Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2005

LSG NRW: vorläufiger rechtsschutz, krankengeld, unterlassen, krankheit, krankenversicherung, akte, zivilprozessordnung, datum, rechtskraft

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 2 B 6/05 KR ER
16.03.2005
Landessozialgericht NRW
2. Senat
Beschluss
L 2 B 6/05 KR ER
Sozialgericht Detmold, S 5 KR 300/04 ER
Krankenversicherung
rechtskräftig
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Detmold vom 28.12.2004 wird zurückgewiesen. Kosten
sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das
Sozialgericht (SG) hat zu Recht den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung
abgelehnt.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz
nach § 86b Abs 2 S 2 SGG begehrt (sog. Regelungsanordnung). Es geht nicht um einen
Fall des § 86 b Abs 1 SGG. Auch wenn man im Schreiben vom 04.11.2004 keine bloße
Anhörungsmitteilung, sondern einen Bescheid über die Zahlung von Krankengeld unter
Vorbehalt sehen will, bewilligte dieser nicht Zahlungen über den 11.11.2004 hinaus. Zu
berücksichtigen ist dann, dass die Zahlung von Krankengeld auf der Grundlage von auf
bestimmte Zeit beschränkten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bewilligt wurde
(Bescheinigungen Dr. V vom 09.07.2004, 26.07.2004, 16.08.2004, 20.08.2004 und
31.08.2004). In solchen Fällen entfaltet ein Bescheid über Krankengeld keine
Dauerwirkung (vgl. KassKomm:Höfler, § 44 SGB V RdNr 27 mwN), soweit es nicht eine
ausdrückliche Dauerregelung enthält. Die Ablehnung von Krankengeldzahlungen über den
11.11.2004 hinaus (Bescheid vom 08.11.2004) unterfällt daher nicht § 48 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X); dementsprechend liegt auch kein Fall der aufschiebenden
Wirkung nach § 86a Abs 1 SGG vor.
Nach § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines
vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlichen Nachteile nötig erscheint. Die §§ 920, 921,
923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten
entsprechend (Satz 4). Entsprechend § 920 Abs 2 ZPO sind der Anordnungsanspruch, dh
der materielle Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie der
Anordnungsgrund, dh die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung zur Abwendung
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wesentlicher Nachteile glaubhaft zu machen.
Daran fehlt es. Schon die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes sind trotz
entsprechenden richterlichen Hinweises vom anwaltlich vertretenen Antragsteller nicht
glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat es unterlassen, trotz entsprechenden richterlichen Hinweises vom
21.01.2005 seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86b
Abs 2 S 4 SGG iVm § 920 Abs 2 ZPO). Nur wenn er wirtschaftlich nicht in der Lage wäre,
den Ausgang des bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten, käme eine
einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile iSd § 86b Abs 2 S 2 SGG
in Betracht. Sein bloßer Hinweis auf die vom Arbeitgeber im Juli 2004 nicht
wiederaufgenommenen Gehaltszahlungen und sein unsubstantiierter Vortrag, seine
finanziellen Mittel seien inzwischen "restlos aufgebraucht" (Antrag vom 16.12.2004,
Schreiben vom 19.12.2004), reichen hierfür nicht aus.
Auch die Voraussetzungen des Anspruchs, über den 11.11.2004 hinaus Krankengeld zu
erhalten, sind bei der gebotenen summarischen Prüfung (vgl Meyer-Ladewig, SGG 7. Aufl.,
§ 86b Rn 36) nicht glaubhaft. So sind bei der Antragsgegnerin
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lediglich bis zum 30.09.2004 gespeichert (zuletzt:
Folgebescheinigung Dr. V vom 31.08.2004: Diagnosen: M79.09 (nicht näher bezeichnete
Krankheit des Weichteilgewebes) und M54.5 (Bewegungs- und Belastungsdefizit der
Lendenwirbelsäule)). Aktuellere Bescheinigungen finden sich weder in der vom Senat
beigezogenen Akte des Medizinischen Dienstes (MDK) noch sind sie vom Antragsteller
vorgelegt worden.
Zudem spricht nach dem gegenwärtigen Sachstand deutlich mehr dafür, dass der
Antragsteller seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betonsanierer über den 05.07.2004
hinaus krankheitsbedingt nicht verrichten konnte und die von Dr. V am 09.07.2004
befundete Weichteilerkrankung (AU-Erstbescheinigung vom selben Tage) nach § 48 Abs 1
S 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) als sog hinzugetretene Erkrankung keinen
neuen Krankengeldanspruch begründet. Insoweit bedarf es mangels glaubhaft gemachten
Anordnungsgrundes keiner Vertiefung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten
werden (§ 177 SGG)