Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.01.1999

LSG NRW (ermächtigung, arzt, krankenhaus, versorgung, angemessene frist, ambulante behandlung, teilnahme, vergütung, funktion, gerät)

Landessozialgericht NRW, L 11 KA 185/98
Datum:
13.01.1999
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 11 KA 185/98
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 19 KA 68/97
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 6 KA 31/99 R
Sachgebiet:
Vertragsarztrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln
vom 23.09.1998 abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des
Beschlusses vom 11.06.1997 verurteilt, über den Widerspruch der
Klägerin gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom
19.02.1997 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates
zu entscheiden. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge
nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Ermächtigung des Beigeladenen zu 5).
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Der Beigeladene zu 5) ist seit 1979 Leitender Arzt der Urologischen Abteilung des S.-
Hospitals in T. und seitdem im wechselndem Umfang an der kassen- bzw.
vertragsärztlichen Versorgung beteiligt. Daneben betreibt er in einem ungenutzten
Altbau unter dem Namen "Institut für Steinzertrümmerung" einen von ihm persönlich im
Dezember 1988 für ca. 2,3 Millionen DM angeschafften und ihm gehörenden
Stoßwellenlithotripter. Damit stellt er stationäre Leistungen dem Krankenhaus zur
Verfügung und erbringen er und andere Urologen ambulante Lithotripsien. Bemühungen
des Klägers um Standortgenehmigungen für das Gerät und persönliche
Ermächtigungen waren in der Vergangenheit erfolglos.
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Der Zulassungsausschuß für Ärzte Köln ermächtigte den Beigeladenen zu 5) mit
Beschluss vom 19.02.1997 für die Zeit vom 01.03.1997 bis 30.03.1999 zur Teilnahme
an der vertragsärztlichen Versorgung.
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Streitig ist die Ermächtigung
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1 ...
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2. auf Überweisung von Fachärzten für Urologie:
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a) ...
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b) die Durchführung besonderer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, begrenzt
auf:
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1. extrakorporale Stoßwellenlithotripsie von Harnsteinen mit der Klarstellung, daß von
der Ermächtigung nur dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn das im Hause
befindliche Gerät genehmigt ist oder aber das Genehmigungserfordernis entfällt,
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c) ...
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3 ...
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Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Eine Ermächtigung könne nur zu solchen
Leistungen erteilt werden, die an dem Krankenhaus erbracht werden können, an
welchem der Arzt angestellt sei. Nur die von dem Krankenhaus vorgehaltenen Geräte
könnten von dem betreffenden Arzt im Rahmen der Ermächtigung genutzt werden.
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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Beschluss vom 11.06.1997 zurück. Die
Ermächtigung zur ambulanten Erbringung der extrakorporalen Stoßwellenlithotripsie
von Harnsteinen sei dem Beigeladenen zu 5) zu erteilen, da ohne diese Ermächtigung
eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten nicht sichergestellt sei. Die
streitige Leistung werde ambulant von keinem niedergelassenen Arzt im
Planungsbereich erbracht. Es könne dahinstehen, ob dabei auf den Planungsbereich
abzustellen sei, in welchem der Leitende Krankenhausarzt seine Tätigkeit ausübe, oder
auf den Planungsbereich, den der Landesausschuß für die Genehmigung der
Großgeräte zugrundelege. Denn die Klägerin sei dem Vortrag der übrigen Beteiligten,
wonach die Stoßwellenlithotripsie von keinem der von ihr genannten Häuser ambulant
erbracht werde, nicht entgegengetreten.
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Mit der dagegen gerichteten Klage hat die Klägerin vorgetragen: Nach § 116 Satz 2
SGB V setzt die Erteilung einer Ermächtigung das Vorliegen eines Versorgungsbedarfs
voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann für die
Ermittlung des Versorgungsbedarfs auf die Feststellungen der Bedarfsplanung
zurückgegriffen werden. Diese haben jedoch nur indizielle Aussagekraft und sind als
Bezugsmittel nicht zwingend. Aus ihrer Sicht kann daher im Rahmen von
Ermächtigungen zur Durchführung von Großgeräteleistungen nach wie vor auf die
Planungsgrundsätze der früheren Großgeräteplanung und die dort geltenden
Planungsregionen Bezug genommen werden. Eine Ermächtigung kann nur zu solchen
Leistungen erteilt werden, die an dem Krankenhaus erbracht werden können, an
welchem der zu ermächtigende Arzt angestellt ist. Auch können nur die von dem
Krankenhaus vorgehaltenen Geräte im Rahmen dieser Ermächtigung genutzt werden.
Da im vorliegenden Fall Betreiber des Großgerätes das Institut für Steinzertrümmerung
ist, kann eine Ermächtigung zur Erbringung ambulanter Leistungen nicht
ausgesprochen werden.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beschluss des Berufungsausschusses für Kassenarztzulassung Nordrhein vom
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11.06.1997 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat auf seine Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen und
ergänzend ausgeführt, die Klägerin habe ausdrücklich bestätigt, daß die extrakorporale
Stoßwellenlithotripsie ambulant von niedergelassenen Ärzten auch im umfassenderen
Planungsbereich für die Aufstellung von Großgeräten nicht erbracht werde.
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Die Beigeladenen zu 3), 5) bis 7) haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beigeladene zu 5) hat ergänzt, er sei ab dem 01.07.1997 im Besitz einer
Genehmigung nach Ziffer 5.1 der NUB-Richtlinien.
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Das Sozialgericht (SG) Köln hat mit Urteil vom 23.09.1998 die Klage abgewiesen und
zur Begründung auf die Ausführungen im Beschluss des Beklagten verwiesen.
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Mit der Berufung wiederholt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.09.1998 abzuändern, den Bescheid des
Beklagten vom 11.06.1997 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den
Widerspruch der Klägerin gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom
19.02.1997 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates zu entscheiden.
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Der Beklagte stellt keinen Antrag.
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Der Beigeladene zu 5) beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des
Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Vorprozeßakten
S 19 KA 7/97 und S 19 KA 71/97 SG Köln, der Arztregisterakten und der
Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Der Beschluss des Beklagten ist
hinsichtlich der in Ziffer 2 b erteilten Ermächtigung zur Teilnahme an der
vertragsärztlichen Versorgung rechtswidrig und beschwert die Klägerin in ihren Rechten
im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG.
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1) Dem Beigeladenen zu 5) kann keine Ermächtigung gemäß § 116 SGB V i.V.m. § 31 a
Ärzte-ZV zur ambulanten Erbringung extrakorporaler Stoßwellenlithotripsien von
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Harnsteinen erteilt werden, denn er kann insoweit nicht in seiner Eigenschaft als
angestellter Krankenhausarzt tätig werden, sondern nur als Arzt unter dem Namen
seines Institutes. Zum ermächtigungsfähigen Personenkreis gemäß § 116 SGB V/§ 31 a
Ärzte-ZV gehören alle (geeigneten) Krankenhausärzte mit abgeschlossener
Weiterbildung. Damit hat der Gesetzgeber zwar gegenüber der Regelung vor
Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) den Kreis der
ermächtigungsfähigen Personen insoweit deutlich erweitert, als nicht mehr allein
Leitende Krankenhausärzte ermächtigt werden können. Der Gesetzgeber hat aber daran
festgehalten, daß die Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
nur Krankenhausärzten erteilt werden kann. Krankenhausarzt in diesem Sinne ist ein
Arzt, der an einem Krankenhaus gemäß § 107 Abs. 1 SGB V tätig ist (Tuschen, GKV-
Kommentar, § 116 SGB V, Rdnr. 1). Auch wenn die Vorschrift dies nicht expressis verbis
fordert, so kann jedenfalls nur der hauptberuflich tätige Krankenhausarzt, der an der
Erfüllung der Krankenhausversorgung insgesamt teilnimmt, ermächtigt werden.
Belegärzte oder nebenamtlich tätige Krankenhausärzte können keine Ermächtigung
nach § 116 SGB V/§ 31 a Ärzte-ZV erhalten (Hencke in Peters, Handbuch der
Krankenversicherung, § 116, Rdnr. 2).
Der Beigeladene zu 5) erfüllt zwar diese Voraussetzungen insoweit, als er hauptamtlich
als Leitender Arzt der Urologischen Abteilung am S.-Hospital angestellt ist. Im Rahmen
einer Ermächtigung zur ambulanten Stoßwellenlithotripsie würde er diese Leistungen
aber nicht in dieser Funktion als Leitender Arzt des S.-Hospitals erbringen. Vielmehr ist
er nur in der Lage, diese Leistungen als privater Eigentümer des Gerätes und Betreiber
des gegenüber dem Krankenhaus selbständigen Institutes für Steinzertrümmerung
anzubieten. Daß der Beigeladene zu 5) auch approbierter Arzt ist, ist daneben
notwendig. Daß er auch angestellter Krankenhausarzt ist, ist daneben zufällig. Zwar
kommt es auch nach Auffassung des Senats nicht darauf an, wer Eigentümer der
jeweiligen medizinischen Geräte ist, mit denen die ärztliche Leistung erbracht wird.
Insoweit ist es unbeachtlich, daß die Leistungen, die der Beigeladene zu 5) aufgrund
der hier streitigen Ermächtigung erbringen will, nicht mit einem im Eigentum des
Krankenhauses stehenden medizinischen Gerät erfolgen soll. Vielmehr sind alle
wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Gerätenutzung, wie Leasing, Miete,
Überlassung usw. denkbar. Das Tatbestandsmerkmal "Krankenhausärzte" in § 116
SGB V/§ 31 a Ärzte-ZV ist aber dahin auszulegen, daß zum ermächtigungsfähigen
Personenkreis nur Krankenhausärzte gehören, die gerade in dieser Eigenschaft die von
der beantragten Ermächtigung erfaßten Leistungen erbringen.
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Der Senat schließt dies einmal aus dem Wortlaut von § 116 SGB V/31 a Ärzte-ZV,
wonach die Ermächtigung nur zu erteilen ist, soweit und solange eine ausreichende
ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Krankenhausärzten
nicht sichergestellt wird. Bereits daraus läßt sich herleiten, daß unter Beachtung des
Vorranges der Versorgung durch niedergelassene Ärzte Krankenhausärzte nur
ermächtigt werden dürfen, wenn sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Krankenhausarzt die
besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anwenden oder besondere
Kenntnisse erlangt haben. Diese Voraussetzungen liegen aber bezüglich der
extrakorporalen Stoßwellenlithotripsie beim Beigeladenen zu 5) nicht vor. Denn diese
Behandlung hat der Beigeladene zu 5) bisher nie als Krankenhausarzt, sondern als
selbständig tätiger ärztlicher Betreiber des Institutes für Steinzertrümmerung
vorgenommen. Er hat also weder besondere Kenntnisse hinsichtlich dieser
Behandlungsart noch besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethode in seiner
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Funktion als Krankenhausarzt angewendet.
Auch die in § 120 SGB V vom Gesetzgeber bestimmte Vergütungsform ambulanter
Krankenhausleistungen zeigt, daß der Begriff der ermächtigten Krankenhausärzte
dahingehend auszulegen ist, daß zum Personenkreis der Krankenhausärzte nur
diejenigen zu zählen sind, die in ihrer Funktion als Krankenhausärzte und nicht
aufgrund sonstiger ärztlicher und wirtschaftlicher Betätigungen Leistungen erbringen.
Denn § 120 Abs. 1 Satz 3 SGB V bestimmt, daß die den ermächtigten
Krankenhausärzten zustehende Vergütung für diese vom Krankenhausträger mit der
Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und nach Abzug der anteiligen
Verwaltungskosten sowie der dem Krankenhaus nach Satz 2 entstehenden Kosten an
die berechtigten Krankenhausärzte weitergeleitet wird. Aus der historischen
Entwicklung wird deutlich, daß der Gesetzgeber mit der durch das GRG
vorgenommenen Regelung in § 120 Abs. 1 Satz 3 SGB V davon ausgegangen ist, daß
die von der Ermächtigung erfaßten Leistungen nur solche sind, die der ermächtigte
Krankenhausarzt in seiner Funktion als Krankenhausarzt erbringt. Denn bis zum Jahre
1955 konnten die Krankenhausärzte die Sachleistungen, die sie - wenn auch mit Mitteln
des Krankenhauses - erbracht hatten, abrechnen, soweit sie in die Gesamtvergütung
einbezogen waren. Bei der Verrechnung der Unkosten der Sachleistungen,
insbesondere solche, für die die Gebührenordnung nur eine die ärztliche Leistung und
die Unkosten zusammenfassende Vergütung vorsah, hatten sich zwischen den
Krankenhausärzten und den Krankenhausträgern Schwierigkeiten ergeben (BSG SozR
Nr. 9 zu § 368 n RVO). Eine Änderung trat durch das GKAR vom 17.08.1955 (BGBl. I
513) ein. In § 368 n Abs. 2 (später Abs. 3) RVO wurde bestimmt: Die aufgrund der
Zulassung oder der Beteiligung (§ 368 a Abs. 8 RVO) in Krankenhäusern aufgeführten
und in die Gesamtvergütung einbezogenen ärztlichen Sachleistungen werden
unbeschadet der Vergütung rein ärztlicher Leistungen zwischen den Kassenärztlichen
Vereinigungen und den Krankenhäusern außerhalb des Verteilungsmaßstabs nach
Sätzen vergütet, die zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den
Krankenhäusern oder deren Verbänden zu vereinbaren sind. Damit war für den
Krankenhausträger ein unmittelbarer Anspruch auf Vergütung ärztlicher Sachleistungen
geschaffen worden, aber nur in Höhe des Unkostenanteils. Der Anspruch des
Krankenhausarztes beschränkte sich insoweit auf den Anteil für die rein ärztlichen
Leistungen. Nach der Begründung des Regierungsentwurfes für das GRG sollte die
Regelung des § 120 Abs. 1 Satz 3 SGB V die Abrechnung erleichtern, die ermächtigten
Krankenhausärzte vom mit der Abrechnung verbundenen Verwaltungsaufwand befreien
und eine ordnungsgemäße Kostenerstattung erleichtern (BR-Drucksache 200/88 S. 203
zu § 129 Abs. 1; BSG SozR 3-2500 § 120 SGB V Nr. 1). Eine Kostenerstattung für
Sachkosten an das Krankenhaus kommt aber vorliegend nicht in Betracht.
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Gerade aus der Bezugnahme auf die Erleichterung der ordnungsgemäßen
Kostenerstattung schließt der Senat, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, es
könne sich nur um solche Kosten handeln, die durch eine ambulante Behandlung dem
Krankenhaus entstanden sind. Denn zu den Behandlungen und den daraus
entstandenen Kosten aufgrund einer nebenberuflichen selbständigen ärztlichen
Tätigkeit und wirtschaftlichen Betätigung hat der Krankenhausträger keinerlei
Beziehung, erst recht nicht insoweit quasi als "Inkassostelle" tätig zu werden.
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2) Der Beigeladene zu 5) kann seinen Anspruch auf Erteilung einer Ermächtigung zur
Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung auch nicht auf § 31 Abs. 1 Buchstabe
a) Ärzte-ZV stützen. Danach können die Zulassungsausschüsse weitere Ärzte zur
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Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen. Der Beigeladene zu 5)
könnte insofern nicht als "Krankenhausarzt", sondern als Arzt und ärztlicher Leiter
seines Instituts für Steinzertrümmerung in den Kreis der zu ermächtigenden Ärzte
einbezogen werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermächtigung auf der
Grundlage von § 31 Abs. 1 lit. a Ärzte-ZV sind aber deshalb nicht erfüllt, weil es an einer
bestehenden oder unmittelbar drohenden Unterversorgung im Sinne der Vorschrift fehlt.
Nach der Rechtsprechung des Senats bezieht sich diese Vorschrift auf die Regelungen
der Bedarfsplanung und das dort vorgesehene Verfahren zur Feststellung einer
Unterversorgung (Urteile vom 14.09.1994 - L 11 Ka 137/93 - und vom 29.04.1998 - L 11
KA 177/97 -). In § 100 Abs. 1 SGB V ist bestimmt, daß den Landesausschüssen der
Ärzte und Krankenkassen die Feststellung obliegt, daß in bestimmten Gebieten eines
Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder unmittelbar droht.
Treffen die Landesausschüsse eine entsprechende Feststellung, so haben sie den für
die betroffenen Gebiete zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen eine
angemessene Frist zur Beseitigung oder Abwendung der Unterversorgung
einzuräumen. Wenn in der gesetzten Frist die Unterversorgung in dem betroffenen
Gebiet nicht beseitigt werden konnte, so sind gemäß § 100 Abs. 2 SGB V
Zulassungsbeschränkungen für andere Gebiete anzuordnen. Hieraus folgt, daß weder
den Zulassungsgremien noch den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ein freier
Durchgriff auf Auslegung und Anwendung des Begriffs der "bestehenden oder
unmittelbar drohenden Unterversorgung" im Sinne von § 31 Abs 1 lit. a Ärzte-ZV
gestattet ist. Denn in welchem Verfahren eine Unterversorgung festzustellen und
gegebenenfalls zu beseitigen ist, hat das Gesetz selber bestimmt. Angesichts des
Fehlens einer entsprechenden, mit dem Ermächtigungsbegehren des Beigeladenen zu
5) korrespondierenden Feststellung des Landesausschusses kommt eine Ermächtigung
auch insoweit nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 und 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
entscheidungserheblichen Rechtsfragen zugelassen.
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