Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.04.2010

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Landessozialgericht NRW, L 12 SO 13/10 B
Datum:
15.04.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 12 SO 13/10 B
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 41 SO 235/09 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Dortmund vom 23.11.2009 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im
Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
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I.
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Ursprünglich begehrte der Antragsteller sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt nach
den Vorschriften des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) ab dem
20.10.2009 zu gewähren. Mit Beschluss in dem Parallelverfahren (L 6 B 154/09 AS ER)
hat das Landessozialgericht auf die Beschwerde des Antragstellers den Beschluss des
Sozialgerichts Dortmund vom 13.11.2009 geändert und die Antragsgegnerin verpflichtet,
dem Antragsteller vorläufig für die Zeit ab dem 26.02.2010 bis zu einer
bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom
24.09.2009 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.09.2009, längstens
jedoch bis zum 26.08.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 687,00 EUR
zu gewähren. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Daraufhin hat der
Antragsteller am 15.03.2010 dem hiesigen Senat mitgeteilt, dass er diesen Rechtsstreit
ab dem 26.02.2010 für erledigt erklärt.
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II.
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Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
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Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, dem Begehren des Antragstellers zu
entsprechen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes ihm vorläufig Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe nach Maßgabe der
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gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Um Wiederholungen zu vermeiden verweist
der Senat in Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst
auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung
der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich für den Senat keine andere
Bewertung, insbesondere nicht aus dem Argument, der Kläger sei nach Deutschland
eingereist, um seinen Lebensmittelpunkt hierhin zu verlegen und eine Arbeit
aufzunehmen. Er habe bereits vor seiner Einreise über soziale Kontakte verfügt, die es
ihm auch ermöglichten zeitnah eine Wohnung zu finden. Darüber hinaus spreche er die
deutsche Sprache. Dies sei eine unerlässliche Voraussetzung, um eine Arbeitsstelle zu
finden und sich in das gesellschaftliche Leben zu integrieren. Der Kläger sei aus
Gründen der Arbeitssuche in Deutschland und nicht um Sozialhilfe zu erlangen. Der
Antragsteller berufe sich auch auf das allgemeine Freizügigkeitsrecht und das hieraus
resultierende Aufenthaltsrecht. Insoweit sei seine Einreise nicht auf die Arbeitssuche
beschränkt. Darüber hinaus gebiete das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, vorläufig
Leistungen zum Lebensunterhalt zu gewähren.
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Die insoweit ablehnende vorläufige Entscheidung ist nach Ansicht des Senats weiter -
auch nach Reduzierung des Antragsbegehrens bis zum 25.02.2010 - nicht zu
beanstanden.
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Bislang ist - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrages - nicht ersichtlich,
welche Entwicklung in der noch streitigen Zeit vom 20.10.2009 bis 25.02.2010 die
Annahme begründen könnte, es sei eine derartige Zuspitzung in der Situation der
Antragsteller eingetreten, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigten
könnte. Es sind weiterhin keine Gründe erkennbar, die es rechtfertigen, im Rahmen
eines Eilverfahrens Sozialhilfe zu gewähren. Bereits ein Anordnungsgrund ist nach
Ansicht des Senates seitens des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht worden.
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Zu Recht ist die Ausgangsinstanz zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller sich
bereits ausweislich seines eigenen Vorbringens zum Zwecke der Arbeitssuche in
Deutschland aufhalte. Andere Gründe für seinen Aufenthalt sind für den Senat auch
nach eingehender Prüfung nicht erkennbar.
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An dem (eindeutigen) Anspruchsausschluß des § 23 Abs. 3 Satz1 Alternative 2 SGB XII
ändert nach Überzeugung des Senates auch der Hinweis auf das allgemeine
Freizügigkeitsrecht nichts, denn der Antragsteller hat als Unionsbürger vorbehaltlich
möglicher Beschränkungen das Recht im Sinne des Art. 18 EGV, sich im Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland frei zu bewegen und aufzuhalten. Dieses Recht
begründet jedoch entgegen der Ansicht des Antragsstellers keinen Anspruch auf Hilfe
zum Lebensunterhalt. Ansonsten würde der Anspruchsausschluß automatisch
unterlaufen, da sich jeder Unionsbürger grundsätzlich auf die allgemeine Freizügigkeit
berufen kann.
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Auch unter dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes besteht kein Anspruch auf
vorläufige Gewährung von Sozialhilfe, da der Ausschlusstatbestand vorliegend
offensichtlich erfüllt ist.
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Da der Antrag unter keinem Gesichtspunkt erfolgversprechend war, ist auch die
Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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