Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.09.2007

LSG NRW: pflege, aufhebung der leistung, wechsel, alleinerziehender elternteil, systematische auslegung, verwaltungsakt, auflage, zusammenleben, haushalt, erlass

Landessozialgericht NRW, L 7 AS 41/07
Datum:
13.09.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 7 AS 41/07
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 11 (9) AS 205/06
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold
vom 13.04.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind
auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten einen
Anspruch auf Leistung für einen Mehrbedarf wegen alleiniger Erziehung und Pflege
eines Kindes (im folgenden: Mehrbedarf für Alleinerziehende) gemäß § 21 Abs. 3
Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.
2
1.
3
Die Klägerin ist am 00.00.1977 geboren. Ihre Tochter E wurde am 00.00.2002 geboren;
sie ist aus der Ehe der Klägerin mit Herrn S P hervorgegangen. Die Ehe ist mittlerweile
geschieden. Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann leben seit dem Jahr 2005 in
getrennten Wohnungen.
4
2.
5
Seit Januar 2005 bezieht die Klägerin laufend Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 05.01.2006 bewilligte die
Beklagte der Klägerin und ihrer Tochter als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.02.2006 bis 31.07.2006. Die
Beklagte gewährte - neben den Kosten für Unterkunft und Heizung - für diesen Zeitraum
für die Klägerin die Regelleistung (345 EUR monatlich) und für die Tochter Sozialgeld
(207 EUR monatlich). Der Klägerin bewilligte die Beklagte ferner einen Mehrbedarf für
Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II in Höhe von 124,00 Euro monatlich.
6
Mit Schreiben vom 14.03.2006 nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seinen
7
gegen den Bescheid vom 05.01.2006 erhobenen Widerspruch zurück.
3.
8
Mit Ummeldebestätigung vom 22.03.2006 bestätigte die Meldebehörde den Umzug der
Tochter der Klägerin in die Wohnung ihres Vaters zum 21.03.2006. Mit Bescheid vom
22.03.2006 nahm die Beklagte daraufhin eine "Änderung der Bewilligung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes" nach dem SGB II vor. Für den
Zeitraum vom 01.04.2006 bis 31.07.2006 hob die Beklagte die Bewilligung des
Mehrbedarfs für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II) auf. Die Beklagte hob für diesen
Zeitraum ferner die Bewilligung des Sozialgeldes in Höhe von 207 EUR monatlich auf.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Leistungsfestsetzung und -berechnung wird auf
den Bescheid vom 22.03.2006 nebst Anlagen verwiesen. Der Bescheid vom 22.03.2006
enthält den Hinweis: "Folgende Änderungen sind eingetreten: Zum 01.04.2006 wurde
der Tatbestand des Auszuges ihrer Tochter E zum leiblichen Vater berücksichtigt."
9
4.
10
Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Zur Begründung legte sie eine "vorläufige
Elternvereinbarung" vom 20.06.2006 vor. Nach dieser "Vorläufigen Elternvereinbarung"
erziehe sie ihre Tochter in der Zeit, in der sie bei ihr wohne, nach wie vor allein, so dass
die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 SGB II nach wie vor gegeben seien.
11
Die "Vorläufige Elternvereinbarung" vom 20.06.2006 hatte die Klägerin mit ihrem
(geschiedenen) Ehemann im Zusammenwirken mit dem Jugendamt getroffen. In dieser
"Vorläufigen Elternvereinbarung" heißt es (Auszug):
12
"1) Die Kindeseltern teilen sich die Betreuung ihrer Tochter jeweils zur Hälfte. Die
Übergabe der Tochter erfolgt jeweils im wöchentlichen Wechsel am Montag um 16.00
Uhr. 2) Die Kindeseltern tauschen sich regelmäßig bei der Übergabe über die Belange
ihrer Tochter aus. 3) Bezgl. der finanziellen Angelegenheiten wurden folgende
Vereinbarungen getroffen. Hauptwohnsitz der gemeinsamen Tochter ist bei Herrn P.
Nebenwohnsitz ist bei Frau P. Kindergeld und die anteiligen ALG II-Leistungen
(Regelsatz derzeit 207 EUR) werden an Herrn P gezahlt. Pro Elternteil stehen 103,50
EUR für E zur Verfügung. Das Essensgeld des Kindergartens in Höhe von
voraussichtlich 47 EUR wird von Herrn P beglichen und von dem Elternteil an Frau P
hälftig abgezogen, so dass ein Betrag von 80 EUR an Frau P von Herrn P
weitergegeben wird. 4) ... 5) Bezgl. Bekleidung und sonstigem Bedarf kauft jeder
Elternteil die für ihre Tochter in ihrem Haushalt benötigten Dinge eigenverantwortlich
ein. ( ...)"
13
Nach einem Aktenvermerk vom 30.05.2006 wies die Beklagte den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch darauf hin, dass der Bescheid vom
22.03.2006 erlassen worden sei, weil die Tochter der Klägerin nicht mehr mit ihr
zusammenlebe. Die Regelleistung für die Tochter sowie der Mehrbedarf für
Alleinerziehung seien damit entfallen.
14
5.
15
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2006 zurück.
Die Tochter der Klägerin sei zum 01.04.2006 in den Haushalt ihres Vaters gewechselt.
16
Sie habe fortan mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft gebildet. Die Tochter der Klägerin
sei damit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu
berücksichtigen. Auch der Mehrbedarf für Alleinerziehung gemäß § 21 Abs. 3 SGB II sei
mit dem Tag, an dem die Tochter der Klägerin in den Haushalt des Kindesvaters
wechselte, entfallen. Aus der Elternvereinbarung vom 20.06.2006 ergebe sich nichts
anderes. Denn Voraussetzung für die Gewährung des Mehrbedarfs für Alleinerziehung
nach § 21 Abs. 3 SGB II sei, dass der Hilfebedürftige allein für die Pflege und Erziehung
des Kindes sorgt und kein anderer dabei mitwirkt. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt.
Denn der Kindesvater sorge im gleichen Umfang wie die Klägerin für die Erziehung und
Pflege des Kindes. Es sei ausdrücklich vereinbart worden, dass sich die Eltern die
Betreuung und Versorgung des Kindes teilen. Leben Eltern getrennt und wechseln sie
sich bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes ab, seien beide Elternteile
nicht "alleinerziehend". Insofern sei für keinen Elternteil ein Mehrbedarf für
Alleinerziehung zu gewähren. Demzufolge sei für die Klägerin lediglich die
Regelleistung sowie die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen gewesen.
Da die Tochter der Klägerin nicht mehr bei ihr wohne, seien ab dem 01.04.2006 das
Kindergeld sowie der seitens der Stadt E1 geleistete Unterhaltsvorschuss von 127 EUR
monatlich als Einkünfte nicht mehr zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 27.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
09.05.2007 lehnte die Beklagte einen Mehrbedarf für Alleinerziehende auch für den
folgenden Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 ab.
17
6.
18
Gegen den Bescheid vom 22.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
27.06.2006 hat die Klägerin am 31.07.2006 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Detmold
erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass nach der Elternvereinbarung vom
20.06.2006 beide Elternteile im wöchentlichen Wechsel alleine das Kind pflegen und
erziehen. Während dieser Zeit wirke an der Pflege und Erziehung der andere Elternteil
nicht mit, der in dieser Woche das Recht und die Pflicht hierzu auch nicht habe. In der
jeweiligen Woche sei derjenige, der die Pflege und Erziehung leistet, alleinerziehend.
Der Mehrbedarfzuschlag für Alleinerziehende sei nur in eng begrenzten
Ausnahmefällen nicht zu zahlen. Ein Alleinerziehender sorge nur dann nicht allein für
die Pflege und Erziehung des Kindes, wenn ihn in der Zeit der Pflege und Erziehung der
andere Ehepartner unterstütze. Dies sei hier nicht der Fall. Im Zweifel sei zugunsten der
mehrbedarfberechtigten Person zu entscheiden, weil ihr in dieser Zeit die erzieherische
Verantwortung obliege, und die Vermutung dafür spreche, dass die erziehende Person
diese Verantwortung auch tatsächlich allein ausübe. Sie habe jedoch nur Anspruch auf
den hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehende ab dem 01.07.2006, weil sie sich die
Erziehung und Pflege seit Abschluss der Elternvereinbarung vom 20.06.2006 mit ihrem
geschiedenen Ehemann teile.
19
7.
20
Mit Urteil vom 13.04.2007 hat das SG die Klage ohne mündliche Verhandlung
abgewiesen, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt hatten.
21
Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Schon nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 3 SGB
II könne die Klägerin den begehrten Mehrbedarfzuschlag für Alleinerziehende nicht mit
Erfolg beanspruchen, weil sie nicht allein für die Pflege und Erziehung ihrer Tochter
22
sorge. Alleinerziehung liege nicht vor, wenn sich eine andere Person an der Pflege und
Erziehung des Kindes so beteiligt, wie es der andere Elternteil zu tun pflegt. Ohne
Einfluss auf den Anspruch auf Gewährung des Alleinerziehenden-Mehrbedarfs sei die
Mitwirkung eines Dritten an der Pflege und Erziehung des Kindes nur dann, wenn sie so
geringfügig sei, dass sie unwesentlich und damit unbeachtlich für die Gewährung des
Mehrbedarfszuschlags sei. Im Fall der Klägerin teilten sich die Eltern die Pflege und
Erziehung ihres Kindes jeweils zur Hälfte. Jeder Elternteil werde durch die Pflege und
Erziehung seitens des anderen Elternteils und damit zu 50 Prozent entlastet.
Demzufolge werde die Erziehung der Tochter von der Klägerin und ihrem geschiedenen
Ehemann gemeinsam - wenn auch zeitlich versetzt - wahrgenommen.
Die Gewährung eines hälftigen Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende an die
Klägerin stünde auch nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck dieser Leistung. Die
Anerkennung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 2 SGB II trage
dem Umstand Rechnung, dass Alleinerziehende zusätzliche Aufwendungen für
Kontaktpflege, gelegentliche Dienstleistungen Dritter (zum Beispiel Babysitter), einen
erhöhten Bedarf an Spielzeug und Unterhaltung für ihre Kinder und einen verteuerten
Einkauf wegen ihrer verringerten Beweglichkeit haben. Diese Situation sei bei der
Klägerin nicht gegeben, weil sie jeweils in der Woche, in der sich ihre Tochter bei ihrem
geschiedenen Ehemann aufhalte, die Möglichkeit habe, preisbewusst einzukaufen und
Kontaktpflege zu betreiben, so dass es zu zusätzlichen Aufwendungen insoweit nicht
kommen müsse. Die bei einem Alleinerziehenden dauernd bestehenden und zum Teil
Mehrkosten verursachenden Einschränkungen in der Lebensführung, die durch die
Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages ausgeglichen werden sollen, bestünden
nicht, wenn sich die Eltern die Erziehung des Kindes teilen. Die Klägerin und ihr
geschiedener Ehemann teilten sich die komplette Pflege und Erziehung ihrer Tochter
jeweils zur Hälfte. Es könne damit auch nicht ein wesentlicher Schwerpunkt der
Betreuung bei der Klägerin oder ihrem geschiedenen Ehemann ausgemacht werden.
Demzufolge könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der geschiedene
Ehemann der Klägerin lediglich Versorgungslücken schließe. Vielmehr halte sich die
Tochter der Klägerin jeweils wöchentlich bei der Klägerin und ihrem geschiedenen
Ehemann auf und werde in dieser Zeit von dem jeweiligen Elternteil gepflegt, verköstigt
und auch sonst betreut.
23
Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß §
144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassen.
24
8.
25
Gegen dieses am 08.05.2007 zugestellte Urteil des SG hat die Klägerin am 06.06.2007
Berufung erhoben. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass sowohl sie als auch ihr
geschiedener Ehemann im Interesse des Kindeswohls die Alleinerziehung ihrer Tochter
beansprucht hatten. Das Jugendamt habe deshalb den Abschluss der
Elternvereinbarung vom 20.06.2006 mit dem Inhalt angeregt, dass jeder Elternteil
jeweils allein und ausschließlich hauptverantwortlich die Erziehung und Pflege des
Kindes zu verantworten hat, und zwar im wöchentlichen Wechsel unter Ausschluss des
jeweils anderen. Jeder Elternteil bewirke in der Woche, in der ihm die Pflege und
Erziehung des Kindes obliege, dies jeweils unter Ausschluss des anderen. In dieser
Zeit erfahre der jeweilige Elternteil auch keine wie immer geartete Entlastung durch den
jeweils anderen Elternteil. Der jeweilige Elternteil sei dann in dieser Zeit
Alleinerziehender im Sinne des § 21 Abs. 3 SGB II. In dieser Zeit finde keine Mitwirkung
26
und keine Unterstützung des anderen Elternteils statt. Deshalb bestünden in dieser Zeit
auch Einschränkungen in der Lebensführung. Es stehe ihr damit auch der (hälftige)
Mehrbedarfszuschlag ab dem Monat nach Abschluss der Elternvereinbarung vom
20.06.2006 zu.
Die Klägerin beantragt,
27
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.04.2007 zu ändern und den Bescheid der
Beklagten vom 22.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2006
insoweit aufzuheben, als die Beklagte die mit Bescheid vom 05.01.2006 für den Monat
Juli 2006 gewährte Leistung für Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3
SGB II über den hälftigen Anteil hinaus aufhob.
28
Die Beklagte beantragt,
29
die Berufung zurückzuweisen.
30
Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass die Klägerin nicht alleinerziehend sei, weil sie
sich die Betreuung ihres Kindes mit dem Kindesvater teile. Ein gegenteiliges Ergebnis
werde zudem auch dem Sinn und Zweck des § 21 Abs. 3 SGB II nicht gerecht. Eltern,
die sich die Betreuung ihres Kindes jeweils hälftig teilen, wären zudem andernfalls
durch den Erhalt des Mehrbedarfs gegenüber zusammenlebenden Eltern bevorzugt. Für
eine solche Ungleichbehandlung sei kein sachlicher Grund zu erkennen.
31
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
vorbereitenden Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten
Bezug genommen, die beigezogen worden ist.
32
Entscheidungsgründe:
33
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
34
1.
35
Streitgegenstand des Rechtsstreits ist allein, ob die Klägerin von der Beklagten für den
Monat Juli 2006 die hälftige Leistung für Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21
Abs. 3 SGB II mit Erfolg beanspruchen kann.
36
Denn der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das
von der Klägerin aufgrund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und
im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie den Klagegrund, aus dem
sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
23.11.2006, B 11 b 9/06 R, Juris, unter Hinweis auf BSG SozR 4-2600 § 237 Nr. 2). Die
Klägerin begehrt ausschließlich die Leistung "Mehrbedarf für Alleinerziehende" (für den
Monat Juli 2006). Es kann hinstehen, ob die Regelleistung zur Sicherung des
Lebensunterhaltes gemäß § 20 SGB II gegenüber den Leistungen für Unterkunft und
Heizung gemäß § 22 SGB II einen eigenständigen Streitgegenstand darstellt (dies
bejahend BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; BSG,
dies offen lassend BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11 b AS 9/06 R, Juris). Zweifel
könnten insoweit allein deshalb bestehen, weil § 19 S. 1 SGB II diese beiden
Leistungen zu der Leistung des Arbeitslosengeldes II zusammenfasst.
37
Derartige Zweifel bestehen aber im vorliegenden Zusammenhang nicht. Denn die
Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt gemäß § 21 SGB II werden in § 19 S.
1 SGB II nicht unter dem "Dach" der Leistungen des Arbeitslosengeldes II erwähnt bzw.
zusammengefasst. Der Senat geht daher davon aus, dass bei einem Streit über
Leistungen für Mehrbedarf beim Lebensunterhalt gemäß § 21 SGB II ein eigenständiger
Streitgegenstand vorliegt. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes
gemäß § 20 SGB II sowie die Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II
stehen zwischen den Beteiligten zudem nicht im Streit; in der mündlichen Verhandlung
vom 13.09.2007 haben sie ausdrücklich zu Protokoll erklärt, dass sie nur über den
Mehrbedarf für Alleinerziehende (für den Monat Juli 2006) streiten.
38
2.
39
Prozessual bestand nicht die Notwendigkeit, die Tochter der Klägerin als weitere
Klägerin in das Rubrum aufzunehmen. Denn Anspruchsinhaber(in) des Mehrbedarfs für
Alleinerziehende ist nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 3 SGB II die Person, die für die
Erziehung und Pflege des Kindes sorgt, also nicht das jeweilige Kind selbst; das Recht
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II begründet
Individualansprüche, keine Ansprüche von Personenmehrheiten (BSG, Urteil vom
07.11.2006, B 7b AS 8/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Ein Vorgehen aller
Bedarfsgemeinschaftsmitglieder - die Klägerin und ihre Tochter dürften eine "zeitweise
Bedarfsgemeinschaft" (hierzu BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7 b AS 14/06 R, SozR 4-
4200 § 20 Nr. 1) bilden - ist in einer solchen Konstellation nicht erforderlich, um die "für
die Bedarfsgemeinschaft insgesamt höchstmögliche Leistung" zu erlangen (vgl. BSG,
Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Denn hier kann nicht
die unerwünschte Konsequenz eintreten, dass einem einzelnen Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft möglicherweise kein oder nur ein geringfügig höherer Anspruch
zuzugestehen wäre, obwohl der Bedarfsgemeinschaft in der Sache insgesamt höhere
Leistungen zustehen (vgl. BSG a.a.O.).
40
3.
41
Das SG hat die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen.
42
Dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin (§ 123 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) entspricht
die Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Fall 1 SGG als statthafte
Rechtsschutzform. Denn mit dem Bescheid vom 22.03.2006 - soweit er angefochten ist -
hob die Beklagte die der Klägerin mit Bescheid vom 05.01.2006 gewährte Leistung für
Mehrbedarf für Alleinerziehung (§ 21 Abs. 3 SGB II) auf.
43
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist unbegründet. Die Beklagte hat mit Bescheid vom
22.03.2006 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2006) zu Recht den
Bescheid vom 05.01.2006 aufgehoben, soweit sie der Klägerin mit diesem Leistungen
für Mehrbedarf für Alleinerziehung gemäß § 21 Abs. 3 SGB II für den Monat Juli 2006
gewährt hatte.
44
Rechtsgrundlage für diese Teilaufhebung ist § 48 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II.
45
a)
46
Der Bescheid vom 05.01.2006 verlautbart einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung i.S.d.
§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X. Denn die Beklagte bewilligte der Klägerin die - hier allein
streitige - Leistung für Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II für
den Zeitraum vom 01.02.2006 bis 31.07.2006.
47
b)
48
Die Beklagte hat der Klägerin vor Erlass des Bescheides vom 22.03.2006 nicht die
Gelegenheit gegeben, sich zu dem für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu
äußern. Dies wäre jedoch gemäß § 24 Abs. 1 SGB X (i. V. m. § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II)
erforderlich gewesen, weil der Bescheid vom 22.03.2006 einen Verwaltungsakt darstellt,
der in die Rechte der Klägerin - aus dem Bescheid vom 05.01.2006 - eingreift.
49
Dieser Verfahrensfehler ist jedoch gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X unbeachtlich, weil
die Beklagte die erforderliche Anhörung der Klägerin nachgeholt hat; diese Nachholung
ist gemäß § 41 Abs. 2 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen
Verfahrens zulässig. Denn der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 22.03.2006
enthielt bereits alle wesentlichen Tatsachen, auf die die Beklagte ihre Entscheidung
gestützt hat (vgl. hierzu Wiesner in: von Wulffen, SGB X, 5. Auflage 2005, § 41 Rn. 8
m.w.N.). Diese Tatsachen hat die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin
zudem während des Widerspruchsverfahrens telefonisch mitgeteilt (Aktenvermerk vom
30.05.2006).
50
c)
51
In den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vom
05.01.2006 vorgelegen haben, ist nachträglich eine wesentliche Änderung eingetreten,
so dass die Beklagte berechtigt war, diesen Verwaltungsakt gemäß § 48 Abs. 1 S. 1
SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
52
Diese wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen besteht darin, dass die
Klägerin und ihr geschiedener Ehemann am 20.06.2006 eine "Vorläufige
Elternvereinbarung" schlossen und die Betreuung und Erziehung ihres Kindes seit
diesem Zeitpunkt auch tatsächlich entsprechend dieser Vereinbarung ausübten, indem
sie diese Betreuung und Erziehung ihrer Tochter jeweils wöchentlich im Wechsel
übernahmen. Ob die Beklagte auch berechtigt war, allein aufgrund der
Meldebestätigung vom 22.03.2006 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen bereits zum 01.04.2006 anzunehmen, bedurfte keiner Entscheidung.
Denn die Klägerin hat den Bescheid vom 05.01.2006 insoweit nicht angefochten, so
dass der Bescheid insoweit bestandskräftig ist; die Klägerin hat allein die Aufhebung
der Leistung für Mehrbedarf wegen Alleinerziehung ab dem 01.07.2006 angegriffen.
53
Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin nicht mehr allein für die Pflege und
Erziehung ihrer Tochter sorgte, nachdem sie mit ihrem Ehemann am 20.06.2006 die
Elternvereinbarung traf und die Klägerin und ihr Ehemann die Betreuung ihres Kindes
entsprechend dieser Vereinbarung auch tatsächlich im wöchentlichen Wechsel
ausübten.
54
Gemäß § 21 Abs. 3 SGB II ist ein Mehrbedarf beim Lebensunterhalt für Personen
anzuerkennen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben
55
und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.
Die Klägerin sorgte (jedenfalls) ab dem 01.07.2006 nicht mehr allein für die Pflege und
Erziehung ihrer Tochter. Entsprechend der "Vorläufigen Elternvereinbarung" vom
20.06.2006 sorgt vielmehr jeder Elternteil - wie die Klägerin dies selbst auch
vorgetragen hat - jeweils allein und ausschließlich für die Erziehung und Pflege ihres
Kindes, und zwar im wöchentlichen Wechsel unter Ausschluss des jeweils anderen
Elternteils. Die Pflege und Erziehung ihrer Tochter ruht damit in gleichem Maße sowohl
auf den Schultern der Klägerin als auch ihres geschiedenen Ehemannes. In der Zeit
ihrer jeweiligen Zuständigkeit leisten sie die Pflege und Erziehung ihrer Tochter zwar
jeweils allein. Insgesamt betrachtet sorgen sie jedoch gemeinsam für deren Pflege und
Erziehung.
56
Bei einem derartigen Sachverhalt liegen nach Überzeugung des Senats die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 3 SGB II nicht vor.
57
aa)
58
Der Wortlaut des § 21 Abs. 3 SGB II ist insoweit offen. Ein eindeutiges Ergebnis ergibt
sich aus ihm für sich genommen damit nicht. Denn die Klägerin sorgt in den Wochen, in
denen sie für ihre Tochter entsprechend der "Vorläufigen Elternvereinbarung" vom
20.06.2006 zuständig ist, allein für die Pflege und Erziehung ihrer Tochter. Nimmt man
dagegen nicht die einzelne Woche, sondern einen größeren Zeitabschnitt, etwa einen
Monat, in den Blick, sorgt die Klägerin in diesem (längeren) Zweitabschnitt nicht allein,
sondern gemeinsam mit ihrem geschiedenen Ehemann für ihre Tochter.
59
bb)
60
Entscheidend ist deshalb, auf welchen Zeitabschnitt bei der Anwendung des § 21 Abs.
3 SGB II abzustellen ist. Hier ist eine systematische Auslegung angezeigt.
61
Bei der Auslegung des § 21 Abs. 3 SGB II ist zu berücksichtigen, dass die Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach der Regelung des § 41 Abs.
1 S. 4 SGB II bis jeweils für sechs Monate bewilligt werden sollen. Diese gesetzliche
Vorgabe für die zeitliche Leistungsbewilligung zeigt, dass bei der Klärung der Frage,
welcher Elternteil für die Pflege und die Erziehung des Kindes sorgt i.S.d. § 21 Abs. 3
SGB II, eine enge, auf die jeweilige Betreuungswoche abstellende Betrachtung nicht
sachgerecht ist. Bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 21 Abs. 3 SGB II ist
vielmehr ein längerer Zeitraum in den Blick zu nehmen. Danach hat die Klägerin nicht
allein für die Pflege und Erziehung ihrer Tochter gesorgt, sondern nur neben ihrem
geschiedenen Ehemann.
62
Ob es sachgerecht ist, bei der Prüfung der Voraussetzungen des Mehrbedarfs für
Alleinerziehende ggf. eine monatsweise Betrachtung vorzunehmen, musste der Senat
nicht entscheiden. Denn die Klägerin ist auch bei einer monatsweisen Betrachtung nicht
alleinerziehend im Sinne des § 21 Abs. 3 SGB II.
63
cc)
64
Das zuvor gewonnene Auslegungsergebnis wird sowohl durch die
Entstehungsgeschichte als auch durch den Sinn und Zweck des § 21 Abs. 3 SGB II
65
bestätigt.
Die Regelung des § 21 Abs. 3 SGB II "entspricht der Mehrbedarfsregelung der
Sozialhilfe für alleinerziehende Personen, die mit einem oder mehreren jungen Kindern
zusammenleben" (BT-Drucksache 15/1516 S. 57).
66
Diese Mehrbedarfsregelung der Sozialhilfe war in § 23 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) geregelt. Diese Regelung hatte folgenden Wortlaut: "Für Personen, die mit
einem Kind unter sieben Jahren oder die mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn
Jahren zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein
Mehrbedarf von 40 v.H. des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im
Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht; ( ...)". In der Gesetzesbegründung heißt es
hierzu (BT-Drucksache 10/3079 S. 5): "Die Rechtfertigung dieses Mehrbedarfzuschlags
ergibt sich vor allem dadurch, dass Alleinerziehende wegen der Sorge für ihre Kinder
weniger Zeit haben, preisbewusst einzukaufen und zugleich höhere Aufwendungen zur
Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssen. Ähnlich ist die
Situation bei Alleinerziehenden mit nur einem Kind, solange es noch nicht schulpflichtig
ist. Auch sie sind weniger mobil, haben keine ausreichende Zeit zum Preisvergleich,
müssen die nächstgelegene Einkaufsmöglichkeit nutzen und haben ein höheres
Informations- und Kontaktbedürfnis."
67
Die Gesetzgebung stellt damit auch bei § 21 Abs. 3 SGB II erkennbar darauf ab, dass
bei einem Alleinerziehenden Einschränkungen in der Lebensführung bestehen, die
dauernd bestehen und zum Teil mehr Kosten verursachen (vgl. Oberverwaltungsgericht
[OVG] Niedersachsen, Beschluss vom 08.07.1997, 4 L 3222/97, FEVS 48, 24). Die
Gesetzgebung hat bei Alleinerziehenden deshalb typisierend vermutet, dass bei ihnen
derartige Mehrkosten entstehen, die über die Leistung für den Mehrbedarf gemäß § 21
Abs. 3 SGB II ausgeglichen werden sollen.
68
Teilen sich - wie hier - die Elternteile die Pflege und Erziehung ihres Kindes, liegt ein
anderer Lebenssachverhalt vor, der von demjenigen, den der Gesetzgeber bei Erlass
des § 21 Abs. 3 SGB II vor Augen hatte und typisierend geregelt hat, deutlich abweicht.
Denn leisten zwei Elternteile die Pflege und Erziehung ihres Kindes im wöchentlichen
Wechsel (und in dieser Zeit jeweils allein), bestehen zwar auch Einschränkungen in der
Lebensführung während der Zeit, in der der jeweilige Elternteil das Kind allein betreut.
In der Zeit jedoch, in der der andere Elternteil die Betreuung übernimmt, bestehen
solche Einschränkungen in der Lebensführung nicht mehr. Dem Elternteil ist damit
möglich, seine während der Betreuungszeit bestehende Einschränkung in der
Lebensführung in der betreuungsfreien Zeit zu "kompensieren". Er kann - worauf das
SG zu Recht hingewiesen hat - in dieser Zeit insbesondere Einkäufe in größerem
Umfang vornehmen, Behördengänge durchführen oder sich der Kontaktpflege (wieder
intensiver) widmen. Diese Elternteile sind durch die Pflege und Erziehung ihres Kindes
insgesamt deutlich weniger belastet als ein alleinerziehender Elternteil. Nur dieser muss
die elementaren Lebensbedürfnisse nach Pflege, Verköstigung, Bekleidung, ordnender
Gestaltung des Tagesablauf und ständiger abrufbereiter emotionaler Zuwendung (vgl.
OVG Niedersachen, Urteil vom 28.03.1979, IV a 172/77, FEVS 29, 113) ständig
befriedigen und sichern, ohne dass ihm die Möglichkeit offensteht, die daraus
resultierenden Einschränkungen in der Lebensführung anderweitig auszugleichen und
nachzuholen. Im Falle der Klägerin ist keine derartige dauerhafte Belastung gegeben,
sondern ein Wechsel von Be- und Entlastung.
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Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann haben sich in ihrer Elternvereinbarung am
20.06.2006 nicht darauf beschränkt, dem geschiedenen Ehemann ein Umgangsrecht
(gemäß § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) einzuräumen, sondern beide haben
vereinbart, Pflege und Erziehung ihres gemeinsamen Kindes gemeinsam zu tragen. In
einem derartigen Fall liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 SGB II aus den
dargestellten Gründen nicht vor (ebenso Landessozialgericht [LSG] Hamburg,
Beschluss vom 06.09.2005, L 5 B 196/05 ER AS, Juris; N. Behrend in: jurisPK-SGB II, 2.
Auflage 2007, § 21 Rn. 25; Kahlhorn in: Hauck/Noftz, SGB II, K § 21 Rn. 14 [Stand:
III/05]; Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 20 Rn. 94).
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Der Ehemann der Klägerin schließt auch nicht lediglich "Versorgungslücken" (hierzu
Münder in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 21 Rn. 10). Beide Elternteile teilen sich die
Pflege und Erziehung ihres Kindes vielmehr hälftig. Die von § 21 Abs. 3 SGB II
geforderte Alleinerziehung lässt sich demzufolge bei der Klägerin nicht feststellen.
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3.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
73
4.
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Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Denn die Frage ist höchstrichterlich noch nicht
geklärt, ob ein Hilfebedürftiger auch dann Anspruch auf Leistung für Mehrbedarf für
Alleinerziehung gemäß § 21 Abs. 3 SGB II hat, wenn beide Elternteile im wöchentlichen
Wechsel jeweils eigenständig für die Pflege und Erziehung des Kindes sorgen.
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