Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.07.2010

LSG NRW (beschwerde, erklärung, antrag, ablehnung, bewilligung, fax, bezug, antragsteller, begründung, zpo)

Landessozialgericht NRW, L 19 AS 1003/10 B
Datum:
12.07.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 AS 1003/10 B
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 20 AS 697/10 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.06.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil im Zeitpunkt des das Verfahren erledigenden
Ereignisses (Erklärung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom
15.04.2010) kein vollständiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
vorgelegen habe. Der Antrag sei vielmehr erst am 23.04.2010 vervollständigt worden.
Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
2
Gegen den am 16.06.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am selben Tag
Beschwerde eingelegt und angegeben, die vollständigen Unterlagen seien dem Gericht
bereits mit Faxsendung vom 13.04.2010 übermittelt worden und nicht erst, wie es das
Sozialgericht zugrunde lege, am 23.04.2010.
3
Entgegen der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Beschluss ist die Beschwerde
nicht statthaft.
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Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, in Kraft getreten zum 01.04.2008 (Gesetz zur Änderung
des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl I 444) ist die
Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das
Gerichts ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint.
5
Ausweislich der Materialien zu dieser Rechtsänderung sollten künftig zwecks
Prozessvereinfachung und Entlastung der Sozialgerichte nur noch Entscheidungen der
Sozialgerichte über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe anfechtbar seien, wenn das
Sozialgericht die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung verneint hat (BT-
Drucks.16/7716 S. 22 zu Nr. 29 b).
6
Nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses hat das Sozialgericht
Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil bis zum Instanzende keine vollständige Erklärung zu
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers vorgelegt worden ist.
Damit hat das Sozialgericht aber keine Prüfung der Erfolgsaussichten vorgenommen
(vgl. zu einem ähnlichen Fall Beschluss des Senats 29.10.2009 - L 19 187/09 AS -).
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Unabhängig davon ist die Beschwerde aber unbegründet. Denn entgegen der Annahme
der Prozessbevollmächtigten wurde das unvollständig, insbesondere hinsichtlich des
Vorhandenseins von Kraftfahrzeugen nicht ausgefüllte und nicht mit Belegen versehene
Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" zwar als
Anlage zum Fax vom 20.04.2010 eingereicht, jedoch erst nach Aufforderung des
Sozialgerichts im Anschreiben vom 16.04.2010 mit Fax vom 23.04.2010 unter Vorlage
eines Bewilligungsbescheides über Leistungen nach dem SGB II vom 16.03.2010 und
durch die Angabe, dass der Antragsteller nicht im Besitz eines Fahrzeuges sei,
vervollständigt. Erst zu diesem Zeitpunkt hat ein gem. § 117 Abs. 2 ZPO formgerechter
Antrag vorgelegen. Auf die Darstellung der Rechtslage im angefochtenen Beschluss
wird insofern Bezug genommen.
8
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind
entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattungsfähig.
9
Dieser Beschluss ist nach § 177 endgültig.
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