Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.06.1997

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Landessozialgericht NRW, L 3 (14) An 69/94
Datum:
13.06.1997
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 3 (14) An 69/94
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 26 An 25/91
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 21. Januar 1994 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger ein höheres Altersruhegeld
zu gewähren hat, insbesondere ob sie für die Zeit vom 01. Mai 1946 bis zum 31.
Dezember 1966 Beiträge zu berücksichtigen und außerdem den Kläger für die Zeit vom
01. Januar 1977 bis Mai 1983 der Leistungsgruppe 1 der Angestellten zuzuordnen hat.
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Nachdem der am ...1918 geborene Kläger die im April 1933 begonnene kaufmännische
Lehre Ende Mai 1936 erfolgreich abgeschlossen hatte, war er vom 01. Juni 1936 bis
zum 31. März 1939 als kaufmännischer Angestellter bei der Firma S. Seifen- und
Kerzenfabrik in P./Schlesien tätig. In der Folgezeit leistete er Wehrdienst und war in
Kriegsgefangenschaft. Von November 1945 bis 31. Januar 1946 arbeitete er als
Disponent und Einkäufer. Von Mai 1946 bis Dezember 1966 betrieb er in der damaligen
sowjetischen Besatzungszone bzw. in der ehemaligen DDR als selbständiger
Unternehmer die Firma N. Wachswarenfabrik in H. Er beschäftigte 15 bis 25 Mitarbeiter.
Nachdem der Betrieb 1967 verstaatlicht worden war, war der Kläger zunächst vom 01.
Januar 1967 bis zum 21. April 1972 tätiger Gesellschafter, von April 1972 bis Dezember
1974 Werksdirektor, von Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1978 Betriebsteilleiter und
vom 01. Januar 1979 bis zum 31. Dezember 1980 wissenschaftlicher Mitarbeiter. Vom
01. Januar 1981 bis zum 31. Mai 1983 war der Kläger als Dispatcher eingesetzt. Mit
Wirkung vom 01. Juni 1983 gewährte der FDGB Kreisvorstand - Verwaltung der
Sozialversicherung - in P. dem Kläger Altersrente in Höhe von monatlich 310,-- Mark
und aufgrund der freiwilligen Zusatzrentenversicherung eine Zusatzaltersrente in Höhe
von monatlich 169,-- Mark.
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Nachdem der Kläger am 16. Juli 1988 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt
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war, gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 1988 Altersruhegeld ab
16. Juli 1988 in Höhe von monatlich DM 1.442,83.
Gestützt auf die vom Ministerrat der ehemaligen DDR am 25. Januar 1990
beschlossene Fünfte Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der
Sozialpflichtversicherung - Fünfte Rentenverordnung - beantragte der Kläger im März
1990 die Neuberechnung des Altersruhegeldes unter Berücksichtigung von
Pflichtbeiträgen für die Zeit seiner Selbständigkeit.
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Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. April 1990 ab und führte zur
Begründung aus, die Überprüfung des Bescheides vom 14. Oktober 1988 nach § 44 des
Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB X - habe ergeben, daß weder das
Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen
worden sei. Als Selbständiger mit mehr als fünf Mitarbeitern habe er in der ehemaligen
DDR weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge entrichten können. Diese Zeit sei
bereits mit Bescheid vom 14. Oktober 1988 unberücksichtigt geblieben.
Gesetzesänderungen bei der Rentenberechnung in der ehemaligen DDR könnten nicht
berücksichtigt werden, da diese nur für die DDR gelten würden.
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Zur Begründung des am 18. Mai 1990 erhobenen Widerspruches hat der Kläger
vorgetragen, auch die Verwaltung der Sozialversicherung der ehemaligen DDR habe
die Zeit vom 01. Mai 1946 bis über den 31. Dezember 1966 hinaus als
versicherungspflichtige Tätigkeit anerkannt. Der Kläger hat sich auf die von der
Verwaltung der Sozialversicherung P. unter dem 06. September 1990 ausgestellte
Bescheinigung gestützt.
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Außerdem hat der Kläger u.a. für die Zeit vom 01. Januar 1977 bis zum Mai 1983 die
Eingruppierung in die Leistungsgruppe 1 der männlichen Angestellten begehrt und
vorgetragen, der von ihm geführte Betrieb sei 1958 teilweise und 1972 vollständig
verstaatlicht worden. Aus diesem Grunde sei er als Betriebsdirektor ab 01. Januar 1972
geführt worden. 1975 sei der Betrieb einem größeren Betrieb angeschlossen worden
und er sei nunmehr als Betriebsteilleiter geführt worden. 1977 sei wiederum ein
Zusammenschluß des Betriebes mit anderen Betrieben erfolgt. Aus rein formellen
Gründen habe er nur noch als wissenschaftlicher Mitarbeiter und ab 1980 als Dispatcher
geführt werden können, da ab 1980 ein Leiter eines Teilbetriebes keinen
wissenschaftlichen Mitarbeiter habe beschäftigen dürfen. Trotz der jeweils geänderten
Berufsbezeichnungen habe er während der gesamten Zeit in wesentlich
verantwortlicher Stelle den Betrieb geführt bzw. mitgeführt. An seiner Funktion als
Unternehmer bzw. Betriebsleiter habe sich nichts geändert.
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Die Beklagte hat mit Rentenbescheid vom 14. August 1990 den Widerspruch teilweise
abgeholfen und das Altersruhegeld des Klägers neu berechnet. Sie hat mit
Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 1991 den Widerspruch insoweit stattgegeben,
als sie die Zeit ab 01. Januar 1967 nach § 22 des Fremdrentengesetzes - FRG - in die
Leistungsgruppe 2 der Angestellten eingestuft hat. Im übrigen hat sie den Widerspruch
zurückgewiesen und in der Begründung ausgeführt, die Zeit der selbständigen Tätigkeit
von Mai 1946 bis Dezember 1966 könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden. Die in
der Fünften Rentenverordnung vom 25. Januar 1990 enthaltene Fiktion des DDR-
Rentenrechts habe für die Durchführung des bundesdeutschen Rechtes keine
Auswirkung. Nach § 15 Abs. 1 FRG seien grundsätzlich nur solche Zeiten als
Beitragszeiten gleichgestellt, für die tatsächlich Beiträge entrichtet worden seien. Für die
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streitige Zeit seien jedoch zweifelsfrei keine Beiträge entrichtet worden. Die Gründe die
zur Versicherungsfreiheit geführt hätten, seien für die Durchführung des
Fremdrentengesetzes unbeachtlich.
Eine Einstufung nach § 22 FRG in die Leistungsgruppe 1 der männlichen Angestellten
sei nicht möglich. Diese setzte voraus, daß der Angestellte unternehmerische
Funktionen zumindest hinsichtlich eines Teilbereichs des Unternehmens oder der
Dienststelle selbständig und selbstverantwortlich wahrgenommen habe, daß der
Angestellte über besondere Erfahrungen verfügt habe und die Tätigkeit sich in einem
Rahmen abgespielt habe, dem erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zugekommen sei.
Es sei jedoch nicht nachgewiesen, daß der Kläger unternehmerische Funktionen
hinsichtlich eines Teilbereichs des Betriebes selbstverantwortlich wahrgenommen
habe. Er habe auch nicht über besondere Erfahrungen verfügt, die das Maß der für die
Leistungsgruppe 2 geforderten überschritten hätten. Lediglich bei Akademikern, die die
besonderen Erfahrungen frühzeitig erwerben, werde das besondere Maß an beruflichen
Erfahrungen regelmäßig vom 45. Lebensjahr an vorhanden sein. Da der Kläger aber
nicht zu diesem Personenkreis zähle, komme eine Einstufung in die Leistungsgruppe 1
der Angestellten vom vollendeten 45. Lebensjahr an nicht in Betracht.
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Zur Begründung der am 30. Januar 1991 beim Sozialgericht Düsseldorf erhobenen
Klage hat der Kläger vorgetragen, die Beitragszeit vom 01. Mai 1946 bis zum 31.
Dezember 1966 sei nach § 15 Abs. 1 FRG bei der Berechnung des Altersruhegeldes zu
berücksichtigen. Es reiche aus, daß Beitragszeiten bei einem Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung in der ehemaligen DDR zurückgelegt worden seien. Die
Bescheinigung der Verwaltung der Sozialversicherung vom 08. März bzw. 06. Juni 1990
beweise, daß er während dieses Zeitraums versicherungspflichtig tätig gewesen sei.
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Darüber hinaus bewirke die Fünfte Rentenverordnung eine fiktive Nachversicherung der
betreffenden Zeit. Seine Tätigkeit als Betriebsdirektor in der Zeit vom 01. Mai 1946 bis
zum 31. Juli 1977 sei nunmehr als versicherungspflichtige Tätigkeit anerkannt, so daß
bei der Rentenberechnung 50 Jahre an versicherungspflichtiger Tätigkeit
zugrundegelegt werden müßten.
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Eine fiktive Nachversicherung kenne auch das Bundesrecht, wie sich z.B. aus § 72 zu
Art. 131 Gundgesetz ergebe.
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Er habe auch deswegen Anspruch auf Berücksichtigung dieser Zeit, weil sein in der
ehemaligen DDR erworbener Rentenanspruch aufgrund des Zuzuges in die
Bundesrepublik Deutschland nicht vollständig weggefallen sei, sondern dem Grunde
nach weiterbestehe.
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Der Kläger hat darauf beharrt, daß er in der Zeit vom 01. Januar 1977 bis Mai 1983 der
Leistungsgruppe 1 der männlichen Angestellten zuzuordnen sei und vorgetragen, er
habe in der Zeit über den 31. Dezember 1966 hinaus bis zum 30. Juli 1977 volle
Arbeitgeberfunktion wahrgenommen. Er sei während dieser Zeit zur Einstellung und
Entlassung von Personal wie Ausbildung Jugendlicher zu Industriekaufleuten und
Chemiefacharbeitern berechtigt gewesen. Die durchschnittliche Belegschaftsstärke
habe damals 35 Arbeitnehmer betragen. Für die anschließende Tätigkeit vom 01.
August 1977 bis zum 30. Juni 1983 habe er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und
Dispatcher aus formalen Gründen einem Betriebsdirektor unterstanden. Diesen habe er
bei seinen Leistungsaufgaben unterstützt und beraten. Die durchschnittliche
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Belegschaftsstärke habe während dieser Zeit ca. 160 Personen umfaßt. Nachdem 1977
weitere Betriebe verstaatlicht worden seien, habe er offiziell nicht als Betriebsdirektor
bezeichnet werden können; vielmehr habe eine zumindest formal untergeordnete
Berufsbezeichnung gewählt werden müssen. An der Qualität der ausgeübten Tätigkeit
habe sich dadurch jedoch nichts geändert. Seine damaligen Aufgaben im
Leitungskollektiv hätten in der Vorbereitung, Leitung und Auswertung der regelmäßigen
Leitungssitzungen, der Herstellung umfangreicher Statistiken von seiten der vier
Produktionsstätten und in Kontakten zu den wirtschaftsleitenden Organen, der
Auswertung staatlicher Gesetzblätter und Ausarbeitung betrieblicher
Dienstanweisungen, der Kontrolle der Einhaltung der staatlichen Jahresplanaufgaben
und der Verbindung zu den vier Produktionsstätten bestanden.
Er habe von 1959 bis 1961 am ersten Komplementärlehrgang (Sonderfernstudium für
Leiter halbstaatlicher Betriebe) teilgenommen und als "Wirtschaftler" abgeschlossen.
Die Diplomprüfung im Fach Betriebsökonomik und Volkswirtschaft habe er mit dem
Prädikat "befriedigend" bestanden.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 1990 und Abänderung des
Rentenbescheides vom 14. August 1990 sowie des Widerspruchsbescheides vom 10.
Januar 1991 und des Rentenbescheides vom 21. Juni 1991 zu verurteilen, den
Rentenbescheid vom 14. Oktober 1988 insoweit zurückzunehmen und die Rente
entsprechend neu festzustellen, als die Beklagte noch folgende Bewertungen
vorzunehmen hat:
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1. Anerkennung einer Beitragszeit vom 01. Mai 1946 bis 31. Dezember 1966, dies
jedoch erst mit Wirkung ab dem 01. März 1990,
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2. Leistungsgruppe 1 An für die Zeit vom 01. Januar 1977 bis Mai 1983 mit Wirkung ab
dem 16. Juli 1988.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat ergänzend vorgetragen, die Zeit von 1946 bis 1966 könne nicht als Beitragszeit
nach dem FRG anerkannt werden, denn Vorschriften der ehemaligen DDR hätten
keinen Einfluß auf rentenrechtliche Zeiten nach Bundesrecht. Nach dem
Einigungsvertrag sei das bundesdeutsche Recht zum Teil mit Maßgaben, auf das
Beitrittsgebiet erstreckt worden. Soweit DDR-Recht nach Maßgabe der Anlage 2 zum
Einigungsvertrag im früheren Anwendungsgebiet weitergelte, habe es dazu besondere
Positivregelungen bedurft. Dadurch finde die Fünfte Rentenverordnung vom 25. Januar
1990 ausschließlich im Beitrittsgebiet Anwendung, denn sie sei nicht auf das Gebiet der
alten Bundesländer erstreckt worden.
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Einen Grundanspruch nach den Vorschriften der früheren DDR habe der Kläger, weil er
vor dem 19. Mai 1990 in die Bundesrepublik übergesiedelt sei, nicht.
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Eine Vermengung der unterschiedlichen Rechtsvorschriften in den verschiedenen
Rechtsanwendungsgebieten sei rechtssystematisch nicht möglich. Solange
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unterschiedliches Recht in den alten und neuen Bundesländern gelte, verstoße dessen
Anwendung auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -.
Der Kläger könne auch für die Zeit vom 01. Januar 1977 bis zum Mai 1983 nicht in die
Leistungsgruppe 1 eingestuft werden, weil nach der Anzahl der Beschäftigten nicht von
einer Tätigkeit von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ausgegangen werden könne.
Es sei nicht nachgewiesen, daß der Kläger selbständig und selbstverantwortlich
unternehmerische Funktionen wahrgenommen habe. Er sei während dieses Zeitraums
weder zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder Unternehmen
beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt gewesen und habe weder Generalvollmacht
oder Prokura besessen. Er habe keinen maßgeblichen Einfluß auf die Führung des
Unternehmens oder des Betriebes gehabt und sei nicht zur Entscheidung auf höchster
Ebene befugt gewesen. Das nur fachliche Weisungsrecht gegenüber anderen
Mitarbeitern oder Untergebenen stelle keine Aufsichts- oder Dispositionsbefugnis der
Leistungsgruppendefinitionen dar.
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Die Behauptung des Klägers, daß ab 01. Januar 1977 aus rein politischen Gründen
eine nicht fachlich erfahrene Person zum Direktor des Gesamtbetriebes berufen worden
sei, könne nicht dazu führen, daß die unternehmerischen Funktionen automatisch vom
Kläger wahrgenommen worden seien.
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Nach Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04. Dezember 1992 hat
das Sozialgericht mit Urteil vom 21. Januar 1994 die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand
und Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
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Gegen das ihm am 30. März 1994 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des
Klägers vom 25. April 1994. Der Kläger weist ergänzend zu seinem bisherigen
Vorbringen darauf hin, daß § 15 Abs. 3 FRG mit Wirkung erst ab dem 01. Juli 1990
hinsichtlich des Satzes 3 ergänzt worden sei. Danach gelten als Beitragszeiten nicht
Zeiten, die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen
Rentenversicherung einbezogen worden sind. Diese Gesetzesänderung sei erneut
gefaßt worden durch Art. 15 des RAG 1992 vom 18. Dezember 1989. Da er seinen
Anspruch gegenüber der Beklagten bereits mit Schreiben vom 12. März 1990 geltend
gemacht habe, führe die Neufassung in seinem Falle zu keiner Änderung.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 1994 abzuändern und nach
dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie ist nach wie vor der Auffassung, die in der Fünften Rentenverordnung vom 25.
Januar 1990 enthaltene Gleichstellungsregelung sei erst nachträglich - also nach
Beendigung der selbständigen Tätigkeit und nach Verlassen der ehemaligen DDR - im
Herkunftsgebiet angeführt worden, so daß allein deswegen die Beitragszeit nicht nach §
15 Abs. 1 FRG anzuerkennen sei. Zudem sei die Anrechnung der beitragslosen Zeit mit
der Struktur des innerstaatlichen Rentenrechtes unvereinbar, denn Zuwanderer aus
einem fremden Rechtssystem dürften im Vergleich zu den auf dem Gebiet der
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Bundesrepublik tätig gewesenen Versicherten nicht bevorzugt werden. In der
Bundesrepublik Deutschland sei aber eine Zeit selbständiger Tätigkeit ohne
Beitragsleistung nicht als Beitragszeit an erkennungsfähig.
Der Senat hat die Rehabilitierungsakte des Klägers vom Sächsischen Landesamt für
Familie und Soziales beigezogen.
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Der weiteren Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt der Streitakte, der den Kläger
betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Rehabilitierungsakte, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen, denn der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide vom 25. April
1989 und vom 14. August 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.
Januar 1991 sowie des Bescheides vom 21. Juni 1991 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2
des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - beschwert. Der Bescheid vom 14. Oktober 1988 ist
nicht gemäß § 44 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, weil die
Beklagte bei Erlaß dieses Verwaltungsaktes weder das Recht unrichtig angewandt,
noch von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich nachträglich als unrichtig
erwiesen hat.
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1.
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Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte die Zeit vom 01. Mai 1946 bis
zum 31. Dezember 1966 als Beitragszeit berücksichtigt.
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Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verpflichtet die vom Ministerrat der
ehemaligen DDR am 25. Januar 1990 beschlossene Fünfte Rentenverordnung die
Beklagte nicht, die Zeit seiner Berufstätigkeit nach dem 31. Dezember 1945, für die
aufgrund der in dieser Zeit in der SBZ bzw. DDR geltenden Rechtsvorschriften keine
Versicherungspflicht bestand, als versicherungspflichtige Tätigkeit zu berücksichtigen.
Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß der Ministerrat der ehemaligen DDR durch
Erlaß von Verordnungen nicht unmittelbar in die Gesetzgebung der Bundesrepublik
Deutschland, eines souveränen Staates, eingreifen konnte.
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Innerstaatliche Geltung im Bereich der alten Bundesländer hat die Fünfte
Rentenverordnung auch nicht aufgrund eines zwischen der früheren DDR und der
Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vertrages erlangt. Weder durch den
Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai
1990 noch durch den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR
über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990
wurde der Inhalt der Fünften Rentenverordnung geltendes Recht für den Bereich der
alten Bundesländer. Auf Art. 20 des Staatsvertrages zur Währungs-, Wirtschafts- und
Sozialunion kann der Kläger seinen Anspruch nicht gründen, denn diese Vorschrift legt
lediglich die in der Rentenversicherung der DDR zu regelnden Sachverhalte fest. Die
Regelung bezweckt, das Rentenrecht in der DDR an das in der Bundesrepublik
Deutschland geltende Recht inhaltlich anzugleichen.
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Der Vertrag für die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) bestimmt in
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seinem Art. 9 Abs. 2, daß das in Anlage 2 aufgeführte Recht der ehemaligen DDR mit
den dort genannten Maßnahmen in Kraft bleibt, soweit es mit dem Grundgesetz unter
Berücksichtigung des Vertrages sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der EG
vereinbar ist. Bis zur Angleichung des Rentensystems der DDR an das Rentensystem
der Bundesrepublik im Rahmen der Überleitung des Sechsten Buches des
Sozialgesetzbuches im Jahre 1992 sollte auf dem Gebiet der DDR grundsätzlich das
DDR-Rentenrecht fortgelten. Eine Übernahme der in der DDR geltenden
Rechtsvorschriften in das Sozialversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland
war damit jedoch nicht verbunden.
Durch das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und
Unfallversicherung (Rentenüberleitungsgesetz - RÜG -) vom 25. Juli 1991, geändert
durch das RÜG-Änderungsgesetz vom 18. Dezember 1991 und das Gesetz zur
Ergänzung der Rentenüberleitung vom 24. Juni 1993 sind die Vorgaben des Vertrages
über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion sowie des
Einigungsvertrages umgesetzt worden. Nach Art. 2 § 19 Abs. 2 Nr. 15 RÜG geltend als
Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit auch Zeiten, in denen Versicherte weder
pflichtversichert noch beitragspflichtig waren und in der Zeit vom 01. Januar 1946 bis 31.
Dezember 1970 als selbständig Tätige oder deren mitarbeitende Ehegatten tätig
gewesen sind.
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Diese Regelung kommt dem Kläger jedoch nicht zugute, denn er gehört nicht dem durch
das RÜG begünstigten Personenkreis an. Der Anspruch auf Rente nach den
Vorschriften des Art. 2 RÜG haben nur Personen, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten (Art. 2 § 1 Abs. 1 S. 2 RÜG). Der
Kläger hatte seinen Wohnsitz jedoch nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik
Deutschland ab 16. Juli 1988 in N.
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Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist auch § 15 Abs. 1 des
Fremdrentengesetzes - FRG - keine Rechtsgrundlage für die Anrechnung der geltend
gemachten Beitragszeit. Es wird insoweit von der durch das Gesetz zur Entlastung der
Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 50) in § 153 Abs. 2 SGG
vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach der das Landessozialgericht in
dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe
absehen kann, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen
Entscheidung als unbegründet zurückweist.
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2.
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Der Kläger hat ferner keinen Anspruch darauf, daß mit Wirkung ab 16. Juli 1988 in
seinem Versicherungsverlauf die Zeit vom 01. Januar 1977 bis Mai 1983 in der
Leistungsgruppe 1 der Rentenversicherung der Angestellten eingestuft wird. Auch
insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil
der Senat nach eigener Sach- und Rechtsprüfung die Berufung aus den Gründen der
angefochtenen Entscheidungen als unbegründet zurückweist.
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Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Frage, ob die Fünfte
Rentenverordnung vom 25. Januar 1990 auch im Bereich der alten Bundesländer gilt,
grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Abs. 2 SGG).
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