Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.04.2006

LSG NRW: eheähnliche lebensgemeinschaft, eheähnliche gemeinschaft, wohnung, persönliche verhältnisse, familie, unangemessenheit, druck, heizung, zusammenleben, erlass

Landessozialgericht NRW, L 20 B 24/06 AS ER
Datum:
27.04.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 24/06 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 20 AS 148/05 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des
Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.12.2005 geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt,
soweit Leistungen ab 01.02.2006 betroffen sind.
Der Antragsteller trägt seine außergerichtlichen Kosten in beiden
Rechtszügen selbst.
Gründe:
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I.
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Der Antragsteller ist gelernter Stahlbauschlosser und Schweißer. Sein letztes
Arbeitsverhältnis wurde aus krankheitsbedingten Gründen beendet. Bis September
2004 bezog er Arbeitslosengeld, anschließend Arbeitslosenhilfe. Er ist geschieden und
gegenüber seiner minderjährigen Tochter N unterhaltspflichtig. Der Antragsteller wohnte
bis Februar 2005 in E. Nach seiner Schilderung war ihm bekannt, dass Leistungen für
die Unterkunft und Heizung nur erbracht werden, sofern sie angemessen sind. Da die in
E bezogene Wohnung zu teuer gewesen sei, habe er seine Situation mit seiner
Freundin, der Zeugin T A, besprochen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Freundschaft zu
Frau A seit knapp einem Jahr bestanden. Angesichts der zu erwartenden Probleme sei
man übereingekommen, dass der Antragsteller in die von Frau A mit deren beiden
Kindern bewohnte Wohnung einziehen werde. Ein Unkostenbeitrag in Höhe von 160,-
EUR sei zwischen beiden festgelegt worden. Die von Frau A bewohnte Wohnung kostet
monatlich 419,- EUR an Miete und Heizung.
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Auf dem Formular zur Beantragung von Leistungen war unter Spalte "II. Persönliche
Verhältnisse" das Kästchen eheähnliche Gemeinschaft angekreuzt und der Name von
Frau A aufgeführt. Da eine Neuberechnung der Leistungen vorgenommen werden
sollte, wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 06.06.2005 an die
Antragsgegnerin und wies darauf hin, dass er mit seiner Partnerin seit dem 01.03.2005
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zusammen lebe, sie seien nicht verheiratet. Sie hätten keine gemeinsamen Kinder, sie
wirtschafteten nicht aus aus einem Topf, sie verfügten über zwei getrennte Konten, sie
unterstützten sich nicht gegenseitig finanziell, so dass sie nicht unbedingt als
Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Gesetzes gelten würden. Die Antragsgegnerin legte
daraufhin dem Antragsteller einen Ermittlungsbogen zur Überprüfung des Vorliegens
einer eheähnlichen Gemeinschaft vor, wegen der Angaben im Einzelnen wird auf Bl 48
des Verwaltungsvorganges und auf ein Begleitschreiben vom 16.7.2005 ( Bl 50 des
Verwaltungsvorganges) verwiesen. Mit Bescheid vom 31.08.2005 bewilligte die
Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.09.2005 bis 30.09.2005
344,36 EUR und für die Zeit vom 01.10.2005 bis zum 28.02.2006 293,70 EUR
monatlich. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 15.09.2005
Widerspruch ein. Am 01.12.2005 verwahrte sich der Antragsteller gegen einen
unangemeldeten Hausbesuch von Mitarbeitern der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller hat am 04.11.2005 beim Sozialgericht Gelsenkirchen einen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und geltend gemacht, dass er mit Frau A
nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Er habe zwar auf dem Formular
eheähnliche Lebensgemeinschaft angekreuzt, das Formular enthalte jedoch keine
Möglichkeit, ein Zusammenwohnen lediglich als Zweckgemeinschaft zu bezeichnen.
Auch die Bezeichnung "Partnerin Frau T A" im Schreiben vom 15.02.2005 gelte nicht
als wirksames Eingeständnis. Die Tatsache, dass er am 01.03.2005 in die von Frau A
angemietete Wohnung eingezogen sei, indiziere noch keine eheähnliche
Lebensgemeinschaft. Nach ständiger Rechtsprechung könne erst nach Dauer des
Zusammenlebens von 3 Jahren von einer solchen gesprochen werden. Auch die
Tatsache, dass nur Frau A dem Vermieter gegenüber als Mieterin und Schuldnerin des
Mietzinses auftrete, spreche gerade gegen das Vorliegen einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft. Die Kinder seien von Frau A versorgt worden. Daran habe sich
auch durch den Zuzug des Antragstellers nichts geändert. Die Antragsgegnerin hat die
Auffassung vertreten, dass zwischen Frau A und dem Antragsteller eine eheähnliche
Lebensgemeinschaft vorliege. Das Sozialgericht hat einen Erörterungstermin
durchgeführt, in dem der Antragsteller erklärt hat: Er kenne die Zeugin seit Februar
2004. Sie hätten sich durch eine Zeitungsannonce kennen gelernt. Sie seien unstreitig
ein Liebespaar. Er sei am 01.03.2005 bei der Zeugin eingezogen, weil er auf Druck der
Antragsgegnerin sowieso habe umziehen müssen. Es sei die Absprache getroffen
worden, getrennte Konten zu führen und dass sich jeder selbst finanziell versorge. Man
sei sich einig gewesen, dass der Antragsteller 160,- EUR Unkostenbeitrag zahle. Dieser
betrage 1/4 der anfallenden Kosten der Unterkunft. Sie würden als Familie im Rahmen
der Möglichkeiten zusammen leben, soweit das gesundheitlich gehe. Dies bedeute,
dass er aus gesundheitlichen Gründen für sich alleine kochen müsse; den Kindern aber
auch mal etwas zu essen mache, wenn sie es benötigten. Er schaue auch schon mal
die Hausaufgaben nach und sie würden sich zusammen Filme anschauen. Er würde
sich um die Kinder kümmern, da er selber Vater sei. Er habe ein freundschaftliches
Verhältnis zu den Kindern der Zeugin. Seit dem 01.03.2005, also seit Anrechnung des
Einkommens der Zeugin, zahle jeder sein Essen selbst. Entweder sie kauften
zusammen ein oder er beteilige sich mit 1/4 der Kosten. Er kaufe auch für sich allein ein
und auch für seine eigene leibliche Tochter. Bei Drogerieartikeln würden die Kosten
entsprechend geteilt. Er habe die Zeugin nicht gefragt, ob sie ihn ab März 2005
finanziell unterstützen könne. So etwas würde er nicht fragen, sondern eher ausziehen.
Über seine finanziellen Probleme und über das Problem der Anrechnung des
Einkommens von Frau A sei nicht ausführlich diskutiert worden. Bisher sei er aus der
Wohnung nicht ausgezogen, weil er den Ausgang des Verfahrens abwarten wolle. Wie
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Frau A sich verhalten würde, wenn er ihr die 160,- EUR nicht mehr zahle, wisse er nicht.
Die im Erörterungstermin ebenfalls vernommene Zeugin T A hat ausgesagt: Die
Angaben des Antragstellers im Hinblick auf ihre Beziehung und den Einzug in die
Wohnung seien richtig. Sie lebten quasi als Familie zusammen. Für die Kinder koche
sie getrennt, da der Antragsteller eine eigene Kost benötige. Die Kosten für das Essen
würden geteilt. Das gleiche gelte für Drogerieartikel. Sie wasche für den Antragsteller
mit, aber an den Kosten des Waschpulvers beteilige sich dieser. Seit der Kläger ab März
2005 weniger Geld von der Antragsgegnerin bekommen habe, habe sich für sie in
finanzieller Hinsicht nichts geändert. Denn absprachemäßig habe der Antragsteller
weiter seine Kostenanteile gezahlt. Ihr habe es Leid getan, dass er weniger gehabt
habe. Aber sie sei nicht bereit, für den Antragsteller in irgendeiner Form finanziell
aufzukommen. Mittlerweile sei sei selber arbeitslos. Wenn der Antragsteller ihr sagen
würde, er könne sich nicht mehr an den Kosten beteiligen, würde sie ihm raten, sich
eine andere Wohnung zu suchen. Sie sei auch dann nicht bereit, ihn finanziell zu
unterstützen. Sie hätten klare Verhältnisse geschaffen. Notfalls müsste sie ihn dann
wohl sogar vor die Türe setzen. Sie habe sich noch keine Gedanken darüber gemacht,
wann für sie der Zeitpunkt gekommen sei, dass sie auch für den Antragsteller einstehen
wolle. Sie warte den Ausgang des Verfahrens ab. Wenn dies für ihn negativ ausgehe,
müsse der Antragsteller ausziehen. Er müsse sich insofern schon um sich selber
kümmern.
Mit Beschluss vom 06.12.2005 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab 04.11.2005
(Eingang des Antrags bei Gericht) bis zum 30.04.2006, längstens bis zur Entscheidung
in der Hauptsache, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der
Kosten für Unterkunft und Heizung ohne Anrechnung des Einkommens der Zeugin T A
zu gewähren. Eine enge emotionale Bindung zwischen dem Antragsteller und der
Zeugin A führe für sich genommen noch nicht zur Annahme einer ehenähnlichen
Gemeinschaft. Der Antragsteller sei, auch auf Druck der Antragsgegnerin im Hinblick auf
seine große und zu teure Wohnung, zum 01.03.2005 in die Wohnung der Zeugin A
gezogen. Zwar nutzten der Antragsteller und die Zeugin A die gesamte von der Zeugin
A angemietete Wohnung und die im Eigentum der Zeugin stehenden
Wohnungseinrichtung gemeinsam und gleichberechtigt. Der Antragsteller sei zwar
beiden Kinder der Zeugin freundschaftlich verbunden und kümmere sich um sie. Auf
Grund der weiteren Umstände des Einzelfalles mangele es nach Ansicht des
Sozialgerichts jedoch am Vorliegen der eheähnlichen Gemeinschaft auf persönlicher
Ebene. Der Antragsteller und die Zeugin A hätten sich vor dem Zeitpunkt des
Zusammenziehens erst ein Jahr gekannt. Die Dauer des Zusammenwohnens betrage
erst neun Monate. Hierbei sei darauf hinzuweisen, dass nach der
Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 193 SGB III in der Regel
erst das dreijährige Zusammenleben der Partner den Rückschluss auf das Vorliegen
einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zulasse. Auch habe die Beweisaufnahme
ergeben, dass der Antragsteller mit der Zeugin A noch nicht derart innerlich verbunden
sei, dass sie ihn finanziell unterstützen würde.
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Gegen den am 28.12.2005 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am
18.01.2006 Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, dass zwischen der
Antragstellerin und der Zeugin A eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe. Eine
zeitliche Mindestvoraussetzung von drei Jahren zur Annahme einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft habe auch das Bundessozialgericht nicht angenommen. Es sei
auch kein Druck auf den Antragsteller im Hinblick auf seine zu große und teure
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Wohnung ausgeübt worden. Zum fraglichen Zeitpunkt sei der Antragsteller noch nicht
einmal schriftlich über die Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten informiert
geschweige denn konkret aufgefordert worden, die Unterkunftskosten zu senken.
Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss und betont, dass mit der
Zeugin A eine reine Wohngemeinschaft bestehe. Es seien keine tatsächlichen
Umstände feststellbar, wonach die wechselseitige Bereitschaft seitens des
Antragstellers wie der Zeugin A bestehe, auch in Zeiten der Not miteinander zu leben
und füreinander zu sorgen. Dies verdeutliche bereits die Dauer der Freundschaft,
welche erst seit Februar 2004 mit Bildung der Wohngemeinschaft ab März 2005
bestehe. Ein Wirtschaften aus einem Topf finde nicht statt. Soweit die Antragsgegnerin
zielgerichtet den Eindruck zu erwecken suche, der Antragsteller sei an der Erziehung
der Kinder der Zeugin A beteiligt, werde diese Behauptung der Antragsgegnerin durch
Tatsachen nicht gestützt. Ein gemeinsames Kochen erfolge schon deshalb nicht, weil
der Antragsteller u.a. an einer deutlichen Adipositas nebst Fettstoffwechselstörung leide.
Damit sei das Leben des Antragstellers von einem völlig anderen Essverhalten und
sonstigen Gewohnheiten geprägt. Auch nach Außen finde kein gemeinsames soziales
Leben statt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verfahrensakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin
verwiesen.
9
II.
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Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin, der das Sozialgericht nicht abgeholfen
hat (Beschluss vom 19.01.2006), ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die
Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung bejaht.
Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass Beschwerdegegenstand lediglich die ab
01.02.2006 beanspruchten Leistungen sind. Die Antragsgegnerin hat als
Beschwerdeführerin ihre Beschwerde ausdrücklich auf die in dem Beschluss getroffene
Regelung ab 01.02.2006 beschränkt.
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Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr
besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung
eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes im Bezug ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen
Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistungen, zu
der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden
soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit
der Anordnung begründet, voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch
Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86 b
Abs. 2 Satz SGG glaubhaft zu machen. Dabei sind, soweit in Zusammenhang mit dem
Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und
Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. hierzu
Bundesverfassungsgericht ( BVerfG) , Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ
2005, 957).
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Ausgehend von diese Grundsätzen war dem Antrag des Antragstellers nicht zu
entsprechen, weil ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht
worden ist. Der Senat geht davon aus, dass überwiegende Gesichtspunkte dafür
sprechen, dass der Antragsteller zur Zeit noch mit der Zeugin A in einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft lebt und deshalb deren Einkommen auch bei der Festsetzung des
Bedarfs mindernd zu berücksichtigen ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II, § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB
II).
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Die eheähnliche Gemeinschaft ist nach einhelliger gefestigter Rechtsprechung als eine
Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau definiert, die auf Dauer angelegt ist,
daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere
Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander
begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und
Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (so zuletzt BVerfG, Beschluss vom 02.09.2004, 1
BvR 1962/04, NVwZ 2005, 1178; grundlegend Urteil vom 17.11.1992, 1 BvR 8/87,
BVerfGE 87, 234, 264; ebenso BSG, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R). Ob eine
eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht, lässt sich anhand aller Umstände des
Einzelfalles feststellen, die sich zu einem Gesamtbild zusammenfügen und die
Überzeugung vermitteln, dass es sich nicht nur um eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft handelt. Die Indizien zur Feststellung einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft werden allerdings in der Rechtsprechung unterschiedlich
gewichtet. So wird aus dem Erfordernis einer auf Dauer angelegten
Einstehensgemeinschaft abgeleitet, dass von einer solchen auszugehen ist, wenn die
Partner seit etwa drei Jahren zusammen leben (so BSG, Urteil vom 29.04.1998, B 7 AL
56/97 R, SozR 3 - 4100 § 119 Nr. 15; LSG NRW, Beschluss vom 17.02.2006,L 19 b
85/05 AS ER). Demnach wäre im vorliegenden Fall eine eheähnliche
Lebensgemeinschaft schon deshalb zu verneinen, weil der Antragsteller die Zeugin A
seit Februar 2004 kennt und erst im Februar 2005 in ihre Wohnung gezogen ist. Auch
wenn in der genannten Rechtsprechung bei der Beurteilung der eheähnlichen
Lebensgemeinschaft dem formalen Zeitmoment eine starke Bedeutung beigemessen
wird, ist nicht zu verkennen, dass in der Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten
wird, dass es sich bei der zeitlichen Dauer nicht um absolute Mindestgrenzen handeln
soll (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R, SozR 4100 § 119 AFG Nr.
26 sowie B 7 AL 72/00 R, SozR 4100, § 144 SGB III Nr. 10; auch der 19. Senat des LSG
NRW, Beschluss vom 17.02.2006,a a O., formuliert einschränkend zur Zeitdauer "
soweit nicht gewichtige andere Hinweistatsachen eine andere Gesamtwürdigung
bedingen" ). Die Annahme von einer strikten zeitlichen Festlegung in der Form, dass
regelmäßig erst ab einer Dauer von drei Jahren eine eheähnliche Lebensgemeinschaft
angenommen werden kann, wird nach Auffassung des Senats dem Umstand nicht
gerecht, dass dem Erfordernis einer auf Dauer angelegten Beziehung etwas
Prognostisches anhaftet. Sie ist wie bei jeder Ehe mit der Ungewissheit einer
jederzeitigen Trennung behaftet. Auch bei einem kürzeren als dreijährigem
Zusammenleben kann durchaus, soweit weitere Umstände dafür sprechen, schon eine
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft begründet werden. Es bedarf deshalb
auch der Berücksichtigung anderer, gleichgewichtiger Indizien, um in einer
Gesamtschau die Überzeugung von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft festigen
zu können. Hierzu zählen die Versorgung von Kindern der jeweiligen Partner, die
konkrete Lebenssituation im streitgegenständlichen Zeitraum, der Anlass des
Zusammenziehens und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten
Gemeinschaft (so auch LSG NRW, Beschluss vom 29.06.2005, L 9 B 15/05 AS ER;
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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.05.1996, 5 C 16/96, BVerwGE 98, 195).
Anders als das Sozialgericht misst der Senat den inhaltlich übereinstimmenden, im
Erörterungstermin gemachten Angaben des Antragstellers und der Zeugin A, die ihre
Beziehung als familienähnlich bezeichnet haben, maßgebliche Bedeutung zu. Der
Antragsteller hat davon gesprochen, dass sie wie eine Familie zusammenleben würden.
Die Zeugin beschreibt die Beziehung zum Antragsteller dahingehend, dass sie quasi
als Familie zusammen leben würden. Diese Formulierungen sprechen für sich selbst.
Beide Angaben wurden zu einer Zeit gemacht, in der dem Antragsteller und Frau A
durch das eingeleitete Widerspruchsverfahren und das einstweilige
Rechtsschutzverfahrens die Bedeutung einer derartigen Aussage in Bezug auf eine
eheähnliche Lebensgemeinschaft bewusst sein musste. Auch Laien dürfte klar sein,
was unter einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu verstehen ist. Hätten der
Antragsteller und Frau A deutlich machen wollen, dass bei ihnen tatsächlich eine reine
Zweckgemeinschaft besteht, hätten sie ihre Beziehung mit anderen Worte, die man
auch von ihnen hätte erwarten können, charakterisieren müssen. Insofern sind die im
Erörterungstermin gemachten Angaben auch anders zu bewerten als die vom
Antragsteller noch formularmäßig gemachte Angabe von der eheähnlichen
Lebensgemeinschaft bei der Beantragung seiner Leistungen nach dem SGB II. Der
Gebrauch des Wortes Partnerin in dem Ermttlungsbogen der Antragsgegnerin und in
den Schreiben vom 6.6.2005 sowie 16.7.2005, in denen vom Antragsteller keine
unverfänglicheren Bezeichnungen gewählt worden sind, verstärkt allerdings die
Annahme eines familiären Zusammenlebens. Auch vor dem Hintergrund, dass die
Zeugin A ausgesagt hat, sie habe schlechte Erfahrungen hinsichtlich Ehe und Trennung
gemacht, gibt dann dem gleichwohl gemeinsam gefassten Beschluss, zusammen zu
ziehen, ein zusätzliches Gewicht in dem Sinn, dass mehr als eine lockere Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft bestehen soll. Der Antragsteller hat zusätzlich eingeräumt,
dass er sich um die gemeinsame Versorgung der Kinder von Frau A kümmere, was
ebenfalls neben anderen Kriterien ein Hinweis darauf ist, dass es sich in der Beziehung
zu Frau A um eine enge Gemeinschaft handelt. Er hat des Weiteren angegeben, dass er
den Kindern auch mal das Essen mache, wenn diese das benötigten. Er schaue ihre
Hausaufgaben nach. Sein Verhältnis zu den Kindern von Frau A hat er als
freundschaftlich bezeichnet und dahingehend charakterisiert, dass er sich um die Kinder
kümmere, da er selber Vater sei.
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Soweit der Antragsteller anführt, er koche für sich allein, spricht dieser Umstand nicht
maßgeblich gegen die Annahme einer eheänlichen Beziehung. Mit dem getrennten
Zubereiten von Mahlzeiten wird lediglich dem Gesundheitszustand des Antragstellers
mit seinen besonderen Anforderungen Rechnung getragen.
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Das Vorliegen eines gemeinsamen Mietvertrages ist nicht allein ausschlaggebend für
die Annahme einer eheähnlichen Partnerschaft. Dass hier ein solcher nicht
abgeschlossen worden ist, lag daran, dass der Antragsteller in die bereits bestehende
Wohnung von Frau A gezogen ist. Soweit der Antragsteller für eine schlichte Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft anführt, der Anlass für den Einzug bei Frau A sei gewesen,
dass er von der Antragsgegnerin aufgefordert worden sei, seine in E innegehaltene
Wohnung wegen Unangemessenheit zu verlassen, gibt der Verwaltungsvorgang für
diese Behauptung nichts her. Hierfür finden sich keinerlei Hinweise, auch nicht ein
Aufforderungsschreiben der Antragsgegnerin, die Wohnung in E wegen
Unangemessenheit zu verlassen.
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Dass der Antragsteller und Frau A keine gemeinsamen Vermögensdispositionen
getroffen haben, spricht für sich allein ebenfalls nicht gegen eine eheähnliche
Lebensgemeinschaft. Abschließend soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Antragsteller
über keinen ihm ausschließlich zur Verfügung stehenden Raum verfügt und dadurch
auch nach Außen der Eindruck einer gelebten Gemeinschaft vermittelt wird. Die im
Erörterungstermin geäußerte Absicht, sich möglicherweise zu trennen, wenn das
einstweilige Rechtsschutzverfahren zum Nachteil des Antragstellers ausgeht,
unterscheidet die Situation nicht von einer Ehe, in der ebenfalls wirtschaftliche
Schwierigkeiten Anlass für eine Trennung sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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