Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.07.2008

LSG NRW: fristlose kündigung, ordentliche kündigung, vorläufiger rechtsschutz, hauptsache, vermieter, erlass, zivilprozessordnung, nebenkosten, betriebskosten, bedrohung

Landessozialgericht NRW, L 7 B 221/08 AS
Datum:
24.07.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 B 221/08 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 23 AS 79/08 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Detmold vom 02.06.2008 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung von Rechtsanwalt Q aus C für die Durchführung des
Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
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Die Beschwerden sind zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
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Das Sozialgericht (SG) hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin zu verpflichten,
die Forderung aus der Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum von Februar 2007 bis
Januar 2008 in Höhe von 822,59 Euro einstweilen zu übernehmen.
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Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen
auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen
Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen
Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen
Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht
abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht
mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur
summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung
der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der
Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu
entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 =
NVwZ 2005, Seite 927).
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Die Antragstellerin hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen
Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung - ZPO - ). Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin
ohne eine Eilentscheidung wesentliche Nachteile drohen und es ihr infolgedessen
unzumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anhaltspunkte für eine
Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz bzw. für eine Vernichtung der
Lebensgrundlage der Antragstellerin sind nicht glaubhaft gemacht. Auch unter
Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreibens des Vermieters
vom 06. Juni 2008 ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin ohne den Erlass der
einstweiligen Anordnung ernsthaft eine fristlose Kündigung oder eine Räumungsklage
droht. Denn aus diesem Schreiben ergibt sich lediglich, dass der Vermieter der
Antragstellerin letztmalig eine Frist zur Zahlung der offenen Forderung bis zum
30.06.2008 einräumte und nach Verstreichen derselben die ordentliche Kündigung des
Mietverhältnisses ankündigte. Damit hat der Vermieter entgegen dem Vortrag des
Bevollmächtigten der Antragstellerin gerade keine fristlose Kündigung in Aussicht
gestellt. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird ein Anordnungsgrund insoweit
erst dann bejaht, wenn eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und damit
Wohnungslosigkeit droht (LSG NRW, Beschluss vom 19.03.2008 - L 7 B 64/08 AS ER).
Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass sie für zwei aufeinander folgende
Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in
Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der
Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei
Monate erreicht. Es ist weder aus der Akte ersichtlich noch geltend gemacht, dass die
Antragstellerin die laufende Monatsmiete oder aber den Abschlag für die Nebenkosten
nicht zahlt. Zur Kündigung berechtigt nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB jedoch nur der
Rückstand die Mietzahlung. Die aus der Jahresabrechnung resultierende Nachzahlung
von Betriebskosten fällt nach h.M. nicht hierunter (Weidenkaff in Palandt, Kommentar
zum BGB, § 543 Rn. 23). Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für eine
ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wonach der Mieter
seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt haben muss, vor. Im
Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB entlastet eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit
den Mieter und eröffnet ihm insoweit die Möglichkeit, sich z.B. auf einen
unvorhersehbaren wirtschaftlichen Engpass zu berufen (LG Hamburg, Urteil vom
12.07.2007 - 334 S 97/06; Weidenkaff, a.a.O., § 573 Rn. 13). Anhaltspunkte für einen
vorwerfbaren schuldhaften Zahlungsverzug der Antragstellerin sind nicht erkennbar.
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Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die
Antragstellerin in der Vergangenheit mit dem Vermieter eine ratenweise Zahlung der
rückständigen Nebenkosten vereinbart hat. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache ist
es der Antragstellerin daher zuzumuten, dem Vermieter abermals die Zahlung in Raten
anzubieten. Umstände dafür, dass diese Vorgehensweise nunmehr ausgeschlossen ist,
sind nicht erkennbar.
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Die Beschwerde der Antragstellerin ist ebenfalls unbegründet, soweit sie sich gegen die
Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Ausgangsverfahren vor dem SG richtet. Denn die Rechtsverfolgung der Antragstellung
bot aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1
Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO)).
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Da die Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auch keine
Aussicht auf Erfolg hatte, war ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren abzulehnen.
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Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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