Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.09.2008

LSG NRW: nachzahlung, zivilprozessordnung, abgabe, glaubhaftmachung, zusage, auskunft, barauszahlung, erlass, maler, ausbildung

Landessozialgericht NRW, L 19 B 153/08 AS
Datum:
22.09.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 153/08 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 8 AS 55/08 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Aachen vom 17.07.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
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Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für sein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Bereich der
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II.
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Die fortlaufende Zahlung von Leistungen nach dem SGB II an den Antragsteller wurde
zum 01.09.2006 im Hinblick auf die Aufnahme einer Ausbildung als Maler und Lackierer
eingestellt. Das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis wurde zum 30.11.207 aufgelöst,
weil der Kläger nach dem 09.11.207 nach Angaben des ehemaligen Arbeitgebers nicht
mehr gearbeitet hatte. Am 26.11.2007 meldete sich der Antragsteller arbeitslos und
beantragte (wohl) die Wiederbewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Wegen der
Nichtbescheidung dieses Antrages sprach der Antragsteller mehrfach, u.a. am
14.04.2008, vor, erhielt eine Abschlagszahlung und wurde zur Vorlage weiterer
Unterlagen aufgefordert. Am 20.06.2008 sprach der Antragsteller erneut bei der
Antragsgegnerin vor und reichte den Bewilligungsbescheid über Leistungen nach dem
SGB III ein. Er erhielt daraufhin eine Sonderzahlung von 364,88 EUR als Abschlag auf
die für April und Mai 2008 zustehenden Leistungen. Am 24.06.2008 sprach der
Antragsteller wiederum vor und machte geltend, ihm stünden Leistungen bereits ab der
ersten Antragstellung in 2007 zu. Hierüber liegt ein Aktenvermerk des Mitarbeiters
Scherer der Antragsgegnerin vom 24.06.2008 vor (Bl.183 VA).
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Nach einer im vorliegenden Verfahren vorgelegten schriftlichen Erklärung des
Mitarbeiters Scherer wurde dem Antragsteller anlässlich seiner Vorsprache am
24.06.2008 eine unverzügliche Bearbeitung des Vorgangs zugesagt.
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Mit Bescheid vom 25.06.2008 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller
Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis zum 30.9.2008. Eine
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Nachzahlung in Höhe von 1540,48 EUR wurde dem Girokonto des Klägers am
01.07.2008 gutgeschrieben. Dieses Konto hatte nach dem dem Sozialgericht
vorgelegten Kontoauszug für den Zeitraum vom 02.04.2008 bis 01.07.2008 ein
Anfangssaldo von 125,70 EUR und einem Endsaldo am 01.07.2008 von 1977,13 EUR.
Mit Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 30.06.2008 hat der anwaltlich
vertretene Antragsteller die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur
Erbringung laufender Leistungen nach dem SGB II sowie die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der ihn vertretenen Rechtsanwältin für dieses
Verfahren beantragt.
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Nachdem die Antragsgegnerin auf die zwischenzeitliche Bewilligung und
Leistungsauszahlung hingewiesen hatte, hat die Prozessbevollmächtigte des
Antragstellers beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Weiter hat sie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wiederholt. Die
Antragsgegnerin sei erst durch Stellung des Antrags im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren zur Bearbeitung und Leistungsgewährung bewegt worden.
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Mit Beschluss vom 17.07.2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antrag sei bereits unzulässig, da es bei
Erledigung in der Sache und Hinweis des Gerichts hierauf am Rechtsschutzbedürfnis
fehle. Außergerichtliche Kosten habe die Antragsgegnerin nicht zu erstatten. Sie habe
keine Veranlassung zur Stellung des Eilantrages gegeben. Für den Antragsteller sei auf
Grund der Vorsprache am 24.06.2008 erkennbar gewesen, dass sein Antrag umgehend
beschieden und ihm umgehend Leistungen gezahlt werden würden. Zu diesem
Zeitpunkt habe aufgrund der Barauszahlung von 364,88 EUR kein Eilbedarf bestanden.
Mit weiterem Beschluss vom 17.07.2008 hat das Sozialgericht die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung auf den Beschluss in der Sache vom
selben Tag Bezug genommen.
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Gegen den am 18.07.2008 zugestellten Beschluss über die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe richtet sich die Beschwerde vom 22.07.2008, die trotz Aufforderung
zur Abgabe einer Begründung nicht begründet worden ist. Zu Einzelheiten wird auf den
Inhalt der Prozessakten Bezug genommen.
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Prozesskostenhilfe steht dem Antragsteller
nicht zu, weil sein Antrag nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
hinreichende Erfolgsaussicht aufweist (§§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, 114
ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -).
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Zweifel bestehen bereits daran, ob die Glaubhaftmachung der für die begehrte
Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG erforderlichen Eilbedürftigkeit angesichts
der wenige Tage zuvor erhaltenen Barzahlung von 364,88 EUR und vor dem
Hintergrund des durchgehend und auch unabhängig von der Nachzahlung der
Antragsgegnerin am 01.07.2008 im Plus befindlichen Girokontos des Antragstellers
hätte gelingen können. Jedenfalls schied Eilbedürftigkeit aus Sicht des Antragstellers
wie auch das für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich eines gerichtlichen Tätigwerdens (§ 86b Abs. 2 S. 2
SGG) deswegen aus, weil dem Antragsteller bei seiner Vorsprache am 24.06.2008 die
umgehende Bescheidung seines Antrages zugesagt worden war. Dass diese Zusage
eingehalten wurde, belegt die Bescheiderteilung am Folgetag, dem 25.06.2008, sowie
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der Umstand, dass die aufgrund der Bewilligung angewiesene Zahlung bereits am
01.07.2008 dem Konto des Antragstellers gutgeschrieben wurde. Die Stellung des
Antrages auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtschutzes bereits am 30.06.2008 war vor
diesem Hintergrund nicht erforderlich und konnte auch keinen Erfolg haben. Der
Antragsteller wäre vielmehr gehalten gewesen, sich durch Nachfrage bei der Beklagten
nach den Gründen der ihm unvertretbar erscheinenden Verzögerung zu erkundigen.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht am 30.06.2008 hätte er seitens der
Antragsgegnerin sicherlich eine beruhigende und das einstweilige
Rechtsschutzverfahren erübrigende Auskunft erhalten (vgl. weiter zur Warte- und
Nachfrageverpflichtung vor Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes
Beschlüsse des Senats vom 26.03.2004 - L 19 B 108/07 -, vom 06.08.2008 - L 19 B
109/08 AS -).
Die Argumentation des Antragstellers, die Antragsgegnerin sei erst durch Stellung des
Antrages im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Tätigwerden veranlasst worden,
ist mit der Datenlage nach dem wiedergegebenen Akteninhalt nicht vereinbar. Zum
Zeitpunkt der Antragstellung am 30.06.2008 war der Bewilligungsbescheid vom
25.06.2008 bereits erlassen und die Zahlung an den Antragsteller bereits angewiesen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 127 Abs. 4 ZPO kraft Gesetzes nicht zu
erstatten.
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Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
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