Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004

LSG NRW: kündigungsfrist, arbeitsentgelt, abfindung, vergleich, anteil, kündigungstermin, arbeitsgericht, zugang, beendigung, einverständnis

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
1
2
3
4
Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 1 AL 13/04
16.11.2004
Landessozialgericht NRW
1. Senat
Urteil
L 1 AL 13/04
Sozialgericht Düsseldorf, S 32 AL 332/01
Arbeitslosenversicherung
nicht rechtskräftig
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 07.08.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist das Ruhen von Arbeitslosengeld wegen einer Entlassungsentschädigung.
Die am 00.00.1954 geborene Klägerin war vom 15.11.1993 bis zum 31.08.2001 als
Angestellte bei der J beschäftigt. Nach § 6 Satz 1 des am 15.11.1993 unterzeichneten
Arbeitsvertrages beträgt die Kündigungsfrist 6 Wochen zum Schluss eines
Kalendervierteljahres. Mit Schreiben vom 31.05.2001, der Klägerin zugegangen am
01.06.2001, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 30.06.2001,
hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Im Gütertermin am 04.07.2001 (Az.: 3 Ca 1654/01
ArbG Krefeld) schlossen die Arbeitsvertragsparteien einen Vergleich, demzufolge sie sich
darin einig waren, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch
ordentliche arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung vom 31.05.2001 mit Ablauf des
31.08.2001 sein Ende finden werde. Zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes
erklärte sich die Beklagte außerdem bereit, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von
14.400 DM brutto zu zahlen, die in der Folgezeit ausgezahlt wurde.
Am 31.08.2001 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte
Arbeitslosengeld (Alg). Im Hinblick auf einen der Klägerin noch zustehenden
Abgeltungsanspruch für 10 Tage Erholungsurlaub und die Gewährung der
Entlassungsentschädigung bei gleichzeitiger Unterschreitung der Kündigungsfrist stellte
die Beklagte das Ruhen des Anspruchs bis zum 10.10.2001 fest (Bescheid vom
27.09.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2001). Dabei ging sie von
einem der Klägerin in der Zeit vom 01.09.2000 bis zum 31.08.2001 gezahlten
Arbeitsentgelt in Höhe von 48.097,46 DM aus, wobei dieser Betrag das der Klägerin wegen
des Endes der Entgeltfortzahlung bei Krankheit entgangene Arbeitsentgelt für die Zeit vom
09.08.2001 bis zum 31.08.2001 umfasste, und errechnete ausgehend von der Annahme,
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
die Klägerin habe bereits das 55. Lebensjahr vollendet, einen zu berücksichtigenden Anteil
der Abfindung von 35 v.H.
Mit der Klage zum Sozialgericht Düsseldorf (SG) hat die Klägerin sich darauf berufen, dass
das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Monaten
zum Monatsende zum 31.08.2001 habe gekündigt werden können. Diese Kündigungsfrist
sei im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen worden, da sie günstiger sei als die Frist von
sechs Wochen zum Quartalsende. Im Übrigen hätten die Arbeitsvertragsparteien die
Regelung des § 6 des Arbeitsvertrages im Prozessvergleich abbedungen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat die Klägerin klar gestellt, dass sich ihre
Klage nicht gegen das Ruhen des Anspruchs auf Alg richtet, soweit dieses auf der
Urlaubsabgeltung beruht.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.09.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 07.11.2001 dahingehend abzuändern, dass der Klägerin Arbeitslosengeld für die Zeit
nach Ablauf des Ruhens wegen Erhalts einer Urlaubsabgeltung nach dem 01.09.2001
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bewilligt wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den angefochtenen Bescheid verteidigt und darauf hingewiesen, dass die
Anwendung der gesetzlichen Kündigungsfrist im konkreten Fall für die Klägerin zu einem
ungünstigeren Ergebnis geführt hätte.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 07.08.2003). Der angefochtene Bescheid
beruhe auf § 143a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Maßgebend sei die
arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist, da sich diese als günstiger erweise.
Die Klägerin hat am 09.02.2004 Berufung erhoben, mit der sie ihr erstinstanzliches
Begehren weiterverfolgt. Das schriftliche Urteil ist ihr am 24.06.2004 zugestellt worden.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.08.2003 abzuändern und nach dem
Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG im Ergebnis für richtig.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift des
Erörterungstermins vom 02.11.2004 Bezug genommen, in dem die Beteiligten ihr
Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben. Die die
Klägerin betreffende Leistungsakte sowie die Verfahrensakte 3 Ca 1654/01 ArbG Krefeld
sind beigezogen worden.
Entscheidungsgründe:
21
22
23
24
25
26
27
28
29
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§
153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Wie das SG im Ergebnis zutreffend entschieden
hat, ist die Klage unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und
beschwert die Klägerin daher nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung, dass der Anspruch auf Alg wegen der
Gewährung der Abfindung ruht, ist § 143a SGB III.
Die Klägerin hat wegen der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten
(§ 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III). Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich
eindeutig aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich.
Das Arbeitsverhältnis ist ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden
(§ 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III).
Der Senat kann dahingestellt lassen, ob die Formulierung "zum nächstmöglichen Termin"
in dem der Klägerin am 01.06.2001 zugegangenen Kündigungsschreiben der J die
Auslegung zulässt, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2001
gewollt war. Denn jedenfalls ist das Arbeitsverhältnis durch den gerichtlichen Vergleich
vom 04.07.2001 zum 31.08.2001 beendet worden.
Unbeschadet der Frage, ob man insoweit vom 01.06.2001 oder vom 04.07.2001 ausgeht,
ist die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten worden. Denn das Arbeitsverhältnis
konnte frühestens zum 30.09.2001 beendet werden. Dies bedarf ausgehend vom
Vergleichsschluss am 04.07.2001 keiner näheren Darlegung, gilt aber auch für die am
01.06.2001 zugegangene Kündigung.
Die Klägerin und die J haben in § 6 Satz 1 des Arbeitsvertrages eine Kündigungsfrist von
sechs Wochen zum Quartalsende vereinbart. Diese Vertragsbestimmung kann nicht
dahingehend ausgelegt werden, dass die jeweilige gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart
war. Zwar konnte das Arbeitsverhältnis eines Angestellten bis zum 14.10.1993 mit einer der
Regelung in § 6 Satz 1 des Arbeitsvertrages entsprechenden gesetzlichen
Grundkündigungsfrist gekündigt werden (§ 622 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum
14.10.1993 geltenden Fassung). Im Hinblick darauf ist in der arbeitsgerichtlichen
Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden, die seinerzeitige Vereinbarung einer
Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende habe lediglich deklaratorischen
Charakter und sei Ausdruck des Willens, die gesetzliche Kündigungsfrist vertraglich
festzuschreiben (so LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.02.1996, Az 2 Sa 1081/95, NZA 1996,
984 f.; dagegen: LAG Nürnberg, Urt. v. 13.04.1999, Az 6(5) Sa 182/98, NZA-RR 2000, 80
m.w.N.). Eine solche Auslegung scheidet jedoch für Arbeitsverträge aus, die - wie im
vorliegenden Fall - nach Änderung des § 622 Abs. 2 BGB mit Wirkung ab dem 15.10.1993
geschlossen worden sind.
Anders läge es nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die
Arbeitsvertragsparteien übereinstimmend im Sinne einer unschädlichen
Falschbezeichnung ("falsa demonstratio"; grundlegend hierzu RG, Urt. v. 08.06.1920, II
549/19, RGZ 99, 147) mit der Formulierung "6 Wochen zum Schluss eines
Kalendervierteljahres" die Grundkündigungsfrist gemeint hätten. Solche Anhaltspunkte
sind hier aber von der Klägerin nicht dargelegt worden und auch im Übrigen nicht
ersichtlich. Im Gegenteil hat die Klägerin im Erörterungstermin vorgetragen, bei Abschluss
30
31
32
33
34
des Arbeitsvertrages sei weder allgemein über die Kündigungsfrist noch darüber
gesprochen worden, dass es sich bei der vereinbarten Frist um die gesetzliche handele.
Die Regelung in § 6 Satz 1 des Arbeitsvertrages ist wirksam. Sie verstößt insbesondere
nicht gegen § 622 Abs. 5 BGB, wonach eine kürzere als die gesetzliche Kündigungsfrist
nur unter den dort genannten, im vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfüllten
Voraussetzungen vereinbart werden kann. Denn die Frist von sechs Wochen zum Ende
des Kalendervierteljahres ist nicht kürzer als die für die Klägerin maßgebliche gesetzliche
Kündigungsfrist.
Da die Klägerin bei Zugang der Kündigung länger als fünf, aber noch keine acht Jahre bei
der J beschäftigt war, galt für sie eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Monaten zum
Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB). Von dieser Frist sind, wie ihr
Prozessbevollmächtigter im Erörterungstermin ausgeführt hat, auch die
Arbeitsvertragsparteien und das Arbeitsgericht ausgegangen. Sie erweist sich indessen für
die Klägerin als ungünstiger als die vertraglich vereinbarte Frist.
Die Frage, ob die gesetzliche oder die vertragliche Kündigungsfrist günstiger ist, kann nur
im Wege eines Gesamtvergleichs geklärt werden, der durch die Kombination von
Kündigungstermin und Kündigungsfrist bestimmt wird (vgl. hierzu ausführlich BAG, Urt. v.
04.07.2001, Az 2 AZR 469/00, NZA 2002, 380, 382 m.w.N.). Dabei kann es offen bleiben,
ob ein abstrakter Günstigkeitsvergleich nach dem Maßstab zu erfolgen hat, welcher der
Kündigungsregelungen für die längere Zeit innerhalb eines Kalenderjahres den besseren
Schutz gibt, oder ob auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist (zum Streitstand BAG
a.a.O.). Denn beide Betrachtungsweisen führen im vorliegenden Fall zum selben Ergebnis.
Stellt man auf die konkreten Verhältnisse ab, so ist offensichtlich, dass die am 01.06.2001
ausgesprochene Kündigung bei Anwendung der vertraglichen Kündigungsfrist erst zum
30.09.2001, nach Maßgabe der gesetzlichen Kündigungsfrist dagegen schon zum
31.08.2001 wirksam werden konnte und die vertragliche Kündigungsfrist daher die längere
war. Nichts Anderes ergibt sich bei einem abstrakten Günstigkeitsvergleich: Nur wenn der
Kündigungszeitpunkt im vergleichsweise kurzen Zeitraum vom Beginn der siebten Woche
bis zum Ablauf des zweiten Monats liegt, erweist sich die gesetzliche Kündigungsfrist als
günstiger, weil sie zu einem Kündigungstermin am Endes des ersten Monats des
Folgequartals führt, während mit der gesetzlichen Kündigungsfrist noch das Quartalsende
erreicht werden kann. An allen Kündigungszeitpunkte im ersten Monat jedes Quartals kann
aufgrund beider Fristen zum selben Kündigungstermin, dem Quartalsende, gekündigt
werden. Alle übrigen Kündigungszeitpunkte ermöglichen eine Kündigung aufgrund der
vertraglichen Kündigungsfrist erst zum Ende des Folgequartals, was offensichtlich
günstiger ist als eine Frist von lediglich zwei Monaten.
Gegen dieses Ergebnis kann man nicht mit Erfolg einwenden, dass die vertragliche
Kündigungsfrist für die Klägerin für den Fall einer längeren, acht Jahre oder mehr
währenden Beschäftigung zu ungünstigeren Ergebnissen gegenüber der dann
maßgeblichen Kündigungsfrist von drei Monaten und länger zum Ende des
Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 ff. BGB) geführt hätte. Denn es bestehen keine
Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Arbeitsvertragsparteien eine für die Klägerin im
Ergebnis längere Kündigungsfrist ausschließen wollten. Auch schon vor Inkrafttreten des §
622 Abs. 2 BGB in seiner gegenwärtigen Form galt für Arbeitsverhältnisse von
Angestellten, die mindestens fünf Jahre bei einem Arbeitgeber mit in der Regel mehr als
zwei Angestellten beschäftigt waren, nach § 2 Angestelltenkündigungsschutzgesetz
(AngKSchG) eine verlängerte Kündigungsfrist, nämlich von drei Monaten zum Schluss
35
36
37
38
39
40
eines Kalendervierteljahres. Diese Frist erhöhte sich bei einer Beschäftigungsdauer von
mindestens acht Jahren auf vier Monate (§ 2 Satz 2 AngKSchG). Eine diesen gesetzlichen
Bestimmungen widersprechende Regelung wäre offensichtlich unwirksam gewesen und
kann daher von den Arbeitsvertragsparteien vernünftigerweise nicht beabsichtigt gewesen
sein.
Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich darauf, sie habe im Vergleich vor dem Arbeitsgericht
Krefeld mit der J den Arbeitsvertrag geändert und die gesetzliche Kündigungsfrist
vereinbart.
Es deutet schon nichts auf den hierfür beiderseits erforderlichen Rechtsbindungswillen hin.
Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der
Klägerin im Erörterungstermin anzunehmen, dass die Arbeitsvertragsparteien gemeinsam -
rechtsirrig - davon ausgegangen sind, die Kündigungsfrist betrage zwei Monate. Hierfür
spricht insbesondere auch der Ablauf des arbeitsgerichtlichen Verfahrens: Wie sich aus der
beigezogenen Akte des ArbG Krefeld ergibt, hat die J bereits mit Schreiben vom
25.04.2001 versucht, der Klägerin zum "nächst zulässigen Termin", dem 30.06.2001, zu
kündigen. Auch in der Folgezeit ist die Frage der Kündigungsfrist nicht aufgeworfen
worden. Bis zur vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits hat nicht einmal der
Arbeitsvertrag vorgelegen, aus dem sich die abweichende Regelung hätte ergeben
können. Der danach dem Vergleich zu Grunde liegende übereinstimmende Motivirrtum
ersetzt indessen nicht den für eine rechtsgeschäftliche Einigung notwendigen Willen, die
einmal vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist zu verkürzen.
Selbst wenn man jedoch von einer entsprechenden Einigung ausginge, wäre diese nach §
138 Abs. 1 BGB unwirksam. Ebenso wie z.B. die Verlegung des Fälligkeitszeitpunkts für
eine Sonderzahlung in den Insolvenzgeldzeitraum nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
(vgl. BSG, Urt. v. 18.03.2004, B 11 AL 57/03 R, SozR 4-4300 § 183 Nr. 3) stellt es eine
unzulässige Einigung zu Lasten eines Dritten, nämlich der Beklagten, dar, nach Zugang
der Kündigung die Kündigungsfrist zu verkürzen. Da es den Parteien eines
Arbeitsvertrages jederzeit freisteht, das Arbeitsverhältnis auch ohne Einhaltung der
ordentlichen Kündigungsfrist durch Aufhebungsvertrag zu beenden, kann eine derartige
Einigung nämlich nur den einen Zweck haben, zwingende gesetzliche Vorschriften wie §
143a SGB III zu Lasten der Beklagten und damit der Gemeinschaft der Versicherten zu
unterlaufen.
Der angefochtene Bescheid beschwert die Klägerin auch nicht hinsichtlich des
festgestellten Ruhenszeitraums. Zu entscheiden ist dabei nur über das Ruhen des
Anspruchs auf Alg für die Zeit vom 01.09.2001 bis zum 30.09.2001, nachdem die Klägerin
bereits erstinstanzlich klar gestellt hat, dass sie gegen das Ruhen wegen des Anspruchs
auf Urlaubsabgeltung keine Einwände erhebt.
Nach § 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Alg vom Ende des
Arbeitsverhältnisses bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnisses bei Einhaltung der
ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte, längstens also bis zum 30.09.2001. Von dieser
Frist ist auch die Beklagte ausgegangen.
Eine Verkürzung des Zeitraums nach Maßgabe des § 143a Abs. 2 SGB III scheidet dabei
im Ergebnis aus. Einziger ernsthaft in Betracht kommender Tatbestand ist insoweit § 143a
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III, dessen Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind. Nach dieser
Vorschrift ruht der Anspruch auf Alg nicht über den Tag hinaus, bis zu dem der Arbeitslose
bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten
41
Arbeitsentgelts den sich aus § 143a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 SGB III ergebenden
Anteil der Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte. Zu Recht hat die
Beklagte dabei ein Arbeitsentgelt von 48.097,46 DM zu Grunde gelegt. Hierbei handelt es
sich nämlich um den Betrag, den die Klägerin in den letzten 52 Wochen des
Beschäftigungsverhältnisses bei der J (§ 143a Abs. 2 Satz 4 SGB III) verdient hätte, wenn
nicht ab dem 09.08.2001 der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit geendet hätte.
Krankheitsbedingte Kürzungen von Arbeitsentgelt haben nach § 143a Abs. 2 Satz 5 SGB III
jedoch außer Betracht zu bleiben. Hieraus ergibt sich ein kalendertäglich verdientes
Arbeitsentgelt von 131,77 DM. Im Übrigen ist die Beklagte zwar zu Unrecht davon
ausgegangen, es seien nach § 143a Abs. 2 Satz 3 SGB III lediglich 35 v.H. der Abfindung
zu berücksichtigen. Denn dieser Berechnung hat die unzutreffende Annahme zu Grunde
gelegen, die Klägerin habe bereits das 55. Lebensjahr vollendet. Tatsächlich errechnet
sich jedoch ein zu berücksichtigender Anteil von 45 v.H. (60 v.H. abzüglich 5 v.H. für
mindestens fünf Jahre Betriebszugehörigkeit sowie 10 v.H. für 10 Lebensjahre nach
Vollendung des 35. Lebensjahres), also ein Betrag von 6.480 DM. Der geschilderte Irrtum
der Beklagten rechtfertigt indessen schon deshalb nicht die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides, weil er die Klägerin begünstigt. Im Übrigen führt bereits der von der Beklagten
zu Grunde gelegte Betrag von 5.040 DM nicht zu einer Verkürzung des Ruhenszeitraums,
weil er, geteilt durch 131,77 DM, das Ruhen des Anspruchs auf Alg für 38 Tage und damit
für einen längeren als den sich aus § 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III ergebenden Zeitraum
rechtfertigen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es besteht kein Anlass, die Revision
zuzulassen, nachdem der Fall keine entscheidungserheblichen Fragen aufwirft, die einer
höchstrichterlichen Klärung bedürften.