Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.01.2011

LSG NRW: aufschiebende wirkung, zugang, irrtum, zwangsvollstreckung, aussetzung, beteiligter, gerichtsverfahren, anschluss, zivilprozessordnung, beratung

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 11.01.2011 (rechtskräftig)
Sozialgericht Aachen S 9 AS 898/10 ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 6 AS 1602/10 B
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 01.09.2010 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu
erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Eilverfahren auf Feststellung der aufschiebenden
Wirkung einer Klage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.
Die 1954 geborene Antragstellerin bezieht von der Antragsgegnerin laufende Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheiden vom 23.04.2010 und 20.05.2010
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2010 erließ die Antragsgegnerin einen Aufhebungs- und
Erstattungsbescheid in Höhe von 784,69 Euro. Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage beim Sozialgericht (SG)
Aachen. In einem Eilverfahren (S 9 AS 839/10 ER) beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin erklärte am 05.08.2010, dass Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung hätten und die
Vollstreckung ausgesetzt werde. Daraufhin nahm die Antragstellerin am 16.08.2010 den Eilantrag zurück. Am
19.08.2010 erhielt sie eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes vom 16.08.2010.
Am 20.08.2010 hat die Antragstellerin erneut um Eilrechtsschutz mit dem Begehren gebeten, die aufschiebende
Wirkung der Klage festzustellen. Die Antragsgegnerin halte sich - wie aus der Vollstreckungsankündigung ersichtlich -
nicht an ihre Erklärung im Verfahren S 9 AS 839/10 ER. Für die Durchführung des Eilverfahrens hat die Antragstellerin
die Gewährung von PKH beantragt. Die Antragsgegnerin hat unmittelbar nach Zugang des Eilantrags die Aussetzung
der Vollstreckungsmaßnahmen bestätigt und mitgeteilt, dass es mit der Versendung der Vollstreckungsankündigung
zu einer Überschneidung im Postlauf gekommen sei.
Mit Beschlüssen vom 01.09.2010 hat das SG den Eilantrag und den Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt. PKH
könne mangels Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht gewährt werden. Der Eilantrag sei unzulässig. Es fehle der
Antragstellerin am Rechtsschutzbedürfnis, da sie das Gericht angerufen habe, ohne zuvor der Antragsgegnerin
hinreichende Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Es sei der Antragstellerin zumutbar gewesen, sich vor Anrufung des
Gerichts mit der Antragsgegnerin zur Klärung der Vollstreckungsankündigung in Verbindung zu setzen. Wenngleich
das Schreiben des Hauptzollamtes eine Zahlungsaufforderung enthalte, seien konkrete Vollstreckungsmaßnahmen
damit nicht verbunden gewesen. Die Antragsgegnerin habe die Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen unter
Hinweis auf eine Überschneidung im Postlauf umgehend nach Zugang der Antragsschrift bestätigt.
Gegen den ihr am 03.09.2010 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 10.09.2010 Beschwerde eingelegt.
Unabhängig von den nunmehr vorgetragenen verwaltungsinternen Vorgängen müsse bei der Beurteilung des
Rechtsschutzbedürfnisses von ihrer Kenntnis im Zeitpunkt des (zweiten) Eilantrags ausgegangen werden. Hier habe
sich für sie das Bild ergeben, dass eine Zwangsvollstreckung 11 Tage nach einer gegenteiligen Erklärung im
vorangegangenen Verfahren angekündigt worden sei. Die Antragsgegnerin habe sich nicht nur hier rechtswidrig
verhalten, sondern auch bereits zuvor angebliche Forderungen unzulässig mit Leistungen verrechnet. Es sei nicht
davon auszugehen, dass bei dieser "Beharrlichkeit" ein Anruf zu einem durchschlagenden Erfolg geführt hätte. Ihr
habe nicht zugemutet werden können, im Ergebnis die Durchführung einer rechtswidrigen Zwangsvollstreckung
abzuwarten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Leistungsakte der Antragsgegnerin verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m § 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht aufbringen kann, auf
Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das SG hat zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das
Eilverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses in
Verbindung mit den Gründen des Beschlusses des SG vom gleichen Tag betreffend die Ablehnung des Eilantrags
wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die Auffassung vertritt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für den
Eilantrag (allein) nach ihrer Kenntnislage im Zeitpunkt des (zweiten) Eilantrags zu beurteilen sei und sie damals
angenommen habe, dass die Antragsgegnerin die Vollstreckung trotz ihrer gegenteiligen Erklärung im vorigen
Verfahren weiterbetreiben würde, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Vielmehr belegt gerade ein Tatbestand
wie der vorliegende, dass eine Rücksprache bei der Antragsgegnerin die - damals für die Antragstellerin
unverständliche - Vollstreckungsankündigung hätte klären und damit ein Gerichtsverfahren vermeiden können. Es war
der Antragstellerin auch zumutbar, vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zunächst die
Antragsgegnerin oder das Hauptzollamt auf den offensichtlichen Irrtum hinzuweisen und deren Reaktion abzuwarten
(vgl. hierzu auch LSG NRW, Beschluss vom 15.02.2008, L 19 B 98/07 AS). Im Hinblick auf die unmittelbare Reaktion
der Antragsgegnerin nach Zugang des zweiten Eilantrags ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin davon
auszugehen, dass ein Anruf den Irrtum hätte beseitigen können. Wäre dem nicht so gewesen, hätte der
Antragstellerin im Anschluss an ihre - ergebnislose - Nachfrage ein Rechtsschutzbedürfnis für den hier
zugrundeliegenden (zweiten) Eilantrag zugestanden. Erst wenn ein Antragsteller alle zumutbaren Möglichkeiten, das
erstrebte Ziel auch ohne Einschaltung des Gerichts zu erreichen, - erfolglos - ausgeschöpft hat, kann die
Notwendigkeit gerichtlichen Eingreifens bejaht werden (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 29.07.2009, L 19 B 158/09
AS).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).