Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.06.1998

LSG NRW (kläger, eintritt des versicherungsfalls, arbeitsamt, rente, zeitpunkt, erwerbsunfähigkeit, mitarbeiter, beratung, eintritt, erwerbsfähigkeit)

Landessozialgericht NRW, L 18 RA 35/96
Datum:
30.06.1998
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 18 RA 35/96
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 2 An 44/93
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, 4 RA 45/98 R
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund
vom 29.08.1996 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Dabei ist zwischen
den Beteiligten insbesondere streitig, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung im
September 1992 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
Rentengewährung erfüllt hat.
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Der am 00.00.1940 geborene Kläger arbeitete im Beitrittsgebiet bis zum Februar 1958
im erlernten Beruf des Formers. Nach Ableistung des Wehrdienstes und einer Tätigkeit
als Kontrolleur war er von Juli 1963 bis Januar 1983 als Mitarbeiter des Ministeriums für
Staatssicherheit tätig. Ab 01.02.1983 erhielt er nach der Versorgungsordnung dieses
Ministeriums eine Mitarbeiterrente, die mit Ablauf des Monats Oktober 1989 eingestellt
wurde. Für die Zeit nach Oktober 1989 entrichtete der Kläger keine freiwilligen Beiträge
zur Rentenversicherung.
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Nach seiner Übersiedlung in die alten Bundesländer meldete sich der Kläger am
21.09.1989 beim Arbeitsamt T arbeitslos und beantragte Leistungen aus der
Arbeitslosenversicherung. Die Bundesanstalt für Arbeit lehnte wegen fehlender
Erfüllung der Anwartschaftszeit die Gewährung von Arbeitslosengeld und
Arbeitslosenhilfe ab. Beim Arbeitsamt T sind keine Unterlagen über Meldungen des
Klägers nach September 1989 vorhanden.
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Im September 1989 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Gestützt
auf die Gutachten der Dres. Q und N sowie den Entlassungsbericht über die für den
Kläger in der Zeit vom 09.10.1990 bis 06.11.1990 durchgeführte medizinische
Rehabilitationsmaßnahme lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.03.1991 eine
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Rentengewährung ab. Diesem Bescheid war ein Merkblatt beigefügt, in dem u.a.
folgendes ausgeführt wird:
"Durch Übergangsvorschriften ist sichergestellt, daß Personen, die bereits vor dem
01.01.1984 eine Versicherungszeit von mindestens 60 Kalendermonaten zurückgelegt
haben, dann nicht die Voraussetzung einer vorherigen versicherungspflichtigen
Beschäftigung erfüllen müssen, wenn die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Ende des
Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalls voll mit Beiträgen (Pflichtbeiträge und
freiwillige Beiträge) belegt ist.
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Die Entrichtung eines Beitrags ist für solche Kalendermonate nicht erforderlich, die ganz
oder teilweise mit den zu 1. bis 6. genannten Zeiten belegt sind. Dies gilt selbst dann,
wenn diese Zeiten bei der Ermittlung der Versicherungsjahre nicht anrechenbar sind.
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Die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für die Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit durch Entrichtung freiwilliger Beiträge ist somit möglich, wenn vor
dem 01.01.1984 eine Versicherungszeit von mindestens 60 Kalendermonaten
zurückgelegt worden ist. Jeder Kalendermonat ab 01.01.1984 muß dann bis zum Ende
des Jahres vor Eintritt des Versicherungsfalls der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit
Pflichtbeiträgen, freiwilligen Beiträgen oder einem Tatbestand der Ziffern 1. bis 6. belegt
sein.
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Die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen ist nicht nur für das laufende Kalenderjahr,
sondern ggf. auch noch für Zeiten davor möglich, sofern wegen eines anhängigen
Beitragstreitverfahrens oder Rentenverfahrens die Entrichtung freiwilliger Beiträge
bisher unterblieben ist."
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Den gegen den Bescheid vom 05.03.1991 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.1991 als unbegründet zurück. Die hiergegen
erhobene Klage nahm der Kläger im Januar 1992 zurück. In der Zeit von Juli 1991 bis
September 1992 fand nach dem Inhalt der Rentenakte des Klägers keine
Sachbearbeitung durch Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen des Versicherungs- oder
Leistungsverhältnisses des Klägers statt.
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Der Kläger beantragte im September 1992 erneut Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Einholung von Gutachten der
Dres. X und C mit Bescheid vom 11.02.1993 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 19.08.1993 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus,
der Kläger könne noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Berufsbereich
des Kontrolleurs und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten, so daß er weder
erwerbs- noch berufsunfähig sei.
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Der Kläger hat am 17.09.1993 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat,
er sei zu einer vollschichtigen Arbeitsleistung nicht mehr in der Lage. Er habe sich auch
nach der Ablehnung des Arbeitslosengeldantrags weiterhin dem Arbeitsamt T als
Arbeitsuchender zur Verfügung gestellt und sich dort telefonisch und persönlich
gemeldet. Dies habe er getan, da ihm bekannt gewesen sei, daß nur nachgewiesene
Arbeitsvermittlungsbemühungen als Ausfallzeiten anerkannt werden könnten.
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Nach Einholung von Befundberichten der Dres. I und C und von Auskünften des
Arbeitsamtes T hat das Sozialgericht durch Urteil vom 29.08.1996 die Klage
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abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung seien im
Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr erfüllt gewesen, da der Kläger in dem
maßgeblichen Zeitraum vom 24.04.1980 bis 23.09.1992 lediglich 26 Kalendermonate
mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit habe. Die Zeit
nach dem 31.10.1989 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, da eine
regelmäßige Meldung des Klägers beim Arbeitsamt T nicht feststellbar sei. Aus diesem
Grund erfülle der Kläger auch nicht die Voraussetzungen der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2
SGB VI. Außerdem sei der Kläger im September 1992 weder erwerbs- noch
berufsunfähig gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die
Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen das ihm am 07.10.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.10.1996 Berufung
eingelegt. Zu deren Begründung führt er aus, die besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine Rentengewährung seien im Wege des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs als erfüllt anzusehen. Das Arbeitsamt T habe ihn erst am
14.05.1990 auf die Bedeutung der weiteren Arbeitslosmeldungen für die gesetzliche
Rentenversicherung hingewiesen. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch bereits das Recht auf
Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom Oktober 1989 bis Dezember 1989
erloschen gewesen. Die Beklagte habe das Fehlen der besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erst im Verlaufe des Klageverfahrens
festgestellt. Die von der Beklagten erteilten allgemeinen Hinweise auf die Möglichkeiten
der Aufrechterhaltung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien
nicht ausreichend. Vielmehr habe die Beklagte einzelfallbezogene Hinweise entweder
mit dem Widerspruchsbescheid oder spätestens nach der Klagerücknahme im Januar
1992 geben müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Da die Beklagte ein kausales
Verschulden an der unterbliebenen Beitragsentrichtung treffe, müßten im Wege des
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen als erfüllt gelten.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.08.1996 zu ändern und die Bekagte
unter Aufhebung des Bescheids vom 11.02.1993 und des Widerspruchsbescheids vom
19.08.1993 zu verurteilen, im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs für die
Zeit ab 01.10.1989 die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zuzulassen, und die
Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 24.09.1992 Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu bewilligen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Der Senat hat zunächst den Sohn des Klägers T T als Zeugen gehört. Dieser hat
bekundet, nach seiner Erinnerung sei er mit dem Kläger etwa zwischen dem Frühjahr
1990 und dem Frühjahr 1991 zwei- bis dreimal beim Arbeitsamt T gewesen. Er habe
den Kläger auf Fahrten zum Wareneinkauf beim Handelshof in T mitgenommen und sei
mit diesem zusammen zum Arbeitsamt gegangen. In den Beratungsgesprächen sei der
Kläger immer wieder darauf hingewiesen worden, daß er - der Kläger - sich um die
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Rente kümmern müsse.
Der Senat hat weiterhin Auskünfte des Arbeitsamtes T eingeholt. Es hat bestätigt, daß
ein Bewerberangebot des Klägers dort nicht mehr vorliege und daß das vom Kläger
vorgelegte Schreiben des Arbeitsamtes T vom 14.05.1990 stammt.
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Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung und bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im
einzelnen wird auf die Prozeßakte, die Akte des Sozialgerichts Dortmund, Az.: S 2 An
21/91, die Leistungsakte des Arbeitsamtes T und die Rentenakte der Beklagten
verwiesen. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage
zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder
gar Erwerbsunfähigkeit, der sich hier nach den Vorschriften des am 01.01.1992 in Kraft
getretenen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche
Rentenversicherung - (SGB VI) richtet. Beide Rentenansprüche setzen neben dem
Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit und der - hier gegebenen - Erfüllung der
allgemeinen Wartezeit voraus, daß die Versicherten in den letzten 5 Jahren vor Eintritt
der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit haben (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).
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Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich seit der Antragstellung
im September 1992 berufs- oder erwerbsunfähig ist, da bezogen auf diesen Zeitpunkt
die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen
Eintritt des Leistungsfalls vor September 1992, insbesondere zu einem Zeitpunkt, zu
dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt waren, hat
der Kläger nicht geltend gemacht. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Um die
besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, müßte der
Leistungsfall spätestens im Oktober 1991 eingetreten sein. Im Januar 1992 hat der
Kläger jedoch die auf die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw.
Erwerbsunfähigkeit gerichtete Klage beim Sozialgericht Dortmund (S 2 An 21/91)
zurückgenommen.
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In dem bei einem Eintritt des Leistungsfalls im September 1992 maßgeblichen 5-Jahres-
Zeitraum von September 1987 bis August 1992 ist kein Kalendermonat mit
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Auch durch die
Verlängerung dieses Zeitraums gem. § 43 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI wegen des Bezugs der
Invalidenrente im Beitrittsgebiet vom 01.02.1983 bis
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31.10.1989 und wegen der Krankheitszeit vom 24.04.1982 bis 31.12.1982 um
insgesamt 90 Kalendermonate - wobei der Senat davon ausgeht, daß trotz der
teilweisen Belegung des Monats April 1982 mit Pflichtbeiträgen dieser Kalendermonat
als Verlängerungszeit- raum zu berücksichtigen ist - werden die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. In dem sich danach ergebenden
Zeitraum von April 1980 bis August 1992 hat der Kläger nämlich lediglich Pflichtbeiträge
für 26 Kalendermonate.
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Die Zeit ab September 1989 kann auch nicht als Verlängerungstatbestand gem. § 43
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Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI berücksichtigt werden. Nach dieser
Bestimmung sind Anrechnungszeiten solche Zeiten, in denen Versicherte wegen
Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren
und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu
berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Der Kläger
war ab September 1989 nicht im Sinne dieser Bestimmung bei dem für ihn zuständigen
Arbeitsamt T als Arbeitsuchender gemeldet. Die Vorschrift des § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI
soll einem Rentenversicherten Versicherungsschutz für die Zeit erhalten, in der er aus
von ihm nicht zu vertretenden Gründen des Arbeitsmarktes trotz Erwerbsfähigkeit und
aktiver Arbeitsplatzsuche keine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben
kann. Diese Wohltat soll allerdings nur den Versicherten zugute kommen, die aktiv
bemüht sind, unter Nutzung der Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung der Bundesanstalt
für Arbeit eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
wiederzuerlangen. Deswegen ist es erforderlich, daß der Versicherte sich regelmäßig,
d.h. jedenfalls alle 3 Monate, bei der Bundesanstalt für Arbeit als eine rentenversicherte
Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit suchend meldet (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 6).
Der Senat konnte nicht feststellen, daß der Kläger sich ab September 1989 mindestens
alle 3 Monate beim Arbeitsamt T gemeldet hat. Unterlagen über regelmäßige
Meldungen des Klägers bei diesem
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Arbeitsamt sind nicht vorhanden. Nach der durch die Leistungsakten des Arbeitsamtes T
nachgewiesenen Meldung im September 1989 hat der Kläger sich nach den
Bekundungen des Zeugen T T frühestens im Frühjahr 1990 beim Arbeitsamt T wieder
gemeldet. In der Zeit von Frühjahr 1990 bis Frühjahr 1991 ist der Kläger nach den
glaubhaften Bekundungen des Zeugen T T zwei- oder dreimal beim Arbeitsamt
vorstellig geworden. Mit diesen Meldungen erfüllt der Kläger jedoch nicht die in § 58
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI aufgestellten Voraussetzungen für eine regelmäßige
persönliche Meldung beim zuständigen Arbeitsamt. Weitere Meldungen des Klägers
beim Arbeitsamt T konnte der Senat nicht feststellen.
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Der Kläger hat die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch nicht über §§ 240 Abs. 2 Satz 1, 241
Abs. 2 Satz 1 SGB VI erfüllt, weil er die Zeit ab dem 01.01.1984 bis zum September
1992 nicht lückenlos mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt hat. Seit dem 01.11.1989
hat der Kläger nämlich keine berücksichtigungsfähigen Zeiten mehr aufzuweisen. Eine
solche lückenlose Belegung der Zeit bis zum September 1992 mit
Anwartschaftserhaltungszeiten ist jedoch erforderlich, da der Kläger sich auch nicht auf
die Vorschriften der §§ 240 Abs. 2 Satz 2, 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI berufen kann, nach
denen eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten für solche Monate nicht
erforderlich ist, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist.
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Der Kläger ist zunächst nach der für die Jahre 1989 bis 1991 maßgeblichen Vorschrift
des § 1418 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) zur Entrichtung freiwilliger
Beiträge nicht berechtigt. Nach dieser Bestimmung konnte der Kläger nur bis zum
Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres freiwillige Beiträge wirksam entrichten. Allerdings
war gem. § 1420 Abs. 2 RVO wegen des Rentenverfahrens für die Zeit von September
1989 bis Januar 1992 der Lauf der Nachentrichtungsfrist gehemmt. Auch nach § 1420
Abs. 2 RVO ist der Kläger zu einer wirksamen Entrichtung freiwilliger Beiträge nicht
mehr befugt. Nach dieser Vorschrift werden Zeiträume, in denen eine Beitragsstreitigkeit
in einem Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder in einem Verfahren vor den
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Sozialgerichten oder in denen ein Verfahren über einen Rentenanspruch schwebt, in
die Nachentrichtungsfrist des § 1418 RVO nicht eingerechnet. Die mit dem aufgrund des
Antrags vom September 1989 eingeleiteten Rentenverfahren verbundene
Hemmungswirkung entfiel mit der Klagerücknahme im Januar 1992. Zu diesem
Zeitpunkt schwebte auch keine Beitragsstreitigkeit in einem Vorverfahren mehr. Zwar
hatte die Beklagte mit Bescheid vom 05.03.1991 den Versicherungsverlauf des Klägers
bis zum 31.01.1983 festgestellt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger jedoch keinen
Widerspruch eingelegt, da das Schreiben des Klägers vom 17.03.1991 sich nur auf den
die Rentengewährung ablehnenden Bescheid vom 05.03.1991 bezog. Das Schreiben
des Klägers vom 28.05.1991 ist nicht als Widerspruch gegen den mit Bescheid vom
05.03.1991 erteilten Versicherungsverlauf, sondern lediglich - entsprechend dem
Hinweis der Beklagten - als Antrag auf Ergänzung dieses Versicherungsverlaufs
anzusehen. Im übrigen hat die Beklagte im Juli 1991 die vom Kläger geltend gemachten
Zeiten im Versicherungsverlauf berücksichtigt. Da der Kläger nach Abschluß des
Rentenverfahrens keine freiwilligen Beiträge entrichtet hat, ist er für die Jahre 1989 bis
1991 wegen des Ablaufs der maßgeblichen Frist nach den Vorschriften der RVO zu
einer Entrichtung freiwilliger Beiträge nicht mehr befugt.
Die Entrichtung solcher Beiträge ist auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs als zulässig anzusehen. Zwar greifen die Vorschriften der §§
240 Abs. 2 Satz 2, 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auch dann ein, wenn eine Beitragszahlung
aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zulässig ist (BSG SozR 3-2600
§ 240 Nr. 2). Die Voraussetzungen des sozial- rechtlichen Herstellungsanspruchs sind
insoweit jedoch nicht gegeben.
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Ein solcher Anspruch besteht nur dann, wenn die Beklagte oder die Bundesanstalt für
Arbeit dem Kläger gegenüber zu einer Beratung verpflichtet gewesen wäre und wenn
Mitarbeiter dieser Sozialversicherungsträger diese gegenüber dem Kläger bestehende
Beratungspflicht verletzt hätten. Der Kläger hat weder gegenüber der Beklagten noch
gegenüber dem Arbeitsamt T gem. § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgem. Teil -
(SGB I) konkret um eine Beratung über die Möglichkeiten der Erhaltung der
Anwartschaft für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nachgesucht. Auch
ohne ein solches konkretes Beratungsgesuch kann im Rahmen einer sog.
Spontanberatung eine Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers zur Beratung und
Aufklärung des Versicherten bestehen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Urteil
vom 09.12.1997, Az.: 8 RKn 1/97 mit weiteren Nachweisen) besteht eine Verpflichtung
des Sozialversicherungsträgers zu einer sog. Spontanberatung des Versicherten, wenn
sich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ein konkreter Anlaß ergibt, den
Versicherten spontan auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, die
sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die jeder verständige Versicherte
mutmaßlich nutzen würde. Die Annahme eines konkreten Anlasses für eine Beratung
setzt im allgemeinen voraus, daß zumindest tatächlich eine Sachbearbeitung
stattgefunden hat, da ein konkreter Anlaß für eine spontane Beratung nur dann
entstehen kann, wenn ein Sachbearbeiter sich persönlich mit dem Versicherungs- oder
Leistungsverhältnis des betreffenden Versicherten befassen mußte (BSG, a.a.O.).
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Der Senat konnte nicht feststellen, daß Mitarbeiter des Arbeitsamtes T die Verpflichtung
zur Durchführung einer Spontanberatung dadurch verletzt haben, daß sie den Kläger im
September 1989 nicht auf die Notwendigkeit weiterer Arbeitslosmeldungen für die
Erhaltung der Anwartschaft für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
hingewiesen haben. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15.02.1996 vorgetragen, daß
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ihm bekannt war, daß nur nachgewiesene Arbeitsvermittlungsbemühungen als
Ausfallzeiten in der gesetzlichen Sozialversicherung anerkannt werden könnten. Aus
diesem Vorbringen ist zu entnehmen, daß der Kläger durch die Mitarbeiter des
Arbeitsamtes T auf die Notwendigkeit regelmäßiger Arbeitslosmeldungen für die
Erhaltung der Rentenanwartschaft hingewiesen worden ist. Im übrigen kann eine
fehlerhafte Beratung durch Mitarbeiter des Arbeitsamtes T im September 1989 auch
nicht als ursächlich für die Nichterfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen angesehen werden. Die Bundesanstalt für Arbeit hat den Kläger
spätestens mit Schreiben vom 14.05.1990 über die Bedeutung der Arbeitslosmeldungen
auf die gesetzliche Rentenversicherung informiert. Entgegen der Auffassung des
Klägers im Schriftsatz vom 05.05.1998 war zu diesem Zeitpunkt jedoch die
Aufrechterhaltung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch die
Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Jahre 1989 und 1990 noch möglich, da aufgrund
des mit Antrag vom September 1989 eingeleiteten Rentenverfahrens der Lauf der Frist
für eine solche Beitragsentrichtung gehemmt war. Wegen der mit der Fristhemmung
verbundenen Folgen war im Mai 1990 eine wirksame Entrichtung freiwilliger Beiträge für
das Kalenderjahr 1989 noch möglich.
Auch das Verhalten der Beklagten begründet keinen sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch, da diese mit dem dem Bescheid vom 05.03.1991 beigefügten
Hinweisblatt den ihr obliegenden Hinweis- und Beratungspflichten nachgekommen ist.
Nach Auffassung des Senats enthält dieses Merkblatt auch für einen Laien
verständliche Hinweise zur Notwendigkeit und zu den Möglichkeiten der
Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Außerdem macht die Beklagte in dem Hinweisblatt deutlich, daß wegen des
Rentenverfahrens die Entrichtung freiwilliger Beiträge auch für bereits abgelaufene
Zeiträume möglich war.
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Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte bei Erteilung des
Widerspruchsbescheids vom 05.07.1991 nicht zu einer weiteren Beratung über die
Möglichkeiten der Aufrechterhaltung der besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen verpflichtet. Gegen eine solche Beratungspflicht spricht zunächst
einmal, daß die Beklagte den Widerspruchsbescheid schon 4 Monate nach der
Übersendung des Hinweisblattes erlassen hat. Angesichts dieses kurzen Zeitraums war
die nochmalige Übersendung des Hinweisblattes nicht erforderlich. Eine Verpflichtung
zur Spontanberatung über die Möglichkeit und die Notwendigkeit der Entrichtung
freiwilliger Beiträge bestand ebenfalls nicht, da es sich hierbei nicht um eine klar zutage
liegende Gestaltungsmöglichkeit handelte. Im Zeitpunkt der Erteilung des
Widerspruchsbescheids war nämlich der Versicherungsverlauf des Klägers erst bis zum
31.01.1983 geklärt. Der entsprechende Bescheid über die Feststellung des
Versicherungsverlaufs ist dem Kläger im März 1991 erteilt worden. Insbesondere hing
die Notwendigkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Erhaltung der
Anwartschaft für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von der im Zeitpunkt
der Erteilung des Widerspruchsbescheids noch ungeklärten Frage ab, ob die Zeit ab
Einstellung der im Beitrittsgebiet gezahlten Rente mit den in §§ 240 Abs. 1 Satz 1, 241
Abs. 1 Satz 1 SGB VI genannten Zeiten belegt war. Um diese Frage zu klären, hätte die
Beklagte jedoch zunächst Ermittlungen durchführen müssen. Sofern die Beklagte den
Kläger ohne die entsprechenden Ermittlungen mit dem Widerspruchsbescheid pauschal
auf die Notwendigkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge hingewiesen hätte, hätte die
Gefahr bestanden, daß der Kläger solche Beiträge für Zeiträume entrichtet hätte, die
bereits mit Anwartschafterhaltungszeiten belegt waren. Da bei der Erteilung des
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Widerspruchsbescheids die Entrichtung freiwilliger Beiträge keine offen zutage
liegende, für den Kläger günstige Gestaltungsmöglichkeit darstellte, war die Beklagte
nicht verpflichtet, den Kläger im Rahmen einer sog. Spontanberatung auf diese
Möglichkeit hinzuweisen.
Zu einer solchen Spontanberatung war die Beklagte auch nicht nach der
Klagerücknahme im Januar 1992 verpflichtet. Auch zu diesem Zeitpunkt war der
Versicherungsverlauf des Klägers noch nicht weiter geklärt. Die Verpflichtung zu einer
Spontanberatung zu diesem Zeitpunkt wird zusätzlich auch dadurch ausgeschlossen,
daß in der Zeit von Juli 1991 bis September 1992 keine Sachbearbeitung durch
Mitarbeiter der Beklagten stattgefunden hat, in deren Rahmen sich ein Sachbearbeiter
persönlich mit dem Versicherungs- oder Leistungsverhältnis des Klägers befassen
mußte.
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Da weder die Bundesanstalt für Arbeit noch die Beklagte eine dem Kläger obliegende
Beratungspflicht verletzt haben, kann sich der Kläger für die Erfüllung der besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht auf §§ 240
Abs. 2 Satz 2, 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI berufen. Eine Berechtigung zur Entrichtung
freiwilliger Beiträge für die Zeit ab 01.10.1989 besteht nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Der Senat hat dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb
die Revision zugelassen, § 160 Abs. 2 Ziff. 1 SGG.
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