Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.02.2001

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Landessozialgericht NRW, L 12 B 96/00 AL ER
Datum:
27.02.2001
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 12 B 96/00 AL ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 8 AL 134/00 ER
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des
Sozialgerichts Aachen vom 15. November 2000 abgeändert. Der Antrag
auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
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Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Kläger hat keinen
Anspruch darauf, daß ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur
Entscheidung in der Hauptsache eine Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit als
Produktionshelfer bei der Firma B ... in ... oder einer anderen Firma erteilt wird.
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Bezüglich des Sachverhaltes wird zunächst Bezug genommen auf die Darstellung im
angefochtenen Beschluss. Das Antrags- und Beschwerdeverfahren wird von dem
Antragsteller um die Beantwortung der Frage geführt, ob bei ihm eine besondere Härte
im Sinne von § 1 Abs. 2 ArGV anzunehmen ist oder nicht. Der Senat läßt dahinstehen,
ob den Ausführungen des Sozialgerichtes zum Vorliegen einer besonderen Härte zu
folgen ist. Die Frage, ob eine besondere Härte anzunehmen ist, stellt sich nämlich erst,
wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Hiervon vermag sich der
Senat nicht zu überzeugen. Offensichtlich rechtswidrig ist die Entscheidung der
Antragsgegnerin jedenfalls nicht.
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Hier geht es um die Arbeitserlaubnis nach § 285 SGB III für eine bestimmte berufliche
Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ArGV. Um hierüber entscheiden
zu können, muß der Antragsgegnerin also der genaue Arbeitsplatz und die
Arbeitsbedingungen bekannt sein. Dies setzt in der Regel voraus, daß der Arbeitsplatz
dem Arbeitsamt zur Vermittlung gemeldet ist. Zumindest aber muß dem Arbeitsamt bei
Antragstellung auf Erteilung einer konkreten Arbeitserlaubnis die Prüfung möglich sein,
ob die Voraussetzungen des § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB III vorliegen oder nicht.
Es bestehen bereits Bedenken, ob die Angaben des Antragstellers zur Tätigkeit bei der
Firma B ... eine solche Prüfung zuließen. Offene Fragen können durch weitere
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Ermittlungen zwar im Rahmen des Verwaltungs-/Widerspruchsverfahrens oder des
gerichtlichen Hauptsacheverfahrens (anhängig unter dem Aktenzeichen S 8 AL 149/00 -
SG Aachen) geklärt werden, nicht aber im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Damit scheidet bereits aus diesem Grund der Erlaß einer einstweiligen Anordnung aus.
Ferner ist darauf hinzuweisen, daß über § 1 Abs. 2 ArGV bei Vorliegen einer
besonderen Härte nur auf die Voraussetzungen von § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2
SGB III verzichtet werden kann, nicht aber auf Nr. 3 dieser Vorschrift. Die Beschäftigung
zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer ist auch bei
Annahme einer besonderen Härte nicht zu akzeptieren (vgl. hierzu Niesel, SGB III, §
285 Rdn. 13 - 15). Diesbezüglich verdeutlichen aber die Auskunft der Firma B ... vom
17.01.2001 und die Stellungnahme der Antragssgegnerin vom 14.02.2001, daß
jedenfalls derzeit offen ist, ob man § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III bejahen kann oder
nicht.
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Da es somit nach derzeitigem Sachstand im Hauptverfahren nicht ausschließlich auf die
Frage einer besonderen Härte ankommt, konnte die angefochtene Entscheidung keinen
Bestand haben. Der Beschluss war auf die Beschwerde hin abzuändern.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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