklagte ergibt sich auch aus § 111 Satz 2 SGB X kein günstigeres Ergebnis.
Nach dieser Vorschrift beginnt der Lauf der Frist frühestens mit der Entstehung des
Erstattungsanspruchs. Die ser war bei Berücksichtigung der 12-Monats-Frist jedenfalls
vor dem 12.10.1992 im Sinne von § 111 Satz 2 SGB X entstanden. Die
Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 SGB X entstehen, sobald ihre
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4 m.w.N.).
Entsprechend § 40 Abs. 1 SGB I entsteht der auf § 104 SGB X beruhende
Erstattungsanspruch, sobald der nachrangig verpflichtete Leistungsträger
Sozialleistungen nach dem für ihn maßgebenden Recht an den Leistungsberechtigten
tatsächlich erbracht hat, zu deren Erbringung die Klägerin vorrangig verpflichtet war
(BSG SozR 1300 § 111 Nr. 3). Da die Beklagte sämtliche Leistungen für den streitigen
Zeitraum an den Versicherten L ... vor dem 12.10.1992 erbracht hat, ist der
Erstattungsanspruch insgesamt vor dem 12.10.1992 entstanden.
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Ein späterer Beginn des Laufs der Frist des § 111 Satz 2 SGB X erst mit der Erteilung
des Bescheides vom 26.08.1993 der Klägerin an den Leistungsempfänger L ... scheidet
aus (vgl. BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4 m.w.N.). Die Bewilligung der Verletztenrente an
den Leistungsberechtigten hat materiell-rechtlich nur deklaratorische Bedeutung und
keine für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgebende Funktion. Denn dem
Versicherten L ... stand Verletztenrente bereits vom 17.09.1990 an zu, weil schon ab
diesem Zeitpunkt die materiellen Voraussetzungen erfüllt waren.
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Dem Ablauf der Ausschlußfrist des § 111 SGB X steht auch nicht entgegen, dass dem
erstattungsberechtigten Rentenversicherungsträger das Bestehen eines
Erstattungsanspruchs oder der erstattungsverpflichtete Unfallversicherungsträger nicht
bekannt war und er dies nicht feststellen oder prüfen konnte. § 111 SGB X enthält
keinerlei diese Umstände berücksichtigende Einschränkungen. Gerade die Tatsache,
dass das Gesetz verlangt, den Anspruch geltend zu machen, ohne dass dabei die
Kenntnis des erstattungspflichtigen Leistungsträgers erwähnt wird, verdeutlicht, dass
das Gesetz dem hier keine rechtswirksame Bedeutung beimisst (BSG SozR 1300 § 111
Nr. 4; SozR 3-1300 § 111 Nr. 4). Umstände, die es rechtfertigten, einen späteren
Fristbeginn bei objektiv fehlender Realisierbarkeit des Erstattungsanspruchs
einzuräumen (vgl. BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 2), sind nicht ersichtlich.
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Für die Beurteilung des Anspruchsausschlusses ist auch ohne Belang, ob die Beklagte
ihren Erstattungsanspruch erst deshalb verspätet geltend gemacht hat, weil die Renten-
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und Unfallversicherungsträger vor Bekanntwerden des Urteils des BSG vom 29.04.1997
(a.a.O.) die Auffassung vertreten hatten, in Fällen der vorliegenden Art finde § 103 SGB
X Anwendung. Aus welchen Gründen die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs
innerhalb der Ausschlußfrist des § 111 SGB X unterblieben ist, wenn der Anspruch
objektiv hätte geltend gemacht werden können, ist unerheblich. Das Gesetz verlangt aus
Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit aus nahmslos, den
Erstattungsanspruch innerhalb einer materiell-rechtlichen Ausschlußfrist geltend zu
machen (BSG SozR 1300 § 111 Nr. 4).
Ist mithin der Erstattungsanspruch der Beklagten im Zeitpunkt seiner Geltendmachung
gemäß § 111 SGB X ausgeschlossen gewesen, ist die Erstattung der Klägerin im Jahre
1993 zu Unrecht erfolgt. Damit sind die Voraussetzungen des § 112 SGB X erfüllt. Die
ein jährige Ausschlußfrist des § 111 SGB X erfaßt diesen Anspruch nicht (BSG, Urteil
vom 29.11.1990 - 2 RU 10/90 - m.w.N.). Die Beklagte kann auch keine Rechte daraus
herleiten, dass die Klägerin die Zahlung im Jahre 1993 ohne Einwände erbracht hat.
Durch dieses Verhalten hat die Klägerin die Rückerstattung nicht verwirkt. Die
Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs stellt sich auch nicht als unzulässige
Rechtsausübung dar. Der Hinweis der Beklagten auf die frühere Verwaltungspraxis der
Klägerin bietet dafür jedenfalls keinen Ansatz. Denn es stellt kein vorwerfbares
Verhalten dar, wenn ein Versicherungsträger in einer schwierigen Rechtsfrage zu
nächst eine Rechtsansicht vertritt und in ständiger Verwaltungspraxis auch anwendet,
die sich später nach Klärung als nicht zutreffend erweist (BSGE 42, 219, 223). Die vom
Sozialgericht für möglich gehaltene Verrechnung kann schon deswegen nicht
stattfinden, weil die Klägerin dem Versicherten L ... im Falle der Rückerstattung nicht zur
Nachzahlung von 4.089,67 DM verpflichtet ist. Da in Höhe der überzahlten
Knappschaftsrente ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin als
Unfallversicherungsträger entstanden ist, gilt in Höhe dieser Überzahlung der Anspruch
des Versicherten L ... gegen die - eigentlich - verpflichtete Klägerin als erfüllt ( § 107
Abs. 1 SGB X). Dass die Beklagte ihren Erstattungsanspruch nicht vor Ablauf der
Ausschlußfrist geltend gemacht hat und er deshalb ausgeschlossen ist, ändert nichts am
Fortbestehen der Erfüllungsfiktion (Schroeder Printzen, SGB X, 3. Aufl., § 107 Rz. 6).
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Schließlich führt auch der Hinweis der Beklagten auf das Urteil des LSG Niedersachsen
vom 21.05.1996 - L 7 Ar 155/94 - nicht zu einer anderen Beurteilung. Der dieser
Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt steht der hier vorliegenden Fallgestaltung
einer Erstattung trotz Ablaufs der Ausschlußfrist des § 111 SGB X nicht gleich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2
SGG sind nicht erfüllt.
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