Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.11.1998

LSG NRW (rente, kläger, unfallversicherung, höhe, anrechnung, zahlung, anwartschaft, falle, erstattung, kenntnis)

Landessozialgericht NRW, L 14 RA 21/97
Datum:
06.11.1998
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 14 RA 21/97
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 26 An 249/94
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 4 RA 5/99 R
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 20.02.1997 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu
erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt die Nichtanrechnung seiner Rente aus der Unfallversicherung auf
die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, hilfsweise die Erstattung
der von ihm von Oktober 1986 bis März 1994 zur Rentenversicherung gezahlten
freiwilligen Beiträge.
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Der am ...1929 geborene Kläger erlitt am 10. September 1948 bei Erledigung einer
Geschäftsbesorgung für seinen Arbeitgeber einen Unfall und bezieht deshalb seit dem
01. Dezember 1949 eine Verletztenrente nach einer MdE um 30 v.H. aus der
gesetzlichen Unfallversicherung. In der Zeit von Februar 1948 bis Januar 1960 wurden
für ihn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Ab 01.02.1960 bis
März 1994 zahlte der Kläger freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
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Am 04.02.1994 beantragte der Kläger die Gewährung von Regelaltersrente. Im
Formularantrag gab er an, er beziehe eine Rente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft teilte der Beklagten auf
deren Anfrage mit Schreiben vom 08.03.1994 mit, der Kläger beziehe laufend Rente.
Die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes betrage ab 01.04.1994 DM 56.139,96, die Höhe
der Verletztenrente belaufe sich seit 01.04.1994 nach einer MdE von 30 v.H. auf DM
935,70. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.03.1994 bewilligte die Beklagte dem
Kläger Regelaltersrente ab 01.04.1994 in Höhe von monatlich DM 2.373,68. Aus der
Anlage 7 des Bescheides ergibt sich, daß auf die Rente des Klägers die Leistungen aus
der Unfallversicherung mit monatlich DM 538,55 angerechnet worden sind. Mit seinem
am 21.04.1994 erhobenen Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Anrechnung
der Unfallversicherungsrente. Folge hiervon sei, daß seine Zahlung freiwilliger Beiträge
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mit Höchstbeitrag in den letzten 7 1/2 Jahren die Rente nicht erhöhe. Daß ein Bürger
freiwillig Beiträge in Höhe von rund DM 100.000,-- zahle, die sich auf die Rente nicht
auswirken, widerspreche seiner Vorstellung vom Prinzip der Sozialversicherung. Die
Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.1994
zurück. Dem Antrag des Klägers auf Erstattung der zu Recht gezahlten freiwilligen
Beiträge von April 1986 bis März 1994 könne nicht entsprochen werden. Erstmals im
Zuge des seit Februar 1994 laufenden Rentenverfahrens habe sie davon er fahren, daß
der Kläger aus der gesetzlichen Unfallversicherung eine Unfall-Rente erhalte. Ein
Beratungsmangel liege somit nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt
entschieden, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn zur Vermeidung
eines Doppelbezugs von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung
sozialversicherungsrechtliche Ansprüche beschnitten würden.
Mit seiner hiergegen am 05.12.1994 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die
Anrechnung der Unfallversicherungsrente sei für ihn völlig überraschend, da zum einen
der Unfallrente Schadensersatzcharakter zukomme und zum anderen seine Altersrente
zu großen Teilen auf freiwilligen Beiträgen basiere. Da er nie auf einen Zusammenhang
zwischen den beiden Renten hingewiesen worden sei, liege sehr wohl ein
Beratungsmangel vor. Er habe erstmals im Jahre 1994 einen Hinweis auf die Folgen
des Zusammentreffens von Altersrente und Unfallversicherungsrente bekommen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 31.03.1994 und 04.05.1994 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.1994 und des weiteren
Rentenbescheides vom 24.01.1996 zu verurteilen, die Unfallrente nicht auf die Rente
der Beklagten anzurechnen, hilfsweise unter Abänderung der vorgenannten Bescheide
ihm die freiwilligen Beiträge vom 01. Oktober 1986 bis 31. März 1994 zu erstatten.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat wiederholt, sie habe erst im laufenden Rentenverfahren Kenntnis vom Bezug der
Unfallversicherungsrente durch den Kläger erhalten. Die ab Januar 1992 gültige
Anrechnungsvorschrift des § 93 Sozialgesetzbuch VI - Gesetzliche Rentenversicherung
(SGB VI), die der bis Dezember 1991 geltenden Regelung des § 55
Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) entspreche, komme nur dann nicht zur
Anwendung, wenn die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung entweder für
einen Arbeitsunfall geleistet werde, der sich nach Beginn der Rente aus der
Rentenversicherung ereignet habe, oder wenn die Rente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung auf eigener Beitragsleistung des Versicherten oder seines
Ehegatten beruht. Beide Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Darüber hinaus
hätte sie selbst bei Kenntnis vom Unfallrentenbezug des Klägers den Kläger nicht
veranlaßt, von einer weiteren freiwilligen Beitragsentrichtung abzusehen, da diese zum
Erhalt einer Anwartschaft auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit notwendig
gewesen sei.
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Mit Rentenbescheid vom 24.01.1996 hat die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers
ab 01.07.1994 neu festgestellt und monatlich DM 2.815,59 bewilligt. Laut Anlage 7
wurde der Anrechnungsbetrag mit DM 565,80 errechnet auf der Grundlage einer
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monatlichen Leistung aus der Unfallversicherung in Höhe von DM 964,20.
Mit Urteil vom 20.02.1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte
habe die Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI zutreffend angewendet. Die
gesetzlichen Vorschriften über die Berücksichtigung einer Unfallrente bei der
Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stehe im Einklang mit
der Verfassung. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf teilweise Erstattung der
gezahlten freiwilligen Beiträge. Die weitere Zahlung freiwilliger Beiträge sei zum Erhalt
der Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit notwendig
gewesen. Freiwillige Beiträge auch als Höchstbeiträge seit 1984 seien zudem sinnvoll
gewesen. Für den Fall des Todes des Klägers würden sie sich rentensteigernd in der
Hinterbliebenenversorgung auswirken bzw. ausgewirkt haben, insbesondere falls die
Unfallrente im Falle des Todes des Versicherten weggefallen wäre.
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Gegen dieses ihm am 29.03.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.04.1997
Berufung eingelegt. Die Klageabweisung könne nicht damit begründet werden, die
freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung hätten der Absicherung seines
Berufsunfähigkeitsrisikos gedient und könnten möglicherweise einmal bei einer
Witwenrentenzahlung wieder zum Tragen kommen. Grund der Zahlung der freiwilligen
Beiträge sei für ihn allein der Zusammenhang von Beitragszahlung und Höhe der
späteren Rente gewesen, ihm sei es lediglich um die Erhöhung seiner Altersrente
gegangen. Erst die BfA-Information Nr. 3 von Januar 1994 habe auf Seite 11 einen
Hinweis auf die möglicherweise unzweckmäßige freiwillige Weiterversicherung bei
Zusammentreffen von Renten mit anderen Leistungen enthalten. Er habe während
seiner Zeit als Unternehmer etwa ab 1968 freiwillige Beiträge zur
Verwaltungsberufsgenossenschaft und ab Februar 1960 freiwillige Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts
vom 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R - wonach die Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI
mit Art. 3 und 14 des Grundgesetzes vereinbar ist, beziehe sich nur auf den Fall eines
auf Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung beruhenden Rentenanspruches. Das
Bundessozialgericht habe es in dieser Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob
dies auch gelte, soweit, wie vorliegend, das Recht auf Rentenversicherungsrente
teilweise auf freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung beruht.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.02.1997 abzuändern und nach dem
Klageantrag zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Daß ein fehlender Hinweis in den
Informationsblättern über das Zusammentreffen von Rente mit anderen Leistungen den
Kläger veranlaßt haben könnte, auf die Nachzahlung bzw. laufende Zahlung freiwilliger
Beiträge zu verzichten, werde als Schutzbehauptung zurückgewiesen.
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Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Verwaltungsakte der Verwaltungs-
Berufsgenossenschaft haben neben der Prozeßakte vorgelegen. Wegen weiterer
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Akten, der
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Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 31.03.1994 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 11.11.1994 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf höhere Regelaltersrente ab 01.04.1994. Die Anrechnung der Rente aus
der Unfallversicherung auf die Regelaltersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung entspricht der gesetzlichen Regelung des § 93 Sozialgesetzbuch
VI - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Der Kläger kann auch nicht aufgrund
eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Erstattung der von ihm in der Zeit
von Oktober 1986 bis März 1994 gezahlten freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung verlangen, die sich laut Berechnung der Beklagten (Bl. 49 VA) zu
einer Gesamtsumme von DM 94.446,88 addieren.
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Die Beklagte hat die Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI zutreffend angewandt.
Daß die Ausnahmevorschrift des § 93 Abs. 5 SGB VI (Versicherungsfall in der
Unfallversicherung nach Rentenbeginn bzw. Eintritt der maßgeblichen Minderung der
Erwerbsfähigkeit oder Beruhen der Rente aus der Unfallversicherung auf eigener
Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten) vorliegend nicht eingreift, ist
zwischen den Beteiligten nicht streitig. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht für
eine Ausdehnung des Ausnahmetatbestandes etwa im Wege richterlicher
Rechtsfortbildung keine Möglichkeit.
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Die Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf eine Rente aus
der Rentenversicherung nach § 93 Abs. 1, 2 und 3 SGB VI ist zur Überzeugung des
Senats mit Art. 3 und 14 des Grundgesetzes vereinbar, auch wenn das Recht auf Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder - wie vorliegend - teilweise auf
freiwilligen Beiträgen beruht. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom
31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R - dies für den Fall entschieden, daß das Recht auf Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung
beruht, und ausdrücklich offen gelassen, ob diese Auffassung auch gilt, wenn dieses
Recht ganz oder teilweise auf freiwilligen Beiträgen beruht. Nach Auffassung des
erkennenden Senats trifft aber auch bei einer (ganz oder teilweise) auf freiwilligen
Beiträgen beruhenden Rentenversicherungs-Rentenanwartschaft das vom
Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 19.07.1984 SozR 2200 § 1278 Nr. 11)
vertretene Argument zu, es gehe bei der Anrechnung um "die Verhinderung einer
Doppelversorgung durch funktionsgleiche Leistungen aus verschiedenen
Versicherungszweigen". Denn auch im Falle (teilweise) freiwilliger Beitragsleistung zur
Rentenversicherung erwirbt der Versicherte keine "Gegenleistung" im Sinne des
Äquivalenzprinzips (siehe hierzu Wannagat, Kommentar zum SGB, Stand Mai 1997, §
93 SGB VI Rdnr. 2), sondern nur eine "Rangstelle" nach Maßgabe seiner Beiträge.
Auch der freiwillig Versicherte ist wie der Pflichtversicherte in das System der
gesetzlichen Rentenversicherung eingegliedert, das vom Prinzip der solidarischen
Sicherung geprägt ist. Das Solidaritätsprinzip verlangt vom Rentner "Rücksichtnahme"
insofern, als aus dem Arbeitsertrag im wesentlichen desjenigen Personenkreises, der
seine Rentenversicherungs-Rente finanziert, bereits eine andere Leistung mit zumindest
partiell deckungsgleichem Sicherungsziel erbracht wird (BSG a.a.O.). Auch im Falle des
Klägers gilt, daß ihm der Wert der Rente letztlich in voller Höhe erhalten bleibt,
allerdings das ihm zugesagte Sicherungsniveau zum Teil durch eine andere
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Versicherungsleistung mit ähnlicher Zweckbestimmung gedeckt ist. Die dem Kläger seit
Dezember 1949 gezahlte Verletztenteilrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
basiert auf den von den Arbeitgebern gezahlten Beiträgen zur Unfallversicherung, bei
denen es sich letztlich um sogenannte Lohnnebenkosten und eine den Arbeitnehmern
für die von ihnen geleistete Arbeit erbrachte Gegenleistung handelt. Allein die Tatsache,
daß sich die Anwartschaft des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung
teilweise nach Maßgabe der von ihm gezahlten freiwilligen Beiträge und deren Höhe
bemißt - und nicht wie bei einem Pflichtversicherten nach Maßgabe der versicherten
Arbeitsentgelte - ändert nicht das Sicherungsziel, "Ersatz der Einkünfte aus beruflicher
Tätigkeit". Auch im Falle einer (teilweise oder überwiegend) durch freiwillige
Beitragszahlung erworbenen Anwartschaft auf eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung hat diese Einkommensersatzfunktion.
Die Tatsache, daß der Gesetzgeber bezüglich der Anrechnung einer Verletztenrente
aus der Unfallversicherung auf die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung den
Ausnahmetatbestand des § 93 Abs. 5 SGB VI geschaffen hat, ändert nichts an der hier
vertretenen Auffassung. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten,
weitere Ausnahmen etwa hinsichtlich einer auf freiwilligen Beiträgen beruhenden
Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung zu normieren.
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Zutreffend hat das Sozialgericht einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verneint.
Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines
Herstellungsanspruchs (vgl. hierzu ausführlich BSG-Urteil vom 15.12.1994 - 4 RA 64/93
- in SozR 3-2600 § 58 Nr. 2) sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beklagte hat nach
Aktenlage und vom Kläger unwidersprochen erstmals nach Stellung des
Rentenantrages im Februar 1994 davon Kenntnis erhalten, daß der Kläger laufend eine
Verletztenrente aus der Unfallversicherung bezogen hat. Ohne Kenntnis dieses
Faktums war für die Beklagte ein konkreter Anlaß für eine Beratung oder auch nur einen
Hinweis nicht erkennbar. Nur bei Vorliegen eines konkreten Anlasses hat aber der
Versicherungsträger den Versicherten auf solche Gestaltungsmöglichkeiten
hinzuweisen, die klar zutage liegen und deren Wahrnehmung offenbar so zweckmäßig
ist, daß jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde (BSG-Urteil vom
12.11.1980 - 1 RA 45/79 - in SozR 1200 § 14 Nr. 9). Der Kläger hat nicht vorgetragen,
daß er die Beklagte um eine Renten-Probeberechnung bzw. Vergleichsberechnung
gebeten hätte, die notwendig gewesen wäre, um die rentabelste Variante freiwilliger
Beitragsentrichtung zu ermitteln. Eine Renten-"Optimierungsberechnung" stellt jedoch
eine Beratung durch den Rentenversicherungsträger dar, die dieser nur auf Antrag
vorzunehmen hat (so ausdrücklich BSG-Urteil vom 12.11.1980, a.a.O.). Schließlich hat
der Kläger nicht nachgewiesen, daß die von ihm geltend gemachte Pflichtverletzung in
vollem Umfang ursächlich dafür gewesen ist, daß er nicht von einer weiteren Zahlung
freiwilliger Beiträge ab Oktober 1986 abgesehen hat. Denn die Zahlung freiwilliger
Beiträge in Höhe des Mindestbeitrags diente zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf
Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der Gesetzesänderung
durch das Haushaltbegleitgesetz 1984. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang nicht
vorgetragen, er habe auf privater Basis anderweitig ausreichend Vorsorge für das für
einen Selbständigen erheblich ins Gewicht fallende Invaliditätsrisiko getroffen gehabt.
Zumindest in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragssätze in der freiwilligen Versicherung
ist deshalb zudem eine Ursächlichkeit der behaupteten Pflichtverletzung für das
Bewirken eines Nachteils nicht festzustellen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 SGG
zugelassen, da er der Rechtssache, insbesondere der verfassungsrechtlichen
Beurteilung der Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI, grundsätzliche Bedeutung
beimißt.
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