Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.01.2005

LSG NRW: handelsvertreter, versicherungspflicht, unternehmen, abrechnung, konkurrenzklausel, begriff, einkünfte, bestandteil, abhängigkeit, vermittler

Landessozialgericht NRW, L 8 RA 6/03
Datum:
12.01.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 8 RA 6/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 22 (15) RA 109/01
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 26.11.2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die
notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das
Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten, ob der am 00.00.1970 geborene Kläger der Versicherungspflicht
als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger unterliegt.
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Der Kläger ist seit dem 08.01.1990 als Vermittler für Versicherungen und
Bausparverträge nach § 84 Handelsgesetzbuch (HGB) tätig. Er übt diese Tätigkeit nicht
nur in geringem Umfang (nicht weniger als 15 Stunden wöchentlich) aus und erzielt
daraus monatliches Einkommen von mehr als 630,00 DM. Er beschäftigt keinen
Arbeitnehmer oder Auszubildenden.
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Zwischen ihm und der R Wirtschafts- und Finanzberatungs GmbH & Co. KG, C (R;
vormals firmierend als S & P Gesellschaft für Wirtschafts- und Finanzberatung GmbH &
Co. KG, C), besteht ein "Partnerschafts- und Abrechnungsvertrag" vom 01.01.1999 (mit
Wirkung ab 01.04.1996) sowie ein "Zusatzvertrag für Partner in leitender Stellung" vom
15.01.1999 (mit Wirkung ab 01.01.1999). Zwischen ihm und der X Lebensversicherung
a.G. (X) besteht ein Vertrag aus 1996, zwischen ihm und der T Lebensversicherung
a.G./T Allgemeine Versicherung AG (T) ein Vertrag ebenfalls aus 1996. Auf diese
Verträge (Kopien in Gerichts- und Verwaltungsakten) wird Bezug genommen.
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Mit Bescheid vom 08.03.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei seit 01.01.1999
als Vermittler für Versicherungen und Bausparverträge selbständig tätig. Für diese
Tätigkeit bestehe Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI; die
Versicherungspflicht beginne am 01.01.1999.
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Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, er sei für mehrere Auftraggeber
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tätig und übe sein Gewerbe schon seit dem 18.09.1995 aus. Er verwies darauf, dass er
sowohl für R als auch für X und T tätig sei, ferner auf Ziff. 5 seines Partnerschafts- und
Abrechnungsvertrages mit R ("Rechte des Partners").
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Aus dem Vertrag zwischen Kläger und R ergebe sich, dass er ausschließlich
Tätigkeiten ausüben dürfe, welche nicht im Konkurrenzverhältnis zu R stünden. Darüber
hinaus sei in dem Vertrag geregelt, dass anderweitige vertragliche Beziehungen
zugleich wesentlicher Bestandteil des Vertrages mit R würden. Deshalb sei der Kläger
im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig und nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
versicherungspflichtig.
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Hiergegen hat der Kläger am 19.09.2001 Klage erhoben. Er hat auf sein Vorbringen aus
dem Widerspruchsverfahren Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, die
Beklagte habe nur seinen Vertrag mit R berücksichtigt, nicht aber den mit X und den mit
T. Er hat auf Ziff. 6.1 seines Vertrages mit R verwiesen, wonach ihm die ständige
Verpflichtung obliegt, auf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen
bestandsfähige Verträge zu vermitteln, und zwar je nach seiner Rechtsstellung für eine
oder mehrere Gesellschaften oder für R unmittelbar. R sei keine
Versicherungsgesellschaft, sondern eine Wirtschafts- und Finanzberatungsgesellschaft,
die ihm viele Versicherungsgesellschaften zur Verfügung stelle. Er sei deshalb nicht nur
für eine Gesellschaft tätig. In Parallelfällen habe die Beklagte eine Versicherungspflicht
auch verneint. R habe eine Bündelungsfunktion und führe Verwaltungsarbeiten durch.
Ein mit einem Versicherungsunternehmen geschlossener Vertrag werde von R erfasst
und dann an die entsprechende Versicherung weitergeleitet. Diese entscheide dann
darüber, ob der Vertrag akzeptiert werde oder nicht. R habe im Wesentlichen die
Funktion eines Serviceleisters. Unmittelbar mit R erziele er ca. 20 bis 30 % seiner
Umsätze; die übrigen Umsätze erziele er über X und T. Von Jahr zu Jahr variiere dies
letztlich. Inzwischen habe er seit Frühjahr 2002 einen dritten unmittelbaren Vertrag mit
der L.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 08.03.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30.08.2001 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid Bezug genommen und vorgetragen, ein
Selbständiger sei auch dann im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig, wenn er
(nicht rechtlich, aber) tatsächlich, d.h. wirtschaftlich, im Wesentlichen von einem
Auftraggeber abhängig sei; ihm dürfe durch die Bindung an einen Auftraggeber kein
weiterer nennenswerter unternehmerischer Spielraum verbleiben. Dabei genüge auch
eine nur faktische Bindung. Es genüge, wenn der Selbständige mindestens fünf
Sechstel seiner gesamten Einkünfte aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber beziehe;
Beurteilungszeitraum sei ein Kalenderjahr. Der Selbständige sei auch dann im
Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig, wenn er zwar vertragliche Vereinbarungen
mit mehreren Unternehmen getroffen habe, diese aber Konzernunternehmen i.S.d. § 18
AktG oder verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 229, 319 AktG darstellten. Gleiches gelte,
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wenn er innerhalb des Vertrages mit einem Auftraggeber (wie z.B. einem
Finanzdienstleister) zulässigerweise und gewünscht auch Produkte von
Kooperationspartnern vermittle; er sei dann nicht für den Kooperationspartner, sondern
für den Auftraggeber tätig. Aus dem Partnerschafts- und Abrechnungsvertrag zwischen
Kläger und R gehe hervor, dass dem Kläger jede weitere gleichartige gewerbliche
Tätigkeit ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von R untersagt sei. Gleiches
gelte hinsichtlich der Vermittlung von Verträgen, die nicht von R bzw. den
Gesellschaften angeboten würden und die auch im jeweils gültigen Produktplan nicht
enthalten seien. Der Kläger werde ausschließlich gemäß den Anforderungen dieses
Vertrages mit R tätig. Vermögensberater bzw. Versicherungsvertreter, die ein
Vertragsverhältnis mit einem Finanzdienstleister bzw. einem sonstigen Unternehmen
der Versicherungsvermittlung eingegangen seien und im Rahmen dieses
Vertragsverhältnisses Produkte verschiedener Versicherungsunternehmen und Banken
vermittelten, gehörten zu dem Personenkreis der Selbständigen mit einem Auftraggeber
i.S.v. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Voraussetzung sei, dass sie keine weitere, vom
Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber (Finanzdienstleister) unabhängigen
Handelsvertreterverträge abgeschlossen hätten.
Mit Urteil vom 26.11.2002 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Es hat den
Kläger nicht als im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig angesehen, weshalb eine
Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nicht bestehe. Auf die
Entscheidungsgründe wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
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Gegen das am 31.12.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.01.2003 Berufung
eingelegt. Sie trägt vor, der Kläger sei i.S.v. § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI im Wesentlichen und
auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig. Das Sozialgericht übersehe, dass ein
Selbständiger nicht nur bei direkter vertraglicher Bindung an nur einen Auftraggeber
ausschließlich für diesen tätig sei, sondern auch bei faktischer
Ausschließlichkeitsbindung (BT-Drucks. 14/1855 S. 7). Letzteres sei der Fall, wenn der
Auftragnehmer zwar für mehrere Auftraggeber tätig sein dürfe, dies aber den
tatsächlichen Umständen nach nicht könne, weil die anderen Auftraggeber
Kooperationspartner des ersten Auftraggebers seien (a.a.O.). Der Auftragnehmer habe
zwar vertragliche Bindungen zu mehreren Vertragspartnern; da diese jedoch als
Kooperationspartner an den ersten Auftraggeber gebunden seien bzw. ihr Verhalten
gegenüber dem Auftragnehmer koordinierten, träten sie ihm letztlich wie ein
Auftraggeber gegenüber (Bauer/Diller/Lorenzen, Das neue Gesetz zur
Scheinselbständigkeit, NZA 1999, 172). Der Auftragnehmer könne in diesem Fall
nämlich kein selbständiges Unternehmenskonzept, welches durch Zusammenarbeit mit
mehreren Auftraggebern gekennzeichnet sei, entwickeln, sondern bleibe von einem
Auftraggeber abhängig (KK § 2 SGB VI Rz. 39). So sei es auch beim Kläger: Nach
seinem Partnerschafts- und Abrechnungsvertrag mit R seien seine
Provisionsabrechnungen - auch von für die Kooperationspartner X und T
abgeschlossenen Verträgen - über R abzuwickeln (Ziff. 8). Trete er mit weiteren
Unternehmen in vertragliche Beziehungen, erstrecke sich diese Provisionsabwicklung
auch auf diese (Ziff. 8.8). Verträge mit anderen Gesellschaften bedürften der vorherigen
Zustimmung durch R (Ziff. 2.2.1). Die Höhe und Änderungen der Provisionsansprüche
würden grundsätzlich durch R geregelt (Ziff. 3.3, ferner Ziff. 3 des Zusatzvertrages).
Stehe der Kläger mit anderen Gesellschaften in vertraglichen Beziehungen, seien diese
Verträge zugleich Bestandteil seines Vertrages mit R, soweit sie Regelungen enthielten,
die dieses Vertragsverhältnis beträfen. Sämtliche Geschäftsbeziehungen des Klägers,
der Umfang seiner Provisionsansprüche sowie die Vermittlungsleistungen würden in
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von R vorgegebenen Karriereplänen und Provisionslisten festgelegt, anhand derer die
Bewertung der Aufstiegsmöglichkeiten des Klägers durch R erfolge (Ziff. 5.10/5.10.1).
Jede gleichartige gewerbliche Tätigkeit des Klägers ohne ausdrückliche Zustimmung
von R sei untersagt. Gleiches gelte für Vermittlung von Verträgen, die nicht von R bzw.
den anderen Kooperationspartnern angeboten würden und nicht im Produktplan
enthalten seien. Der Kläger dürfe ausschließlich gemäß den Anforderungen seines
Vertrages mit R tätig werden (Ziff. 6.3). Im Übrigen sei der Kläger organisatorisch R
unterstellt, die Abwicklung des Geschäftsverkehrs erfolge über R, und R sei ihm
gegenüber grundsätzlich primär weisungsbefugt (§ 1 Ziff. 6 seines Vertrages mit X).
Auch sei sämtliche Form der Werbung, welche die Interessen der Kooperationspartner
betreffe, vorher mit R abzustimmen (§ 3 Ziff. 3 des Vertrages mit X). Aus den vorgelegten
Verträgen ergebe sich mithin, dass der Kläger nicht als freier, wirtschaftlich
unabhängiger Selbständiger Verträge abschließen und sein eigenes Vertragsnetz
aufbauen könne, also kein selbständiges Unternehmenskonzept entwickeln könne.
Vielmehr könne er nur in enger wirtschaftlicher Bindung an R und deren
Kooperationspartner tätig werden. Aus den jeweiligen Vertragsgestaltungen sei
erkennbar, dass X und T ihr geschäftliches Verhalten und wirtschaftliches Tätigwerden
gegenüber dem Kläger mit R koordinierten, so dass sie dem Kläger letztlich als ein
Auftraggeber gegenüberstünden. Hierfür spreche vor allem, dass die jeweiligen
Vertragsverhältnisse zum gleichen Zeitpunkt endeten, in dem der Kläger aus seinem
Vertragsverhältnis mit R ausscheide. Entscheidend sei zugleich, dass der Vertrag auch
dann ende, wenn der zwischen den Kooperationspartnern und R geschlossene Vertrag
ende (§ 8 Ziff. 4 X-Vertrag). Der Kläger sei also von R wirtschaftlich abhängig.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.11.2002 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Er trägt vor, er sei für völlig unterschiedliche Gesellschaften tätig, z.B. T, HDI, Barmenia
Versicherung, Gothaer Versicherung, Berlin-Kölnische Versicherung,
Volksbundversicherung, Aspekta-Versicherung, Hanse-Merkur-Versicherung, Deutscher
Herold Versicherungs AG. Er erhalte seine Provisionen von diesen Gesellschaften. Die
Abrechnung der vermittelten Versicherungsverträge der einzelnen Gesellschaften
erfolge sowohl durch R als auch durch X und T aufgrund der Vertragsverhältnisse. Das
Abrechnungsverfahren sei wie folgt organisiert: Habe er einen Versicherungsvertrag -
z.B. für die Barmenia Versicherung - abgeschlossen, reiche er ihn bei R ein. Dort
würden die Rahmendaten geprüft, EDV-mäßig erfasst und anschließend bei z.B. der
Barmenia eingereicht. Diese prüfe dann den Versicherungsantrag inhaltlich, stelle ggf.
die Police aus sowie die Provisionsabrechnung. Das wirtschaftliche und rechtliche
Risiko des Zustandekommens eines jeden einzelnen Vertrages zwischen Kunden und
jeweiligem Versicherer trage allein er. Zu festgelegten Terminen werde die
Provisionszuteilung zum jeweiligen Vertrag zusammen mit allen anderen
Vertragsabrechnungen an R übermittelt. Die Provisionsabrechnung und -zahlung werde
folglich durch die jeweilige Versicherungsgesellschaft geleistet und stelle für die
abrechnende R einen durchlaufenden Posten dar. T und X überprüften die
Rahmendaten selbst und erfassten den jeweiligen Vertrag auch selbst für die EDV.
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Daneben überprüften sie den einzelnen Vertrag auch inhaltlich. Im Unterschied zu z.B.
Barmenia nähmen sie jedoch auch die Provisionsabrechnungen selbst vor, weil T und X
diese direkte Anbindung der Handelsvertreter wünschten und zu dieser logistischen
Leistung bereit und in der Lage seien. Neben der Abrechnungsleistungen erbringe R
sowohl für Versicherungsgesellschaften, für die sie abrechnungstechnisch eine
Bündelung vornehme, als auch gegenüber X und T die Serviceleistung seiner (des
Klägers) Betreuung und Schulung. Aufgabe sei die Akquisition freier Handelsvertreter,
deren Überwachung nach Weisung der X und deren Kontrolle, die Steuerung des
Akquisitionseinsatzes und die Festlegung der Vergütungen an die
Versicherungsvermittler nach Vorgaben von X. Ferner müsse die Betreuerin (R) die
Aus- und Weiterbildung der Vermittler gewährleisten. Sie besitze gegenüber X ein
Vorschlagsrecht für Bewerber; die Entscheidung obliege jedoch allein X. Ohne
ausdrückliche Ermächtigung sei die Betreuerin weder befugt, die X zu verpflichten noch
Erklärungen für diese entgegenzunehmen. Im Gegensatz zu den gebündelten
Versicherungsgesellschaften sicherten X und T mit ihren vertraglichen Vereinbarungen
einen weitergehenden Einfluss auf ihn (den Kläger). Als Versicherungsgesellschaften
seien sie jedoch nicht bereit oder in der Lage, ihn zu betreuen, fortzubilden und neue
Handelsvertreter zu akquirieren. Hierfür griffen sie i.S. eines Outsourcing auf die
Serviceleistungen von R zurück. X und T seien jedoch bereit und in der Lage, selbst
Provisionsabrechnungen vorzunehmen, und hätten sich ein direktes Weisungsrecht ihm
(dem Kläger) gegenüber gesichert. R werde durch eine prozentuale Beteiligung an
seinem Vermittlungserfolg vergütet. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts sei er nicht
nur im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig. Er sei nicht nur an R direkt vertraglich
gebunden, sondern auch an X und T. An die Versicherungsgesellschaften, für die R
abrechnungstechnisch eine Bündelungsfunktion wahrnehme, sei er zwar nicht
vertraglich gebunden, erhalte jedoch von diesen seine gesamte Vergütung und trage
das wirtschaftliche und rechtliche Risiko für das Zustandekommen jedes einzelnen
Versicherungsvertrages. Auch eine faktische Ausschließlichkeitsbindung an R bestehe
nicht; die Beklagte dehne diesen Begriff unzulässig aus. Der Gesetzentwurf nehme zur
Frage, ob Konzernunternehmen und Kooperationspartner als ein Auftraggeber
anzusehen seien, keine Stellung; die Beklagte stütze sich insoweit allein auf ein
Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom
20.12.1999 Ziff. 3.5.2. Maßgebend seien nach den Gesetzesmaterialien jedoch nur die
"zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen" (BT-Drucks. 14/45 S. 45) und
damit nur die natürlichen und juristischen Personen, die im Vertrag als Vertragspartner
erschienen. Eine Konzernzurechnung hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen
Regelung bedurft, die jedoch fehle. Schieden aber schon Konzernunternehmen i.S.v. §
18 AktG für einen "einheitlichen Auftraggeber" aus, so gelte dies erst recht für
Kooperationspartner. Gesetzlich sei dieser Begriff nicht definiert; in den
Gesetzesmaterialien tauche er nicht auf. Im Übrigen liege bei ihm (dem Kläger) weder
eine vertragliche noch eine tatsächliche Ausschließlichkeitsbindung vor. Die Beklagte
dehne die von R erbrachten Serviceleistungen unzulässig zu einer Kooperation aus und
leite daraus weiter unzulässig das Vorliegen nur eines Auftraggebers ab.
Provisionsabrechnungen mit X und T würden nicht über R abgewickelt. Die
Abrechnungsvereinbarung nach Ziff. 8 seines Vertrages mit R beziehe sich nur auf
diejenigen Versicherungsgesellschaften, für die R Bündelungsfunktion wahrnehme i.S.
eines Abrechnungsservices. X und T rechneten seine Provisionen mit ihm selbständig
ab. Auch Ziff. 8.8 seines Vertrages mit R (seine Abrechnungsvereinbarung mit R werde
auf andere Vertragspartner ausgedehnt, sobald und soweit weitere Gesellschaften an
der Provisionskonto-Zusammenführung teilnehmen) gebe die Beklagte falsch wieder.
Die Klausel leite sich aus der von R wahrgenommenen Bündelungsfunktion ab. R trete
an verschiedene Versicherungsgesellschaften heran, um diesen ihren Service bei
Abrechnung, Schulung und Betreuung anzubieten. Im Gegenzug gewährten die
Versicherungsgesellschaften, die den Service in Anspruch nähmen, den so betreuten
Handelsvertretern Sonderkonditionen bei ihren Versicherungsprodukten. Hiervon
unabhängig könne er (der Kläger) jedoch auch mit anderen Gesellschaften wie X und T
Verträge schließen, die von der Abrechnungsvereinbarung nicht erfasst würden. Soweit
Verträge mit anderen Gesellschaften der Zustimmung durch R bedürften, handele es
sich nur um eine Konkurrenzklausel, die keine Ausschließlichkeitsbindung an R
beinhalte. Immerhin habe auch ein Auftraggeber ein berechtigtes Interesse daran, dass
der Auftragnehmer die bei ihm erworbenen Kenntnisse nicht für einen Wettbewerber
gewinnbringend einsetze, den der Auftraggeber noch nicht einmal kenne (BAG vom
15.12.1999 - NZA 2000, 481). Diese Zustimmung werde, wie die Verträge mit X und T
zeigten, in der Regel auch erteilt. Auch Höhe und Änderungen von
Provisionsansprüchen würden grundsätzlich nicht durch R geregelt, sondern von den
einzelnen Versicherungsgesellschaften selbst festgelegt. Dies gelte sowohl für die bei R
gebündelten Gesellschaften als auch erst recht für X und T. Auch Ziff. 3.1 seines (des
Klägers) Vertrages mit R (Verträge des Klägers mit anderen Gesellschaften werden
zugleich wesentlicher Bestandteil des Partnerschaftsvertrages, soweit sie Regelungen
enthalten, die beide Vertragsverhältnisse betreffen) spreche nicht dafür, diese
verschiedenen Auftraggeber als einen Auftraggeber anzusehen. Auch hier handele es
sich vielmehr um eine Konkurrenzklausel, mit der R sicherstelle, dass sie von
Vertragsverhältnissen Kenntnis erlange, welche sowohl sie als auch andere
Gesellschaften beträfen, für die er (der Kläger) tätig werde. Keinesfalls werde dadurch
seine Kooperationsmöglichkeit mit anderen Auftraggebern eingeschränkt. Die in Ziff.
5.10/5.10.1 geregelten Karrierepläne seien Teil des Betreuungs- und Schulungssystems
von R. Solche Pläne würden zur Motivation und Weiterbildung der einzelnen
Handelsvertreter ausgearbeitet; diese erhielten bei vermehrter Vermittlung einen
höheren Status und zusätzliche Provisionen. Diese erhöhten Provisionen würden
jedoch von den gebündelten Versicherungsgesellschaften festgesetzt und von R
lediglich weitergeleitet. X und T erhöhten ebenfalls ihre Provisionen bei einem
Mehrumsatz des einzelnen Handelsvertreters. Auch Ziff 6.3 (jede weitere gleichartige
gewerbliche Tätigkeit nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch R) stelle keine
exklusive Anbindung an R dar, sondern verpflichte nur zur Information an R, wenn eine
Kooperation mit weiteren Auftraggebern stattfinde. Dabei handele es sich um eine
zulässige Konkurrenzklausel, weil R ein berechtigtes Interesse habe, dass er (der
Kläger) die bei ihr erworbenen Kenntnisse nicht ohne ihr Wissen bei jedem beliebigen
Wettbewerber gewinnbringend einsetze. Die durch die Klausel gleichwohl mögliche
gleichartige Tätigkeit habe er bei X und T auch umgesetzt. Dass er (der Kläger)
organisatorisch dem Betreuer (R) unterstellt sei, spreche ebenfalls nicht für das
Vorliegen nur eines Auftraggebers. Vielmehr besage § 1 Abs. 6 seines Vertrages mit X
weiterhin: "Sollten sich Weisungen des Betreuers und der X widersprechen, ist den
Weisungen der X Folge zu leisten". Auch die Abstimmung von Werbung mit R (§ 3 Abs.
3 seines Vertrages mit X) spreche nicht für nur einen Auftraggeber. Es sei vielmehr
üblich, dass bei konkurrierenden Unternehmen, die mit demselben Auftragnehmer
Verträge hätten, eine Abstimmung in diesem Bereich stattfinde. § 8 Abs. 4 seines
Vertrages mit X, wonach der Vertrag ende, wenn der mit der Betreuerin (R)
geschlossene Vertrag ende, ergebe sich aus der Organisation von X und T. Diese seien
derzeit nicht bereit oder in der Lage, die ausgelagerten Serviceleistungen kurzfristig
selbst zu erbringen, weil das hierfür erforderliche Know-how und Personal fehle. Es sei
jedoch nicht damit zu rechnen, dass diese Gesellschaften den Vertrieb ihrer Produkte
einstellten, wenn sein (des Klägers) Vertrag mit R ende; vielmehr würden sich X und T
dann eine neue Organisation der Schulung und Betreuung ihrer freien Handelsvertreter
überlegen. Zusammenfassend sei er deshalb als freier, wirtschaftlich unabhängiger
Handelsvertreter tätig. Die von der Beklagten gesehene einseitige wirtschaftliche
Abhängigkeit liege weder nach den Vertragsverhältnissen noch nach den tatsächlichen
Verhältnissen vor. Er habe enge wirtschaftliche Bindungen zu seinen sämtlichen
Vertragspartnern. Von einer Kooperation dieser verschiedenen Auftraggeber könne
keine Rede sein, da lediglich Service-Leistungen an R ausgelagert würden, während
die wirtschaftliche Abhängigkeit sowohl zu den gebündelten Gesellschaften als auch zu
X und T bestünden. Allein diese entschieden über seine Provision und entrichteten
diese auch. Der Begriff des Kooperationspartners sei darüber hinaus nicht gesetzlich
definiert. Die Zusammenfassung von Kooperationspartnern zu einem Auftraggeber sei
im Gesetz nicht vorgesehen und entbehre der dogmatischen Grundlage.
Der Kläger hat Abrechnungen mit R, X und T vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.
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Die Beklagte trägt ergänzend vor, auch wenn X und T die Provisionen mit dem Kläger
direkt abrechneten, sei nach den gesamten Verträgen von R mit X und T gleichwohl
geregelt, dass R bevollmächtigt sei, die Außendienstabrechnungen der
Handelsvertreter entgegenzunehmen. Grund dafür sei, dass R einen Überblick haben
wolle, welche Zahlungen erfolgt seien, um auch den prozentualen Anteil für die
Betreuungstätigkeit dem Handelsvertreter in Rechnung stellen zu können. Gerade diese
Regelung spreche deshalb dafür, R als den einzigen Auftraggeber anzusehen.
Insgesamt habe R eine so starke Position, dass sie als einziger Auftraggeber des
Klägers anzusehen sei.
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Der Senat hat im Erörterungstermin vom 14.04.2002 den Prokuristen von R, Herrn
Werner Germund, als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
23
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen. Der Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
24
Entscheidungsgründe:
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
26
Der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger i.S.d. § 54 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten. Das Sozialgericht hat daher zu Recht
diesen Bescheid aufgehoben. Die Beklagte hat zu Unrecht eine Versicherungspflicht
des Klägers festgestellt und ihn zur Zahlung von Beiträgen herangezogen.
27
Zwar sind nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI selbständig tätige Personen
versicherungspflichtig, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit
regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen
Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 EUR im Monat
übersteigt, und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen nach lit. a) der Vorschrift. Insbesondere ist
er als Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB auch selbständig tätig, weil er im
Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dies
ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
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Zu Unrecht geht die Beklagte jedoch davon aus, dass der Kläger auf Dauer und im
Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sei (lit. b).
29
Insoweit spricht zunächst Vieles dafür, dass schon die rechtliche Ausgestaltung des
Verhältnisses des Klägers zu R - insbesondere in Zusammenschau mit seinen
Vertragsverhältnissen zu X und T - die Bewertung der Beklagten, R habe über den
Kläger eine so starke Position, dass sie als sein einziger Auftraggeber anzusehen sein,
nicht trägt. Der Senat nimmt hierzu auf die Begründung des Sozialgerichts in dem
angefochtenen Urteil Bezug. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen.
30
Denn auch, wenn man allein den schriftlichen Verträgen des Klägers mit R, X und T
eine eindeutige Bewertung nicht entnehmen will, ergibt jedenfalls die Zusammenschau
der rechtlichen und der tatsächlichen Verhältnisse, dass R dem Kläger gegenüber nicht
in einer Position ist, welche sie als seinen einzigen Auftraggeber ansehen ließe.
31
Mit § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sollten ab dem 01.01.1999 sog. arbeitnehmerähnliche
Selbständige der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
unterliegen. Der Gesetzgeber wollte für diesen Personenkreis - für den in anderen
Zweigen der Sozialversicherung keine Versicherungspflicht normiert ist - der
zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende
Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten für
den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenwirken (KK-Gürtner, § 2
SGB VI Rz. 34). Die in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI definierten arbeitnehmerähnlichen
Selbständigen erschienen dem Gesetzgeber insoweit nicht weniger sozial
schutzbedürftig als die bereits bisher in Nr. 1 bis 7 erfassten Selbständigen (BT-Drucks.
14/45 S. 46). Für den Kläger ergibt sich jedoch nicht das Bild von einer
"arbeitnehmerähnlichen" Tätigkeit, welche von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfasst werden
sollte. Denn hinsichtlich des vorliegend entscheidenden Merkmals einer Tätigkeit im
Wesentlichen nur für einen Auftraggeber fehlt die Arbeitnehmerähnlichkeit, wenn der
Auftragnehmer nach seinem Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren
Auftraggebern anstrebt und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten
Erfolg verspricht (KK-Gürtner, a.a.O. Rz. 40). So aber ist es beim Kläger; er arbeitet nach
seinem Unternehmenskonzept und seinen rechtlichen Beziehungen zu mehreren
Gesellschaften mit mehreren Auftraggebern zusammen und verwirklicht dieses Konzept
auch tatsächlich erfolgreich:
32
So erzielt er den wesentlichen Teil seiner Einkünfte aus Provisionszahlungen von X und
T. Dies ergibt sich beispielhaft aus den von ihm vorgelegten Provisionsabrechnungen
für das Jahr 2002. Danach erzielt er den deutlich überwiegenden Anteil seiner Einkünfte
aus den Provisionsabrechnungen mit X und T. Der Senat hat daher keine Zweifel an der
Richtigkeit der vom Kläger vor dem Sozialgericht getroffenen Einschätzung, nur etwa 20
bis 30 % seiner Umsätze mit R getätigt zu haben. Dies wird auch von der Beklagten
nicht in Frage gestellt. Der Kläger ist damit zugleich mehrheitlich nicht für die bei R
gebündelten Versicherungsgesellschaften vermittlerisch tätig, sondern für X und T. Mag
man R hinsichtlich der bei ihr gebündelten Versicherungsgesellschaften auch als einen
einzigen Auftraggeber ansehen können (was der Senat dahinstehen lässt), so gilt
jedenfalls für X und T, dass sie selbst und nicht R die Auftraggeber des Klägers sind,
soweit er für diese beiden Versicherungsgesellschaften vermittlerisch tätig ist. X und T
rechnen die Provisionen des Klägers tatsächlich nicht einmal über R ab. Sie lassen von
R vielmehr nur eine Produktbündelung und die produktbezogene Schulung des Klägers
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vornehmen. Der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses und der wirtschaftlichen
Abhängigkeit des Klägers liegt deshalb für diese Versicherungsgesellschaften im
Verhältnis X und T zum Kläger, nicht jedoch im Verhältnis R zum Kläger. X und T
bedienen sich lediglich i.S. einer Auslagerung einzelner geschäftlicher Aufgaben
(Outsourcing) der R.
Dieses Bild erfährt durch die Angaben des Zeugen Germund bei seiner Vernehmung
am 14.04.2004 eine Bestätigung. Der Zeuge - Prokurist bei R - hat angegeben,
prinzipiell sei es dem Kläger nicht verboten, für Versicherungsgesellschaften tätig zu
sein, mit denen R keine vertragliche Verbindung habe. Der Zeuge hat (auf Vorhalt von
Ziff. 6.3 des Partnerschafts- und Abrechnungsvertrages mit dem Kläger) weiter
ausgeführt, es sei ihm kein Fall bekannt, dass einmal die (in dieser Vertragsklausel
vorgesehene) Zustimmung zur Vermittlung von Verträgen mit nicht bei R einbezogenen
Versicherungsgesellschaften seitens R versagt worden wäre. Die Vorschrift diene allein
der Vermeidung von Abrechnungsirrtümern. Es solle zwar eine faktische
Ausschließlichkeitsbindung an R bestehen. Der Zeuge hat diese
Ausschließlichkeitsbindung jedoch nur für Koordinations- und Abrechungstätigkeiten
beschrieben. Selbst dabei hat er jedoch für die Abrechnungen diese
Ausschließlichkeitsbindung für X und T bereits wieder verneint; für diese Gesellschaften
werde von R nur Produktkoordination geleistet, weil sie die Abrechnung selbst leisten
könnten. Nach diesen Angaben des Zeugen ist mithin einzige Leistung, die R im
Verhältnis zu Kläger und X bzw. T erbringt, die Produktkoordination, d.h. nach den
Bekundungen des Zeugen im Wesentlichen die Schulung des Klägers für die Produkte
von X und T. Auch für alle übrigen, bei ihr gebündelten Versicherungsgesellschaften ist
im Übrigen der Kläger nach den Angaben des Zeugen jenseits von Koordination und
Abrechnung frei, erhält kein bestimmtes Tätigkeitskonzept, kein Arbeitsgerät, keine
Bezirks- und Arbeitszeit- bzw. Urlaubsvorgaben. Insgesamt ergibt sich daher auch aus
den Angaben des Zeugen nicht das Bild von einer "Arbeitnehmerähnlichkeit" des
Klägers.
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Dies fügt sich ein in das Bild, das der Gesetzgeber vom typischerweise
arbeitnehmerähnlichen Selbständigen hatte, den er für sozial schutzbedürftig hielt, weil
er eine sozialpolitisch missbilligte, zunehmende Umgehung der
Sozialversicherungspflicht beobachtete (vgl. o.). Die Tätigkeit des Klägers als freier
Handelsvertreter im Versicherungsgewerbe unterfällt gerade nicht dieser
Schutzbedürftigkeit. Seine Selbständigkeit ist nicht durch arbeitnehmerähnliche
Bindungen geprägt, die typischerweise mit der beobachteten Erosion der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung einhergehen. Vielmehr
beinhaltet sie schon von ihrem Geschäftsfeld her das Vorsorgebewusstsein und die
Möglichkeit eines für die Selbständigkeit typischen wirtschaftlichen Vorsorgeverhaltens,
bei dem es eines sozialversicherungsrechtlichen Schutzes nicht bedarf.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
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