Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2004
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Landessozialgericht NRW, L 12 AL 67/03
Datum:
07.01.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AL 67/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 33 AL 231/02
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Dortmund vom 27.02.2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung für eine Beschäftigung als
Mosaikleger bei der Firma L in X/Niedersachsen.
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Der am 00.00.1968 geborene Kläger beantragte am 20.08.2002 die Erteilung einer
Arbeitsgenehmigung für die Aufnahme einer unbefristeten Tätigkeit als Mosaikleger für
die Firma L GmbH in X. Arbeitsort sollte die Stadt X sowie der Kreis D/Niedersachsen
und Umgebung sein.
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Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er hatte am 27.11.2001 einen Antrag auf
Asyl gestellt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügte er über eine befristete
Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens, welche bis zum 27.02.2003
Geltung hatte. Die Aufenthaltsgestattung beinhaltete die Auflage, den Aufenthalt auf den
Kreis T zu beschränken. Nach dem der Arbeitsvermittlung erteilten Vermittlungsauftrag
sollte es sich bei der Stelle als Mosaikleger um eine Vollzeitstelle mit 40 Stunden in der
Woche und einem monatlichen Gehalt von 1.650,- Euro handeln.
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Mit Bescheid vom 05.09.2002, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2002,
lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung ab. Nach § 284
Abs. 5 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) dürfe eine Arbeitsgenehmigung nicht erteilt
werden, wenn die Beschäftigung durch eine ausländerrechtliche Auflage
ausgeschossen sei. Die Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Kreis T
durch Auflage in der Aufenthaltsgestattung stehe der Erteilung einer
Arbeitsgenehmigung entgegen.
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Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 13.12.2002 Klage
vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben. Er hat vorgetragen: Die in der
Aufenthaltsgestattung enthaltene räumliche Beschränkung sei jederzeit durch
Verwaltungsakt seitens des Ausländeramtes abzuändern, so dass im Falle der Erteilung
einer Arbeitsgenehmigung keine Bedenken bestehen dürften, dem Kläger die
Genehmigung zu erteilen, dass er sich an den jeweiligen Einsatzorten und Baustellen
aufhalten dürfe. Räumliche Beschränkungen würden seitens der Ausländerämter erst
dann aufgehoben, wenn Arbeitsgenehmigungen vorgelegt werden könnten, aufgrund
derer eine Arbeitstätigkeit von der Arbeitsverwaltung auch außerhalb des zugewiesenen
Bezirks erlaubt werde. Andererseits weigere sich die Beklagte, dem Kläger eine
Arbeitsgenehmigung zu erteilen, da er nun einmal einer räumlichen Beschränkung
unterliege. Die tägliche Praxis bestätige jedoch, dass Ausnahmen von den räumlichen
Beschränkungen zur Durchführung der Arbeitstätigkeiten ohne die geringsten Probleme
erteilt würden, wenn die entsprechende Arbeitserlaubnis nachgewiesen werden könne.
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Der Kläger hat vor dem Sozialgericht schriftsätzlich beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.09.2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12.11.2002 zu verurteilen, ihm eine Arbeitsgenehmigung
für eine Beschäftigung als Mosaikleger bei der Firma L, X/D, zu erteilen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung
festgehalten.
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Mit Gerichtsbescheid vom 27.02.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und
zur Begründung ausgeführt, dass es die Begründung im angefochtenen
Widerspruchsbescheid teile und darauf Bezug nehme. Solange die Entscheidung der
Ausländerbehörde, insbesondere über eine ausländerrechtliche Auflage, über die
Beschäftigung nicht rechtswirksam beseitigt sei, sei sie für die Beklagte bindend, es sei
denn, diese sei offensichtlich rechtswidrig und damit nichtig. Davon könne hier aber
nicht ausgegangen werden.
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Gegen diesen ihm am 07.03.2003 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am
07.04.2003 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger verweist darauf, dass das
Asylverfahren inzwischen abgeschossen sei, der Aufenthalt nicht mehr nur auf den
Kreis T, sondern auf das gesamte Land Nordrhein-Westfalen beschränkt worden sei. Er
halte es für sicher, dass die Ausländerbehörde eine Ausnahme zum Verlassen des
Landes Nordrhein-Westfalen zwecks Arbeitsaufnahme erteilen würde, wenn der Kläger
im Besitz seiner entsprechenden Arbeitserlaubnis sei.
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Zur mündlichen Verhandlung am 07.01.2004 ist für den Kläger niemand erschienen. Der
Senat geht von dem Antrag des Klägers aus,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dortmund vom 27.02.2003 abzuändern und
nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und sieht sich
durch die in 2. Instanz eingeholten Auskünfte in ihrer Rechtsauffassung bestätigt.
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Der Senat hat Auskünfte des Ausländeramtes des Kreises T vom 17.09., 25.09. und
22.12.2003 eingeholt. Hieraus ergibt sich, dass das Asylverfahren inzwischen negativ
abgeschlossen und der Kläger seit dem 12.05.2003 vollziehbar ausreisepflichtig ist.
Sein Aufenthalt wird zur Zeit weiter geduldet. Die letzte Verlängerung dieser Duldung
läuft bis zum 22.01.2004. Der Aufenthalt des Klägers ist auf das Land Nordrhein-
Westfalen beschränkt. Einem Antrag des Klägers, nach Niedersachsen umziehen zu
dürfen, wird nach Ansicht des Kreises T vom Land Niedersachsen nicht zugestimmt, da
das Land Niedersachsen dann beim Verlust der Arbeit Sozialhilfe zahlen müsste, ohne
dass der Kläger auf das Kontingent der zugewiesenen Ausländer angerechnet würde.
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Die Firma L hat auf Anfrage des Senats unter dem 22.05.2003 mitgeteilt, dass sie nach
wie vor einen Fliesen- und Mosaikleger suche. Es handele sich um eine Tätigkeit mit ca.
15 Wochenstunden, je nach aktueller Auftragslage. Der Stundenlohn betrage 12,- Euro
je Stunde.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Arbeitsgenehmigungsakte des
Arbeitsamtes D Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte über die zulässige Berufung auch in Abwesenheit des Klägers und
seines Bevollmächtigten entscheiden, da er in der ordnungsgemäß zugestellten
Terminsbenachrichtigung über diese aus § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) folgenden
Möglichkeit hingewiesen worden ist.
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Die Berufung ist nicht begründet. Der Senat hat dem angefochtenen Gerichtsbescheid
nichts hinzuzufügen. Er hält die gegebene Begründung für die ablehnende
Entscheidung für zutreffend und nimmt hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
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Die tatsächlichen Änderungen im ausländerrechtlichen Status des Klägers während des
Berufungsverfahrens begründen keine günstigere Entscheidung. Zwar ist das
Asylverfahren inzwischen - negativ - abgeschlossen, so dass der Kläger
ausreisepflichtig ist. Er verfügt aber weiterhin über eine Duldung, auch ist sein
Aufenthalt nicht mehr auf den Kreis T, sondern jetzt auf das ganze Land Nordrhein-
Westfalen beschränkt. Dies hilft dem Kläger jedoch im Ergebnis nicht weiter, da er in
Niedersachsen arbeiten möchte, was ihm ausländerrechtlich nicht erlaubt ist. Entgegen
dem Vortrag des Klägers ist es auch nicht so, dass das Ausländeramt ohne weiteres
eine Aufenthaltsgenehmigung auch für Niedersachsen erteilen würde, wenn der Kläger
eine Aufenthaltserlaubnis hätte. Asylbewerber werden den Bundesländern nach Quoten
zugewiesen. Ein Ausländeramt in Nordrhein-Westfalen kann gar nicht ohne
Abstimmung mit dem zuständigen Ausländeramt in einem anderen Bundesland den
Aufenthalt eines Asylbewerbers auch auf dieses Bundesland erstrecken. Eine solche
Zustimmung wird in der Regel nur erteilt, wenn das andere Bundesland zustimmt und
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der betreffende Asylbewerber auf das Kontingent des aufnehmenden Bundeslandes
angerechnet wird. Die diesbezüglichen Eigenbemühungen des Klägers sind offenbar
ohne Erfolg geblieben. Die Entscheidung des Sozialgerichts war somit auch unter den
neuen tatsächlichen Gegebenheiten zum ausländerrechtlichen Status des Klägers zu
bestätigen.
Lediglich hilfsweise sei darüber hinaus darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf eine
Arbeitserlaubnis auch noch aus einem anderen Grund scheitern würde. Selbst wenn der
Aufenthalt des Klägers für eine Arbeitsaufnahme in X geduldet wäre, müsste für die hier
im Raum stehende Arbeitserlaubnis gemäß § 285 Abs. 1 SGB III geprüft werden, ob für
die Tätigkeit als Mosaikleger keine deutschen oder ihnen gleichgestellte ausländische
Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Die Arbeitserlaubnis kann sich nur auf einen
konkreten Arbeitsplatz beziehen, der auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss.
Die Prüfung, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, kann nur bezogen
auf einen konkreten Arbeitsplatz erfolgen. Hier ist von der Firma L am 20.08.2002 ein
Vermittlungsauftrag für eine Vollzeittätigkeit (= 40 Stunden/Woche) bei einem
monatlichen Gehalt von 1.650,- Euro brutto erteilt worden. Bei der jetzt noch zu
vergebenden Stelle handelt es sich nach der Auskunft der Firma L vom 22.05.2003 um
eine nach Stunden bezahlte Arbeit für maximal 15 Stunden in der Woche und dies auch
nur nach Auftragslage, für die bisher kein Vermittlungsauftrag erteilt worden ist. Diese
Stelle ist also nicht identisch mit der Stelle, für die seinerzeit ein Vermittlungsauftrag
erteilt war und für die die Beklagte die Arbeitserlaubnis ablehnte. Würde eine
ausländerrechtliche Regelung der Arbeitsaufnahme nicht entgegenstehen, müsste der
Kläger zunächst einmal eine Arbeitserlaubnis für diese konkret beschriebene andere
Tätigkeit als Mosaikleger beantragen, die Beklagte müsste dann die Voraussetzungen
des § 285 SGB III vollständig durchprüfen und den Antrag bescheiden. Dies braucht
aber nicht entschieden zu werden, weil es darauf nicht ankommt.
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Klage und Berufung konnten somit im Ergebnis keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1
oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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