Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.05.2008

LSG NRW: praktische ausbildung, projekt, studienordnung, versicherungspflicht, verfügung, berufsausbildung, steuerberater, vergütung, arbeitsentgelt, nachforderung

Landessozialgericht NRW, L 16 R 1/07
Datum:
29.05.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 16 R 1/07
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 2 R 227/05
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Detmold vom 22.11.2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die
außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beigeladenen zu 1). Die
Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Streitig ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit eines
dreijährigen Studiums der Beigeladenen zu 1) im sog. "dualen Studiengang Wirtschaft"
an der Fachhochschule der Wirtschaft (FHDW) in Q.
2
Die am 00.00.1972 geborene Beigeladene zu 1) war zunächst seit August 1993 als
Auszubildende und später als Steuerfachangestellte bei dem Kläger, einem
selbständigen Steuerberater, tätig und erhielt zuletzt ein festes Arbeitsentgelt in Höhe
von 2.590,60 DM zzgl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Tantiemen. Mit ihrem
Arbeitgeber vereinbarte die Beigeladene zu 1) zum 29.09.1996 die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Dementsprechend meldete der Kläger diese auch bei der
Beigeladenen zu 2) als zuständiger Einzugsstelle ab. Ab dem Folgetag nahm die
Beigeladene zu 1) ein Studium im Studiengang Wirtschaft, Schwerpunkt Steuer- und
Revisionswesen, an der FHDW in Q auf, das sie am 06.12.1999 erfolgreich beendete.
3
Nach der maßgeblichen Studienordnung vom 30.09.1996 gliederte sich das Studium
der Wirtschaft in insgesamt neun zwölfwöchige Trimester: sechs Trimester
Lehrveranstaltungen sowie drei berufspraktische Studientrimester. Außerdem waren
drei weitere betriebliche Phasen im Umfang von jeweils maximal zwölf Wochen in den
Studienablauf integriert.
4
In § 7 enthält die Studienordnung folgende Regelung zu den berufspraktischen
Studientrimestern: (1) Von der Fachhochschule wird ein Praktikumsausschuss
einberufen. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen
Studientrimester zuständig. (2) Während der berufspraktischen Studientrimester werden
5
den Studierenden in geeigneten Betrieben praktische Erfahrungen und Kenntnisse
vermittelt. Die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studientrimester werden im
Einzelfall und unter Berücksichtigung der angestrebten Studienschwerpunkte vom
Praktikumsbetrieb und den Studierenden vorgeschlagen und vom Praktikumsausschuss
auf Übereinstimmung mit den Studieninhalten geprüft. Im Falle einer Ablehnung der
Praktikumsinhalte durch den Praktikumsausschuss werden die Inhalte des Praktikums
vom Praktikumsausschuss und der Praxisstelle gemeinsam neu festgelegt. Für die
Durchführung der berufspraktischen Studientrimester benennt die Fachhochschule
jedem bzw. jeder Studierenden einen gemäß § 5 der Prüfungsordnung
prüfungsberechtigten Prüfer als Betreuer. (3) Über die Ausbildungsinhalte und
Ausbildungszeiten des berufspraktischen Studientrimesters, in dem keine Projekt- oder
Diplomarbeit angefertigt wird, ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen, der von der
Praxisstelle bestätigt sein muss. Auf dieser Grundlage des Berichtes entscheidet der
Betreuer über die erfolgreiche Durchführung des berufspraktischen Studientrimesters.
Durchgehend, d. h. während der nach der Studienordnung vorgeschriebenen -
ausschließlich im Betrieb des Klägers geleisteten - sechs Praktika von jeweils ca. drei
Monaten Dauer sowie in den ebenfalls sechs ca. dreimonatigen theoretischen
Ausbildungsabschnitten an der FHDW zahlte der Kläger monatlich 3.000 bzw. 3.100
DM zzgl. vermögenswirksamer Leistungen sowie sonstiger Leistungen in Höhe von bis
zu 1.263,42 DM (März 1999, Bl. 32 VA) an die Beigeladene zu 1). In Abzug gebracht
wurde lediglich die Lohnsteuer. An die FHDW entrichtete die Beigeladene zu 1) auf der
Grundlage eines entsprechenden Studienvertrages während des dreijährigen Studiums
Studiengebühren in Höhe von monatlich 1.100 DM.
6
Während des Studiums war die Beigeladene zu 1) auf der Grundlage eines sog.
Einstufungsbescheides der Beigeladenen zu 2) vom 23.10.1996 als
versicherungspflichtige Studentin bei dieser krankenversichert. Der Monatsbeitrag lag
bei rd. 80 DM. Der Entscheidung lag die Angabe der Beigeladenen zu 1) im Antrag vom
21.10.1996 zugrunde, sie sei Studentin an der FHDW und sei neben dem Studium mit
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 bis 12 Stunden tätig. Der Arbeitslohn liege bei
ca. 1.000 bis 1.500 DM.
7
Am 15.11.1997 beantragte der Kläger bei der Beigeladenen zu 2) die Prüfung der
Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1). Er gab an, diese sei als Studentin
der FHDW in Q quartalsweise jeweils wechselnd als Steuerfachgehilfin und Studentin
tätig. Das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt liege bei rd. 3.500 DM. Die Beigeladene
zu 2) informierte zwar die Beigeladene zu 1) über das Verfahren, ließ den Antrag aber
unbeschieden, nachdem der Fragebogen nicht ausgefüllt bei ihr einging.
8
Nach Beendigung des Studiums war die Beigeladene zu 1) zunächst wiederum als
versicherungspflichtige Arbeitnehmerin im Steuerbüro des Klägers tätig. Das
Einstiegsgehalt lag bei 5.000 DM brutto. Zumindest seit 2005 übt sie eine selbständige
Tätigkeit als Steuerberaterin aus. Die aktuell bestehende Steuerberater-Sozietät K/N ist
aus dem Steuerberatungsbüro X bzw. X/K/N hervorgegangen, das seit dem 01.01.2007
nur noch zwei Gesellschafter, die Beigeladene zu 1) und L K (Dipl.-Kaufmann/
Steuerberater), hat. Der Kläger befindet sich seitdem im Ruhestand.
9
Am 10.02.2000 führte die Beklagte gemäß § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch
(SGB IV) eine Betriebsprüfung bei dem Kläger durch, betreffend den Prüfzeitraum vom
01.01.1996 bis zum 31.12.1999. Mit Bescheid vom 18.05.2000 stellte sie nach
10
Anhörung des Klägers und der Beigeladenen zu 1) u. a. fest, dass das Studium der
Beigeladenen zu 1) integrierter Bestandteil des Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisses
sei und die Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung nicht
ausschließe. Dafür spreche auch, dass die Beigeladene zu 1) unmittelbar vor und nach
dem Studium bei dem Kläger sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
Wenn der Kläger und die Beigeladene zu 1) das vor dem Studium bestandene
Arbeitsverhältnis formal zum 29.09.1996, dem Tag vor der Aufnahme des Studiums,
beendet hätten, so handele es sich faktisch lediglich um eine Beurlaubung unter
Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Für die Zeit vom 30.09.1996 bis zum 31.12.1999 seien
56.267,44 DM (entsprechend 28.769,09 EUR) nachzuentrichten. Zwar sei für das duale
Studium ein blockartiger Wechsel zwischen praxisbezogener Ausbildung und Studium
typisch. Dennoch erhalte der Student/Praktikant durchgehend eine monatliche
Vergütung und sogar andere, für ein Beschäftigungsverhältnis typische Leistungen
(vermögenswirksame Leistungen, Urlaubs- und Weihnachtsgratifikation). Auch wenn
der Einwand des Klägers zutreffen sollte, die Beigeladene zu 1) habe deutlich weniger
als 20 Wochenstunden in der Kanzlei gearbeitet, führe dies nicht zu einer anderen
rechtlichen Beurteilung. An der starren Grenze von 20 Wochenstunden bei der
Beurteilung der Sozialversicherungspflichtigkeit einer Beschäftigung von Studenten
halte auch das Bundessozialgericht (BSG) nicht mehr fest. Schließlich stehe auch der
Einstufungsbescheid der Beigeladenen zu 2) einer Nachforderung von
Sozialversicherungsabgaben nicht entgegen; denn dieser Bescheid beruhe nicht auf
einer umfassenden rechtlichen Beurteilung unter Berücksichtigung der Besonderheiten
eines dualen Studiums. Über den vom Kläger im Jahre 1997 gestellten Antrag auf
Prüfung der Versicherungspflicht der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) habe die
Einzugsstelle jedenfalls nicht entschieden.
Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch wandte sich der Kläger nur gegen die
versicherungsrechtliche Beurteilung der Beigeladenen zu 1); die weitere zwei
Arbeitnehmerinnen betreffende Nachforderung griff er nicht an. Er machte - wie auch
schon im Rahmen der Anhörung - geltend, dass die Beigeladene zu 1) die maßgebliche
wöchentliche Arbeitszeit von 20 Wochenstunden nie überschritten habe. Zudem sei sie
durch die hohen Anforderungen des Studiums sehr in Anspruch genommen gewesen.
Sie habe auch in den Praktikumszeiten dem Betrieb nicht vollständig zur Verfügung
gestanden; denn sie habe Projekt- und Praktikumsarbeiten sowie Vor- und Diplomarbeit
anfertigen müssen. Allenfalls zu einem Anteil von 30 % habe sie dem Steuerbüro
uneingeschränkt zur Verfügung gestanden. Auch stehe der bestandskräftige
Einstufungsbescheid der Beigeladenen zu 2) einer nun von der Beklagten getroffenen
anders lautenden Beurteilung der Versicherungspflicht entgegen. Im Übrigen habe das
Finanzgericht Münster der Beigeladenen zu 1) wegen ihres durchgehenden
Erscheinungsbildes als Studentin die Anerkennung der Studiengebühren als
Werbungskosten versagt.
11
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2001 wies die Beklagte den Widerspruch des
Klägers als unbegründet zurück. Das duale Studium der Beigeladenen zu 1) sei im
Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung oder eines Arbeitsverhältnisses
absolviert worden. Deshalb unterliege dieses der Versicherungspflicht in der Kranken-,
Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beschäftigung, nicht das Studium,
habe im Vordergrund gestanden. Dafür spreche insbesondere, dass die Beigeladene zu
1) durchgehend, also auch während der theoretischen Studienabschnitte, Arbeitsentgelt
erhalten habe, außerdem sogar Urlaubs-, Weihnachtsgeld und vermögenswirksame
Leistungen.
12
Zur Begründung seiner am 15.02.2001 zu dem Sozialgericht (SG) Detmold erhobenen
Klage hat der Kläger weiterhin geltend gemacht, der Zeitraum des Studiums der
Beigeladenen zu 1) sei sozialversicherungsfrei gewesen. Dies ergebe sich aus §§ 6
Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch
Neuntes Buch (SGB IX), § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Danach seien Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich
Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausübten, versicherungsfrei. Dies treffe auf die
Beigeladene zu 1., deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in
Anspruch genommen worden seien, zu. Trotz der hälftigen Aufteilung von theoretischen
und praktischen Abschnitten habe das Studium den wesentlichen Teil der zur
Verfügung stehenden Zeit eingenommen. Der Einstufung als Studentin stünden weder
der Umstand der Entgeltzahlung noch die Höhe des Arbeitsentgelts entgegen. Lediglich
während des Semesters habe die Beigeladene zu 1) in ihrem erlernten Beruf in Teilzeit
gearbeitet. Bezüglich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
berücksichtige die Beklagte nicht die Übergangsvorschrift des § 230 Abs. 4
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Danach seien Personen, die am
01.10.1996 in einer Beschäftigung als ordentlich Studierende versicherungsfrei
gewesen seien, auch weiterhin nicht rentenversicherungspflichtig. Die Beigeladene zu
1) aber habe das Studium zum 30.09.1996 aufgenommen. Sie habe danach auch nicht
mehr uneingeschränkt ihre Arbeitskraft seinem, des Klägers, Betrieb geschuldet,
sondern die eigennützige, dem Ziel der eigenen Praktikantenausbildung dienende
Tätigkeit habe absoluten Vorrang gehabt. Dies folge auch bereits daraus, dass die
Beigeladene zu 1) während der Praktika ihre Projekt- und die Diplomarbeit habe
anfertigen müssen. Dass die FHDW die Praktika betreut habe, spreche ebenfalls gegen
ein Arbeitsverhältnis. Er, der Kläger, genieße im Übrigen Vertrauensschutz; denn
Mitarbeiter der vor Aufnahme des Studiums befragten Beigeladenen zu 2) hätten
mehrfach mündlich mitgeteilt, dass Versicherungsfreiheit bestehe. Gleiches habe sich
aus deren damaligem Internetauftritt ergeben. Die Beigeladene zu 1) habe im Übrigen
nach erfolgreichem Abschluss des Studiums in die Sozietät integriert werden sollen.
Deshalb habe das Studium absoluten Vorrang gehabt. Die Beigeladene zu 1) habe
auch während der Praktika keiner Präsenzpflicht unterlegen und sei nicht wie eine
Arbeitnehmerin in den Betrieb integriert gewesen. Wegen der Erstellung der
Diplomarbeit habe die Beigeladene an ca. 70 Arbeitstagen ausschließlich zu Hause
gearbeitet, sei nicht im Betrieb gewesen. Es habe auch keinerlei rechtliche Bindung der
Beigeladenen zu 1) bestanden, nach Beendigung des Studiums für ihn, den Kläger,
tätig werden zu müssen.
13
Der Kläger hat beantragt,
14
den Bescheid der Beklagten vom 18.05.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10.01.2001 aufzuheben, soweit dort
Sozialversicherungsbeiträge, betreffend die Beigeladene zu 1), nachgefordert werden.
15
Die Beklagte hat beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17
Sie hat sich zur Begründung auf den ihrer Auffassung nach zutreffenden angefochtenen
Bescheid bezogen. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass in der
18
Rentenversicherung bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (im Jahre 1996: 610
DM) gemäß § 8 SGB VI keine Versicherungsfreiheit bestehe; die Vorschrift des § 5 Abs.
3 SGB VI sei bereits mit Wirkung zum 01.10.1996 gestrichen worden (Art. 1 Nr. 2 des
Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes -WFG- vom 25.09.1996). Die
Beigeladene zu 1) sei jedoch gar nicht dem vom Kläger angenommenen Personenkreis
zuzuordnen. Dieser habe der Kläger auch während des dualen Studiums monatliche
Vergütungen sowie alle sonst üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
anfallenden Leistungen gewährt. Das Studium sei integrierter Bestandteil des
Arbeitsverhältnisses gewesen. Insoweit sei auf die Einschätzung der Spitzenverbände
der Krankenkassen und auf das Urteil des BSG vom 10.12.1998 (Sozialrecht -SozR- 3-
2500 § 6 Nr. 16) zum berufsintegrierten Studium mit Teilzeitbeschäftigung während des
Semesters und Vollzeitbeschäftigung während Semesterferien, das auf den
vorliegenden Fall übertragbar sei, hinzuweisen. Könne nicht zweifelsfrei geklärt werden,
ob eine Beschäftigung oder Berufsausbildung vorliege, so sei entsprechend § 7 Abs. 2
SGB IV zu verfahren. Danach gelte als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher
Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung.
Dies treffe auf Absolventen dualer Studien zu.
Im Übrigen habe der Kläger keineswegs alles in seiner Macht Stehende, wie er
behaupte, zur Klärung des Versicherungsverhältnisses getan. Er habe gerade keine
Klärung der Rechtslage unter vollständiger Darlegung aller Umstände des Sachverhalts
herbeigeführt.
19
Die Beigeladene zu 2), die keinen eigenen Antrag gestellt hat, hat darauf hingewiesen,
sie habe keine versicherungsrechtliche Beurteilung der von der Beigeladenen zu 1) im
Zeitraum vom 30.09.1996 bis zum 31.12.1999 ausgeübten Tätigkeit vorgenommen.
Gegenüber dem Kläger habe sie zu keiner Zeit einen entsprechenden Verwaltungsakt
erteilt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, woraus der Kläger Vertrauensschutz herleiten
wolle. Falls der Kläger von Mitarbeitern ihres Hauses tatsächlich die unzutreffende
Auskunft erhalten haben sollte, für die Beigeladene zu 1) bestehe keine
Sozialversicherungspflicht während des Studiums, so habe diese Erklärung, da es an
der Schriftform mangele, keine Wirksamkeit (§ 34 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes
Buch (SGB X)).
20
Die Beigeladene zu 3) hat sich ebenfalls der Rechtsauffassung der Beklagten
angeschlossen, ohne jedoch einen eigenen Antrag zu stellen.
21
Im Einvernehmen mit den Beteiligten hat das SG mit Beschluss vom 20.02.2003 das
Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines vergleichbaren
Verfahrens, das unter dem Az. L 11 (16) KR 96/02 bei dem Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) anhängig gewesen ist, angeordnet. Dieses Verfahren
wurde durch angenommenes Anerkenntnis erledigt, wobei Beklagte die damalige
Landesversicherungsanstalt Westfalen gewesen ist. Der dortige Kläger hatte dreißig
von sechsunddreißig Monaten ausschließlich studiert und war lediglich sechs Monate
lang - im Betrieb des Vaters - als Praktikant tätig gewesen, hatte während des Studiums
keinem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterlegen und der angebliche Arbeitslohn
hatte nach Auffassung des 11. Senates verkappte Unterhaltszahlungen in Höhe der
Studiengebühren dargestellt. Das vorliegende Verfahren ist am 03.08.2005 wieder
aufgenommen worden.
22
Mit Urteil vom 22.11.2006 hat das SG den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom
23
18.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2001 aufgehoben,
soweit dort Sozialversicherungsbeiträge, betreffend die Beigeladene zu 1),
nachgefordert worden waren. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen darauf
abgestellt, es habe während des Studiums kein Beschäftigungsverhältnis der
Beigeladenen zu 1) bestanden. Im Kern fehle es aufgrund der konkreten Ausgestaltung
des mündlichen Praktikumsvertrages an einem synallagmatischen Austausch von
Leistungen (Arbeit gegen Geld). Weder liege bezogen auf die Rechte und Pflichten in
den einzelnen Zeitintervallen, ein Beschäftigungsverhältnis vor, noch ergebe sich der
Charakter des Beschäftigungsverhältnisses aus einer künftigen Bindung an das
Unternehmen.
Gegen das ihr am 22.12.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.01.2007
Berufung eingelegt. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren bisherigen Vortrag.
24
Die Beklagte beantragt,
25
das Urteil des SG Detmold vom 22.11.2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.
26
Der Kläger beantragt,
27
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
28
Er erachtet das angefochtene Urteil als zutreffend. Mit der FHDW habe er keinen
Kooperationsvertrag abgeschlossen.
29
Der Senat hat eine Auskunft der FHDW Q eingeholt. Unter dem 06.09.2007 hat Prof. Dr.
X1 mitgeteilt, die im Studienverlauf vorgesehenen berufspraktischen Studientrimester
bzw. betrieblichen Praxisphasen seien von den Studierenden in geeigneten
Unternehmen zu absolvieren. Die Inhalte würden im Einzelfall und unter
Berücksichtigung der angestrebten Studienschwerpunkte vom Praktikumsbetrieb und
dem Studierenden vorgeschlagen und vom Praktikumsausschuss der FHDW auf
Übereinstimmung mit den Studienzielen geprüft. Ein täglicher Stundenumfang sei für die
Tätigkeit in den Praxisphasen nicht vorgegeben gewesen. Die berufspraktischen
Studientrimester und die betrieblichen Praxisphasen seien lt. Studien- und
Prüfungsordnung Teil der Hochschulausbildung.
30
Außerdem hat der Senat im Termin zur Erörterung des Sachverhalts und
Beweisaufnahme am 16.05.2008 sowie im Senatstermin am 29.05.2008 den Kläger und
die Beigeladene zu 1) befragt; letztere hat ihre Projekt- und Diplomarbeit zu den Akten
gereicht. Die Genannten haben übereinstimmend angegeben, dass mit der Förderung
der Beigeladenen zu 1) keinerlei durchsetzbare Forderungen, wie Verpflichtung zur
anschließenden Tätigkeit in der Kanzlei, verbunden gewesen seien, allenfalls die
Hoffnung des Klägers vor dem Hintergrund zahlreicher weiterer Unwägbarkeiten, wie
Familienplanung der Beigeladenen zu 1), diese werde nach Abschluss des Studiums
und Zulassung als Steuerberaterin später die Praxis übernehmen. Die oben Genannten
haben weiter angegeben, dass die Förderung junger Menschen immer schon Anliegen
des Klägers gewesen sei und sich nicht auf die Beigeladene zu 1) beschränkt habe. Auf
seinen Wunsch hin sei dies in eine Art "Präambel" in den Sozietätsvertrag mit Herrn K
und der Beigeladenen zu 1) aufgenommen worden. Wie jemand, der durch ein
Stipendium Ausbildungsförderung betreibt, habe er hohen Anteil an den
Studienfortschritten der Beigeladenen zu 1) genommen und diese in jeder Hinsicht
31
unterstützt. Wenn auch während der fachpraktischen Zeiten eine gewisse Einbindung in
den Betrieb vorgelegen habe, so hätten doch die von der FHDW vorgegebenen
jeweiligen Studieninhalte die Praktika dominiert. Die Beigeladene zu 1) habe nach
eigenem Ermessen später kommen oder früher gehen bzw. an anderem Ort, z. B. zu
Hause oder der Bücherei, arbeiten können, wenn dies nach ihren Angaben durch
Belange des Studiums erforderlich gewesen sei. Sie habe Tätigkeiten ausgeübt, die für
ihr Studium wichtig, allenfalls am Rande und gelegentlich Tätigkeiten, die für den
Betrieb verwertbar gewesen seien. Während der theoretischen Abschnitte habe sie
keinen Kontakt zum Betrieb gehabt. Dies sei allein schon dadurch bedingt gewesen,
dass sie - entgegen den ursprünglichen Planungen, auf denen auch die Angaben
gegenüber der Beigeladenen zu 2) beruht hätten - während der Woche am Studienort
gewohnt habe. Sie sei nur am Wochenende nach Hause zu ihren Eltern gekommen. Die
Höhe der "Vergütung" habe sich an den Kosten des Studiums und der Lebenshaltung
orientiert. Erst nachdem sich die Notwendigkeit einer Wohnsitznahme am Studienort
herausgestellt habe, sei der ursprünglich angedacht gewesene, geringere monatliche
Zahlbetrag auf rd. 3.000 DM erhöht worden. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass allein
1.100 DM an monatlichen Studiengebühren zu zahlen gewesen seien. Hinzugetreten
seien neben den Unterkunfts- und Lebenshaltungskosten die Kosten der wöchentlichen
Heimfahrten zur Familie.
Während der beiden fachpraktischen Trimester, in denen sie die Projekt- bzw.
Diplomarbeit habe anfertigen müssen, sei sie, die Beigeladene zu 1), ausschließlich mit
der Bewältigung dieser Aufgabe befasst gewesen. In den anderen vier Praktika habe sie
in erster Linie Belangen der FHDW Rechnung tragen müssen und die
Aufgabenstellungen mit dem Praxisbetreuer abgestimmt. Sie habe sogar in Einzelfällen
an Tagesseminaren teilgenommen, die während der Praktika von der FHDW angeboten
worden seien. Lediglich wenn in seltenen Fällen Vakanzen bestanden hätten, habe sie
eine für den Betrieb des Klägers verwertbare Tätigkeit erbracht. Die für
Steuerfachangestellte übliche Betreuung von bestimmten Mandanten sei schon daran
gescheitert, dass sie nur vorübergehend in der Praxis gewesen sei. Der Kläger hat
insoweit ergänzt, dass er Fallvarianten aus der täglichen Arbeit, die entsprechend den
Studienfortschritten der Beigeladenen zu 1) für diese förderlich sein könnten, nach
Möglichkeit zurückgehalten und dieser zur Bearbeitung oder ihr bereits abgeschlossene
Fälle zu Lernzwecken zur Verfügung gestellt habe. Auch insoweit habe die Ausbildung
der Beigeladenen zu 1) ständig im Vordergrund gestanden. Mit deren Förderung habe
er, ohne vertraglich abgesichert gewesen zu sein, die Hoffnung verbunden, dass diese
gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt die Steuerberaterpraxis übernehmen
werde. Es sei nicht einfach, einen geeigneten Nachfolger zu finden. Die Hoffnung habe
sich als tragfähig erwiesen. Im Sozietätsvertrag habe er der Beigeladenen zu 1) keine
im Verhältnis zu dem Steuerberater K, den er nicht finanziell gefördert habe,
schlechteren Konditionen eingeräumt. Die Praxis habe er nach Wertermittlung durch
einen neutralen Gutachter zu einem bestimmten Wert abgegeben; die Zahlungen
erfolgten ratenweise monatlich über zehn Jahre.
32
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der
Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte
Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
33
Entscheidungsgründe:
34
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist nicht
begründet. Das SG hat zu Recht mit Urteil vom 22.11.2006 den Bescheid der Beklagten
vom 18.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2001
aufgehoben; denn diese sind rechtswidrig. Die Beigeladene zu 1) ist nicht nur in den
Studientrimestern, sondern auch während der Praxisphasen als Studentin mit der Folge
der Versicherungsfreiheit, nicht jedoch als Arbeitnehmerin anzusehen gewesen. Die
rechtliche Bewertung des Einstufungsbescheides, den die Beigeladene zu 2) der
Beigeladenen zu 1) mit Aufnahme des Studiums erteilt hat, kann deshalb dahin stehen.
35
Rechtsgrundlage für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides ist § 28p Abs. 1
S.1 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern,
ob diese ihre Meldepflichten und sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im
Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß
erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der
Meldungen alle vier Jahre. Die Träger der Rentenversicherung erlassen nach S. 5 der
Vorschrift im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und
Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung sowie nach dem Recht der
Arbeitsförderung.
36
Aufgrund des rechtlichen Rahmens und der konkreten tatsächlichen Gestaltung hat die
Beigeladene zu 1) während der Theorie- und Praxisphasen nicht der
Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), in der sozialen Pflegeversicherung nach §
20 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), in der gesetzlichen
Rentenversicherung nach § 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und
im Arbeitsförderungsrecht nach § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
unterlegen. Sie ist während der fachtheoretischen und -praktischen Studientrimester im
streitgegenständlichen Zeitraum nicht Beschäftigte im Sinne des § 7 Sozialgesetzbuch
Viertes Buch (SGB IV) gewesen; denn es fehlt an der maßgeblichen Ausübung nicht
selbständiger Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV)
bzw. an dem diesem gleichgestellten Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder
Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung (§ 7 Abs. 2 SGB IV). Vielmehr
hat Beitragsfreiheit von Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6
Abs. 1 Nr. 3 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 5 Abs. 3 SGB VI und im
Arbeitsförderungsrecht nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III bestanden.
37
Das SG hat zutreffend festgestellt, dass die praktische Ausbildung, die die Beigeladene
zu 1) absolviert hat, in der Studienordnung der FHDW vorgeschrieben ist (§ 5 Abs. 4, § 7
der Studienordnung) und damit auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage beruht. Nach
der Rechtsprechung des BSG (SozR 2200 § 1232 Nr. 26; SozR 3-2500 § 5 Nr. 15) sind
Praktika nur dann Teile des Studiums und damit Unterrichtsveranstaltungen, wenn das
maßgebende Hochschul- oder Fachhochschulrecht die Praktika ausdrücklich als Teile
des Studiums bezeichnet und deren Durchführung in der Hand der Hochschule liegt
oder wenn die Praktika durch Hochschulrecht bzw. durch die Hochschule selbst
geregelt und gelenkt werden, etwa von der Hochschule praxisbegleitende
Lehrveranstaltungen angeboten werden, die Ausbildungsstellen der Anerkennung durch
die Hochschule bedürfen. Dies ist vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten
der Fall. Die rechtlichen Vorgaben bestimmen in § 7 Abs. 2 der Studienordnung der
FHDW, dass die Ausbildungsinhalte der Praxisquartale im Einzelfall und unter
Berücksichtigung der angestrebten Studienschwerpunkte vom Praxisbetrieb und den
Studierenden vorgeschlagen und vom Praxisausschuss auf Übereinstimmung mit den
38
Studienzielen geprüft werden; im Falle einer Ablehnung der Inhalte der Praxisphase
durch den Praxisausschuss werden die Inhalte der Praxisphase vom Praxisausschuss
und der Praxisstelle gemeinsam neu festgelegt. Die Beigeladene zu 1) sowie der Kläger
haben zu der tatsächlichen Ausgestaltung übereinstimmend und glaubhaft ausgeführt,
der Inhalt der Ausbildung der Beigeladenen zu 1) in den Praxisquartalen sei jeweils mit
der FHDW abgestimmt und von dieser weitgehend vorgegeben worden und der Betrieb,
vor allem aber die Beigeladene zu 1) selbst hätten während der Praxisphasen zu
Mitarbeitern der FHDW oder deren Praxisausschuss bzw. zum Betreuer Kontakt gehabt.
Der Kläger hat sogar an Informationsveranstaltungen der FHDW für Praktikumsbetriebe
teilgenommen. Rahmenvereinbarungen oder ein Kooperationsvertrag zwischen der
FHDW und dem Kläger haben zwar nicht bestanden. Im Termin zur Erörterung des
Sachverhalts und Beweisaufnahme vor dem Senat haben jedoch sowohl der Kläger als
auch die Beigeladene zu 1) glaubhaft erklärt, die FHDW habe auf die Gestaltung und
Abwicklung der Praktika Einfluss genommen. Während zweier Trimester sei die
Beigeladene zu 1) ausschließlich mit der Anfertigung der vorgegebenen Arbeiten
befasst gewesen, ansonsten habe sie die Ausbildungsinhalte vorab mit der FHDW
abstimmen und diese genehmigen lassen müssen. Die Aufgaben habe ausschließlich
die Beigeladene zu 1) selbst, orientiert an den Vorgaben der FHDW, ausgesucht. Aus
den vorstehend dargelegten tatsächlichen Verhältnissen, die sich grundlegend von dem
im Jahre 2003 von dem erkennenden Senat entschiedenen Fall (Urt. vom 26.06.2003,
Az.: L 16 KR 192/02, Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS) 2004, 146) unterscheiden,
wird deutlich, dass im hier zu beurteilenden Fall der Beigeladenen zu 1) eine Regelung
und Lenkung der praktischen Ausbildung seitens der FHDW erfolgt ist. Die
Ausgestaltung der Praxisphasen ist den Vorgaben der Studienordnung unterordnet
gewesen. Während der Praxisphasen ist die Beigeladene zu 1) auch ihrem gesamten
Erscheinungsbild nach Studentin gewesen, eine Voraussetzung, die nach ständiger
Rechtsprechung (siehe insbesondere BSG SozR 3-2200 § 172 Nr. 2; zur
Rechtsentwicklung und "Erscheinungsbild-Theorie" siehe die Anmerkung zu diesem
Urteil: Trenk-Hinterberger, Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb) 1993, 371) zu dem Merkmal
einer hochschulrechtlichen förmlichen Einschreibung hinzutreten muss. In den
Praxisphasen ist das Erscheinungsbild der Beigeladenen zu 1) ausschließlich durch
das Studium geprägt gewesen, dieses war als Hauptsache anzusehen. Die
Beigeladene zu 1) hat dem Betrieb des Klägers nicht nur in den Trimestern, in denen sie
die umfangreiche Projekt- bzw. Diplomarbeit anzufertigen hatte, sondern auch in den
übrigen vier Trimestern für betriebliche Belange nicht nennenswert zur Verfügung
gestanden. Sie ist jedenfalls nicht wie eine Auszubildende oder abhängig Beschäftigte
in den Betrieb eingebunden, noch ist sie während der gesamten Praxisquartale
weisungsgebunden gewesen. Auch hat sie nicht in nennenswertem Umfang an für den
Kläger verwertbaren Projekten mitgearbeitet. Wenn sie nicht ohnehin durch die
Anfertigung von Projekt- und Diplomarbeit aus den betrieblichen Abläufen
herausgezogen war, hat sie nach eigenen Angaben an der Erweiterung ihrer
Kenntnisse auf bestimmten, gerade studienrelevanten Gebieten gearbeitet, die allenfalls
in der Zukunft für den Kläger verwertbar gewesen sind. Diese Feststellungen des
Senats fußen auf den übereinstimmenden Darlegungen des Kläger und der
Beigeladenen zu 1). Der Senat räumt ein, dass es ungewöhnlich ist, dass sich ein
Arbeitgeber ohne weitere Gegenforderung in finanziell derart beträchtlichem Ausmaß
und über einen Zeitraum von drei Jahren an den Kosten der Weiterbildung einer
Mitarbeiterin beteiligt. Es ist jedoch - nachvollziehbar - deutlich zum Ausdruck
gekommen, dass der Kläger letztlich mit zutreffender Einschätzung die Beigeladene zu
1) ohne vertragliche Verpflichtung viel mehr an den Betrieb hat binden können, als dies
sonst zu erwarten gewesen wäre. Immerhin hat mit der Frage der Fortführung der Praxis
ein wesentliches Element der Alterssicherung des Klägers zur Entscheidung
angestanden. Letztlich hat sich sicherlich die großzügige Investition des Klägers für
diesen gelohnt.
Der Senat sieht es aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse als feststehend an, dass die
Beigeladene zu 1) während der gesamten Praxisphasen nicht abhängig beschäftigt
gewesen ist; die allenfalls gelegentlich für den Betrieb des Klägers verwertbaren
Arbeiten sind untergeordneter Natur gewesen und haben letztlich auch zum
Studienerfolg beigetragen. Die gezahlte Vergütung hat ihrem Sinn und Zweck nach viel
eher einem Stipendium entsprochen, auch wenn die Abrechnungen des Klägers
beispielsweise mit den vermögenswirksamen Leistungen durchaus Elemente einer
abhängigen Beschäftigung aufweisen. Das BSG hat insoweit erst jüngst (Urt. vom
23.01.2008, Az.: B 10 LW 1/07 R, www.juris.de, zur Veröffentlichung vorgesehen in
SozR 4) entschieden, dass ein Stipendium kein dem Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen vergleichbares und damit kein sozialversicherungspflichtiges
Einkommen darstellt. Dieser Einschätzung schließt sich der erkennende Senat
vollinhaltlich an.
39
Ebenso wie vorliegend die absolvierten Praktikumsphasen Teil einer
Hochschulausbildung sind, haben in den theoretischen Studienblöcken die
Voraussetzungen für eine Versicherungs- und Beitragspflicht der Beigeladenen zu 1)
nicht vorgelegen. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass Zahlungen durch den
Kläger auch für die Studienquartale erbracht worden sind, die fachtheoretischer Natur
gewesen sind. Dennoch sind damit für die Beigeladene zu 1) und den Kläger nicht
gegenseitige Rechte und Pflichten, wie sie in einem abhängigen
Beschäftigungsverhältnis bestehen, verknüpft gewesen. Die Beigeladene zu 1) hat
nachvollziehbar dargelegt, dass sie während der entsprechenden Trimester gar nicht in
erreichbarer Nähe des Betriebes gewesen ist, so dass sie allein deshalb dort nicht tätig
werden konnte. Der selbst auferlegten Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer
durchgehenden Vergütung stehen keine entsprechenden Pflichten der Studentin
gegenüber. Die Beigeladene zu 1) hat auch tatsächlich während der Studienzeit nicht
der Weisungsbefugnis des Betriebes unterlegen, wenn sich auch der Kläger -
nachvollziehbar - immer für den Verlauf bzw. Erfolg des Studiums interessiert hat. Auch
wenn die Beigeladene zu 1) zuvor als Steuerfachangestellte im Betrieb des Klägers
tätig gewesen ist, liegt dem Studium nicht ein die gesamte Ausbildung erfassender
betrieblicher Ausbildungsvertrag zugrunde. Aus diesem Grund handelt es sich hier auch
nicht um einen "praxisbezogenen (berufsintegrierten) Studiengang" im Sinne der
Einschätzung der Spitzenverbände.
40
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Für Verfahren
nach § 197a SGG - wie vorliegend -, in denen weder Kläger noch Beklagte zu dem nach
§ 183 SGG privilegierten Personenkreis gehören, gilt diese Vorschrift nur, wenn das
Verfahren ab Inkrafttreten des 6. SGG-Änderungsgesetzes -SGG-ÄndG-, also ab dem
02.01.2002, rechthängig geworden ist. Für Verfahren, die vorher rechtshängig geworden
sind - die Klageerhebung ist vorliegend bereits am 15.02.2001 erfolgt -, gilt für alle
Instanzen, auch wenn ein Rechtsmittel erst nach dem 01.01.2002 eingelegt worden ist,
noch § 183 SGG alter Fassung, vgl. Art. 17 Abs. 1 S. 2 des 6. SGG-ÄndG.
41
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der hier vorzunehmenden Abgrenzung
von Studenten, Praktikanten und Beschäftigten im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG
grundsätzliche Bedeutung beimisst.
42