Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.01.2000

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Landessozialgericht NRW, L 12 AL 210/99
Datum:
12.01.2000
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AL 210/99
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 15 AL 118/98
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Münster vom 06. September 1999 aufgehoben. Die
Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Sozialgericht Münster zurückverwiesen. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Konkursausfallgeld.
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Er war als beratender Ingenieur und Geschäftsführer der 1983 gegründete Firma ... in M
... tätig. Nach dem Gesellschaftervertrag betrug das Stammkapital 50.000,-- DM. An
diesem war die Ehefrau des Klägers mit einer Stammeinlage von 45.000,-- und der
Kläger selbst mit einer Stammeinlage von 5.000,-- DM beteiligt. Durch Beschluss des
Amtsgerichts M ... vom 05.06.1998 ist der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen der genannten Gesellschaft mangels Masse abgewiesen worden.
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Der Kläger beantragte am 30.04.1998 bei der Beklagten die Gewährung von
Konkursausfallgeld, weil er im Zeitraum von Februar bis einschließlich April 1998 kein
Arbeitsentgelt erhalten habe.
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Mit Bescheid vom 25.06.1998 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab mit der Begründung,
der Kläger sei aufgrund seiner Stellung innerhalb der Gesellschaft nicht als
Arbeitnehmer tätig gewesen.
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Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, in seinem Gesellschafter-
Geschäftsführervertrag sei ausdrücklich geregelt, daß er als Geschäftsführer
sozialversicherungspflichtig beschäftigt werde.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.1998 wies die Beklagte den Widerspruch des
Klägers zurück.
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Hiergegen hat der Kläger am 23.09.1998 Klage vor dem Sozialgericht Münster erhoben,
ohne diese näher zu begründen. Das Sozialgericht hat den Kläger bzw. seinen früheren
Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 30.10.1998 und 19.03.1999 erfolglos an die
noch ausstehende Klagebegründung erinnert.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.06.1998 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 26.08.1998 zu verurteilen, ihm Konkursausfallgeld für die
Zeit vom 01.02. bis zum 30.04.1998 zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Durch Gerichtsbescheid vom 06.09.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
In den Entscheidungsgründen hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei
unzulässig, denn der Kläger habe seine Klage nicht begründet. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz
2 SGG sei die Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger behaupte, durch den
Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung der Unterlassung eines Verwaltungsaktes
beschwert zu sein. Im vorliegenden Fall fehle es an einer solchen Behauptung, denn
der Kläger habe seine im September 1998 erhobene Klage nicht begründet. Er habe
zwar einen Klageantrag gestellt, diesem lasse sich jedoch nicht ohne weiteres
entnehmen, inwiefern er sich durch den angefochtenen Bescheid beschwert fühle. Ohne
eine weitere Klagebegründung sei es dem Gericht aber nicht möglich, den Sachverhalt
aufzuklären und den Rechtsstreit einer Entscheidung zuzuführen.
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Gegen das ihm am 09.09.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.10.1999 Berufung
eingelegt, ohne diese näher zu begründen.
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Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 06.09.1999 abzuändern und
nach dem im ersten Rechtszug gestellten Klageantrag zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte ungeachtet dessen, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung
vom 12.01.2000 weder erschienen ist noch sich hat vertreten lassen, verhandeln und
entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist der Kläger in der ihm zugestellten Terminsladung
hingewiesen worden.
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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und im Sinne der
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Zurückverweisung der Sache an
das Sozialgericht begründet.
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Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die
angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht
zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Das
Verfahren des Sozialgerichts leidet an einem wesentlichen Mangel, weil es ein
Prozessurteil erlassen hat, obwohl es ein Sachurteil hätte erlassen müssen. Das
Sozialgericht durfte die Klage nämlich nicht als unzulässig abweisen mit der
Begründung, es fehle an der Behauptung einer Beschwer, weil der Kläger seine Klage
nicht begründet habe. Die Klage ist nämlich nicht schon dann unzulässig, wenn der
Kläger trotz Aufforderung des Gerichts Einzelheiten nicht mitteilt (vgl. dazu Meyer-
Ladewig, SGG, § 92 Rdn. 6). In einem solchen Fall hat das Gericht die
Verwaltungsvorgänge beizuziehen und selbst zu prüfen, ob eine Rechtsverletzung
vorliegt. Zwar soll nach § 92 SGG die Klage auch die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel angeben. Diese Erfordernisse der Klage sind jedoch keine
wesentlichen Merkmale. Ihr Fehlen macht die Klage nicht unwirksam (vgl.
Peters/Sautter/Wolf, SGG, § 92 Anm. 2; so auch Hennig/Danckwerts/König, SGG, § 92
Anm. 2.3; Rohwer-Kahlmann, SGG, § 92 Rdn. 8; RVO-Gesamtkommentar, § 92 Anm. 3).
Zudem trifft die Auffassung des Sozialgerichts nicht zu, dem Klageantrag lasse sich
nicht ohne weiteres entnehmen, inwiefern sich der Kläger durch den angefochtenen
Bescheid beschwert fühle. In der Klageschrift ist indessen jedoch ausdrücklich der
angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid genannt worden und das
Begehren, Konkursausfallgeld zu beanspruchen. Das reicht zur näheren Darlegung der
Beschwer aus. Das Sozialgericht, das zudem die Verwaltungsakten beigezogen hatte,
hätte daher die weiteren erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen vornehmen
müssen.
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Das Urteil des Sozialgerichts beruht auch auf diesem Verfahrensmangel. Es ist nicht
auszuschließen, daß das Sozialgericht anders entschieden haben würde, wenn es den
Sachverhalt ausreichend aufgeklärt hätte. Denn von der Feststellung, ob der Kläger als
Arbeitnehmer oder als Selbständiger angesehen werden muß, hängt der Anspruch auf
Konkursausfallgeld ab. Die Zurückverweisung ist auch tunlich, da die Aufklärung des
entscheidungserheblichen Sachverhalts vornehmlich Aufgabe der ersten Instanz ist.
Hier ist im Rahmen des geltend gemachten Konkursausfallgeldanspruchs streitig, ob
der Kläger als Arbeitnehmer anzusehen ist. Das bedarf der näheren Ermittlung und ggf.
einer Beweisaufnahme insbesondere auch der Vernehmung der Ehefrau des Klägers
als Zeugin.
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Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.
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